TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/5 W208 2204483-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

AVG §38
AVG §57 Abs3
AVG §9
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6
GEG §6a Abs1
GEG §7 Abs1
GGG Art.1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ZPO §6a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. ZPO § 6a heute
  2. ZPO § 6a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 6a gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 6a gültig von 01.07.1984 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Spruch

W208 2204483-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes ST. PÖLTEN vom 14.05.2018, Zl. Jv 2234/18i-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes ST. PÖLTEN vom 14.05.2018, Zl. Jv 2234/18i-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde gegen die Aufhebung des Zahlungsauftrages wirdA) römisch eins. Der Beschwerde gegen die Aufhebung des Zahlungsauftrages wird

stattgegeben und die Aufhebung des Zahlungsauftrages aufgehoben.

II. Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens XXXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren des Bezirksgerichtesrömisch zwei. Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens römisch 40 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren des Bezirksgerichtes

XXXX zur Zahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit eines Erwachsenenschutzvertreters, wird abgewiesen.römisch 40 zur Zahl römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit eines Erwachsenenschutzvertreters, wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 18.03.2015, Zl. 4 Cg 85/14x - VNR 2, zugestellt am 24.03.2015, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes ST. PÖLTEN (im Folgenden: LG) für den Präsidenten des LG der Verlassenschaft nach XXXX , vertreten durch die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), als klagende Partei in einem Zivilverfahren (Amtshaftung) eine Pauschalgebühr (1/4 der Gebühr nach TP 1) in Höhe von € 176,75 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von € 8,--, in Summe € 184,75, vor.1. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 18.03.2015, Zl. 4 Cg 85/14x - VNR 2, zugestellt am 24.03.2015, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes ST. PÖLTEN (im Folgenden: LG) für den Präsidenten des LG der Verlassenschaft nach römisch 40 , vertreten durch die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), als klagende Partei in einem Zivilverfahren (Amtshaftung) eine Pauschalgebühr (1/4 der Gebühr nach TP 1) in Höhe von € 176,75 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von € 8,--, in Summe € 184,75, vor.

Mit Beschluss des LG vom 14.04.2015, Zl. 4 Cg 85/14x - 6, wurde die Bezeichnung der klagenden Partei in dem genannten Zivilverfahren auf die bP berichtigt.

2. Mit als "Vorstellung" bezeichnetem Schreiben, datiert mit 03.04.2015 (Art der Einbringung sowie allfälliges Postaufgabedatum unbekannt), eingelangt beim LG am 08.04.2015, wandte sich die zu jenem Zeitpunkt unvertretene bP einerseits gegen die Vorschreibung der Gebühr (diese sei nicht rechtskonform) und andererseits bat sie darin (in eventu) um Nachsicht.

Mit Schreiben vom 15.04.2015 wurde dem Präsidenten des LG der Akt zur Entscheidung über die Vorstellung übermittelt.

Mit Aktenvermerk des Präsidenten des LG vom 07.05.2015 wurde die Vorstellung an das LG mit dem Ersuchen rückübermittelt, die gegenständliche als "Vorstellung" bezeichnete Eingabe an die Einbringungsstelle WIEN zu übermitteln, und angeführt, das Schreiben sei aufgrund seines "durchaus schwer nachvollziehbaren" Inhalts wohl eher als Nachlassgesuch zu werten.

3. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 03.11.2015 wurde das genannte Schreiben - ausschließlich - als Nachlassantrag behandelt und dieser abgewiesen.

4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2016, W188 2123048-1/3E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.

5. Am 13.11.2017 wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Der Zahlungsauftrag des Landesgerichtes St. Pölten vom 18.03.2015, GZ. 4 Cg 85/14x - VNR 2, wird aufgehoben.

Das Verfahren über die Einbringung der Gerichtsgebühren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX [S.] zur Zahl 10 P 35/11g anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt."Das Verfahren über die Einbringung der Gerichtsgebühren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 [S.] zur Zahl 10 P 35/11g anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt."

6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 22.05.2018) richtet sich die am 15.06.2018 eingelangte Beschwerde der inzwischen rechtfreundlich vertretenen bP. In dieser wird die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag der bP auf "Nachlass der gegenständlichen Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs 2 GEG" stattgegeben werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides begehrt. Weiters wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 22.05.2018) richtet sich die am 15.06.2018 eingelangte Beschwerde der inzwischen rechtfreundlich vertretenen bP. In dieser wird die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag der bP auf "Nachlass der gegenständlichen Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG" stattgegeben werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides begehrt. Weiters wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Mit Schreiben vom 23.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Weiters wird festgestellt, dass beim Bezirksgericht S. zur Zahl 10 P 35/11g ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters (vormals: Sachwalters) für die bP anhängig ist. Das Verfahren wurde am 07.04.2015 eingeleitet und ist noch nicht rechtskräftig beendet.Weiters wird festgestellt, dass beim Bezirksgericht Sitzung zur Zahl 10 P 35/11g ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters (vormals: Sachwalters) für die bP anhängig ist. Das Verfahren wurde am 07.04.2015 eingeleitet und ist noch nicht rechtskräftig beendet.

Innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 57 Abs 3 AVG wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Über die Vorstellung wurde nicht entschieden, sondern nur über den Nachlassantrag.Innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Über die Vorstellung wurde nicht entschieden, sondern nur über den Nachlassantrag.

Dennoch liegt im Akt eine den Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag betreffende Vollstreckbarkeitserklärung der Kostenbeamtin vom 10.07.2017 ein.

Weiters wird festgestellt, dass beim Bezirksgericht S. zur Zahl 10 P 35/11g ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die bP anhängig ist. Das Verfahren wurde am 07.04.2015 eingeleitet und ist noch nicht rechtskräftig beendet.Weiters wird festgestellt, dass beim Bezirksgericht Sitzung zur Zahl 10 P 35/11g ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die bP anhängig ist. Das Verfahren wurde am 07.04.2015 eingeleitet und ist noch nicht rechtskräftig beendet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

Die Deutung des als "Vorstellung" bezeichneten Schreibens (eingelangt am 08.04.2015) als ausschließlichen Nachlassantrag ist erfolgt, obwohl dessen Inhalt vom Präsidenten des LG als "durchaus schwer nachvollziehbar" erkannt wurde und ohne gemäß § 13 Abs 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Da sich die bP in jenem Schreiben einerseits gegen die Vorschreibung der Gebühr (diese sei nicht rechtskonform) und darin andererseits (in eventu) um Nachsicht bat, ist dieses sowohl als Vorstellung als auch als Nachlassantrag anzusehen.Die Deutung des als "Vorstellung" bezeichneten Schreibens (eingelangt am 08.04.2015) als ausschließlichen Nachlassantrag ist erfolgt, obwohl dessen Inhalt vom Präsidenten des LG als "durchaus schwer nachvollziehbar" erkannt wurde und ohne gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Da sich die bP in jenem Schreiben einerseits gegen die Vorschreibung der Gebühr (diese sei nicht rechtskonform) und darin andererseits (in eventu) um Nachsicht bat, ist dieses sowohl als Vorstellung als auch als Nachlassantrag anzusehen.

Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet, das geht aus dem Datum eines Aktenvermerkes der belangten Behörde vom 07.05.2015 hervor, der als nächste Urkunde nach der Übermittlung der Vorstellung im Akt einliegt und wo lediglich angeführt ist, dass die Vorstellung als Nachlassgesuch zu werten sei und der Einbringungsstelle zu übermitteln.

Zur Rechtzeitigkeit der Vorstellung wird festgehalten, dass der Zahlungsauftrag der bP am 24.03.2015 zugestellt wurde und die vierzehntägige Vorstellungsfrist somit am 07.04.2015 endete. Die Art der Einbringung sowie ein allfälliges Postaufgabedatum des mit 03.04.2015 datierten Schreibens gehen aus dem Akt nicht hervor. Im Zweifel ist von der Rechtzeitigkeit der Vorstellung auszugehen; dies ist auch nicht unplausibel, zumal das Schreiben einen Eingangsstempel des LG vom 08.04.2015 aufweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten (Auszug):

"Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57, (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015, lauteten (Auszug):Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, lauteten (Auszug):

"Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO istParagraph 6, (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (Paragraph 30, GGG) und Einwendungen nach Paragraph 35, EO ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

[...]

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.(2) Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a, (1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

[...]

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. [...]Paragraph 6 b, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. [...]

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Paragraph 7, (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

[...]"

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ausgeführt (Hervorhebungen durch das BVwG):

"Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Feber 2016, Ra 2016/19/0007, mwN sowie die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 5 f zu § 9 AVG wiedergegebene weitere Judikatur)" (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078)."Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 25. Feber 2016, Ra 2016/19/0007, mwN sowie die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 5 f zu Paragraph 9, AVG wiedergegebene weitere Judikatur)" (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078).

Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging (vgl. auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging vergleiche auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).

Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN).Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN).

Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).

Nach § 57 Abs 3 AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, 98/11/0071).Nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, 98/11/0071).

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010)."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Wenn, wie festgestellt, über die fristgerecht eingebrachte Vorstellung nicht binnen 2 Wochen ab Einlangen vom Präsidenten des LG entschieden oder zumindest nach der damaligen Rechtslage ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, dann ist der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag ex lege gemäß § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten und folglich rechtlich nicht mehr existent.3.3.1. Wenn, wie festgestellt, über die fristgerecht eingebrachte Vorstellung nicht binnen 2 Wochen ab Einlangen vom Präsidenten des LG entschieden oder zumindest nach der damaligen Rechtslage ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, dann ist der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag ex lege gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten und folglich rechtlich nicht mehr existent.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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