TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 W241 2185185-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W241 2185185-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zahl 1094204303/151718239/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zahl 1094204303/151718239/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Mutter, zwei Schwestern und drei Brüdern nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Mutter, zwei Schwestern und drei Brüdern nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 07.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und stammte aus der Provinz Bamiyan, Afghanistan. Er sei vor etwa zwei Jahren in den Iran ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und weitere, ihnen unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater vor vier Jahren verstorben sei. Die Familie sei vom Bruder des Vaters unter Druck gesetzt worden und er habe die Grundstücke der Familie an sich genommen. Aufgrund der Drohungen sei die Familie in den Iran geflüchtet. Ein Bruder sei in den Krieg nach Syrien geschickt worden. Ihm sei aber die Flucht gelungen und die Familie sei nach Europa geflüchtet.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 17.05.2016 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und legte mehrere ärztlichen Befunde vor, aus dem die Diagnose offene Lungentuberkulose hervorgeht. Der BF war von 25.11.2015 bis 22.12.2015 in stationärer Behandlung.

In der Folge gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Nein. Vorweg möchte ich fragen, weshalb ich mit meiner Familie letzte Woche nicht gemeinsam befragt wurde.

LA: Da nur eine gewisse Anzahl an Einvernahme pro Tag stattfinden können. Es hat jedenfalls nichts mit der Entscheidungsfindung zu tun.

LA: Warum können Sie keine Dokumente, beispielsweise eine Tazkira heute vorlegen?

VP: In Afghanistan hatte ich eine Tazkira. Sie war bei meinem Onkel väterlicherseits, wir konnten sie bei der Flucht aus Afghanistan nicht mitnehmen.

LA: Warum wurde die Tazkira bei Ihrem Onkel und nicht bei Ihnen persönlich zuhause aufbewahrt?

VP: Nach dem Tod meines Vaters nahm mein Onkel sowohl die Dokumente betreffend die Grundstücke, als auch unsere persönlichen Dokumente an sich. Er meinte, dass er sie für uns sicher aufbewahren würde.

LA: Wann verstarb Ihr Vater?

VP: Vor ca. 4 Jahren.

LA: Sie waren damals 22 Jahre, also ein erwachsener Mann. Haben Sie einfach tatenlos zugesehen, als Ihr Onkel diese Dokumente zu sich nahm?

VP: Ich konnte nichts tun, mein Onkel verfügt über mehr Macht als wir.

LA: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort und Ihre Staatszugehörigkeit!

VP: Ich heiße XXXX , geb. XXXX in der Provinz Bamyan - im XXXX . Ich bin afghanischer Staatsbürger.VP: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 in der Provinz Bamyan - im römisch 40 . Ich bin afghanischer Staatsbürger.

LA: Warum geben Sie Ihr Geburtsjahr nach dem gregorianischen Kalender an?

VP: Ich kenne mein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender nicht. Bei meiner Einreise nach Österreich wurde ich nach meinem Alter gefragt und auf meiner Karte steht XXXX .VP: Ich kenne mein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender nicht. Bei meiner Einreise nach Österreich wurde ich nach meinem Alter gefragt und auf meiner Karte steht römisch 40 .

LA: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist?

VP: Vor 4 Jahren. Nein, doch vor 2 Jahren, vor etwas mehr als 2 Jahren.

LA: Wo haben Sie zwischen Ihrer Ausreise aus Afghanistan und der Einreise nach Österreich gelebt?

VP: Im Iran.

LA: Wo haben Sie in den Jahren vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt?

VP: Davor habe ich an meinem Geburtsort gelebt.

LA: Um welche Art von Objekt handelt es sich bei dieser Adresse in Bamyan?

VP: Wir hatten ein eigenes Haus mit Garten. Nachgefragt - Ich lebte dort gemeinsam mit meiner Familie. Nachgefragt - Ich meine damit, mit meiner Mutter, Vater, 2 Brüdern und 4 Schwestern. Mein Vater verstarb und 2 meiner Schwestern heirateten und zogen aus.

Fragen zu Ihren Lebensumständen

LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

VP: Ich gehore der Rasse der Hazara an. Nachgefragt - Ich bin Schiit.

VP: Besuchen Sie eine Moschee in Österreich?

VP: Nein, wir wohnen sehr weit von einer Moschee entfernt.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

VP: Bei meiner Einreise nach Österreich litt ich an Tuberkulose und war deswegen ca. 1 Monat im Krankenhaus aufhältig. Vor einer Woche wurde ich zur neuerlichen Behandlung nach XXXX transferiert.VP: Bei meiner Einreise nach Österreich litt ich an Tuberkulose und war deswegen ca. 1 Monat im Krankenhaus aufhältig. Vor einer Woche wurde ich zur neuerlichen Behandlung nach römisch 40 transferiert.

