Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L516 2202807-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Dr Andreas WALDHOF, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Dr Andreas WALDHOF, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 02.09.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 09.05.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Das BFA erachtete im angefochtenem Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.2.1. Das BFA erachtete im angefochtenem Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm mit 09.07.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 01.08.2018 Beschwerde erhoben und den Bescheid zur Gänze angefochten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Mahajir (auch: Muhahir, Mhajir) sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden und kinderlos. Er ist in Karachi geboren und lebte vor seiner Ausreise in Pakistan in der Stadt XXXX im Distrikt Karachi, Provinz Karachi. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule. Er verrichtete danach in Pakistan Hilfsarbeiten, arbeitete als Mechaniker, Tischler und zuletzt als Chauffeur. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der einzige Bruder ist ein islamischer Gelehrter (Maulvi), dessen Aufenthalt dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist. Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben noch in Pakistan.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden und kinderlos. Er ist in Karachi geboren und lebte vor seiner Ausreise in Pakistan in der Stadt römisch 40 im Distrikt Karachi, Provinz Karachi. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule. Er verrichtete danach in Pakistan Hilfsarbeiten, arbeitete als Mechaniker, Tischler und zuletzt als Chauffeur. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der einzige Bruder ist ein islamischer Gelehrter (Maulvi), dessen Aufenthalt dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist. Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben noch in Pakistan.
Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und arbeiten gehen zu können, jedoch wegen Kreuz- und Kopfschmerzen und da ihm oft schwindelig sei, in ärztlicher Behandlung zu stehen. Beim Beschwerdeführer wurde am 27.04.2017 eine Depressio diagnostiziert und dazu zwei Medikamente verordnet; am 03.05.2018 wurden leichtgradige degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und ein Beckenschiefstand diagnostiziert. Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner stationären Behandlung.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste etwa im September 2015 nach Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen engen sozialen Bindungen. Er ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse, ist in keinem Verein bzw keiner Organisation in Österreich tätig und strafrechtlich unbescholten.
1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und ergibt sich auch sonst nicht, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität konnte durch Vorlage seiner National Identity Card (AS 113) abschließend festgestellt werden.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität konnte durch Vorlage seiner National Identity Card (AS 113) abschließend festgestellt werden.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Einreise und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.2 und II.1.3.) beruhen auf seinen Angaben vor dem Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in Verbindung mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Dokumenten (AS 125-129). Bereits das BFA stellte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend fest, dass im Falle des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände und keine Hinweise einer schweren Erkrankung vorliegen würden und sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch in Pakistan behandelbar seien. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Einreise und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben römisch zwei.1.2 und römisch zwei.1.3.) beruhen auf seinen Angaben vor dem Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in Verbindung mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Dokumenten (AS 125-129). Bereits das BFA stellte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend fest, dass im Falle des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände und keine Hinweise einer schweren Erkrankung vorliegen würden und sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch in Pakistan behandelbar seien. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2.3. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.4.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:2.3. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben römisch zwei.1.4.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:
2.3.1. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages bei der Erstbefragung am 02.09.2015 aus, dass er durch den militärischen Geheimdienst mit dem Umbringen bedroht worden sei (AS 15). Bei der Einvernahme beim BFA am 09.05.2018 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei für zehn Tage von der "Agency" entführt worden. Er habe sein Heimatland verlassen, erstens, da die Menschen keine Rechte haben würden. Sie ("Wir") würden keine Unterstützung erhalten und es sei sehr viel Korruption. Entweder habe man Geld oder jemanden, der einen unterstütze, ein Menschenleben habe dort keinen Wert. Er habe eigentlich weiterreisen wollen, doch dies sei nicht erlaubt worden. Sein Leben sei in Pakistan bedroht worden. Er habe Informationen seiner Partei MQM an die People-Partei weitergegeben. Er habe weitererzählt, dass seine Partei Waffen in Besitz habe. Seine Partei habe davon erfahren. Er habe daher seine Partei verlassen und für eine andere Partei arbeiten wollen. Dies sei jedoch schwierig in Pakistan. Er habe auch Angst vor dem Schlepper, da sein Freund, dem er das Geld für den Schlepper gegeben habe, dem Schlepper das Geld nicht gegeben habe und jener nun den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht habe. Zur Entführung gebe er an, er sei im Jahr 2012 in der Nacht auf der Straße entführt worden. Er sei in ein Zimmer eingesperrt worden, sonst sei während der zehn Tage "gar nichts" passiert. Nach zehn Tagen habe er versprechen müssen, dass er mit seiner Arbeit aufhöre, danach habe man ihn gehen lassen. Aber er habe nicht aufgehört, seine Arbeit weiter zu machen. Er habe gegen die Regierung ein paar Auskünfte gegeben. Es gebe keine Gesetze in ihrem Land, Menschen würden ohne Grund entführt werden, es sei von jenen gewollt worden, dass er damit aufhöre. Er habe einem Reporter Auskünfte gegeben. Den Namen des Reporters, an den er die Informationen gegeben habe, wisse er nicht, aber die Zeitung heiße "Muhafiz". Die Personen, von denen er entführt worden sei, hätten gewollt, dass er keine Interviews gebe. Von wem jene Personen geschickt worden seien, um ihn zu entführen, wisse er nicht. Er sei bei der Polizei gewesen, von der ihm gesagt worden sei, ob er wisse, gegen wen er die Anzeige einbringe, und man habe ihm geraten, besser wieder zu gehen. Nach der Entführung sei er nicht wieder bedroht worden, er habe danach Pakistan verlassen. Wo er genau entführt worden sei, wisse er nicht (AS 105 ff).
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA seine am 24.04.2018 in Österreich ausgestellte pakistanische National Identity Card, eine Bestätigung seines Wohnungsvermieters über die regelmäßigen Mietzahlungen, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutsch- und Alphabetisierungskursen sowie zwei ärztliche Befunde vom 27.04.2017 und 03.05.2018 in Vorlage (AS 113, 117-123, 125-129, 131-133).
Am 14.05.2018 gab der Beschwerdeführer dem BFA per E-Mail bekannt, dass er richtigerweise im Jahr 2015 und nicht 2012 entführt worden sei.
2.3.2. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und führte dazu im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aus (Bescheid, S 72 ff), der Beschwerdeführer habe vage ungenaue und ausweichende Angaben gemacht. So habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass diese im Jahre 2012 stattgefunden hätte, er am Weg nach Hause gewesen sei, als drei bis vier Personen aus einem Auto gestiegen seien, ihn ins Auto gezerrt und sein Gesicht verhüllt hätten, weshalb er nicht wüsste, wo er hingebracht worden wäre. Nach zehn Tagen habe er versprechen müssen, dass er mit seiner Arbeit aufhören würde. Danach hätte er gehen können, er habe jedoch seine Arbeit trotzdem fortgeführt. Der Beschwerdeführer habe es trotz intensiven Nachfragens vermieden, auf Details einzugehen und habe sich auf ungenaue und oberflächliche Antworten beschränkt.
Auch als er nach den Räumlichkeiten und den Ereignissen seiner behaupteten Entführung befragt worden sei, sei er mit seinen Angaben dazu vage und ausweichend geblieben. Er habe lediglich wiederholt, dass "nichts" passiert sei und er nach zehn Tagen wieder nach Hause gehen hätten können. Es sei nicht plausibel, nicht nachvollziehbar und vor allem nicht glaubhaft, dass er zu Protokoll gegeben habe, zehn Tage entführt gewesen zu sein und "nichts" wäre passiert. Die Antwort darauf, worin diese Arbeit, die er beenden hätte sollen, bestanden habe, sei er trotz Nachfragens schuldig geblieben. Nachgefragt sei er mit den Angaben zu den Entführern ungenau und ausweichend geblieben. Er habe lediglich vorgebracht, dass er nicht wisse, wer ihn entführt hätte. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach zehn Tagen seiner behaupteten Entführung wissen müsste, wer die Personen gewesen seien, zumal er vorgebracht habe, dass ihm Essen und er zur Toilette gebracht worden sei. Dass ihm dabei die Augen verbunden worden wären, habe er nicht vorgebracht.
