TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W205 2125532-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W205 2125528-2/5E

W205 2125532-2/7E

W205 2125529-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zahlen 1.) 1094385808-180374029-EAST Ost,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zahlen 1.) 1094385808-180374029-EAST Ost,

2.) 1094388102-180374002-EAST Ost, und 3.) 1094388810-180373995-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, gelangten in das österreichische Bundesgebiet und stellten zunächst am 04.11.2015 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz".

Mit Bescheiden des BFA vom 07.04.2016, Zahlen 1094385808-160218049, 1094388102-160218588 und 1094388810-160218175, wurden die Anträge auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurden mit Schreiben vom 07.03.2018 zurückgezogen und die Verfahren mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2018, Zahlen W121 2125528-1/24E, W121 2125532-1/20E und W121 2125529-1/20E, eingestellt.

2. Am 16.04.2018 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Betreffend die Erstbeschwerdeführerin liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen zu Ungarn vor, die auf Asylantragstellungen vom 04.01.2010 und 28.04.2011 beruhen.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.04.2018 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sich in Österreich abgesehen von ihren mitgereisten Töchtern noch ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern aufhalten würden. Sie hätten alle Asylstatus. Die Frage, ob sie an Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die sie an der Einvernahme hindern oder das Verfahren in der Folge beeinträchtigen könnten bzw. ob sie Medikamente benötige, verneinte sie. Zum Reiseweg gefragt gab sie an, sie hätten im Iran gelebt und das Land ca. im Jahr 2009 verlassen. Über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn seien sie nach Österreich gelangt, wo sie sich etwa ein Jahr aufgehalten hätten. Sie seien dann jedoch nach Ungarn überstellt worden, wo sie sich von 2011 bis 2016 aufgehalten hätten. Dort sei sie drei Jahre zur Schule gegangen und habe anschließend eine Ausbildung als Floristin gemacht und danach in diesem Beruf gearbeitet. Im Oktober 2016 seien sie dann nach Österreich gereist, weil sie sich vor ihrem Ehemann gefürchtet habe, der sie mehrmals bedroht habe. Sie sei diesbezüglich auch zu ungarischen Polizisten gegangen, aber diese hätten ihr nicht helfen wollen oder können. In Österreich habe sie einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gestellt, der nicht erteilt worden sei, deshalb stelle sie jetzt einen Antrag auf Asyl.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 15.05.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes, alle Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 22.05.2018 lehnten die ungarischen Behörden eine Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin III-VO mit dem Hinweis darauf ab, dass die Beschwerdeführer am 27.04.2011 in Ungarn um Asyl angesucht hätten und ihnen am 11.08.2011 in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Nach neuerlicher Überprüfung sei ihr Status am 19.12.2016 für weitere fünf Jahre verlängert worden. Die Dublin III-VO sei demnach nicht anwendbar. Die Beschwerdeführer könnten jederzeit nach dem Rücknahmeübereinkommen zwischen Ungarn und Österreich nach Ungarn überstellt werden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 15.05.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes, alle Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 22.05.2018 lehnten die ungarischen Behörden eine Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin III-VO mit dem Hinweis darauf ab, dass die Beschwerdeführer am 27.04.2011 in Ungarn um Asyl angesucht hätten und ihnen am 11.08.2011 in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Nach neuerlicher Überprüfung sei ihr Status am 19.12.2016 für weitere fünf Jahre verlängert worden. Die Dublin III-VO sei demnach nicht anwendbar. Die Beschwerdeführer könnten jederzeit nach dem Rücknahmeübereinkommen zwischen Ungarn und Österreich nach Ungarn überstellt werden.

