Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L526 2196342-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde von XXXX StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018,XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018,XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Kurde und Alevite sei. Er habe in Deutschland und Frankreich jeweils einen Cousin zweiten Grades, deren Namen er jedoch nicht nennen wolle. Auch in Österreich habe er Cousins, deren Identität er ebenfalls nicht preisgeben wolle. Seine Eltern und zwei Geschwister würden in der Türkei leben. Er habe schon seit 2012 nach Österreich reisen wollen. Nach seiner Rückkehr von Deutschland, wo er sich seit Mitte Oktober 2017 fünfundvierzig Tage lang mit einem gültigen Visum aus beruflichen Gründen aufgehalten habe, nach Istanbul Ende des Jahres 2017 habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen, um nach Österreich zu kommen. Das sei am 11.11.2017 gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er als Kurde und Alevite immer ausgegrenzt worden sei. Als Kurde würde man in der Türkei als zweitklassiger Mensch behandelt. Er habe eine sehr schwierige Kindheit gehabt. Man werde auch unter Druck gesetzt, die Moschee zu besuchen und dort zu beten. Man müsse immer den Mund halten, man habe Angst und es könne immer ein Streit entstehen. Es sei aus den Nachrichten bekannt, wie es in der Türkei umgehe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, genauso weiterleben zu müssen und leiden zu müssen wie sein Vater. Er könne sich keine Zukunft in der Türkei vorstellen. Es gebe die Gefahr, unmenschlich behandelt und bestraft zu werden; es gebe auch keine Sicherheit.
2. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz "bB" genannt) am 03.04.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er kurdischer Alevite und ledig sei. In der Türkei habe er mit seiner Familie zusammengewohnt. Die Eltern würden jetzt in XXXX leben und er stünde in telefonischem Kontakt zu ihnen. Den Eltern ginge es eigentlich gut, sein Vater sei jedoch krank und er bekomme keine Pension. Er habe auch einen Bruder und weitere Verwandte in der Türkei.2. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz "bB" genannt) am 03.04.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er kurdischer Alevite und ledig sei. In der Türkei habe er mit seiner Familie zusammengewohnt. Die Eltern würden jetzt in römisch 40 leben und er stünde in telefonischem Kontakt zu ihnen. Den Eltern ginge es eigentlich gut, sein Vater sei jedoch krank und er bekomme keine Pension. Er habe auch einen Bruder und weitere Verwandte in der Türkei.
Zum seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sowie aufgrund seines Glaubens diskriminiert und bedroht worden zu sein. Wiederholt seien er und seine Familie auch persönlich Opfer von körperlichen Übergriffen, Beschimpfungen und Diskriminierungen geworden. So habe man ihm im Gymnasium die Zähne ausgeschlagen und die Nase gebrochen. Im Jahr 1994 sei das Haus der Familie im dem Dorf, in welchem sie damals lebten, angezündet worden. Der Anschlag sei durch Soldaten, die für das Dorf "zuständig" waren, erfolgt. 1996 habe es deshalb eine Gerichtsverhandlung gegeben, das Urteil sei aber nicht zugunsten der Familie ausgefallen. Andere, deren Häuser ebenfalls angezündet worden seien, hätten den Prozess sogar gewonnen. Die Universität habe er auch verlassen müssen. Er habe schon seit 2012 überlegt, nach Österreich zu kommen. Er sei hineingelegt worden. Man habe ihn nach Deutschland gebracht und ihm gesagt, dass er dort eine Ausbildung bekäme. Statt eine Ausbildung machen zu können, habe er aber sofort arbeiten müssen. Als Arbeitnehmer sei er auch in der Türkei immer wieder hineingelegt und belogen worden. Seinem Vater sei in der Türkei ständig gedroht worden. Dieser sei auch wegen jeder Kleinigkeit auf die Polizeistation gebracht worden, da er vorbestraft gewesen sei. Auch er sei von den Drohungen betroffen gewesen, da er Alevite sei. Konkret sei er bedroht worden, als er beim Militär war. Dort sei er durch einen Offizier bedroht worden und danach, etwa 2016, am Arbeitsplatz und in XXXX. Die Zähne seien ihm in seiner Zeit im Gymnasium, etwa im Jahr 2011, ausgeschlagen worden. Die Nase sei ihm gebrochen worden, als er etwa zehn Jahre alt war. Im Jahr 1994 sei aufgrund des Brandanschlages etwas mit seinem Finger passiert. Zuletzt sei er im Jahr 2017, bevor er nach Deutschland ging, angegriffen worden, als er wegen seiner Religion beleidigt