Das BFA verwies darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine Entführung durch pakistanischen Geheimdienst wegen seiner Arbeit für eine Organisation vorgebracht habe, er in der nachfolgenden Einvernahme den pakistanischen Geheimdienst nicht erwähnt habe, sondern dort vorgebracht habe, für die Partei MQM gearbeitet zu haben und Informationen über seine Partei an die People Partei weitergeleitet zu haben.
Es sei auch davon auszugehen, so das BFA, dass der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Entführung durch den pakistanischen Geheimdienst der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch befragt worden wäre und nicht nach zehn Tagen, ohne dass sich etwas während dieser Zeit ereignet hätte, einfach freigelassen worden wäre.
Auch das vage Argument, dass der Beschwerdeführer Informationen an die Presse über die Regierung weitergegeben habe und dies der Grund für die Entführung gewesen sei, entbehre, so das BFA, jeglicher Grundlage, zumal er nachgefragt vorgebracht habe, nicht einmal zu wissen wie der Journalist geheißen habe, dem er die Informationen gegeben haben wolle, sondern er lediglich den Namen der Zeitung wüsste. Es sei nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass er einerseits Informationen über die Regierung der Presse weiterleite und andrerseits nicht wisse, wie der Reporter geheißen habe.
Der Weiteren habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, welche Informationen er an die Presse über die Regierung weitergegeben haben wolle. Erfahrungsgemäß würden Personen, die ein ähnliches Erlebnis gehabt hätten, das Erlebte detailreicher und vor allem mit den nötigen Emotionen schildern, da es sich bei einem derartigen Vorfall, zweifelsohne um ein einschneidendes Ereignis im Leben gehandelt hätte.
Abschließend sei noch zu erwähnen, dass obwohl dem Beschwerdeführer die Einvernahme rückübersetzt worden sei und dieser mit seiner Unterschrift die Korrektheit betätigt habe, er wenige Tage nach seiner Einvernahme ein Schreiben vorgelegt habe, in welchem er das Datum der behaupteten Entführung vom Jahr 2012 auf das Jahr 2015 korrigiert habe.
Vor dem Lichte der vagen, ungenauen, oberflächlichen und ausweichenden Angaben sowie der eingebrachten Datumskorrektur vertrete das BFA die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einvernahme eine Rahmengeschichte zurechtgelegt habe und es deshalb vermieden habe auf Details einzugehen, um sich in keine Widersprüche zu verwickeln. Eine wie auch immer geartete Entführung habe er jedenfalls nicht glaubhaft machen können.
2.3.3. Die Beschwerde (AS 261-263) bringt zur Begründung vor, dass das BFA richtigerweise ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der MQM-Partei und seiner Tätigkeit als Journalist verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom pakistanischen Geheimdienst bei der Einvernahme vor dem BFA deshalb nichts erzählt, da dies bereits bei der Erstbefragung gemacht und angenommen habe, dass er sich nicht wiederholen solle; die Erstbefragung solle habe sich laut Gesetz auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Der Beschwerdeführer habe detailliert und Ausführlich die Ereignisse seiner Entführung und Haft geschildert. Er habe des Weiteren in der Einvernahme einen Zeitungsartikel vorgelegt, in welchem er, wie in seiner Einvernahme angegeben habe, die Regierung für diverse militärische und paramilitärische Aktionen kritisiere. Er habe über diese Themen durch investigativen Aufklärungsjournalismus betrieben. Jener Zeitungsartikel sei im gegenständlichen Verfahren nicht behandelt worden; die Behörde habe sich mit diesem nicht auseinandergesetzt. Entgegen der vorgefassten Meinung der belangten Behörde und offensichtlich basierend auf einem Übersetzungsfehler bei der Einvernahme habe der Beschwerdeführer nicht nur Informationen an andere Journalisten weitergegeben, sondern vor allem selber regimekritische Artikel veröffentlicht, weshalb er auch einen von ihm geschriebenen Zeitungsartikel vorgelegt habe.