Am 08.05.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab sie an, dass es ihr nicht gut gehe. Sie sei gestresst und psychisch gehe es ihr schlecht. Sie sei in Ungarn von ihrem Mann geschlagen worden und habe sich sogar selbst verletzt. Nachdem ihre Betreuer in Ungarn mit ihrem Mann geredet hätten, habe sie Sprachkurse besuchen dürfen und zum Arzt gehen können. Ihre Beziehung zu ihrem Mann habe sich aber verschlechtert, er habe immer gedacht, dass jemand ihm sie wegnehmen könnte. Er habe getrunken, gespielt und die Kinder geschlagen. Sie fühle sich die ganze Zeit verfolgt und könne nicht schlafen. Sie habe Albträume, knirsche mit den Zähnen und fürchte sich vor allem. Wenn sie einen anonymen Anruf bekomme, gehe es ihr schlecht, weil sie denke, es habe sie jemand gefunden. Sie habe immer Kopfschmerzen und ihre Wirbelsäule und ihr Hals würden wehtun. Außerdem habe sie Hepatitis B. Sie nehme aktuell keine Medikamente, weil sie nicht versichert sei. Befragt nach ihren Kindern gab sie an, dass ihre ältere Tochter psychisch sehr krank sei. Es sei auch von Ärzten bestätigt worden, dass sie Gewichtsprobleme habe. Sie sei in Therapie und nehme eine Salbe gegen Hautkrankheiten.

In Österreich würden außer den mitgereisten Töchtern noch ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern als anerkannte Flüchtlinge leben. Sie habe täglich telefonischen Kontakt und besuche ihre Verwandten jede Woche. Ihre Kinder und sie würden seelische Unterstützung brauchen. Ihre Verwandten hätte sie auch einige Zeit lang finanziell unterstützt, aber jetzt gehe es ihnen finanziell auch nicht so gut. Sie werde sonst von zwei Freundinnen unterstützt und wohne auch bei einer Freundin.

Zu ihrem Ehemann gab sie an, dass er sie bedroht habe, ihr die Kinder wegzunehmen. In Ungarn habe sie das alles den Behörden gesagt, aber dort keinen richtigen Schutz bekommen, sie hätten ihren Ehemann nicht festgenommen. Sie sei dreimal umgezogen und er habe sie trotzdem immer gefunden. Sie habe Anzeige und Beschwerde eingebracht und damals habe die Polizei gesagt, dass bereits ein Haftbefehl geschrieben worden sei. Sie sei sicher acht Mal bei der Polizei gewesen. Obwohl sie Beweismittel, SMS und ein Tonband vorgelegt habe, habe die Polizei mit der Schulter gezuckt und nichts getan. Sie hätten ihr gesagt, sie solle in ein anderes Land gehen, wenn sie sich hier nicht sicher fühle.

In Österreich sei sie seit Oktober 2015. Sie habe Deutschkurse besucht, mache eine Schneiderausbildung, helfe freiwillig in der Kirche mit, führe Dolmetschtätigkeiten bei einer Hilfsorganisation durch und habe Kontakt mit Freunden. Ihre Töchter würden sich hier sehr wohlfühlen.

Sie sei sich sicher, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Ungarn nach Afghanistan abgeschoben werde, da sie Ungarn unerlaubt verlassen habe. Auf Vorhalt, dass sie in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten und deswegen beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach Ungarn zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihnen psychisch nicht gut gehen werde und mit dem Leben ihrer Kinder gespielt werde. Sie habe das Zimmer in Ungarn an eine Freundin in Österreich verkauft und sie hätten dort keine Wohnung. Sie hätten sich in Österreich angepasst und würden sich hier zu Hause fühlen. Die Lage in Ungarn sei sehr schlecht und sie wolle es nicht noch einmal probieren. Sie würden dort nicht leben können.