wurde, weshalb er dann auch gekündigt und in einem anderen Unternehmen zu arbeiten begonnen habe. Er habe auch Probleme wegen seiner politischen Überzeugung. Er habe keinen Respekt vor Personen, welche Wahllisten stehlen würden. Die würden immer anfangen zu diskutieren und er laufe dann weg. Er habe mit Parteien nichts zu tun und habe persönlich auch keine Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten im Heimatland gehabt.Zum seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sowie aufgrund seines Glaubens diskriminiert und bedroht worden zu sein. Wiederholt seien er und seine Familie auch persönlich Opfer von körperlichen Übergriffen, Beschimpfungen und Diskriminierungen geworden. So habe man ihm im Gymnasium die Zähne ausgeschlagen und die Nase gebrochen. Im Jahr 1994 sei das Haus der Familie im dem Dorf, in welchem sie damals lebten, angezündet worden. Der Anschlag sei durch Soldaten, die für das Dorf "zuständig" waren, erfolgt. 1996 habe es deshalb eine Gerichtsverhandlung gegeben, das Urteil sei aber nicht zugunsten der Familie ausgefallen. Andere, deren Häuser ebenfalls angezündet worden seien, hätten den Prozess sogar gewonnen. Die Universität habe er auch verlassen müssen. Er habe schon seit 2012 überlegt, nach Österreich zu kommen. Er sei hineingelegt worden. Man habe ihn nach Deutschland gebracht und ihm gesagt, dass er dort eine Ausbildung bekäme. Statt eine Ausbildung machen zu können, habe er aber sofort arbeiten müssen. Als Arbeitnehmer sei er auch in der Türkei immer wieder hineingelegt und belogen worden. Seinem Vater sei in der Türkei ständig gedroht worden. Dieser sei auch wegen jeder Kleinigkeit auf die Polizeistation gebracht worden, da er vorbestraft gewesen sei. Auch er sei von den Drohungen betroffen gewesen, da er Alevite sei. Konkret sei er bedroht worden, als er beim Militär war. Dort sei er durch einen Offizier bedroht worden und danach, etwa 2016, am Arbeitsplatz und in römisch 40 . Die Zähne seien ihm in seiner Zeit im Gymnasium, etwa im Jahr 2011, ausgeschlagen worden. Die Nase sei ihm gebrochen worden, als er etwa zehn Jahre alt war. Im Jahr 1994 sei aufgrund des Brandanschlages etwas mit seinem Finger passiert. Zuletzt sei er im Jahr 2017, bevor er nach Deutschland ging, angegriffen worden, als er wegen seiner Religion beleidigt wurde, weshalb er dann auch gekündigt und in einem anderen Unternehmen zu arbeiten begonnen habe. Er habe auch Probleme wegen seiner politischen Überzeugung. Er habe keinen Respekt vor Personen, welche Wahllisten stehlen würden. Die würden immer anfangen zu diskutieren und er laufe dann weg. Er habe mit Parteien nichts zu tun und habe persönlich auch keine Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten im Heimatland gehabt.
Nach seinem Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2017 sei er nach Ablauf seines Visums in die Türkei zurückgereist und nach Istanbul gefahren, weil er von dort Unterlagen mitnehmen habe wollen, um diese in Österreich vorzulegen.
Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wäre er mit Sicherheit gleich am nächsten Tag im Gefängnis. Es sei nicht sicher, ob er dort überleben könne. Alle Aleviten hätten Angst und würden verfolgt. Auch in einer Großstadt würde er nicht unerkannt leben können. Man wisse in jeder Hinsicht, dass er Alevit und Kurde sei. Man verstünde das gleich.
Anlässlich der Befragung vor der bB legte der Beschwerdeführer Folgende Unterlagen vor:
? Eine Ablichtung eines Flugblattes, welches sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge auf einen alevitischen Verein bezieht, dessen Obmänner und viele Mitglieder ins Gefängnis gebracht worden seien
? Ablichtungen von Fotos, auf welchen Personen vor gekennzeichneten Türen zu sehen sind
? Eine Ablichtung eines Dokumentes in türkischer Sprache, aus welchem den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hervorginge, dass das Haus der Familie im Jahr 1994 angezündet worden sei
3. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der bB vom 24.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.)und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der bB vom 24.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Die bB stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger und Kurde alevitischen Glaubens sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei in der Lage, selbst durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er habe insgesamt zwölf Jahre Schulbildung genossen und sei in der Türkei als Elektriker tätig gewesen.
