Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W138 2147439-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und IV. wird gemäß den § 10 Abs. 2, § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 jeweils idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. wird gemäß den Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 jeweils idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ("BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2018, Zl. W251 2147439-1/14E, rechtskräftig abgeschlossen, wobei im Ergebnis der Antrag des BF wegen Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens abgewiesen und gegen ihn eine Ausweisung ausgesprochen wurde.
2. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge irregulär in Österreich. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) amtswegig nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten erlassen. (Spruchpunkt IV.) Unter Spruchpunkt V. und VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.2. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge irregulär in Österreich. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) amtswegig nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.) Unter Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF sei nicht bereit seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der BF habe im Rückkehrberatungsgespräch beim Verein Menschenrechte Österreich angegeben nicht rückkehrwillig zu sein. Der BF sei daher nicht gewillt sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Aufenthalt des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2018 wurde dem BF für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde gegen alle Spruchpunkte erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, wieso der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen solle.5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde gegen alle Spruchpunkte erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, wieso der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen solle.
6. Das BVwG hat mit Teilerkenntnis vom 17.09.2018 zur Zahl W138 2147439-2/3E die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos behoben.6. Das BVwG hat mit Teilerkenntnis vom 17.09.2018 zur Zahl W138 2147439-2/3E die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein junger, gesunder arbeitsfähiger afghanischer Staatsbürger. Nicht festgestellt werden kann zum Entscheidungszeitpunkt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine Aufenthaltsgenehmigung oder legale Arbeitsmöglichkeit verfügt.
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er während gegenständlichen Verfahrens eine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft in Österreich geführt hat.
Er verfügt über keine engen Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur, war im Bundesgebiet nicht langfristig selbsterhaltungsfähig und hat keine besonderen Deutschkenntnisse vorzuweisen.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Lage in Afghanistan seit dem Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2018, Zl. W251 2147439-1/14E, dramatisch verschlechtert hätte. Die in dem genannten Verfahren eingebrachten Länderberichte sind nach wie vor aktuell.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur im Spruch genannten Verfahrenszahl vorgelegten erstinstanzlichen Akt sowie der Beschwerdeschrift.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).
Dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nach rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens nicht verlassen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem noch andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Verfahrensbestimmungen
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Entscheidung verfahrensrechtlich insbesondere auf §§ 1, 7 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG, § 6 BVwGG sowie §§ 1, 17, 27, 28, 58 Abs. 2 VwGVG.Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Entscheidung verfahrensrechtlich insbesondere auf Paragraphen eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG, Paragraph 6, BVwGG sowie Paragraphen eins, 17, 27, 28, 58, Absatz 2, VwGVG.
Da gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig erhoben worden ist und somit feststeht, lagen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.Da gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig erhoben worden ist und somit feststeht, lagen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.
Zu A)
Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bekämpft und richtet sich daher gegenständliche gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides. Über Spruchpunkt V. und VI. wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 17.09.2018, zur Zl. W138 2147439-2/3E abgesprochen.Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bekämpft und richtet sich daher gegenständliche gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides. Über Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 17.09.2018, zur Zl. W138 2147439-2/3E abgesprochen.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können, war eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können, war eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.
Weiters ist eingangs auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn in einem Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgung erstattet wird, eine Erörterung dahingehend geboten ist, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist; bejahendenfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren (VwGH, 31.08.2017, Ra 2016/21/0367 ua).
Dazu ist erstens festzuhalten, dass anlässlich der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde und oder ein derartiger Antrag gestellt wurde.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher keinesfalls angenommen werden, dass dieser zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz hätte stellen wollen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Da dem Beschwerdeführer, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, war von der belangten Behörde gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da dem Beschwerdeführer, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, war von der belangten Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Zu prüfen ist gemäß § 9 BFA-VG, ob durch die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.Zu prüfen ist gemäß Paragraph 9, BFA-VG, ob durch die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.
Festzuhalten ist eingangs, dass zuletzt im Rahmen des Verfahrens über den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W251 2147439-1/14E vom 20.3.2018 eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen worden ist. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich verfügt. Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfüge, sei ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers klar verneint.Festzuhalten ist eingangs, dass zuletzt im Rahmen des Verfahrens über den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W251 2147439-1/14E vom 20.3.2018 eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen worden ist. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich verfügt. Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfüge, sei ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers klar verneint.
Im gegenständlichen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was eine maßgebliche Änderung jener Umstände des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne einer Intensivierung des bereits zuvor im März 2018 nicht für hinreichend befundenen Privat- und Familienlebens annehmen ließe und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen nicht erstattet.
In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Hinsichtlich der oben dargelegten Bindungen zum Heimatstaat und der dort erfahrenen Sozialisation ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass im Fall einer Rückkehr die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 15.12.2015, 2015/19/0247).In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Hinsichtlich der oben dargelegten Bindungen zum Heimatstaat und der dort erfahrenen Sozialisation ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass im Fall einer Rückkehr die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 15.12.2015, 2015/19/0247).
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Aufgrund dieser Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht damit zum Schluss, dass den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich im Hinblick auf ein allenfalls bestehendes Familienleben starke öffentliche Interessen gegenüberstehen und stellen die unrechtmäßige Einreise und Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und daher eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers ist demnach zu verneinen.
Weiters ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügt.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus und argumentiert im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte."Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus und argumentiert im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte."
Im Fall des Beschwerdeführers, der sich lediglich drei Jahre in Österreich aufhält, ist anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen (vgl auch VwGH vom 15.3.2016, Ra 2016/21/0040, VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0192, VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 und VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0188).Im Fall des Beschwerdeführers, der sich lediglich drei Jahre in Österreich aufhält, ist anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen vergleiche auch VwGH vom 15.3.2016, Ra 2016/21/0040, VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0192, VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 und VwGH vom 14.11.2017,