TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/27 L519 2198125-2

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Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z6
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L519 2198125-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.7.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.7.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 13 Abs.2 Z.1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 13, Absatz 2, Ziffer eins

AsylG sowie § 18 Abs. 1 Z. 2 und 6 BFA-VG mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt IV. das WortAsylG sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch vier. das Wort

"Rückkehrentscheidung" durch das Wort "Entscheidung" ersetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am 24.12.1982 in Österreich geboren. Er hielt sich von seiner Geburt bis zum Jahr 2007 legal in Österreich auf. Aufgrund zahlreicher Verurteilungen wurde sein Aufenthaltstitel von der BH XXXX nicht mehr verlängert und der BF tauchte unter.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am 24.12.1982 in Österreich geboren. Er hielt sich von seiner Geburt bis zum Jahr 2007 legal in Österreich auf. Aufgrund zahlreicher Verurteilungen wurde sein Aufenthaltstitel von der BH römisch 40 nicht mehr verlängert und der BF tauchte unter.

I.2.Mit Schreiben vom 14.9.2017 und vom 29.11.2017 gewährte das BFA dem BF Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.römisch eins.2.Mit Schreiben vom 14.9.2017 und vom 29.11.2017 gewährte das BFA dem BF Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.

I.3. Mit Bescheid des BFA vom 24.5.2018, Zl. 17-1142929210-171053843, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z.1 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z.1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom 24.5.2018, Zl. 17-1142929210-171053843, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.4.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.7.2018, Zl. L502 2198125-1 in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.4.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.7.2018, Zl. L502 2198125-1 in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen.

I.5. Am 5.6.2018 brachte der BF verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.5. Am 5.6.2018 brachte der BF verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung gab der BF zusammengefasst an, dass er in Österreich geboren sei. Da er alevitischer Kurde sei, befürchte er in der Türkei politische und religiöse Verfolgung. Außerdem fürchte er um seine Existenz.

Bei seiner Einvernahme durch das BFA am 19.6.2018 gab der BF zusammengefasst an, er sei nie in der Türkei gewesen und spreche die türkische Sprache nicht. Außerdem habe er keine Verwandten in der Türkei. Er befürchte bei einer Rückkehr seine Verhaftung und eine Diskriminierung als alevitischer Kurde. Er habe auch Existenzängste. Außerdem habe er seinen Wehrdienst bislang nicht absolviert. 2009 oder 2010 habe er in Österreich beim Aufbau einer Bühne für eine HDP-Veranstaltung mitgewirkt, davon gebe es auch Fotos.

I.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Weiter wurde festgestellt, dass der BF gem. § 13 Abs. 2 Z.1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 5.6.2018 verloren hat (Spruchpunkt III.) Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1. Z.2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiter wurde festgestellt, dass der BF gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 5.6.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch drei.) Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

