Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2195433-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VII. wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Butt sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 7).
2. Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der Antragstellung (AS 5 - 15) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Vater nach dem Tod seiner Mutter begonnen habe, Drogen zu konsumieren. Sein Vater habe ihn immer geschlagen und habe er nicht mehr dort bleiben wollen. Deshalb sei er mit seinem Onkel geflüchtet. Sie seien sehr arm. In Pakistan gebe es nicht genug Strom und Wasser. Er wolle nicht zurück nach Pakistan.
3. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 29.06.2017 (AS 57 - 61) wurde der BF wegen der Vergehen "Pornografische Darstellungen Minderjähriger" nach § 207a Abs. 3, zweiter Satz, zweiter Fall StGB und § 207a Abs. 1 Z 2, dritter Fall StGB unter Anwendung der §§ 5 Z 4 JGG und 28 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.3. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 29.06.2017 (AS 57 - 61) wurde der BF wegen der Vergehen "Pornografische Darstellungen Minderjähriger" nach Paragraph 207 a, Absatz 3,, zweiter Satz, zweiter Fall StGB und Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2,, dritter Fall StGB unter Anwendung der Paragraphen 5, Ziffer 4, JGG und 28 Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
4. Dem BF wurde der ex lege Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit Zugang der entsprechenden Verfahrensanordnung vom 22.08.2017 zur Kenntnis gebracht (AS 63).
5. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 22.09.2017 (AS 89 - 95) gab der BF zu seinen Ausreisegründen befragt zu Protokoll, dass seine Mutter vor acht oder neun Jahren gestorben sei. Nach deren Tod hätten sie große Probleme mit dem Vater gehabt. Dieser sei sehr brutal gewesen und habe ihn oft geschlagen. Einmal sei sein linker Arm gebrochen worden. Er habe immer starke blaue Flecken gehabt. Er sei dann zu seiner Großmutter gegangen und hätte dort gewohnt. Nach einer gewissen Zeit hätte er in einem Restaurant Reinigungsarbeiten erledigt. Dann hätte er in Pakistan außer seiner Großmutter niemanden mehr gehabt.
Nachgefragt zu Details gab der BF unter anderem zu Protokoll, dass sie ihr Vater nach dem Tod der Mutter immer wieder geschlagen habe. Sein Vater sei drogenabhängig. Die anderen Einwohner des Wohnviertels hätten ihnen geraten, den Vater zu verlassen. Deshalb seien er und sein Bruder Zahid zu ihrer Großmutter väterlicherseits gezogen. Er hätte Reinigungsarbeiten durchgeführt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und dieses Geld seiner Großmutter gegeben. Seine beiden älteren Brüder seien geflüchtet. Er wisse nicht, wo sich diese befänden. Ein Onkel habe seine Großmutter auch finanziell unterstützt. Seine Großmutter habe ein kleines Haus besessen. Seine Großmutter und der Onkel hätten ihnen geraten, Pakistan zu verlassen. Bei einer Rückkehr würde ihn sein Vater töten.
Des Weiteren wurde dem BF abschließend angeboten, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen und hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben (AS 94).
Der BF ließ diese Frist zur Stellungnahme in der Folge ungenützt verstreichen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.03.2018 (AS 127 - 207) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und wurde letztlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem 03.07.2017 verloren habe.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.03.2018 (AS 127 - 207) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Par