Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W241 2185191-1/4E
W241 2185188-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerden von 1.) XXXX, geboren am XXXX, 2.) XXXX, geboren am XXXX, beide Staatsangehörigkeit Afghanistan, beide vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zahlen 1094204902/151718298/BMI-BFA_NOE_RD (ad 1.), 1094206308/151718387/BMI-BFA_NOE_RD (ad 2.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX, geboren am XXXX (BF1), und ihre Schwester XXXX, geboren am XXXX (BF2), sind afghanische Staatsangehörige.
Die BF reisten gemeinsam mit ihrer Mutter sowie drei Brüdern nach ihren Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am 06.11.2015 (die damals minderjährige BF2 vertreten durch ihre Mutter) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In ihrer Erstbefragung am 07.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Hazara, schiitische Moslems und stammten aus der Provinz Bamiyan, Afghanistan. Sie seien vor etwa zwei Jahren in den Iran ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und weitere, ihnen unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gaben die BF übereinstimmend an, dass ihr Vater vor vier Jahren verstorben sei. Die Familie sei vom Bruder des Vaters unter Druck gesetzt worden und er habe die Grundstücke der Familie an sich genommen. Aufgrund der Drohungen sei die Familie in den Iran geflüchtet. Ein Bruder sei in den Krieg nach Syrien geschickt worden. Ihm sei aber die Flucht gelungen und die Familie sei nach Europa geflüchtet.
1.3. Bei ihrer Einvernahme am 12.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi bestätigte die BF1 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben.
Die BF1 machte zu ihren Fluchtgründen folgende Angaben:
"LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können und verzetteln Sie sich nicht zu sehr in Details. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach.
VP: Wir haben Afghanistan verlassen, weil wir Schwierigkeiten mit meinem Onkel väterlicherseits hatten. Mein Vater hatte ein Grundstück. Als er verstarb, wollte mein Onkel dieses Grundstück für sich haben. Wir wollten es ihm nicht geben, aber er hatte die Dokumente darüber. Er bedrohte uns mit dem Tod. Wir hatten Angst und mussten fliehen.
LA: Schildern Sie wie sich diese Bedrohungen zugetragen haben etwas näher. Wann begannen diese Bedrohungen, wie oft wurden Sie bedroht, ...?
VP: Die Bedrohungen begannen nach dem Tod meines Vaters. Er kam zu uns nachhause und forderte uns auf, ihm das Grundstück zu überlassen. Dann drohte er uns zu töten.
LA: Hatte er diese Drohung einmal ausgesprochen oder kam er öfters vorbei?
VP: Er kam sehr oft. Er bedrohte uns immer wieder.
LA: Wie lange konnte Sie diese landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften und ab welchem Zeitpunkt durften Sie diese nicht mehr betreten?
VP: Nach dem Tod meines Vaters arbeiteten wir noch ca. 2 Jahre auf diesen Grundstücken, dann konnten wir den Drohungen unseres Onkels nicht mehr standhalten und mussten flüchten.
LA: Das heißt, bis zu Ihrer Ausreise hatten Sie diese Fläche bewirtschaftet?
VP: Ja, aber weniger als zuvor, weil mein Onkel uns immer wieder bedroht hat.
LA: Wurden Sie auch geschlagen?
VP: Nein, mein Onkel wollte uns schlagen, aber ich bin immer weggelaufen.
LA: Kam er alleine oder in Begleitung wenn er Sie bzw. Ihre Familie bedroht hatte?
VP: Er kam alleine, manchmal in Begleitung. Nachgefragt - ich kannte die Begleiter nicht. Sie waren seine Bekannten.
LA: Hatten Sie nachdem Tod Ihres Vaters noch andere Probleme als jene mit dem Onkel, oder konnten Sie ansonsten im Frieden leben?
VP: Wir waren sehr arm und hatten kein Geld.
LA: Haben Sie diese Drohungen auch der Polizei angezeigt?
VP: Nein."
Die BF2 wurde aufgrund ihrer Minderjährigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht einvernommen.
1.4. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 25.07.2016 brachten die BF im Wege ihres gewillkürten Vertreters vor, dass die BF eine westliche Orientierung angenommen hätten und ein selbstbestimmtes Leben führen würden.
Mit der Stellungnahme wurden folgende Dokumente vorgelegt:
-
Deutschzertifikate A1 und A2 der BF2
-
Deutschzertifikat A1 der BF1
-
Teilnahmebestätigung der BF1 am Werte- und Orientierungskurs
-
Bestätigung über die Teilnahme der BF1 an einem Workshop
-
Schulbesuchsbestätigung der BF2
-
Zeugnis der Übergangstufe BMHS der BF2
-
Lebensläufe der BF1 und BF2
1.5. Am 11.10.2017 wurden die BF1 und BF2 erneut durch das BFA einvernommen.
Die BF1 gab dabei zu ihrem Leben in Österreich folgendes an:
LA: Wie schaut Ihr Leben in Österreich aus? Schildern Sie einen üblichen Tagesablauf.