I.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Der BF habe seine Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft machen können. Er stütze sich dabei lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise hätten jedoch seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab der BF bei der Erstbefragung an, er würde deshalb bei einer Rückkehr einer Gefährdung unterliegen. Dazu habe er angegeben, dass man ihm von Kindheit an erzählt habe, dass man als Kurde Probleme bekommt. Seine Verwandten seien alt geworden, aber der BF gehe nicht in die Türkei, er habe keinen Bruder.... Dass er persönlich als Kurde verfolgt würde, schließe der BF aus Erzählungen seiner Mutter. Er habe Bekanntschaft mit Kurden geschlossen sowie mit Leuten, welche Probleme mit den kurdischen Milizen haben. Keiner spreche gut über die Kurden, jeder habe Probleme, auch der Vater des BF habe welche gehabt, weswegen er auch wieder nach Österreich gekommen sei. Bei der Ausreise hätten ihm die türkischen Behörden Probleme gemacht. Man würde die kurdische Abstammung des BF zu 80 % erkennen, da er aus XXXX stammt. Das würde auch im Pass stehen. Wenn man aus diesem Ort stammt, könne man nur Alevit oder Kurde sein. Auf die Frage ob der BF persönlich einen Kurden kenne, der aufgrund seiner Volksgruppe Opfer eines Übergriff der Regierung wurde, gab der BF letztlich an, er könne sich mit seinen Mithäftlingen nicht verständigen, da er nicht kurdisch könne.Der BF habe seine Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft machen können. Er stütze sich dabei lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise hätten jedoch seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab der BF bei der Erstbefragung an, er würde deshalb bei einer Rückkehr einer Gefährdung unterliegen. Dazu habe er angegeben, dass man ihm von Kindheit an erzählt habe, dass man als Kurde Probleme bekommt. Seine Verwandten seien alt geworden, aber der BF gehe nicht in die Türkei, er habe keinen Bruder.... Dass er persönlich als Kurde verfolgt würde, schließe der BF aus Erzählungen seiner Mutter. Er habe Bekanntschaft mit Kurden geschlossen sowie mit Leuten, welche Probleme mit den kurdischen Milizen haben. Keiner spreche gut über die Kurden, jeder habe Probleme, auch der Vater des BF habe welche gehabt, weswegen er auch wieder nach Österreich gekommen sei. Bei der Ausreise hätten ihm die türkischen Behörden Probleme gemacht. Man würde die kurdische Abstammung des BF zu 80 % erkennen, da er aus römisch 40 stammt. Das würde auch im Pass stehen. Wenn man aus diesem Ort stammt, könne man nur Alevit oder Kurde sein. Auf die Frage ob der BF persönlich einen Kurden kenne, der aufgrund seiner Volksgruppe Opfer eines Übergriff der Regierung wurde, gab der BF letztlich an, er könne sich mit seinen Mithäftlingen nicht verständigen, da er nicht kurdisch könne.

