Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W207 1426296-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mohammad XXXX , geb. XXXX 1994, StA. Afghanistan, vertreten durch Dipl.-Ing. Peter MARHOLD MBA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2018, Zahl: IFA:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mohammad römisch 40 , geb. römisch 40 1994, StA. Afghanistan, vertreten durch Dipl.-Ing. Peter MARHOLD MBA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2018, Zahl: IFA:
811394407/180650948, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der (zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 17.11.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 13.04.2012, Zl. 1113.944-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der (zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 17.11.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 13.04.2012, Zl. 1113.944-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den (damals zuständigen) Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013, Zl.: C10 426296-1/2012/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides wurde hingegen stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.05.2014 erteilt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den (damals zuständigen) Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013, Zl.: C10 426296-1/2012/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde hingegen stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.05.2014 erteilt.
Der Asylgerichtshof legte diesem Erkenntnis folgende Feststellungen zu Grunde: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er sei zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Identität des Beschwerdeführers könne mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Dari. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Er sei verlobt und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren, habe seinen Herkunftsstaat im Alter von vier Jahren verlassen, habe fortan bei seiner Tante in einer näher genannten Stadt in Pakistan gelebt und dort im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 verbracht. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan zuletzt als Schuherzeuger gearbeitet. Die Tante des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch sei er jemals inhaftiert worden und habe auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme gehabt. Der sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat sei der Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer, als er vier Jahre alt gewesen sei, aufgrund der damaligen Kriegssituation und der schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage nach dem Tod seiner Eltern von seiner Tante nach Pakistan gebracht worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde in diesem Erkenntnis mit der angespannten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan begründet, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Der Asylgerichtshof legte diesem Erkenntnis folgende Feststellungen zu Grunde: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er sei zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Identität des Beschwerdeführers könne mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Dari. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Er sei verlobt und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren, habe seinen Herkunftsstaat im Alter von vier Jahren verlassen, habe fortan bei seiner Tante in einer näher genannten Stadt in Pakistan gelebt und dort im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 verbracht. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan zuletzt als Schuherzeuger gearbeitet. Die Tante des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch sei er jemals inhaftiert worden und habe auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme gehabt. Der sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat sei der Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer, als er vier Jahre alt gewesen sei, aufgrund der damaligen Kriegssituation und der schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage nach dem Tod seiner Eltern von seiner Tante nach Pakistan gebracht worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde in diesem Erkenntnis mit der angespannten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan begründet, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.06.2014, 064 Hv 21/2014f, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen des begangenen Verbrechens der Vergewaltigung mit schwerer Körperverletzung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 (erster Fall) StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.06.2014, 064 Hv 21/2014f, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen des begangenen Verbrechens der Vergewaltigung mit schwerer Körperverletzung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, (erster Fall) StGB verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 02.05.2016 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013, Zl. C10 426296-1/2012/4E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis 28.05.2013, Zl. C10 426296-1/2012/4E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" nicht erteilt wird (Spruchpunkt IV.). In der Begründung dieses Bescheides wurde zudem ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 02.05.2016 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013, Zl. C10 426296-1/2012/4E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Erkenntnis 28.05.2013, Zl. C10 426296-1/2012/4E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung dieses Bescheides wurde zudem ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der seitens des Beschwerdeführers zugestanden wurde, dass er mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt worden war, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ.: W123 1426296-2/3E, gemäß § 9 AsylG abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der seitens des Beschwerdeführers zugestanden wurde, dass er mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt gemäß Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt worden war, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ.: W123 1426296-2/3E, gemäß Paragraph 9, AsylG abgewiesen.
Am 12.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag von der belangten Behörde eine Karte für Geduldete iSd § 46a Abs. 4 FPG mit Gültigkeit bis 31.05.2018 ausgefolgt.Am 12.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag von der belangten Behörde eine Karte für Geduldete iSd Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG mit Gültigkeit bis 31.05.2018 ausgefolgt.
Am 03.05.2018 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 46a Abs. 5 FPG einen Antrag auf Verlängerung dieser Duldungskarte.Am 03.05.2018 stellte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG einen Antrag auf Verlängerung dieser Duldungskarte.
Am 26.07.2018 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes vor:
" [...]
F: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Ja.
F: Ist die Behandlung abgeschlossen?
A: Nein, ich muss 3 Jahre lang eine psychotherapeutische Therapie machen.
F: Nehmen Sie Medikamente, wenn ja welche?
A: Nein.
F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?
A:. Ja.
Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor:
- Arztbrief vom 23.7.2018
AW gibt an, dass er die B1 Prüfung letzte Woche abgelegt hat und noch keine Bestätigung bekommen hat.
Anmerkung: Die soeben genannten, vom AW vorgelegten Dokumente, werden in Kopie zum Akt genommen und nach der niederschriftlichen Einvernahme dem AW retourniert. Der AW bestätigt die Übernahme der oben genannten Dokumente mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift.
F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemacht haben?
A: Ja.
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich heiße X. und bin am 01.01.1994 in der Provinz Ghazni, Distrikt Y., Dorf Z. geboren.A: Ich heiße römisch zehn. und bin am 01.01.1994 in der Provinz Ghazni, Distrikt Y., Dorf Z. geboren.
F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat?
A: Im oa. Dorf bis zu meinem 3-4 Lebensjahr habe ich dort gewohnt. Dann habe ich in Pakistan, in U. bis zu meiner Ausreise gewohnt. Vor der Ausreise war ich 6 Monate im
Iran aufhältig.
F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat.
-Vater: X, er ist verstorben als ich 2 oder 3 Jahre alt war,-Vater: römisch zehn, er ist verstorben als ich 2 oder 3 Jahre alt war,
-Mutter: F., sie ist verstorben als ich 2 oder 3 Jahre alt war, ich bin bei meiner Tante väterlicherseits aufgewachsen, zuerst in Afghanistan, dann in Pakistan. Ich habe keine Geschwister.
F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
A: Ja, ich habe über Facebook Kontakt mit meiner Tante, sie ist in U., Pakistan.
F: Haben Ihre El