VP: Ich stehe um 06:00 in der Früh auf. Ich mache den Haushalt. Von 09:00-14:00 Uhr besuche ich einen Deutschkurs. Ich gehe danach einkaufen oder treffe Freunde. Ich gehe auch gerne Radfahren oder spazieren. Ich gehe sowohl Lebensmittel einkaufen als auch Kleidung.
Anmerkung: westliche Kleidung, geschminkt.
LA: Sind Sie immer geschminkt?
VP: Ja. Ich möchte auch anmerken, dass ich einen Freund habe, mit dem ich auch fortgehe.
LA: Wo gehen Sie hin?
VP: Wir gehen spazieren, besichtigen die Sehenswürdigkeiten in Wien. Wir gehen auch gemeinsam in die Bibliothek.
LA: Nehmen Sie auch am Nachtleben in Wien teil?
VP: Ja, wir sind auch am Abend später draußen. Nachgefragt: Ja ich gehe auch in Clubs. Wir sind meistens beim McDonalds. Nachgefragt:
Wir möchten demnächst in eine Disco gehen, waren aber bis jetzt noch nicht in einer Disco.
LA: Tragen Sie immer diese Kleidung und seit wann tun Sie das?
VP: Ich habe immer diesen Kleidungsstil. Nachgefragt: Ich trage diese Kleidung seit ca. einem Jahr. Nachgefragt: Ich habe früher ein Kopftuch getragen.
LA: Führen Sie ein selbstbestimmtes Leben? Wie schaut dieses aus?
VP: Ja, ich entscheide selbst, was ich anziehe oder wann ich einkaufen gehe. Ich entscheide selbst, wann ich meinen Freund treffe. Ich entscheide über mein Leben selbst.
LA: Haben Sie soziale Kontakte außerhalb der Familie? Welche Kontakte sind das?
VP: Ja, ich habe einige österreichische Freunde. XXXX und XXXX.
Nachgefragt: Ich gehe mit XXXX in die Kirche oder wir gehen Kaffee trinken. XXXX besucht mich auch zu Hause. XXXX ist der Vater von XXXX und wir besuchen uns gegenseitig.
LA: Wie war Ihre Lebenssituation in Afghanistan?
VP: In Afghanistan musste ich immer zu Hause sein. Ich durfte über nichts entscheiden. Andere haben für mich Entscheidungen getroffen. Ich durfte nicht aus dem Haus gehen. Ich durfte keine Schule besuchen und hatte keine Freiheit.
LA: Wie ist Ihre Lebenssituation in Österreich im Vergleich zu dieser in Afghanistan?
VP: Hier kann ich für mich selbst entscheiden. Ich bin hier selbständig. Ich darf hier lernen und arbeiten. Ich kann mich hier so kleiden, wie ich das will. Ich kann hingehen wohin ich will. Hier kann ich auch über meine Heirat selbst entscheiden. Ich durfte das in Afghanistan nicht. Hätte ich in Afghanistan einen Freund, hätte man mich deshalb enthauptet. Ich kann ich Österreich das machen, was ich will.
LA: Wie wichtig sind Ihnen diese "neuen Rechte"?
VP: Sehr wichtig. Nachgefragt: Auf einer Skala von 1-10? Antwort: 10
LA: Seit wann führen Sie dieses westliche Leben und welchen Stellenwert hat selbiges für Sie?
VP: Ich führe dieses Leben seit ca. einem Jahr und ich habe seit ca. 1 Jahr und 6 Monaten einen Freund Nachgefragt: Probleme? Nein, auch wenn meine Familie Probleme machen würde, würde ich sie sich nicht einmischen lassen.
LA: Was würde es für Sie in diesem Kontext bedeuten, wenn Sie wieder nach Afghanistan müssten?
VP: Die Freiheit, welche ich hier habe würde ich dort nicht haben. Dort würden wieder für mich andere Entscheidungen treffen und ich müsste dann wieder zu Hause sitzen. Ich möchte das nicht.
Nachgefragt: Mein Leben wäre aufgrund meiner Einstellung in Gefahr.
LA: Den aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan ist zu entnehmen, dass sich die Situation für Frauen seit Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat. Es gibt jedoch regionale und soziale starke Schwankungen.
LA: In welcher Region lebten Sie?