Der BF habe somit keine substantiierte, nachvollziehbare Begründung darlegen können, wonach er im Fall einer Rückkehr verfolgt würde. Seine subjektive Hypothese gründe lediglich auf Erzählungen in seiner Kindheit, wonach Kurden in der Türkei Probleme hätten. Dem sei entgegenzuhalten, dass der BF kurz davor schilderte, ca. 50 Verwandte zu haben, wovon manche im Ausland leben und das Heimatdorf im Sommer für den Urlaub nutzen. Auch der Vater des BF habe bis vor 4 Jahren seinen dauernden Aufenthalt in der Türkei gehabt, nachdem er 1992 von Österreich in die Türkei abgeschoben wurde. Es sei daher nicht verständlich, weshalb die Verwandten des BF in ein - den Angaben des BF nach - gefährliches Gebiet auf Urlaub fahren. Der BF war nach seinen Angaben auch einige Male in der Türkei, zuletzt 2004 (demnach im Alter von 22 Jahren) und das vorletzte Mal 2000 (demnach im Alter von 18 Jahren). Im Widerspruch dazu erklärte er bei der Einvernahme, zuletzt im Kindesalter in seinem Heimatdorf gewesen zu sein. Aufgrund der Tatsache, dass der BF bis dato seinen Reisepass nicht in Vorlage brachte, war von der Behörde der Schluss zu ziehen, dass der BF auch im Erwachsenenalter, zuletzt mit 22 Jahren, in der Türkei aufhältig war. Dem BF sei die Möglichkeit gewährt worden, seine Ein- und Ausreisen durch Vorlage des Reisepasses zu beweisen, wovon er aber nicht Gebrauch machte. Es sei daher davon auszugehen, dass er nach Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls noch in der Türkei war. Eine Gefährdung während seiner Türkeiaufenthalte habe der BF nicht ins Treffen geführt. Aus den Länderinformationen ergebe sich zudem, dass eine systematische, geplante Verfolgung von Kurden aufgrund ihrer Ethnie von staatlicher Seite nicht vorliegt. Außerdem haben mehr als 15 Mio. Türken einen kurdischen Hintergrund und sprechen diese kurdische Dialekte. Der BF gab stets an, kein kurdisch zu sprechen. Auf die Frage, wie man ihn dann in der Türkei als Kurden identifizieren könne, erklärte der BF, dass er aus XXXX stammt und daraus geschlossen würde, dass er Kurde oder Alevit ist. Laut dem der Behörde zur Verfügung stehenden Urkundeninformationssystem sei weder aus einem türkischen Reisepass noch aus einem Nüfus Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit abzulesen. Aus einem Reisepass kann nur der Geburtsort abgelesen werden und das ist im Fall des BF XXXX in Österreich. Aus den Dokumenten kann demnach keine Verbindung zwischen BF und XXXX hergestellt werden. Nach der Berichtslage gebe es zwar Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte an ethnischen Kurden, allerdings betreffe dies Kurden, die der Sympathie oder Mitgliedschaft zur PKK verdächtigt werden, was beim BF aber nicht der Fall ist.Der BF habe somit keine substantiierte, nachvollziehbare Begründung darlegen können, wonach er im Fall einer Rückkehr verfolgt würde. Seine subjektive Hypothese gründe lediglich auf Erzählungen in seiner Kindheit, wonach Kurden in der Türkei Probleme hätten. Dem sei entgegenzuhalten, dass der BF kurz davor schilderte, ca. 50 Verwandte zu haben, wovon manche im Ausland leben und das Heimatdorf im Sommer für den Urlaub nutzen. Auch der Vater des BF habe bis vor 4 Jahren seinen dauernden Aufenthalt in der Türkei gehabt, nachdem er 1992 von Österreich in die Türkei abgeschoben wurde. Es sei daher nicht verständlich, weshalb die Verwandten des BF in ein - den Angaben des BF nach - gefährliches Gebiet auf Urlaub fahren. Der BF war nach seinen Angaben auch einige Male in der Türkei, zuletzt 2004 (demnach im Alter von 22 Jahren) und das vorletzte Mal 2000 (demnach im Alter von 18 Jahren). Im Widerspruch dazu erklärte er bei der Einvernahme, zuletzt im Kindesalter in seinem Heimatdorf gewesen zu sein. Aufgrund der Tatsache, dass der BF bis dato seinen Reisepass nicht in Vorlage brachte, war von der Behörde der Schluss zu ziehen, dass der BF auch im Erwachsenenalter, zuletzt mit 22 Jahren, in der Türkei aufhältig war. Dem BF sei die Möglichkeit gewährt worden, seine Ein- und Ausreisen durch Vorlage des Reisepasses zu beweisen, wovon er aber nicht Gebrauch machte. Es sei daher davon auszugehen, dass er nach Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls noch in der Türkei war. Eine Gefährdung während seiner Türkeiaufenthalte habe der BF nicht ins Treffen geführt. Aus den Länderinformationen ergebe sich zudem, dass eine systematische, geplante Verfolgung von Kurden aufgrund ihrer Ethnie von staatlicher Seite nicht vorliegt. Außerdem haben mehr als 15 Mio. Türken einen kurdischen Hintergrund und sprechen diese kurdische Dialekte. Der BF gab stets an, kein kurdisch zu sprechen. Auf die Frage, wie man ihn dann in der Türkei als Kurden identifizieren könne, erklärte der BF, dass er aus römisch 40 stammt und daraus geschlossen würde, dass er Kurde oder Alevit ist. Laut dem der Behörde zur Verfügung stehenden Urkundeninformationssystem sei weder aus einem türkischen Reisepass noch aus einem Nüfus Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit abzulesen. Aus einem Reisepass kann nur der Geburtsort abgelesen werden und das ist im Fall des BF römisch 40 in Österreich. Aus den Dokumenten kann demnach keine Verbindung zwischen BF und römisch 40 hergestellt werden. Nach der Berichtslage gebe es zwar Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte an ethnischen Kurden, allerdings betreffe dies Kurden, die der Sympathie oder Mitgliedschaft zur PKK verdächtigt werden, was beim BF aber nicht der Fall ist.