Es wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung, seines Glaubens oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt worden sei. Er sei in der Türkei weder vorbestraft noch werde nach ihm gefahndet. Auch habe er keine staatlichen Sanktionen zu befürchten. Die Wiedereinreise in die Türkei könne gefahrlos erfolgen.
Er habe die Türkei zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Perspektiven verlassen. Er spreche Türkisch und Kurdisch auf muttersprachlichem Niveau und sei in die türkische Gesellschaft integriert. Seine Eltern, Geschwister sowie die Großmutter und zahlreiche Angehörige seien in der Türkei aufhältig. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage zu geraten oder hinsichtlich des Rechts auf Leben oder der körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden drohe. Es drohe ihm auch keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.
Der Beschwerdeführer weise minimale Kenntnisse der deutschen Sprache auf und verfüge über keine privaten Anknüpfungspunkte sowie auch über keine nennenswerten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich; Angehörige zweiten Grades seien im Bundesgebiet aufhältig.
Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend führte das BFA aus:
"Eine Verfolgung aufgrund Ihrer politischen Überzeugungen oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe behaupteten Sie selbst nicht und ergaben sich im Zuge des amtswegigen Ermittlungsverfahrens keinerlei Hinweise darauf.
Im Wesentlichen behaupteten Sie eine Bedrohung aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sowie aufgrund Ihres alevitischen Glaubens. Zusammengefasst brachten Sie vor, im Jahr 1994 sei Ihre Familie Opfer einer Brandstiftung geworden. Im Alter von zehn Jahren (also circa 2004) sei Ihnen die Nase gebrochen worden. Im Jahr 2011 seien Ihnen die Zähne ausgeschlagen worden. Im Jahr 2016 seien Sie im Zuge Ihrer Wehrpflicht von einem Offizier des türkischen Militärs bedroht worden. Kurzfristig hätten Sie im Jahr 2017 für ein türkisches Unternehmen in Deutschland gearbeitet, wobei Sie auch dort Probleme gehabt hätten. Wiederholt seien Sie Opfer von Beschimpfungen und Diskriminierungen geworden.
Ihrem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:
Festgehalten wird, dass Ihnen die Substantiierung eines wie auch immer gelagerten Verfolgungsszenarios im Zuge des Asylverfahrens nicht gelang. Im Wesentlichen brachten Sie minimale Eingriffe in Ihre physische oder psychische Integrität, welche keinesfalls von nennenswerter Eingriffsintensität sind (welche darüber hinaus jegliche Aktualität vermissen lassen), und allgemeine Diskriminierungserfahrungen, welche kein staatliches Einschreiten zu rechtfertigen vermögen, vor, sodass eine Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden nicht angezeigt war. Diskriminierungen von Minderheiten durch vereinzelte Angehörige der Mehrheitsgesellschaft sind bedauernswert, kommen jedoch in jedem Staat der Erde, so auch in Österreich, vor. Diesen kann oftmals lediglich mit Aufklärung begegnet werden, da die Intensität für behördliches Einschreiten oftmals schlicht nicht erreicht ist, wie es bei den von Ihnen geschilderten Beschimpfungen und Eingriffen der Fall ist.
Bezüglich die von Ihnen behauptete Brandstiftung im Jahr 1994, sohin in Ihrem Geburtsjahr, ist anzumerken, dass Sie nicht im Stande waren, substantiiert darzustellen, wieso es sich nach Ihrer Überzeugung um Brandstiftung und nicht um einen bloßen Unglücksfall handelte. Auch aus den von Ihnen vorgelegten Gerichtsunterlagen war für Sie nichts zu gewinnen, da Sie selbst angaben, Sie hätten im Verfahren nicht obsiegt. Überdies ist festzuhalten, dass selbst unter der Annahme, Ihr Haus sei böswillig aufgrund Ihrer Konfession von Dritten in Brand gesetzt worden, aufgrund der Ermangelung eines zeitlichen Konnexes zwischen Brandereignis und Ausreise keine Asylrelevanz zugebilligt werden kann. Von einer Übersetzung des Schriftstückes wurde sohin mangels Beweiswert im Sinne der Sparsamkeit der Verwaltung Abstand genommen.