LA: Können Sie Befunde vorlegen?

VP: Ja.

LA: Sind Sie im Heimatland oder im Iran diesbezüglich auch schon mal behandelt worden?

VP: Nein.

LA: Wie sieht die derzeitige Therapie aus?

VP: Ich nehme seit ca. 6 Monaten Medikamente und seit einer Woche werde ich im Zentrum für Tuberkulosepatienten behandelt. Ich werde regelmäßig untersucht und bekomme vor Ort Medikamente.

LA: Wann haben Sie dort den nächsten Termin?

VP: Ich muss mich dort solange aufhalten, bis ich wieder ganz gesund werde. Nachgefragt - Ich bin dort derzeit aufhältig und teile mit 2 Pakistani und 2 Somali ein Zimmer, die ebenfalls an Tuberkulose erkrankt sind.

Anm: Es wurde tel. Kontakt mit der Unterkunft (Sonderbetreuung) aufgenommen. Es wurde mitgeteilt, dass die VP soweit durchtherapiert ist, er Medikamente einnimmt und die heutige Einvernahme weder seinen Genesungsfortschritt beeinträchtigt, noch die anderen Anwesenden vor Ansteckung gefährdet sind.Anmerkung, Es wurde tel. Kontakt mit der Unterkunft (Sonderbetreuung) aufgenommen. Es wurde mitgeteilt, dass die VP soweit durchtherapiert ist, er Medikamente einnimmt und die heutige Einvernahme weder seinen Genesungsfortschritt beeinträchtigt, noch die anderen Anwesenden vor Ansteckung gefährdet sind.

LA: Es ist wichtig, dass Sie stets die aktuellen Befunde dem BFA vorlegen, nur dann können Sie für Ihre Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

Anm. Der VP werden die Möglichkeiten erklärt, wie er etwaige Befunde oder dergleichen zur Vorlage bringen kann.Anmerkung Der VP werden die Möglichkeiten erklärt, wie er etwaige Befunde oder dergleichen zur Vorlage bringen kann.

LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert?

VP: Ich habe keine Schulausbildung. Nachgefragt - Ich gelte nicht als Analphabet, ich habe im Iran das Lesen und Schreiben von Freunden gelernt.

LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt bzw. ausgeübt?

VP: In Afghanistan war ich Landwirt und im Iran war ich Bauarbeiter. Ich habe ein bisschen gelernt, wie man Kabel verlegt.

LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Wir lebten von der Landwirtschaft, wir waren nicht sehr wohlhabend.

[...]

LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

VP: Nein, ich bin Analphabet und hatte nie mit den Behörden etwas zu tun. Im Iran hatte ich mit den iranischen Behörden Probleme. Nachgefragt - Wegen meines illegalen Aufenthaltes. Deshalb wurde auch mein Bruder nach Syrien in den Krieg geschickt. Als er für einen Monat freigestellt wurde und in den Iran zurückgekommen ist, wollte er nicht mehr zurückkehren, deshalb mussten wir den Iran verlassen.

Fragen zu Ihren Familienangehörigen

LA: Welchen Familienstand haben Sie?

VP: Ich bin ledig.

LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?

VP: Nein.

LA: Welcher Ihrer Angehörigen leben noch in Afghanistan?

VP: Meine älteste Schwester lebt in Afghanistan. Nachgefragt - Sie lebt in Kabul.

LA: Sonst noch jemand?

VP: Nein es gibt keine anderen Verwandten, die meisten leben im Iran. Ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben in Deutschland.

LA: Und der zuvor angegebene Onkel, welcher Ihre Dokumente aufbewahrt, wo lebt dieser?

VP: Er lebt in Afghanistan im Heimatdorf.

Fragen zur Flucht

LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können und verzetteln Sie sich nicht zu sehr in Details. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach.

VP: Die Probleme begannen nach dem Tod meines Vaters. Mein Vater und mein Onkel waren an den Grundstücken, die von meinem Großvater hinterlassen worden sind, beteiligt. Die Dokumente sind auf den Namen meines Großvaters väterlicherseits ausgestellt gewesen. In den 2 Jahren nach dem Tod meines Vaters wurden meine Familie und ich von meinem Onkel permanent schikaniert. Er schlug uns mit Holzschlägen und drohte, dass wir die Grundstücke nicht betreten könnten, solange er am Leben sei. Wir konnten nichts gegen ihn unternehmen, weil die Dokumente auf seinem Namen ausgestellt waren. Wir waren gezwungen, in den Iran zu flüchten, weil wir nicht mehr in Afghanistan leben konnten. Meine Geschwister hätten in Afghanistan, wegen der Schikanen meines Onkels keine Zukunft. Den Iran mussten wir ebenfalls später verlassen, weil wir dort keine Aufenthaltsberechtigung hatten.