Am 19.6.2018 gab der BF erstmals zu Protokoll, 2009 oder 2010 in XXXX bei einem Bühnenaufbau für eine kurdische Demonstration geholfen zu haben und dabei fotografiert worden zu sein. Deswegen habe er Angst, in die Türkei zu fliegen und in der Nähe dieses Landes zu sein. Er habe beim Bühnenaufbau geholfen, um sich etwas dazuzuverdienen. Ein politisches Motiv bzw. eine politische Überzeugung in diesem Zusammenhang sei den Angaben des BF nicht zu entnehmen gewesen. Außerdem habe er dies bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt.Am 19.6.2018 gab der BF erstmals zu Protokoll, 2009 oder 2010 in römisch 40 bei einem Bühnenaufbau für eine kurdische Demonstration geholfen zu haben und dabei fotografiert worden zu sein. Deswegen habe er Angst, in die Türkei zu fliegen und in der Nähe dieses Landes zu sein. Er habe beim Bühnenaufbau geholfen, um sich etwas dazuzuverdienen. Ein politisches Motiv bzw. eine politische Überzeugung in diesem Zusammenhang sei den Angaben des BF nicht zu entnehmen gewesen. Außerdem habe er dies bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt.

Bei der Einvernahme im Juni 2018 habe der BF sein Vorbringen unzulässig gesteigert, um einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es dem BF nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt darzulegen, seien nicht hervorgekommen.

Illustrativ werde dazu angeführt, dass der belangten Behörde bekannt ist, dass geradezu typischerweise bei im Ergebnis ungerechtfertigten Asylanträgen erst im Rahmen einer späteren Befragung neue Vorbringen erstattet bzw. diese ausgewechselt werden.

Auf Nachfrage, um welche Demonstration es sich konkret gehandelt habe, erklärte der BF, nur zu wissen, dass es eine kurdische Demonstration gewesen sei. Auf Nachfrage, weshalb sein Kollege ausgerechnet den BF damit beauftragte, beim Bühnenaufbau mitzuwirken, gab der BF an, dass dieser öfter bei Demonstrationen dabei sei und sich auskenne. Auf näheres Befragen konnte der BF aber weder angeben, wie viele Teilnehmer bei der Demonstration waren noch ob und wo ein Foto veröffentlicht wurde. Er konnte auch keine Beweismittel vorlegen und war nicht in der Lage, zu schildern, in welchem Kontext ein Foto von ihm angefertigt wurde. Auf die Frage nach Zeugen gab der BF an, keine nennen zu wollen.

Der BF wurde ausdrücklich aufgefordert, sowohl den Aufbau der Bühne als auch das Gespräch zwischen ihm und seinem Freund so detailreich wie möglich zu schildern. Seine Antworten beliefen sich auf Zweizeiler und war es dem BF insgesamt nicht möglich, sein Vorbringen mittels Detailreichtum und Homogenität zu objektivieren. Es sei auch nicht Aufgabe der belangten Behörde, jede der unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren. Vielmehr liege es am BF ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten. Erschwerend komme hinzu, dass der BF die Behauptung, es sei ein Foto von ihm gemacht worden, lediglich auf Angaben Dritter bezieht und nicht gewillt war, dessen Namen zu nennen.

Der BF hat auch keine Beweismittel beigebracht, die seine Tätigkeiten beim Bühnenaufbau belegen und habe damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der Umstand, dass er sich weigerte, den Namen jener Person anzugeben, die ihm von der Existenz des Fotos erzählt hat, lasse auch eine amtswegige Ermittlung ins Leere gehen, weshalb von weiteren Ermittlungsschritten in diesem Zusammenhang Abstand genommen wurde.

Im Zuge der Einvernahme beim BFA gab der BF erstmals an, von einer ihm unbekannten Behörde gesucht zu werden, da er den Militärdienst in der Türkei nicht abgeleistet habe. Er habe Angst vor der Frage, wo er die letzten 10 Jahre war. Außerdem würde er zu seinem Reisepass und seinen Gesetzesübertretungen in Österreich befragt werden. Auch das habe er bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Über Vorhalt gab der BF an, er sei angehalten worden, dies beim BFA näher auszuführen.