2.3.4. Diese Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die zuvor dargestellten Argumente des BFA (II.2.3.2.) in den entscheidungswesentlichen Punkten zu entkräften, und zwar aufgrund der folgenden Erwägungen:2.3.4. Diese Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die zuvor dargestellten Argumente des BFA (römisch zwei.2.3.2.) in den entscheidungswesentlichen Punkten zu entkräften, und zwar aufgrund der folgenden Erwägungen:
Soweit die Beschwerde zunächst vorbringt, das BFA habe richtig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, wegen seiner Tätigkeit als Journalist verfolgt worden sei (Beschwerde, S 2), erweist sich dies als aktenwidrig. Im gesamten Verwaltungsverfahrensakt und auch im angefochten Bescheid findet sich keine derartige Ausführung des BFA (vgl zB Bescheid, S 72) und auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er als Journalist selbst jemals tätig gewesen wäre oder "investigativen Aufklärungsjournalismus" (Beschwerde, S 3) betrieben hätte, weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme vor dem BFA oder in einem sonstigen Schriftsatz (vgl ZB Erstbefragung 02.09.2018, AS 15, Einvernahme BFA 09.05.2018, AS 101; E-Mail-Eingabe vom 14.05.2018, AS 141). Der Beschwerdeführer gab vielmehr ausschließlich an, nach seiner Schule unterschiedliche Hilfsarbeiten erledigt zu haben, als Mechaniker, in einer Tischlerei oder als Chauffeur gearbeitet zu haben (AS 103, 9).Soweit die Beschwerde zunächst vorbringt, das BFA habe richtig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, wegen seiner Tätigkeit als Journalist verfolgt worden sei (Beschwerde, S 2), erweist sich dies als aktenwidrig. Im gesamten Verwaltungsverfahrensakt und auch im angefochten Bescheid findet sich keine derartige Ausführung des BFA vergleiche zB Bescheid, S 72) und auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er als Journalist selbst jemals tätig gewesen wäre oder "investigativen Aufklärungsjournalismus" (Beschwerde, S 3) betrieben hätte, weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme vor dem BFA oder in einem sonstigen Schriftsatz vergleiche ZB Erstbefragung 02.09.2018, AS 15, Einvernahme BFA 09.05.2018, AS 101; E-Mail-Eingabe vom 14.05.2018, AS 141). Der Beschwerdeführer gab vielmehr ausschließlich an, nach seiner Schule unterschiedliche Hilfsarbeiten erledigt zu haben, als Mechaniker, in einer Tischlerei oder als Chauffeur gearbeitet zu haben (AS 103, 9).
Ebenso aktenwidrig ist die Ausführung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA einen von ihm geschriebenen Zeitungsartikel vorgelegt habe und sich das BFA dennoch nicht mit diesem auseinandergesetzt habe (Beschwerde, S 3). Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren vor dem BFA keinen solchen Zeitungsartikel in Vorlage und auch mit der Beschwerde wurde kein solcher Artikel vorgelegt. Der Beschwerdeführer brachte bei der Einvernahme vor dem BFA ausschließlich seine am 24.04.2018 in Österreich ausgestellte pakistanische National Identity Card, eine Bestätigung seines Wohnungsvermieters über die regelmäßigen Mietzahlungen, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutsch- und Alphabetisierungskursen sowie zwei ärztliche Befunde vom 27.04.2017 und 03.05.2018 in Vorlage (AS 113, 117-123, 125-129, 131-133). Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, das BFA habe sich nicht mit einem solchen Artikel auseinandergesetzt, erweist sich daher ebenso als unberechtigt.
Der in der Beschwerde vorgebrachte Übersetzungsfehler ist ebenso auszuschließen, da, wie zuvor dargelegt, in der Einvernahme kein Zeitungsartikel vorgelegt wurde, der Beschwerdeführer auch die Richtigkeit der Protokollierung der Einvernahme vom 09.05.2018 nach einer wörtlichen Rückübersetzung bestätigte, er die damalige Dolmetscherin sehr gut verstanden hat (AS 108) und er in seiner nachträglichen E-Mail-Eingabe vom 14.05.2018 zu jenem Protokoll ausschließlich das Jahr der von ihm vorgebrachten Entführung korrigierte (AS 141), nicht aber eine etwaige unrichtige Übersetzung seiner tatsächlichen Tätigkeit.
Soweit daher erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei selbst als Journalist tätig gewesen und er werde deshalb verfolgt, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, wesh