VP: Ich lebte in Bamiyan. Nachgefragt: Ich weiß nicht, wie weit Kabul entfernt ist. Ich war noch nie in Kabul.
LA: Wie stellt sich das Leben für Frauen in Ihrer Region dar?
VP: Dort sind alle Frauen zu Hause und dürfen das Haus nicht verlassen. Manche, die gezwungen sind, gehen arbeiten. Es handelt sich dabei um Frauen, die keine Männer zu Hause haben. Wenn die Frauen dort aus dem Haus gehen, müssen sie ein Kopftuch tragen. Sie haben keine Freiheit.
LA: Wäre es für Sie ein Problem, dieses Leben in Afghanistan erneut so zu führen, wie Sie es geführt haben?
VP: Ja, das wäre ein großes Problem. Ich habe das Leben hier gesehen und diese Freiheit hier genossen. Ich möchte diese Freiheit nicht mehr hergeben.
LA: Ihre Mutter hatte am 12.05.2016 eine Einvernahme beim BFA und es wurde nichts über eine westliche Gesinnung vorgebracht. Wie können Sie sich das erklären?
VP: Ich lebe dieses "westliche Leben" erst seit einem Jahr. Nachgefragt; das war zu dieser Zeit kein Thema.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
VP: Ich habe alle für mich wesentliche vorgebracht.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Ich habe alles gesagt.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?
VP: Ich habe Angst davor, dass dort wieder für mich andere Personen über mich bestimmen und ich dort keine Freiheit hätte. Davor habe ich Angst.
LA: Was müsste sich ändern, um theoretisch wieder zurückkehren zu können?
VP: Es müsste sich alles ändern. Dort herrscht Krieg. Wenn man dort kein Kopftuch trägt, wird man getötet. Es gibt dort auch Taliban."
Die BF1 legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses Niveau A2 vor.
Die BF2 machte in ihrer Einvernahme folgende Angaben:
"LA: Wie schaut Ihr Leben in Österreich aus? Schildern Sie einen üblichen Tagesablauf.
VP: Ich besuche die Schule, danach gehe ich mit meinen Freunden fort und wir trinken Kaffee. Ich fahre auch mit dem Fahrrad. Ich mache meine Hausaufgaben.
Anmerkung: westliche Kleidung, geschminkt.
LA: Sind Sie immer geschminkt?
VP: Ja, das ist zutreffend.
LA: Tragen Sie immer diese Kleidung und seit wann tun Sie das?
VP: Ich trage diese Kleidung seit ca. einem Jahr. Nachgefragt: Ich trug zuvor einen Hejab. Es handelt sich dabei um einen langen Mantel mit einem Kopftuch. Nachgefragt: Ich habe meine Kleidung umgestellt, weil hier Frauen und Männer gleichberechtigt sind. In Afghanistan war dies nicht der Fall. Hier habe ich Rechte, deshalb änderte ich meine Kleidung.
LA: Führen Sie ein selbstbestimmtes Leben? Wie schaut dieses aus?
VP: Ja, ich kleide mich so, wie ich es will. Ich suche mir meine Freunde selbst aus und brauche die Meinung von anderen dafür nicht. Ich kann auch für meinen zukünftigen Beruf selbst entscheiden.
LA: Haben Sie soziale Kontakte außerhalb der Familie? Welche Kontakte sind das?
VP: Ja, ich habe meine Schulkameraden, mit welchen ich befreundet bin. Ich bin mit einem Herren XXXX befreundet. Es handelt sich um einen Freund der Familie, welcher mir geholfen hat, einen Schulplatz zu finden.
LA: Wie war Ihre Lebenssituation in Afghanistan?
VP: Es war dort sehr schwer. Ich musste immer zu Hause sein und durfte die Schule nicht besuchen. Ich konnte auch über meine Kleidung entscheiden, Ich durfte dort auch meinen Ehemann nicht selbst aussuchen, sondern wäre dieser von meiner Familie bestimmt worden. Insgesamt hatte ich dort keine Freiheit.
LA: Haben Sie in Afghanistan nach den dort herrschenden Richtlinien gelebt?
VP: Ja, das habe. Nachgefragt: Das war schlecht. Ich durfte nicht für mich selbst entscheiden.
LA: Wann haben Sie sich dazu entschlossen, Ihr Leben frei zu gestalten?
VP: Das war vor ca. einem Jahr.
LA: Wie ist Ihre Lebenssituation in Österreich im Vergleich zu dieser in Afghanistan?
VP: Es gibt einen großen Unterschied. Ich kann hier für mich selbst entscheiden und kann mit einem Freund ausgehen. Ich kann hier die Schule besuchen und hier einen Beruf aussuchen. Ich darf hier arbeiten und ein selbständiges Leben haben.