LA: Die Grundstücksdokumente waren namentlich auf Ihren Onkel ausgestellt. Stimmt das?

VP: Ja, mein Großvater hatte vor seinem Tod in seinem Testament die Überschreibung auf den Namen meines Onkels angeordnet, da er der älteste Sohn ist.

LA: Von was konnten Sie nach dem Tod Ihres Vaters leben?

VP: Wir lebten von der Ernte unserer Grundstücke.

LA: Also konnten Sie die Grundstücke doch bewirtschaften?

VP: Ja, allerdings nur ich, meine Schwestern und Brüder haben zwar auch mitgeholfen, aber sie haben nicht so viel gearbeitet wie ich.

LA: Haben Sie die Schläge Ihres Onkels auch mal zu Anzeige gebracht?

VP: Nein, das konnten wir nicht. Mein Onkel hatte Einfluss und viel Geld, er hätte jede Behörde bezahlen können, damit der Fall nicht verfolgt wird.

LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Ja wir hatten keine anderen Schwierigkeiten.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Ich habe alles gesagt.

LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?

VP: Ich habe Angst um mein Leben, weil mein Onkel noch dort lebt. Außerdem habe ich in Afghanistan nichts mehr, mein Onkel hat uns alles weggenommen, ich könnte daher dort nicht mehr überleben."

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die übrigen Familienmitglieder nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die übrigen Familienmitglieder nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Die vom BF geschilderten Grundstücksstreitigkeiten stellten keinen asylrelevanten Sachverhalt dar, da es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Es sei dem BF zumutbar, selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Es sei dem BF zumutbar, selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 04.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein. Mit dem Schreiben wurde gleichzeitig Beschwerde gegen die Bescheide der Mutter und der Schwestern des BF vom selben Tag erhoben.

In der Beschwerdebegründung wurde in Bezug auf den BF das bisherige Fluchtvorbringen wiederholt und auf die Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.02.2018 beim BVwG ein.

1.7. Das BVwG führte am 18.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF, seine Mutter und seine beiden Schwestern im Beisein ihres gewillkürten Vertreters persönlich erschienen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich gehöre zu der Volksgruppe der Hazara. Unsere Sprache ist Farsi/Dari.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Meine Religion ist Islam und Glaubensrichtung ist shiitisch.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Geben Sie bitte Anzahl und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen in Afghanistan bekannt!

BF: Es gibt keine Verwandten von uns in Afghanistan außer einen Onkel väterlicherseits.

RI: Wo lebt Ihre Schwester, die noch in Afghanistan gelebt hat?

BF: Diese Schwester verließ Afghanistan kurz vor Weihnachten und reiste in den Iran.

RI: Hat diese Schwester eine eigene Familie oder Ehegatten?

BF: Ja.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester oder jemanden aus Ihrer Familie?

BF: Ja, wir haben Kontakt zu ihr über das Internet.

RI: Kennen Sie den Mann Ihrer Schwester gut? Haben Sie Ihn persönlich getroffen bzw. gibt es Kontakt zu Ihm?

BF: Ja, ich kenne ihn.

RI: Was arbeitet er?

BF: Es ist ein Hilfsarbeiter und die meiste Zeit arbeitet er als Bauer. Er arbeitet in der Landwirtschaft. Er baut Gemüse an.

RI: Wie konnte der Mann Ihrer Schwester als Bauer in Kabul arbeiten?

BF: Sie haben mich gefragt, was er im Iran arbeitet und wie er die Familie ernährt. In Afghanistan hat er als Hilfsarbeiter auf der Baustelle gearbeitet.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Nein.

RI: Können Sie Lesen oder Schreiben?

BF: Schreiben habe ich von einem Freund im Iran gelernt. Er war gebildet.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Solange mein Vater lebte, arbeitete er auch.

RI: Was haben Sie gearbeitet?

BF: Ich habe ihm in der Landwirtschaft geholfen.

RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar?

BF: Finanziell ging es uns nicht sehr gut, aber wir waren nicht von anderen abhängig.

RI: Gibt es in Ihrer Heimatprovinz noch ein Elternhaus oder Grundstücke?

BF: Wir haben Grundstücke und ein Haus und diese wurde von meinem Onkel in Besitz genommen.

RI: Das Haus auch?

BF: Ja.