Dem sei zu entgegnen, dass die Beamten im Gegensatz zum BF keinerlei Interesse am wie auch immer gearteten Verfahrensausgang haben. Selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen des BF bleibt es dem Asylwerber selbst überlassen, die wichtigsten Punkte und Befürchtungen zu schildern. Außerdem habe der BF zu Beginn der Einvernahme angegeben, dass die Erstbefragung korrekt gewesen sei. Seine Angaben seien vollständig gewesen und es gebe keine anderen Gründe. Außerdem komme den Angaben bei der Erstbefragung eine höhere Glaubwürdigkeit zu, da sie in der Regel weitgehend unbeeinflusst sind und nach eingehender Belehrung und Ausgabe entsprechender Informations- und Merkblätter erfolgt.

Der BF hätte sich aufgrund der Länderfeststellungen vom Wehrdienst freikaufen können. Zur Leistbarkeit stünde es ihm frei, Unterstützung von seinen im Ausland lebenden Verwandten einzuholen. Der BF erklärte, ein gutes familiäres Verhältnis zu haben. Auch sei er jung, gesund und arbeitsfähig. Zum aktuellen Zeitpunkt könne auch nicht festgestellt werden, dass seine Drogenabhängigkeit Einfluss auf seine Erwerbsfähigkeit hätte. Es stünde ihm auch frei, auf eigene finanzielle Ressourcen zurückzugreifen oder im Heimatstaat einen Kredit aufzunehmen.

Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergebe sich auch, dass jeder türkische Staatsangehörige ab dem 20. Lebensjahr der Wehrpflicht unterliegt. Laut Angaben des BF befand sich dieser im Alter von 22 Jahren in der Türkei, woraus abzuleiten sei, dass im sowohl Einreise als auch Aufenthalt und Ausreise problemlos möglich waren, zumal er diesbezüglich auch keine Probleme ins Treffen führte.

Das allgemeine Vorbringen, beim Militärdienst aufgrund der kurdischen Ethnie Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, werde durch die zur Situation in der Türkei getroffenen Feststellungen, in denen mit hinreichender Deutlichkeit belegt ist, dass türkische Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit alleine aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind, entkräftet.

Voraussetzung für die Ableistung des Wehrdienstes ist eine Musterung. Erst danach wird über Wehrdienstfähigkeit oder Untauglichkeit entschieden. Im Rahmen der Musterung wird auch über Ausnahmen vom Wehrdienst entschieden. Da der BF mit keinem Wort erwähnte, dass er bei einer Musterung war, steht noch gar nicht fest, ob er überhaupt wehrdienstfähig ist.

Zu den Befürchtungen des BF wegen seiner Straftaten in Österreich sei anzumerken, dass die Türkei davon keine Kenntnis hat. Selbst wenn sie Kenntnis davon erlangen sollte, sei zu entgegnen, dass der BF türkischer Staatsangehöriger ist. Eine Gefährdung türkischer Straftäter im Ausland sei nicht zu erheben gewesen. Das Strafregister sei zudem ausschließlich auf das vom BF gesetzte Verhalten zurückzuführen, die Straftaten seien in der Türkei nicht abrufbar. Zudem habe der BF seine Straftaten teilweise während seines illegalen Aufenthaltes in Österreich gesetzt, was eindeutig zeige, dass der BF im Fall der drohenden Abschiebung, von der er aufgrund der Versagung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels ausgehen musste, offenbar keine Repressalien seitens der Türkei gefürchtet hat.

Bei der Erstbefragung gab der BF an, auch eine Verfolgung aus religiösen Gründen zu befürchten. Beim BFA relativierte er dies, indem er angab, deswegen lediglich Diskriminierung zu befürchten.