LA: War Ihnen das alles in Afghanistan nicht möglich?
VP: Nein.
LA: Wie wichtig sind Ihnen diese "neuen Rechte"?
VP: Sehr wichtig. Das ist mein Lebensmittelpunkt. Nachgefragt: Auf einer Skala von 1-10? Antwort: 10 (sehr wichtig).
LA: Was würde es für Sie in diesem Kontext bedeuten, wenn Sie wieder nach Afghanistan müssten?
VP: Ich bin mir sicher, dass ich dort deshalb getötet werden würde, weil das in Afghanistan nicht üblich ist.
LA: Den aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan ist zu entnehmen, dass sich die Situation für Frauen seit Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat. Es gibt jedoch regionale und soziale starke Schwankungen. In welcher Region lebten Sie?
VP: Ich lebte in Bamiyan. Nachgefragt: Nein ich war noch nie in Kabul. Nachgefragt: Ich weiß nicht, wie weit Kabul entfernt ist.
LA: Wie stellt sich das Leben für Frauen in Ihrer Region dar?
VP: Alle waren zu Hause und haben den Haushalt erledigt. Die Mädchen wurden früh verheiratet. Frauen haben in Afghanistan kein Recht auf
Bildung. Nachgefragt: Ja, das ist mir wichtig.
LA: Wäre es für Sie ein Problem dieses Leben in Afghanistan erneut so zu führen, wie sie es geführt haben?
VP: Ja, das wäre ein großes Problem. Nachgefragt: Dort würde ich keine Freiheit haben. In Österreich hingegen schon.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
VP: Ja, habe ich. Ich möchte nichts hinzufügen.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Ich habe alles gesagt.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?
VP: Ich habe Angst davor, dass man mich deshalb töten würde, weil ich ein freies Leben haben möchte.
LA: Was müsste sich ändern, um theoretisch wieder zurückkehren zu können?
VP: Wenn das System in Afghanistan so werden würde wie in Österreich."
Die BF2 legte eine Bestätigung über den Besuch einer Handelsschule als ordentliche Schülerin vor.
1.6. Am 13.10.2017 wurden von der Rechtsvertretung der BF mehrere Berichte zur Lage von Frauen in Afghanistan vorgelegt.
1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.11.2017 die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, da es sich um eine Bedrohung durch Privatpersonen handle. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung der BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung von Rückkehrentscheidungen stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zum Fluchtvorbringen führte das BFA aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, da es sich um eine Bedrohung durch Privatpersonen handle.
In den Bescheiden der BF1 und BF2 wurde ausgeführt, dass deren Ausführungen bezüglich westlicher Gesinnung allgemeiner Natur seien. Dass die BF bei Rückkehr nach Afghanistan getötet würden, sei gänzlich auszuschließen, da in Afghanistan per Gesetz eine Gleichbehandlung vorgeschrieben sei.
Subsidiärer Schutz wurde ihnen nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei.
1.8. Gegen diese Bescheide brachten die BF Schreiben vom 04.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung erheblicher Verfahrensvorschriften ein.
1.7. Das BVwG führte am 18.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der die BF, ihre Mutter und ihr Bruder persönlich erschienen. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Zu Beginn der Verhandlung legten die BF folgende Dokumente vor:
* Bestätigung über gemeinnützige Hilfstätigkeit der BF1 und BF2
* Schulbesuchsbestätigung der BF2
* Jahreszeugnis 2017/2018 der BF2
* zwei Kursbestätigungen der BF1
* zwei Empfehlungsschreiben
* Anmeldungen der BF1 und BF2 in einem Fitnessstudio
Auszug aus der Verhandlungsschrift:
"RI: Haben Sie in Afghanistan eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF1: Nein. Wir hatten keine Schule dort.
RI: Wie haben Sie Lesen und Schreiben gelernt?
BF1: Ich habe Deutschkurse besucht.
RI: Sind Sie als Analphabetin nach Österreich gekommen oder hatten Sie früher eine Möglichkeit, Lesen und Schreiben zu lernen?
BF1: Ich habe Schreiben und Lesen in Deutschkursen hier gelernt.
RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie in Afghanistan dar?
BF1: Mittelmäßig. Die letzte Zeit unseres Aufenthaltes in Afghanistan wurden wir von unserem Onkel schikaniert. Er erlaubte uns nicht mehr, in der Landwirtschaft zu arbeiten.
RI: Schildern Sie einen gewöhnlichen Tag, wie Sie damals in Afghanistan waren.
BF1 (auf Deutsch): Aufstehen um 6 Uhr, Frühstück.