RI: Ihre Mutter meinte, Sie hätten das Haus zurückgelassen und es wäre verfallen?

BF: Das stimmt. Afghanische Häuser müssen fast jedes Jahr renoviert werden, ansonsten verfallen sie sehr schnell.

RI: Hat sich Ihr Onkel das Haus angeeignet?

BF: Ja, das Haus wurde auch von meinem Onkel in Besitz genommen. Dieses Haus ist ein Teil der Grundstücke und dieses Haus ist auch im Grundbuch bzw. in den Unterlagen der Grundstücke registriert. Aber meine Onkel lebt nicht in diesem besetzten Haus. Er lebt in seinem eigenen Haus. Er kann nicht die Kosten für zwei Häuser aufbringen.

RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Wohnen Sie mit den hier anwesenden Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt?

BF: Ja.

RI: Haben Sie jemals von ihnen getrennt gelebt?

BF: Ja. Ich habe ein Jahr lang in XXXX aufgrund meiner Erkrankung gelebt. Ich habe dann einen Transfer bekommen in ein Haus. Dort wurde ich untergebracht aufgrund meiner Tuberkuloseerkrankung.BF: Ja. Ich habe ein Jahr lang in römisch 40 aufgrund meiner Erkrankung gelebt. Ich habe dann einen Transfer bekommen in ein Haus. Dort wurde ich untergebracht aufgrund meiner Tuberkuloseerkrankung.

RI: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, würden Sie sich eine eigene Wohnung suchen?

BF: Ja, ich wurde gerne alleine leben, aber wegen meiner Mutter lebe ich bei meiner Familie, weil es meiner Mutter gesundheitlich nicht gut geht.

RI: Pflegen Sie Ihre Mutter? Wenn ja, was machen Sie für sie?

BF: Ich begleite sie zum Arzt. Ich gehe mit ihr spazieren in den Park. Alles, was sie zuhause braucht, mache ich für sie. Auch die Amtswege erledige ich für sie, weil sie es selbst nicht kann.

RI: Kümmern sich Ihre Schwestern nicht um Ihre Mutter?

BF: Ja, sie kümmern sich auch. Eine meiner Schwestern geht zur Schule, sie hat gar keine Zeit. Ich und meine älteste Schwester erledigen die Sachen für meine Mutter. Wenn sie zuhause ist, dann ist sie verantwortlich für meine Mutter. Wenn sie nicht zuhause ist, muss ich für meine Mutter zuhause sein.

RI: Gibt es noch einen Bruder in Ihrem Haushalt, der sich um Ihre Mutter kümmert?

BF: Der andere Bruder ist auch zuhause. Er hat psychische Probleme. Es gibt einen anderen Bruder, der auch in Wien lebt. Er kann uns nicht helfen, weil er getrennt von uns lebt.

RI: Wie verstehen Sie sich mit Ihren Schwestern?

BF: Wir haben ein gutes Verhältnis. Wir haben keine Probleme miteinander.

RI: Was sagen Sie dazu, dass Ihre Schwestern über Nacht fortgehen und woanders übernachten?

BF: Ich habe keine Probleme. Ich habe nichts dagegen, aber sie sollen nur Bescheid sagen, dass sie nicht nach Hause kommen.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?

BF (auf Deutsch): Ja, ein bisschen.

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf gebrochenen Deutsch beantwortet hat.

Die Verhandlung wird wieder mit Übersetzung fortgeführt.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie vor weitere Deutschkurse zu besuchen?

BF: Ja.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ja, manchmal arbeite ich bei der Gemeinde unseres Wohnortes.

RI: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, welchen Beruf würden Sie gerne ergreifen?

BF: Ich möchte in Zukunft als Elektriker arbeiten und auch als Computerprogrammierer.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Nein, noch nicht. Ich habe mich einmal an das Rote Kreuz gewandt, aber sie sagten, dass ich warten müsse. Es gibt sehr viele Freiwillige, die arbeiten möchten. Ich gehe nur zu Fuß spazieren und das ist meine einzige Sportaktivität.

RI: Wie sieht Ihr Alltag hier aus?

BF: Ich stehe in der Früh um 07:00 Uhr auf. Nach dem Frühstück gehe ich in den Deutschkurs. Danach komme ich nach Hause und esse zu Mittag. Ich übe das, was ich im Deutschkurs gelernt habe. Weil ich Analphabet bin, lerne ich Mathematik im Internet. Ein bisschen studiere ich auch über Strom oder Elektronik. Dann gehe ich auch mit meinen Freunden spazieren. Dann komme ich wieder nach Hause. Ich gehe auch manchmal einkaufen für Zuhause.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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