Im Rahmen der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Kopien der ungarischen Reisedokumente der Beschwerdeführer

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über ein Tutorium in einer Übungswerkstatt für Schneider

  • -Strichaufzählung
    Vereinbarung über Dolmetschertätigkeiten bei einer NGO

  • -Strichaufzählung
    Anmeldebestätigung für eine Deutsch-Lerngruppe

  • -Strichaufzählung
    Deutschkursbestätigung

  • -Strichaufzählung
    Empfehlungsschreiben/"Integrationsberichte" von österreichischen Bekannten und dem Pfarrer der Wohnsitzgemeinde

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung, dass die Beschwerdeführer unentgeltlich eine Wohnung im Haus einer Privatperson bewohnen dürfen

  • -Strichaufzählung
    Schulzeugnisse und schulische Unterlagen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin

  • -Strichaufzählung
    Polizeiliche Unterlagen aus Ungarn samt Übersetzung (Anzeige betreffend den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wegen Morddrohungen vom 24.09.2015, Beschluss über die "einstweilige präventive Fernhaltung" des Ehemannes vom 05.01.2015)

  • -Strichaufzählung
    Protokolle gerichtlicher Verhandlungen damit Übersetzung (Protokoll wegen "präventiver Fernhaltung" vom 09.01.2015 und Einstellung des Verfahrens mit Beschluss aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Ehemannes, Protokoll wegen Ehescheidung vom 18.11.2015)

  • -Strichaufzählung
    Erklärung über die einstweilige Aufnahme der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsheim für Familien vom 06.07.2015

  • -Strichaufzählung
    Ungarischer Beschluss über die Erteilung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführer vom 11.08.2011

  • -Strichaufzählung
    Ärztlicher Befund einer Fachärztin für Kinderheilkunde vom 28.11.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit den Diagnosen "glutensensitive Enteropathie, general juckendes Exanthem, Vd.a. Atopisches Exanthem; Oxyurisasis; pass. reakt. Sprechverweigerung; belastende Lebensereignisse"Ärztlicher Befund einer Fachärztin für Kinderheilkunde vom 28.11.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit den Diagnosen "glutensensitive Enteropathie, general juckendes Exanthem, römisch fünf d.a. Atopisches Exanthem; Oxyurisasis; pass. reakt. Sprechverweigerung; belastende Lebensereignisse"

  • -Strichaufzählung
    Zeitbestätigung der psychologischen Beratung einer NGO vom 27.03.2018 über die psychologische Beratung der Zweitbeschwerdeführerin und bereits wahrgenommene Beratungstermine

3. Mit dem jeweils angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).3. Mit dem jeweils angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Behörde stellte fest, dass den Beschwerdeführern in Ungarn eine Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des subsidiären Schutzes erteilt worden sei und traf folgende Festellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Ungarn:

"Schutzberechtigte

Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vergleiche FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).

Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, Zugriff 30.6.2016

  • -Strichaufzählung
    FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 30.6.2016

  • -Strichaufzählung
    HHC - Hungarian Helsinki Committee (15.6.2016): Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April-June 2016,
http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-legal-amendments-Apr-June-2016.pdf, Zugriff 30.6.2016

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I in Ungarn (11.3.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Auskunft des VB, per E-Mail"