BF1 (weiter auf Dari): Ich bin in der Früh aufgestanden und habe den Haushalt gemacht. Ich dürfe nicht nach draußen gehen. Manchmal konnte ich meinem Bruder in der Landwirtschaft aushelfen. Sonst, die ganze Zeit, war ich zuhause, weil ich nicht aus dem Haus gehen dürfte.
RI: Wie waren Sie gekleidet, als Sie auf die Felder gegangen sind?
BF1: Ich war verschleiert. Man musste den Schleier tragen. Ohne diesen ging es nicht.
RI: War das Gesicht auch verhüllt oder nur die Haare?
BF1: Ja, eine Verhüllung rund um das Gesicht.
RI: Wer hat sich um die Einkäufe gekümmert?
BF1: Ich bin nicht einkaufen gegangen.
RI: Wie sieht Ihr Tagesablauf in Österreich aus und was hat sich hier geändert zu Ihrem Leben in Afghanistan?
BF1: Mein Leben ist ganz unterschiedlich zu dem Leben, das ich in Afghanistan hatte. In der Früh stehen wir auf und frühstücken. Dann mache ich den Haushalt. Danach fahre ich mit dem Rad. Danach kochen wir zu Mittag. Nach dem Mittagessen gehen wir spazieren oder wir treffen uns mit Freunden. Ich lerne auch die deutsche Sprache zuhause und besuche auch Deutschkurse. Ich gehe einkaufen. Ich kann mich in Österreich sehr frei bewegen. Ich kann meine Haare, wie Sie sehen, färben. Ich darf auch arbeiten gehen. In allen Hinsichten habe ich meine volle Freiheit. Diese genieße ich sehr. Ich habe auch einen Freund. Ich darf mit meinen Freund spazieren gehen und bei ihm länger am Abend, in der Nacht, bleiben.
RI: Dürfen Sie auch bei ihm übernachten?
BF1: Ja. Meine Familie erlaubt das.
RI: Ist er ein Afghane oder ein Österreicher?
BF1: Nein, er ist ein Afghane. Ich habe gute österreichische Freunde.
RI: Wie lange leben Sie schon mit ihm in einer Beziehung?
BF1: Ungefähr seit zwei bis zweieinhalb Jahren.
RI: Hat Ihr heute anwesender Bruder etwas gegen diese Beziehung?
BF1: Nein, ganz und gar nicht.
RI: Ist Ihr Freund der gleiche Freund, den Sie vor dem BFA angegeben haben? Im Oktober 2017 haben Sie vor dem BFA einen Freund erwähnt.
BF1: Ja, das ist dieser Freund von mir.
RI: Gehen Sie auch am Abend aus, in Lokale oder Diskotheken am Wochenende?
BF1: Ja, ich gehe fort. Ich trinke auch Alkohol und ich tanze auch.
RI: Hat es mit Ihrem hier anwesenden Bruder irgendwelche Probleme gegeben, weil Sie fortgehen?
BF1: Nein.
RI stellt fest, dass die BF2 gefärbte Haare hat, sie ist geschminkt, trägt Schmuck, ist mit einem lockeren T-Shirt bekleidet, trägt eine Jeans und hohe Schuhe. Ferner hat sie lackierte Fingernägel.
RI: So wie Sie heute gekleidet sind, gehen Sie so immer außer Haus? Schminken Sie sich auch?
BF1: Ja.
RI: Haben Sie auch österreichische Freunde, mit denen Sie fortgehen?
BF1: Ja, ich habe normale österreichische Freunde. Einer davon ist zum Beispiel ERIK.
RI: Haben Sie ein eigenes Handy?
BF1: Ja.
RI Haben Sie auch in Afghanistan ein Handy besessen?
BF1: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF1 (auf Deutsch): Ein bisschen.
RI stellt fest, dass die BF1 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf gutem Deutsch beantwortet hat.
Die Verhandlung wird wieder mit Übersetzung fortgeführt.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie vor noch weitere Deutschkurse zu besuchen?
BF1: Ich habe bereits den A1 Deutschkurs gemacht und absolviert und bestanden. Derzeit bin ich auf der Suche nach einem Deutschkurs A2.
RI: Das Deutsch, das Sie sprechen, haben Sie sich selbst beigebracht?
BF1: Ja, ich habe zuhause viel gelernt.
RI: Können Sie den Vorfall schildern, bei dem es Probleme mit Ihren Brüder gegeben haben soll, weil Sie spät nach Hause gekommen sind?