Über Nachfrage gab der BF an, religiös zu leben, aber noch nie in einer Moschee gewesen zu sein.....Er sei zwar alevitischer Abstammung, habe aber keinen Bezug zu alevitischen Gebetshäusern und zum Beten.....Er habe keine Ängste hinsichtlich des Daseins als Alevit, sondern hinsichtlich der kurdischen Abstammung. Daraus ergebe sich, dass der BF eine Befürchtung wegen seiner Religion zuletzt ausgeschlossen hat und ausdrücklich erklärte, keine Ängste wegen seines Daseins als Alevit zu haben. Eine solche Gefährdung habe sich auch aus den Länderfeststellungen nicht ergeben.

Zum Vorbringen mangelhafter Türkischkenntnisse gab der BF beim BFA zunächst an, ein bisschen Türkisch zu sprechen. Über Vorhalt, dass er seine Türkischkenntnisse bei der Erstbefragung mit C1 angegeben hat, meinte der BF, dass Türkisch seine Muttersprache sei und er das von den Eltern gelernt habe. Gefragt wie es sein könne, dass sich innerhalb von 2 Wochen die Türkischkenntnisse von C1 auf "ein bisschen" reduzieren, gab der BF an, dass es in der Türkei sofort auffalle, dass er "Ausländer" ist. Zur Frage nach der Einschätzung seiner Türkischkenntnisse gab der BF an, dass er sich auf Türkisch verständigen könne und über Nachfrage, dass seine Türkischkenntnisse im Vergleich zu seinen Deutschkenntnissen nicht gut seien. Mit seiner Mutter spreche er Türkisch, er frage sie aber nur, wie es ihr geht. Über Vorhalt, wie es möglich sei, dass der BF den Gesprächsstoff mit seiner Mutter sein ganzes Leben auf die Frage nach ihrem Befinden beschränkt, gab der BF an, dass seine Mutter nicht lesen und schreiben könne. Wenn er mit ihr redet, dann Türkisch.....er führe mit seiner Mutter nur Smalltalk.....Mit seinem Vater unterhalte sich der BF so gut es geht auf Türkisch. Er frage

seinen Vater, wie es ihm geht und ob ihm etwas weh tut......dass er

nicht Kurdisch spricht erklärte der BF dahingehend, dass er nur 3 Wörter auf Kurdisch beherrsche.

Die Angaben des BF zu seinen Sprachkenntnissen waren insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft. Die Schilderung, wonach sich der Gesprächsstoff mit der Mutter auf die Frage nach ihrem Befinden erschöpft, entbehrt jeder Logik, zumal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der BF mit seiner Mutter auch umfassendere Gespräche führte bzw. im Umgang mit seinen Familienangehörigen, zu welchen er eine gute Beziehung hat, weitaus redegewandter ist und der Gesprächsfluss durchaus tiefgründiger ist als vom BF behauptet. Zudem gab der BF an, einige Male in der Türkei aufhältig gewesen zu sein, wodurch die Behauptung, nicht türkisch zu können ins Leere geht. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich der BF im Zuge seiner Verwandtenbesuche bzw. innerhalb der Familie ein Wissen in türkischer bzw. kurdischer Sprache angeeignet hat. Es sei allerdings nachvollziehbar, dass die Türkischkenntnisse des BF aufgrund des langjährigen Auslandsaufenthaltes nicht mit einem durchgehend in der Türkei lebenden Türken zu vergleichen sind. Dennoch könne diese Erwägung kein fundiertes Rückkehrhindernis bzw. den Zustand einer ausweglosen Lage darstellen.