Ihr Vorbringen, im Jahre 2004 sei Ihnen die Nase gebrochen und im Jahr 2011 seien Ihnen Zähne ausgeschlagen worden, lassen ebenso jeden zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise vermissen und selbst bei Annahme des Vorliegens desselben sind diese lediglich als Unannehmlichkeiten geringen Ausmaßes, nicht jedoch als Verfolgungshandlungen, die Ihnen den weiteren Verbleib in Ihrem Herkunftsstaat gänzlich unzumutbar machen, zu qualifizieren. Überdies sind derartige Übergriffe auch zwischen österreichischen Jugendlichen nicht auszuschließen und erscheint es übertrieben, in jeden körperlichen Angriff, und mag dieser auch gegen einen Angehörigen einer Minorität gerichtet sein, eine politische Verfolgungshandlung hineinzuinterpretieren.
Die behauptete Drohung durch einen Offizier im Zuge Ihres Wehrdienstes im Jahr 2016 vermag einerseits aufgrund der mangelnden Eingriffsintensität, andererseits aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs und nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass eine Wiederholung des Vorfalls angesichts dessen, dass Sie Ihren Wehrdienst abgeleistet haben und daher keine Berührungspunkte zu eben jenem Offizier aufweisen, ausgeschlossen erscheint, selbst im Falle der Wahrheitsunterstellung die Behörde keinesfalls von Ihrer Schutzbedürftigkeit überzeugen.
Schlicht nicht nachvollziehbar sind Ihre Schilderungen hinsichtlich Ihrer Berufstätigkeit in Deutschland und der damit im Zusammenhang stehenden Visa-Angelegenheit sowie den Umständen Ihrer Ausreise in die Türkei. Offenkundig reisten Sie (was auch durch eine Visa-Datenabfrage am 23.04.2018 objektiviert werden konnte) mit dem Visum Nr. XXXX, ausgestellt am 26.09.2017, nach Deutschland ein, fühlten Sie sich an Ihrem Arbeitsplatz - aus für das Bundesamt trotz entsprechende Nachfrage nicht begreiflichen Gründen - diskriminiert, übersahen die Befristung Ihres Visums und reisten in weiterer Folge illegal in Ihren Herkunftsstaat zurück, nur um wenig später wiederum illegal aus der Türkei aus- und nach Österreich einzureisen, wo Sie letztendlich gegenständlichen Asylantrag einbrachten. Das Visum wurde Ihnen im Übrigen am 29.11.2017 entzogen, da eine Ausreise nicht verifizierbar war und Sie daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellten. Hiezu ist - unbeschadet der augenscheinlichen Absurdität des geschilderten Lebenssachverhalts - anzumerken, dass Sie offenbar keine erkennbaren Rückkehrbefürchtungen hegten, andernfalls Sie unverzüglich in Deutschland um internationalen Schutz angesucht hätten, Sie jedoch bevorzugten es, unrechtmäßig in Ihre Heimat zurückzureisen, obschon Sie dort - nach Ihren eigenen Angaben - dergestalt verfolgt werden, dass Ihnen eine Fortsetzung Ihres Aufenthalts in Ihrem Herkunftsstaat unzumutbar erscheint, Sie nach Ihrer Überzeugung gar in asylrelevanter Weise verfolgt werden. Mit diesem offenkundigen Widerspruch zwischen Rückkehrbefürchtungen und einer illegalen Ausreise aus Deutschland und illegalen Einreise in die Türkei - obwohl Ihnen eine Asylantragsstellung prinzipiell möglich gewesen wäre - konfrontiert, verantworteten Sie sich dahingehend, dass Sie dem deutschen Staat aufgrund Ihrer negativen Erfahrungen am Arbeitsmarkt (welche Sie wie oben dargestellt auch auf Nachfrage nicht substantiierten) kein Vertrauen mehr entgegenbrachten und Sie weiters Unterlagen aus der Türkei in Österreich vorlegen wollten. Abgesehen davon, dass Sie auch im Verfahren vor dem Bundesamt keine maßgeblichen Unterlagen aus der Türkei vorlegten und daher nicht klar ist, welche Dokumente eine Rückkehr zwingend erforderlich machten, ist nicht nachvollziehbar, wieso man Ihnen die gewünschten Unterlagen nicht per Mail oder Post aus der Türkei hätte zukommen lassen können, sodass Sie diese in einem Asylverfahren hätten vorlegen können. Im Übrigen handelte es sich bei jedem Beweismittel, das Sie vorlegten, entweder um Ablichtungen des Originals oder um Screenshots, nicht jedoch um