Bei der Erst- und Drittbeschwerdeführerin seien keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten festgestellt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einem Hautausschlag; eine psychische Krankheit werde nicht erwähnt, lediglich, dass sie belastende Lebensereignisse durchgemacht habe. Es bestünden keine sonstigen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten. Die Beschwerdeführer würden über mehrere familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, so würden sich die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhalten. Mit den angeführten Verwandten würden sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters bestehe zu ihnen weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführer seien am 04.11.2015 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Im Verfahren seien keine konkreten auf die Beschwerdeführer persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht worden, die gerade in ihrem Fall eine Bedrohung oder Gefährdung im Fall ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen ließen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Im Hinblick auf die Drohungen ihres Ehemannes seien die Behörden in Ungarn in ihrem Sinne tätig geworden und es sei auch ein Fernhaltebeschluss durch ein ungarisches Gericht ausgesprochen worden. Auch die Betreuer in ihrer Unterkunft hätten sich für sie eingesetzt. Sie könnten nicht davon ausgehen, dass ihnen in Österreich ein erhöhter Polizeischutz zukomme. Aus ihren Angaben sei keinesfalls ein mangelnder Schutzwille oder eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Ungarn zu entnehmen. Das Vorbringen, sie sie würden von Ungarn in ihr Heimatland abgeschoben werden, sei lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt worden und könne eine Rückverbringung lediglich nach ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Ungarn habe sich ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer aufzunehmen und sie hätten in Ungarn den Status von subsidiär Schutzberechtigten. Es könne nicht erkannt werden, dass ihnen ihre gesetzlich verweigerten Rechte in Ungarn verweigert werden würden, eine Schutzverweigerung in Ungarn könne daher nicht erwartet werden. Da den Beschwerdeführern auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Bei der Erst- und Drittbeschwerdeführerin seien keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten festgestellt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einem Hautausschlag; eine psychische Krankheit werde nicht erwähnt, lediglich, dass sie belastende Lebensereignisse durchgemacht habe. Es bestünden keine sonstigen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten. Die Beschwerdeführer würden über mehrere familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, so würden sich die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhalten. Mit den angeführten Verwandten würden sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters bestehe zu ihnen weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführer seien am 04.11.2015 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Im Verfahren seien keine konkreten auf die Beschwerdeführer persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht worden, die gerade in ihrem Fall eine Bedrohung oder Gefährdung im Fall ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen ließen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Im Hinblick auf die Drohungen ihres Ehemannes seien die Behörden in Ungarn in ihrem Sinne tätig geworden und es sei auch ein Fernhaltebeschluss durch ein ungarisches Gericht ausgesprochen worden. Auch die Betreuer in ihrer Unterkunft hätten sich für sie eingesetzt. Sie könnten nicht davon ausgehen, dass ihnen in Österreich ein erhöhter Polizeischutz zukomme. Aus ihren Angaben sei keinesfalls ein mangelnder Schutzwille oder eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Ungarn zu entnehmen. Das Vorbringen, sie sie würden von Ungarn in ihr Heimatland abgeschoben werden, sei lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt worden und könne eine Rückverbringung lediglich nach ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Ungarn habe sich ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer aufzunehmen und sie hätten in Ungarn den Status von subsidiär Schutzberechtigten. Es könne nicht erkannt werden, dass ihnen ihre gesetzlich verweigerten Rechte in Ungarn verweigert werden würden, eine Schutzverweigerung in Ungarn könne daher nicht erwartet werden. Da den Beschwerdeführern auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Der jeweilige Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 30.05.2018 durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt.

4. Gegen den jeweiligen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde Feststellungen zu den erlebten Bedrohungen und Misshandlungen in Ungarn hätte treffen müssen. Im Hinblick auf die in Österreich lebenden Familienangehörigen habe die belangte Behörde die Intensität der familiären Bindungen nicht ordnungsgemäß ermittelt. Die Familienangehörigen seien nicht einmal befragt worden, obwohl die Beschwerdeführer angegeben hätten, dass sie seelische Untersützung durch ihre Angehörigen in Österreich benötigen würden. Es würden entsprechende Abhängigkeiten vorliegen. Auch sei das Kindeswohl im Rahmen der Interessensabwägung nicht berücksichtigt worden. So leide die Zweitbeschwerdeführerin an einem Hautausschlag und habe schwere Albträume. Auch die Drittbeschwerdeführerin besuche zwischenzeitlich eine Therapie. Um eine optimale psychosoziale Entwicklung zu gewährleisten, wäre nach Einschätzung der Fachärztin eine stabile Lebenssituation unbedingt erforderlich. Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen seien aufgrund der erlebten Flucht- und Gewalterfahrungen sowie der über einen langen Zeitraum erlebten Unsicherheit besonderes vulnerabel. Die durchgeführte Interessensabwägung sei aufgrund der unrichtigen Bewertung der bestehenden familiären Bindungen, der Außerachtlassung der individuellen Situation der minderjährigen Kinder und der unterbliebenen Berücksichtigung des Kindeswohls rechtswidrig.