Weiter lasse der zeitliche Zusammenhang zwischen der Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels, des langjährigen illegalen Aufenthaltes, der erlassenen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vom 24.5.2018 und der Asylantragstellung am 5.6.2018 den Schluss zu, dass die Asylantragstellung ausschließlich dem Zweck der Verhinderung der Abschiebung und der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich dienen sollte. Da der BF zwischenzeitig hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, einen Asylantrag zu stellen, müsse die Behörde davon ausgehen, dass dieser Antrag einen Missbrauch des Asylrechts darstellt.Weiter lasse der zeitliche Zusammenhang zwischen der Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels, des langjährigen illegalen Aufenthaltes, der erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vom 24.5.2018 und der Asylantragstellung am 5.6.2018 den Schluss zu, dass die Asylantragstellung ausschließlich dem Zweck der Verhinderung der Abschiebung und der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich dienen sollte. Da der BF zwischenzeitig hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, einen Asylantrag zu stellen, müsse die Behörde davon ausgehen, dass dieser Antrag einen Missbrauch des Asylrechts darstellt.

Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Bezüglich der Drogenabhängigkeit des BF sei auf eine AB der Staatendokumentation vom 4.7.2011 zu verweisen. Demnach gibt es in der Türkei sowohl ambulante als auch stationäre Drogentherapien. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der Praxisgebühr unentgeltlich.Bezüglich der Drogenabhängigkeit des BF sei auf eine Ausschussbericht der Staatendokumentation vom 4.7.2011 zu verweisen. Demnach gibt es in der Türkei sowohl ambulante als auch stationäre Drogentherapien. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der Praxisgebühr unentgeltlich.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes sei auf die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zurückzuführen.

Dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergebe sich aus seinem illegalen Aufenthalt, dem kriminalpolizeilichen Aktenindex und seinen 16 rechtskräftigen Verurteilungen.

Gegen den BF wurde vor der Asylantragstellung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren verhängt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war auszusprechen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und gegen ihn vor der Stellung des ggst. Antrages eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde. der BF wurde von seinem 16. Lebensjahr bis 2006 immer wieder straffällig, ehe er untertauchte. Er reiste unter Verwendung einer falschen Identität und eines falschen Reisedokumentes nach Spanien. 2017 reiste der BF illegal wieder nach Österreich. Er verübte von 1998 bis 2006 eine Vielzahl von Straftaten, wovon es in 16 Fällen zu rechtskräftigen Verurteilungen kam, darunter solche nach dem SMG.

I.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Dem BF sei eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten, da er in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Der BF habe beim BFA wahre Angaben gemacht und werde auf diese verwiesen. Der BF sei nicht jung. Außerdem sei er krank, suchtgiftabhängig. Wegen dieser Krankheit sei dem BF vom LG XXXX Therapie statt Strafe bewilligt worden, welche er derzeit stationär absolviert. Deshalb sei der BF derzeit auch nicht arbeitsfähig und sei ihm deshalb auch keine Rückkehr in die Türkei zumutbar. Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Dem BF sei eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten, da er in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Der BF habe beim BFA wahre Angaben gemacht und werde auf diese verwiesen. Der BF sei nicht jung. Außerdem sei er krank, suchtgiftabhängig. Wegen dieser Krankheit sei dem BF vom LG römisch 40 Therapie statt Strafe bewilligt worden, welche er derzeit stationär absolviert. Deshalb sei der BF derzeit auch nicht arbeitsfähig und sei ihm deshalb auch keine Rückkehr in die Türkei zumutbar. Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe Kurden gehört und Alevit ist. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein lediger, 35-jähriger, weitgehend gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer in der Türkei - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Der BF wurde in Österreich geboren, ist bei seinen Eltern und 3 Schwestern aufgewachsen und hat hier die Volks- und Hauptschule besucht. 1998 wurde er aus disziplinären Gründen vom Schulbesuch suspendiert. Den Eltern kommt die türkische, den Schwestern die österreichische Staatsbürgerschaft zu. Er hat mehrere Lehren begonnen, jedoch keine abgeschlossen. Der BF verfügte bis November 2006 über einen Aufenthaltstitel, in der Folge bis dato nicht mehr. Er war von April 1998 bis November 2007 am Wohnsitz der Eltern aufrecht gemeldet. Er verließ jedoch bereits 2006 das österreichische Bundesgebiet Richtung Gran Canaria. Wo er sich in weiterer Folge genau aufhielt, war nicht feststellbar. Zwischen Oktober 2014 und Juli 2017 trat er jedoch in Spanien mit einer anderen Identität und einem auf diese Identität abgestimmten Reisepass mehrfach polizeilich in Erscheinung, er wurde im Zuge dessen unter anderem wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Einbruchsdiebstahls inhaftiert. Am 12.2.2017 wurde er in Österreich festgenommen.