Originaldokumente.Schlicht nicht nachvollziehbar sind Ihre Schilderungen hinsichtlich Ihrer Berufstätigkeit in Deutschland und der damit im Zusammenhang stehenden Visa-Angelegenheit sowie den Umständen Ihrer Ausreise in die Türkei. Offenkundig reisten Sie (was auch durch eine Visa-Datenabfrage am 23.04.2018 objektiviert werden konnte) mit dem Visum Nr. römisch 40 , ausgestellt am 26.09.2017, nach Deutschland ein, fühlten Sie sich an Ihrem Arbeitsplatz - aus für das Bundesamt trotz entsprechende Nachfrage nicht begreiflichen Gründen - diskriminiert, übersahen die Befristung Ihres Visums und reisten in weiterer Folge illegal in Ihren Herkunftsstaat zurück, nur um wenig später wiederum illegal aus der Türkei aus- und nach Österreich einzureisen, wo Sie letztendlich gegenständlichen Asylantrag einbrachten. Das Visum wurde Ihnen im Übrigen am 29.11.2017 entzogen, da eine Ausreise nicht verifizierbar war und Sie daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellten. Hiezu ist - unbeschadet der augenscheinlichen Absurdität des geschilderten Lebenssachverhalts - anzumerken, dass Sie offenbar keine erkennbaren Rückkehrbefürchtungen hegten, andernfalls Sie unverzüglich in Deutschland um internationalen Schutz angesucht hätten, Sie jedoch bevorzugten es, unrechtmäßig in Ihre Heimat zurückzureisen, obschon Sie dort - nach Ihren eigenen Angaben - dergestalt verfolgt werden, dass Ihnen eine Fortsetzung Ihres Aufenthalts in Ihrem Herkunftsstaat unzumutbar erscheint, Sie nach Ihrer Überzeugung gar in asylrelevanter Weise verfolgt werden. Mit diesem offenkundigen Widerspruch zwischen Rückkehrbefürchtungen und einer illegalen Ausreise aus Deutschland und illegalen Einreise in die Türkei - obwohl Ihnen eine Asylantragsstellung prinzipiell möglich gewesen wäre - konfrontiert, verantworteten Sie sich dahingehend, dass Sie dem deutschen Staat aufgrund Ihrer negativen Erfahrungen am Arbeitsmarkt (welche Sie wie oben dargestellt auch auf Nachfrage nicht substantiierten) kein Vertrauen mehr entgegenbrachten und Sie weiters Unterlagen aus der Türkei in Österreich vorlegen wollten. Abgesehen davon, dass Sie auch im Verfahren vor dem Bundesamt keine maßgeblichen Unterlagen aus der Türkei vorlegten und daher nicht klar ist, welche Dokumente eine Rückkehr zwingend erforderlich machten, ist nicht nachvollziehbar, wieso man Ihnen die gewünschten Unterlagen nicht per Mail oder Post aus der Türkei hätte zukommen lassen können, sodass Sie diese in einem Asylverfahren hätten vorlegen können. Im Übrigen handelte es sich bei jedem Beweismittel, das Sie vorlegten, entweder um Ablichtungen des Originals oder um Screenshots, nicht jedoch um Originaldokumente.
Hinsichtlich Ihrer Befürchtung, dass Sie in der Türkei aufgrund der Stellung eines Asylantrags Verfolgungshandlungen wider Ihre Person zu erdulden haben könnten, wird ausgeführt, dass die Republik Österreich den türkischen Behörden die Umstände um Ihren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht zur Kenntnis bringen, sohin die Türkei nicht erfährt, dass Sie einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben. Außerdem deckt sich eine derartige Befürchtung nicht mit dem aktuellen Länderinformationsblatt, welches lediglich ausführt, dass türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen im Falle der Wiedereinreise befassen.
Dass allfällige unsubstantiierte Drohungen gegen Ihren Vater sowie von Ihnen geschilderte Ereignisse im Osmanischen Reich (ca. 1299 bis 1922) nicht geeignet sind, eine asylrelevante Bedrohung Ihrer Person glaubhaft darzustellen, erklärt sich von selbst.
Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass Ihre Familie nach Ihren eigenen Schilderungen mit keinen nennenswerten Problemen konfrontiert ist, weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, wieso Sie trotz identen Profils verfolgt werden sollten.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass es in der Türkei laut den landeskundlichen Feststellungen der Staate