5. Mit hg. Beschlüssen vom 21.06.2018, W205 2125528-2/2Z, W205 2125532-2/2Z und W205 2125529-2/2Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern aktuelle Feststellungen zur Situation von Schutzberechtigten in Ungarn und räumte ihnen die Möglichkeit ein, Zweckdienliches zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung ihres Antrages auf internationalen Schutz vorzubringen, etwa, ob sich an ihrer persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an ihrem Gesundheitszustand seit Beschwerdeeinbringung gravierende Veränderungen ergeben hätten.

Mit Stellungnahme vom 03.07.2018 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die behandelnde Therapeutin der Zweitbeschwerdeführerin eine Zunahme der psychischen Beschwerden festgestellt habe und eine Fortsetzung der bestehenden Behandlungsmaßnahmen im medizinischen und psychologischen Bereich empfohlen habe. Zur Klärung der Frage, wie sich eine Außerlandesbringung auf den psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin auswirke, werde der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie gestellt. Im Übrigen würden sich die Beschwerdeführer den Einschätzungen zur Lage von Schutzberechtigten in Ungarn anschließen, so wären sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit und Armut betroffen und erscheine aufgrund der Politik der ungarischen Regierung eine Unterstützung durch NGOs unwahrscheinlich. Eine substanzielle Unterstützung durch ihre in Österreich lebenden Familienangehörigen sei ebenfalls nicht zu erwarten, da diese momentan selbst Leistungen aus der Mindestsicherung beziehen würden.

Mit der Stellungnahme vorgelegt wurde ein die Zweitbeschwerdeführerin betreffender Befund einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin mit Zusammenfassung und Behandlungsvorschlag:

"Im Vergleich zur Erstuntersuchung zeigt sich eine gesteigerte kognitive Leistungsfähigkeit mit einem im Normbereich liegenden Resultat. Eine individuelle Begabungsschwäche besteht im Wissen um kulturspezifische Zusammenhänge. Das Arbeitstempo ist reduziert. Seitens der Persönlichkeit zeigen sich psychische Belastungen durch Flucht und elterliche Trennung, welche psychosomatische Reaktionsformen begünstigen (ICD-10 F54). Im Vergleich zur Erstuntersuchung ist eine Zunahme der psychischen Beschwerden festzustellen. Die Fortsetzung der bestehenden Behandlungsmaßnahmen im medizinischen und psychologischen Bereich ist dementsprechend dringend anzuraten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in Ungarn dort erstmals am 04.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anschließend reisten sie weiter nach Österreich, wo sie am 27.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Nach Zurückweisung ihres Antrags wurden die Beschwerdeführer am 26.04.2011 nach Ungarn überstellt und stellten dort am 28.04.2011 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Allen Beschwerdeführern wurde mit Entscheidung der ungarischen Asylbehörde vom 11.08.2011 subsidiärer Schutz in Ungarn gewährt. Nach neuerlicher Überprüfung wurde ihr Status dort am 19.12.2016 für weitere fünf Jahre verlängert.

Vor der neuerlichen Überprüfung bzw. Verlängerung ihres Status reisten die Beschwerdeführer erneut nach Österreich und stellten hier zunächst am 04.11.2015 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Mit Bescheiden des BFA vom 07.04.2016, Zahlen 1094385808-160218049, 1094388102-160218588 und 1094388810-160218175, wurden die Anträge auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurden mit Schreiben vom 07.03.2018 zurückgezogen und die Verfahren mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2018, Zahlen W121 2125528-1/24E, W121 2125532-1/20E und W121 2125529-1/20E, eingestellt.

Am 16.04.2018 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Zur Lage für Schutzberechtigte im Mitgliedstaat Ungarn legt das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die den Beschwerdeführern zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen zu Grunde, die wie folgt lauten (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Allgemeine Informationen zur Lage Schutzberechtigter in Ungarn erbeten, insbesondere zur Situation subsidiär Schutzberechtigter.