Die Familie des BF stammt aus XXXX. Der BF spricht neben Deutsch auch Türkisch auf alltagstauglichem Niveau.Die Familie des BF stammt aus römisch 40 . Der BF spricht neben Deutsch auch Türkisch auf alltagstauglichem Niveau.

Welche konkreten Verwandten des BF in der Türkei leben, war nicht feststellbar

Die Identität des BF steht fest. Derzeit absolviert er seit 28.6.2018 eine stationäre Therapie für Suchtkranke. Dafür wurde ihm mit Beschlüssen des LG XXXX vom 13.12.2017, 19 Hv 12/17v bzw. 19 Hv 36/05h Strafaufschub in der Dauer von 2 Jahren gewährt.Die Identität des BF steht fest. Derzeit absolviert er seit 28.6.2018 eine stationäre Therapie für Suchtkranke. Dafür wurde ihm mit Beschlüssen des LG römisch 40 vom 13.12.2017, 19 Hv 12/17v bzw. 19 Hv 36/05h Strafaufschub in der Dauer von 2 Jahren gewährt.

Zwischen 1998 und 2017 wurde der BF wie folgt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

  • -Strichaufzählung
    LG XXXX vom 20.4.1998 wegen §§ 127, 129 Abs. 2 und 83 Abs. 1 StGB (Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe)LG römisch 40 vom 20.4.1998 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz 2 und 83 Absatz eins, StGB (Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe)

  • -Strichaufzählung
    LG XXXX vom 17.5.1999 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 und 2 iVm 15 und 164 Abs. 2 StGB zu einer bedingten GeldstrafeLG römisch 40 vom 17.5.1999 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins und 2 in Verbindung mit 15 und 164 Absatz 2, StGB zu einer bedingten Geldstrafe

  • -Strichaufzählung
    LG XXXX vom 27.8.1999 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 iVm 15 und 136 Abs. 1 StGB zu einer bedingten GeldstrafeLG römisch 40 vom 27.8.1999 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, in Verbindung mit 15 und 136 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Geldstrafe

  • -Strichaufzählung
    LG XXXX vom 27.12.1999 wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten GeldstrafeLG römisch 40 vom 27.12.1999 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe

  • -Strichaufzählung
    BG XXXX vom 16.3.2000 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten GeldstrafeBG römisch 40 vom 16.3.2000 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe

  • -Strichaufzählung
    LG XXXX vom 12.3.2001 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z.4, 129 Abs. 1, 2 und 3 iVm 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 MonatenLG römisch 40 vom 12.3.2001 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 2 und 3 in Verbindung mit 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten

  • -Strichaufzählung
    LG XXXX vom 10.9.2001 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 und 2, 146, 147 Abs. 1 Z.1, 233 Abs. 1 Z.1 und 2 StGB sowie §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 SMG iVm § 12 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 MonatenLG römisch 40 vom 10.9.2001 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins und 2, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins, 233, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB sowie Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, SMG in Verbindung mit Paragraph 12, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten

  • -Strichaufzählung
    LG XXXX vom 15.4.2002 wegen § 105 Abs. 1 und 164 Abs. 2 und 4 StGB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 MonatenLG römisch 40 vom 15.4.2002 wegen Paragraph 105, Absatz eins und 164 Absatz 2 und 4 StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten

  • -Strichaufzählung
    BG XXXX vom 30.9.2003 wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten GeldstrafeBG römisch 40 vom 30.9.2003 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Geldstrafe

  • -Strichaufzählung
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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