BF1: Afghanen sind alle so bzw. die afghanischen Familien. Ich war selbst schuld, weil ich an einem Abend spät nach Hause kam und nicht Bescheid gesagt habe. Das ist üblich bei Afghanen. Einer meiner Brüder fragte mich, warum ich so spät nach Hause gekommen bin. Ich war sehr frech zu ihm. Da kam es zu einer Auseinandersetzung. Das war mit dem Bruder, der nicht bei uns wohnt.
RI: Wissen Sie, wie das Asylverfahren Ihres Bruders, der nicht bei Ihnen wohnt, aussieht?
BF1: Er hat vor ca. einem Monat einen negativen Bescheid von Wr. Neustadt erhalten.
RV: Die Beschwerde ist anhängig.
RI: Was sagt Ihr Bruder, der heute hier ist, dazu, dass Sie auswärts übernachten?
BF1: Er hat kein Problem damit. Es ist meine eigene Entscheidung.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF1: Ich arbeite in unserem Wohnort/Gemeinde eine Woche im Monat. Wir putzen dort. Wir leisten eine Reinigungsarbeit in der Schule.
RV verweist auf die vorgelegte Bestätigung.
RI: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, welchen Beruf würden Sie gerne ergreifen?
BF1: Ich möchte als Krankenpflegerin arbeiten.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF1: Ich habe mich bei einem Fitnesscenter angemeldet.
RI: Seitdem Sie aus Afghanistan ausgereist sind, hat Ihr Bruder XXXX immer bei Ihnen gelebt?
BF1: Ja.
RI: Wie würden Sie Ihr Verhältnis zueinander beschreiben?
BF1: Wir haben ein gutes Verhältnis.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe).
BF1: Mein Onkel väterlicherseits wollte unsere Grundstücke in Besitz nehmen. Er hat uns mit dem Tod bedroht. Er sagte, dass er uns umbringen werde. Wir hatten Angst vor ihm. Aus diesem Grund mussten wir unser Land verlassen. Wir reisten in den Iran. Wir können nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, weil wir Angst vor unserem Onkel haben. Dieser lebt noch in Afghanistan.
RI: Wurden Sie von Ihrem Onkel persönlich bedroht bzw. wurden Sie von ihm geschlagen?
BF1: Ja, er hat versucht, mich zu schlagen. Ich bin vor ihm weggelaufen. Er hat eine Waffe gekauft, um uns umzubringen.
RI: Haben Sie nach Ihrer Ausreise noch etwas von Ihrem Onkel gehört? Ihr Onkel hat die Grundstücke mittlerweile bekommen.
BF1: Nein, ich nicht.
RI: Hatten Sie in Afghanistan schon eine Beziehung mit Jemanden?
BF1: Nein, wir durften das nicht.
RI: Als Sie ausgereist sind, waren Sie ca. 25 Jahre alt. Gab es in Ihrer Familie nie das Thema, Sie mit Jemanden zu verheiraten?
BF1: Ja, mein Vater wollte mich zwangsverheiraten. Meine Mutter hat sich dagegen gestellt, weil meine zwei Schwestern bereits im Alter von 11 und 13 Jahren zwangsverheiratet wurden. Als ich zwangsverheiratet hätte werden sollen, war ich auch 11 Jahre alt. Meine Mutter hat das verhindert. Sie sagte, dass ich noch zu jung sei.
RV: Sie haben erwähnt, dass Sie ein Fahrrad fahren. Wo haben Sie das gelernt?
BF1: Das habe ich hier in Österreich von meinem Freund gelernt.
RV: Wer verrichtet die Einkäufe bei Ihnen zuhause?
BF1: Ich.
RV: Wo gehen Sie einkaufen?
BF1: Billa, Spar, Hofer.
RV: Wo kaufen Sie Kleider ein?
BF1: Deichman, C&A, H&M.
RV: Keine weiteren Fragen.
RI: Hat Ihr Freund den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten?
BF1: Er hat auch einen negativen Bescheid erhalten. Er wartet auf sein weiteres Asylverfahren.
RI: Haben Sie mit Ihrem Freund über eine Hochzeit oder Kinder gesprochen?
BF1: Ja, wir haben es vor.
[...]
RI: Haben Sie in Afghanistan eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF2: Nein.
RI: Heißt das, als Sie hierhergekommen sind, konnten Sie weder lesen noch schreiben?
BF2: Ein bisschen Schreiben habe ich von meinem Bruder gelernt auf Farsi.
RI: Schildern Sie einen gewöhnlichen Tag, wie Sie damals in Afghanistan waren.
BF2: In Afghanistan, als wir aufgestanden sind, haben wir gekocht bzw. Brot gebacken in einem Erdlochofen. Wir haben Frühstück zubereitet. Nach dem Frühstück haben wir den Haushalt gemacht und das Haus geputzt und aufgeräumt. Wir gingen nicht aus dem Haus und wir haben andauernd den Haushalt gemacht.
RI: Durften Sie mit Ihrem Bruder mitgehen, um in der Landwirtschaft zu helfen?
BF2: Manchmal schon.
RI: Wie haben Sie sich dabei gekleidet?
BF2: Ein langes Kleid mit einem Schleier.
RI: Haben Sie das Haus alleine verlassen?
BF2: Nein.
RI: Sind Sie in Begleitung einkaufen gegangen?
BF2: Nein, alleine durften wir nicht einkaufen gehen. Jemand musste uns begleiten. Manchmal hat uns unser Bruder begleitet.
RI: Wie sieht Ihr Tagesablauf in Österreich aus und was hat sich hier geändert zu Ihrem Leben in Afghanistan?
BF2: Hier in Österreich können wir selbst entscheiden, was wir tun, was wir wollen. Wir haben die gleichen Rechte wie die Männer. Wir genießen unsere Freiheiten als Frau und diese hatten wir nicht in Afghanistan.
RI: Gehen Sie fort? Gehen Sie am Wochenende auch in Diskotheken etc.?
BF2: Ja, schon. Als ich noch nicht 18 Jahre alt war, durfte ich aber nicht in der Nacht fortgehen, aber nun gehe ich hin und wieder fort.
RI: Können Sie ein Lokal etc. nennen, in das Sie gerne gehen?
BF2: Es gibt einen Club neben unserem Haus, dessen Name ich mir nicht gemerkt habe.
RI: Leben Sie in einer Beziehung, haben Sie einen Freund?
BF2: Ich habe noch keinen Freund, aber ich habe normale Freunde.
RI: Sind das Österreicher oder Afghanen?
BF2: Sowohl als auch.
RI: Ist in Ihrer Familie jemals darüber gesprochen worden, Sie unter Zwang zu verheiraten?
BF2: In Afghanistan werden im Allgemeinen die Eltern die Entscheidung treffen, wen ihre Töchter heiraten und wen nicht. Die Mädchen entscheiden darüber gar nichts.
RI: Beschreiben Sie dem Gericht einen üblichen Tag hier in Österreich. Was machen Sie?
BF2: An Schultagen stehe ich in der Früh um 04:30 Uhr auf. Dann mache ich das Frühstück. Dann bereite ich mich für die Schule vor. Mein Zug kommt um 06:00 Uhr an. Um 07:30 Uhr komme ich in der Schule an. Schulschluss ist um 13:00 Uhr. Der Zug kommt etwas später und fährt ein. Um 15:00 Uhr komme ich nach Hause. Dann mache ich meine Hausaufgaben. Dann esse ich zu Abend und dann ist der Abend vorbei.
RI stellt fest, dass die BF2 das Haar ca. schulterlang trägt, sie trägt eine Brille, hat Schmuck, ist geschminkt, auch die Fingernägel sind lackiert, trägt ein T-Shirt mit Hose und Sportschuhen.
RI: So wie Sie heute gekleidet sind, gehen Sie so immer außer Haus? Schminken Sie sich da auch?
BF2: Ja.
RI: Gehen Sie auch selbständig einkaufen?
BF2: Ja.
RI: Haben Sie schon einmal bei österreichischen Freunden außer Haus übernachtet?
BF2: Ja.
RI: Was sagen Ihre Brüder dazu?
BF2: Sie sagen nichts. Nur meiner Mutter sage ich Bescheid, dass ich auswärts schlafe, damit sie sich keine Sorgen machen.
RI: Sie gehen manchmal mit Freunden weg und aufgrund der fehlenden Verkehrsmittel übernachten Sie bei Freunden?
BF2: Ja, wenn es möglich ist, bleibe ich bei meinen Freunden.
RI: Haben Sie ein eigenes Handy?
BF2: Ja.
RI Haben Sie auch in Afghanistan ein Handy besessen?
BF2: Nein.
RI: Hat es Vorfälle mit Ihren Brüder gegeben, weswegen die Polizei einschreiten musste?
BF3: Ja.
RI: Können Sie diesen Vorfall schildern?
BF2: An einem Abend kam meine Schwester spät nach Hause. Sie wurde von meinem Bruder angesprochen, warum sie so spät kam. Meine Schwester gab ein bisschen respektlose und freche Antworten. Sie sagte, dass es ihre Entscheidung wäre, wann sie käme und wann sie gehe. Die Polizei wurde verständigt. Das war alles.
RI: Kam es noch zu einem weiteren Vorfall mit Ihren Brüdern?
BF2: Nein.
RI: Wie verstehen Sie sich mit Ihrem Bruder, der heute anwesend ist?
BF2: Gut.
RI: Hat dieser Bruder jemals etwas gesagt, wenn Sie länger wegblieben oder ähnliches?
BF2: Nein.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF2 (auf Deutsch): Ein bisschen.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI stellt fest, dass die BF2 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf gutem Deutsch beantwortet hat.
Die Verhandlung wird wieder mit Übersetzung fortgeführt.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF2: Ja.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF2: Ich habe hier eine Woche lang gearbeitet.
RI: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, welchen Beruf würden Sie gerne ergreifen?
BF2: Ich möchte Computerprogammiererin werden.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF2: Ja, ich habe mich vor kurzem bei einem Fitnesscenter angemeldet. Ich gehe am Abend fort, tanzen.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe).
BF2: Wir hatten vor unserem Onkel väterlicherseits. Er hat Angst und Schrecken bei uns verbreitet. Er hat auch eine Waffe und mit dieser wollte er uns umbringen. Wir haben in Österreich sehr viele Freiheiten. Wir bewegen uns hier sehr frei. So könnten wir nicht in Afghanistan uns in der Öffentlichkeit frei bewegen. Wir hätten auch keine Rechte als Frau. Das ist alles."
Abschließend gab der Vertreter der BF an, dass die BF westlich orientiert seien. Sie würden in Zukunft einem Beruf nachgehen wollen und hätten keine Verwandten mehr in Afghanistan.
Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift übermittelt.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen von BF1 und BF2 am 07.11.2015 und der Einvernahmen vor dem BFA am 12.05.2016 und am 11.10.2017 sowie die Beschwerden vom 04.12.2017
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF in den erstbehördlichen Verfahren in den Verwaltungsakten der BF
* Einsichtnahme in die von den BF vor dem BFA vorgelegten Schriftstücke
* Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente
* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018)
o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Mai 2016
o einen Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016, zur maßgeblichen Situation der Frauen in Afghanistan
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person der BF:
Die BF führen die Namen XXXX, geboren am XXXX (BF1), und XXXX, geboren am XXXX (BF2).
Die BF sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari bzw. Farsi, darüber hinaus weisen die BF bereits gute Deutschkenntnisse auf.
3.2. Lebensumstände der BF in Afghanistan:
Die Familie der BF stammt aus der Provinz Bamiyan (Afghanistan). Die BF haben keine Schule besucht und auch keine Berufsausbildung erhalten.
3.3. Flucht der BF und Lebensverhältnisse in Österreich:
3.3.1. Die Familie der BF (Mutter, drei Brüder, die beiden BF) flüchtete im Jahr 2015 nach Europa.
Die BF haben ihr Verhalten und ihr Auftreten der neuen Kultur entsprechend verändert.
Die persönliche Haltung der BF über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nunmehr im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.
Die BF sind von ihrer persönlichen Wertehaltung her nunmehr überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert. Sie absolvierten einen Werte- und Orientierungskurs sowie Deutschkurse und unterhalten Beziehungen zu österreichischen Familien (siehe die vorgelegten Empfehlungsschreiben). Die BF2 besucht eine Handelsschule und hat das Schuljahr 2017/2018 positiv abgeschlossen. Die BF1 lebt seit etwa zwei Jahren in einer Beziehung und übernachtet auch bei ihrem Freund. Auch die BF2 übernachtet gelegentlich bei Freuden und geht mit diesen abends aus. Die BF1 geht ebenfalls mit Freuden aus, tanzt und trinkt Alkohol. Beide BF verfügen eigenständig über ihr Geld, gehen einkaufen und besitzen ein Handy.
Sie sind nunmehr auf Eigenständigkeit bedachte Frauen, die nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition leben. Sie kleiden, frisieren und schminken sich nach westlicher Mode. Die BF1 trägt gefärbte Haare, beide BF hatten in der mündlichen Verhandlung lackierte Fingernägel. Sie haben vor, einen Beruf zu ergreifen, die BF1 möchte eine Ausbildung zur Krankenpflegerin machen, die BF2 will Computerprogrammiererin werden. Sie lehnen die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und können sich nicht vorstellen, wieder nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie würden im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden.
3.3.2. Die von den BF im Verfahren vor dem BFA angegebenen Fluchtgründe (Verfolgung durch den Onkel) haben diese in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erneut geschildert, allerdings konnte das Vorbringen aufgrund von Widersprüchen zwischen den Aussagen der Familienmitglieder keine Glaubwürdigkeit erlangen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Vorbringen um eine nicht asylrelevante Verfolgung durch Privatpersonen und wäre den BF auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden.
3.4. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind.
3.5. Zur Lage im