(...)

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte nach Zuerkennung eines Schutztitels noch für 30 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben dürfen. Danach müssen sie sich eine Unterkunft suchen. Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden. Integrationsunterstützung gibt es seit 2016 keine mehr. NGOs berichten von extremen Integrationsschwierigkeiten für Schutzberechtigte nach dem Auszug aus den Unterbringungsstrukturen für Asylwerber. Wenn sie sich die Wohnungsmieten nicht leisten können, ist Obdachlosigkeit oftmals ein Problem. Kostenlose Unterkunft wird nur von der Zivilgesellschaft und Kirchen angeboten, hauptsächlich in Budapest, aber ihre Kapazitäten sind begrenzt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger, die Sprachbarriere gilt hier als das größte Zugangshindernis. Flüchtlinge arbeiten meist im Billiglohnsektor. Die NGO Menedek verfügt daher über ein Mentoringprogramm für arbeitssuchende Schutzberechtigte. Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel haben ein Recht auf Bildung. Sie fallen auch unter das ungarische System der Kindeswohlfahrt nach denselben Regeln wie ungarische Kinder. Im Kinderheim in Fot betreibt die NGO Menedek ein Schulungsprogramm. Einige Schulen in Budapest haben spezielle Programme mit Fokus auf deren Bedürfnisse, aber diese Plätze sind begrenzt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben betreffend medizinische Versorgung für sechs Monate ab Statuszuerkennung weiterhin dieselben Rechte wie Asylwerber. Danach haben sie dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger. In der Praxis begegnen Schutzberechtigte denselben Problemen beim Zugang zu medizinischer Versorgung wie Asylwerber - insbesondere die Sprachbarriere, aber auch mangelndes Wissen des medizinischen Personals über die Rechte von Flüchtlingen.

Einzelquellen:

(...)

Es ist der erwachsenen Erstbeschwerdeführerin als arbeitsfähige Person mit dem Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn, unter Anspannung ihrer Kräfte möglich und zumutbar, dort ihre Bedürfnisse und jene ihrer Töchter durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger, wobei die Sprachbarriere als das größte Zugangshindernis gilt. Die Erstbeschwerdeführerin beherrscht Ungarisch nach eigenen Angaben auf dem Niveau B1, sie besuchte dort drei Jahre hindurch die Schule und absolvierte danach eine Ausbildung zur Floristin, ehe sie in diesem Beruf arbeitete. In Österreich war die Erstbeschwerdeführerin als Schneiderin in einer Übungswerkstätte tätig und übernahm ehrenamtlich Dolmetschtätigkeiten in einer NGO. Es ist daher davon auszugehen, dass es der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Sprachkenntnisse, Ausbildungen und Arbeitserfahrung möglich sein wird, in Ungarn (erneut) Arbeit zu finden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, sich psychisch sehr belastet zu fühlen, nicht schlafen zu können und an Kopf-, Wirbelsäulen und Halsschmerzen sowie an Hepatitis B zu leiden, diese Beschwerden sind in Ungarn behandelbar. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer glutensensitiven Enteropathie, einem general juckenden atopischen Exanthem, Oxyuriasis sowie einer pass. reakt. Sprechverweigerung. In ihrer Persönlichkeit zeigen sich psychische Belastungen durch Flucht und elterliche Trennung, welche psychosomatische Reaktionsformen begünstigen (ICD-10 F54). Die Zweitbeschwerdeführerin nahm mehrere psychologische Beratungstermine im Februar und März 2018 wahr, die Fortsetzung der bestehenden Behandlungsmaßnahmen im medizinischen und psychologischen Bereich wurde dringend angeraten. Die Drittbeschwerdeführerin besucht nach Angaben in der Beschwerde eine Therapie, es wurden hierzu al

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten