Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W241 2185044-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zahl 1101424503-160043065, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zahl 1101424503-160043065, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 11.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 11.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF in Griechenland.
1.2. In seiner Erstbefragung am 11.01.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus der Provinz Helmand (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, moslemischen Glaubens und verwitwet. In Afghanistan sei noch ein Bruder aufhältig, seine Söhne seien wie seine Ehefrau bereits verstorben.
Vor ca. einem Monat hätte er Helmand verlassen und wäre über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er ein Lebensmittelgeschäft gehabt hätte, zu dessen Kundschaft auch Taliban gehört hätten. Diese wären verhaftet worden, woraufhin ihn ein bei der Polizei tätiger Freund angerufen und gewarnt hätte. Er solle das Land verlassen, da ihn einerseits die Taliban verdächtigen würden, sie verraten zu haben, und andererseits beschuldige ihn die Polizei der Zusammenarbeit mit den Taliban.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 21.12.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"LA [Leiter der Amtshandlung]: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!
VP [Verfahrenspartei]: Wenn ich mein Land verlassen wollte, hätte ich das in den letzten 60 Jahren gemacht. Ich wollte das Land nicht verlassen. Ich hatte eine Schwierigkeit. Vor meinem Geschäft gab es ein anderes Geschäft. Er hat das gleiche verkauft wie ich. Ich hatte mehr Umsatz, also mehr verkauft als er. Wir waren in Konkurrenz miteinander. Wir haben auch verbal gestritten wegen den Kunden. Er war neidisch auf mich und sagte, ich würde mit den Taliban zusammenarbeiten. Das stimmt nicht, ich bin ein einfacher Mann und habe nichts mit den Taliban zu tun. Als ich aufgebrochen bin, bin ich nach Nimruz zu dem Haus meines Onkels. Ich habe einen Bekannten gehabt, der war bei der Polizei, und er hat mich angerufen und sagte, ich soll für einige Zeit weggehen. Vor meinem Geschäft haben sie einige Leute aufgegriffen gehabt und auf die Kommandantur gebracht um zu sehen, ob sie Taliban sind oder nicht.
Diese Feindschaft besteht schon sehr lange, schon aus der Zeit des Kommunismus. Ich bin dann nach Nimruz. Ich war zwei Tage bei meinem Onkel (m). Der Schlepper hat mich dann nach Saidan gebracht. Ich war eine Nacht dort und wurde dann nach Teheran gebracht. Mein Onkel hat dann aus Nimruz den Schlepper angerufen und gefragt, ob ich in Teheran bin. Das waren meine Gründe.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragsstellung genannt?
VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.
LA: Vor was genau hatten Sie jetzt Angst?
VP: Weil dieser andere eine Feindschaft mit mir hatte. Und er hatte den Behörden gesagt, dass ich mit den Taliban zusammenarbeite. Ich hatte Angst, dass die Behörden mein Geschäft schließen.
LA: Was ist mit denen passiert, die auf die Kommandantur gebracht wurden?
VP: Ich weiß es nicht, ob sie Taliban waren oder nicht. Der Typ war neidisch auf mich. Wir haben auch verbal gestritten, zwei bis drei Mal.
LA: Beschreiben Sie mir alles was Sie über diesen anderen Geschäftsmann wissen!
VP: Das sind die Informationen die ich weiß, ich weiß sonst nichts.
LA: Beschreiben Sie mir alles, was Sie über diesen anderen Geschäftsmann wissen!
VP: Ich hatte mehr Umsatz, er hatte weniger Umsatz. Er war aus Farah. Er hieß XXXX . Sonst nichts.VP: Ich hatte mehr Umsatz, er hatte weniger Umsatz. Er war aus Farah. Er hieß römisch 40 . Sonst nichts.
LA: Mehr können Sie nicht erzählen?
VP: Nein.
LA: Seit wann besteht diese Feindschaft?
VP: Seit etwa 5 Jahren.
LA: Weshalb besteht diese Feindschaft? Was war der Auslöser?
VP: Da ich ein größeres Geschäft hatte und er ein kleineres, deshalb. Als meine Söhne noch am Leben waren, haben sie auch mit dessen Söhne gestritten.
LA: Wie alt war dieser XXXX ?LA: Wie alt war dieser römisch 40 ?
VP: Er war älter als ich.
LA: Wer war zuerst da, also mit dem Geschäft?
VP: Ich, er ist erst in den letzten 5 Jahren gekommen und hat das Geschäft genau gegenüber aufgemacht.
LA: Wurden Sie bedroht von ihm?
VP: Nein.
LA: Das heißt, er hat nur gesagt, dass Sie mit Taliban arbeiten?
VP: Er hat gesagt, die Taliban kaufen bei mir ein und dass ich mit denen zusammenarbeite.
LA: Warum sind Sie nicht zu den Behörden gegangen und haben das Problem gemeldet, bzw. aufgeklärt, wo Sie doch einen Bekannten bei der Polizei hatten?
VP: Ich bin dort nicht hingegangen, ich hatte nur diesen Bekannten bei der Polizei.
LA: Weshalb sind Sie nicht zur Polizei gegangen?
VP: Ich bin nicht zur Polizei, sondern hierher nach Europa.
LA: Das ist schon komisch, dass man nicht zur Polizei geht, sondern sein Heimatland verlässt, eigentlich wegen einer Kleinigkeit. Erklären Sie mir das?
VP: Ich bin unschuldig und hatte Angst.
LA: Vor was hatten Sie Angst?
VP: Dass, falls die wirklich Taliban sein sollten, ich Schwierigkeiten bekomme und wenn nicht, dann nicht. Ich bin ein Unschuldiger ich habe mit niemanden Probleme gehabt.
LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen?
VP: Es ist nirgendwo sicher in Afghanistan. Überall ist Krieg und die Taliban herrschen.
LA: Was sind aktuell die Gründe, die Sie jetzt an einer Rückkehr hindern?
VP: Es macht keinen Unterschied. Wenn sie mich schicken, dann bitte. Ich bin zufrieden hier.
LA: Was sind aktuell die Gründe, die Sie jetzt an einer Rückkehr hindern?
VP: Ich habe diese Feindschaft. Also bin ich in Gefahr. Sonst nichts.
LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen?
VP: Vielleicht. Oder vielleicht auf nicht. Nachgefragt: Vielleicht waren das Taliban, die sie aufgegriffen haben. Ich habe niemanden etwas gemacht. Dieser Mann hat die Feindschaft mit mir."
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 10.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF "2 Wochen" [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 10.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF "2 Wochen" [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF aufgrund der vagen Schilderung und angesichts mehrerer unplausibler und widersprüchlicher Aussagen nicht glaubhaft machen können.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage aktuell nicht zumutbar, allerdings komme eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul infrage. Es sei dem BF zumutbar, dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen. Die Behörde verkenne in keinster Weise das fortgeschrittene Alter des BF, jedoch sei es in Afghanistan üblich, dass auch ältere Personen bis ins hohe Alter noch arbeitstätig seien und die Unterstützung im Pensionsfall durch die Familienangehörigen wahrgenommen werde.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage aktuell nicht zumutbar, allerdings komme eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul infrage. Es sei dem BF zumutbar, dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen. Die Behörde verkenne in keinster Weise das fortgeschrittene Alter des BF, jedoch sei es in Afghanistan üblich, dass auch ältere Personen bis ins hohe Alter noch arbeitstätig seien und die Unterstützung im Pensionsfall durch die Familienangehörigen wahrgenommen werde.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 28.01.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein.
In der Beschwerdebegründung wurde die Beweiswürdigung des BFA kritisiert und unter Anführung diverser Berichte die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan kritisiert.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 02.02.2018 beim BVwG ein.
1.7. Das BVwG führte am 03.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein seines gewillkürten Vertreters persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"RI [Richter]: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin verwitwet.
RI: Wann ist Ihre Ehefrau verstorben?
BF: Das war vor 22 Jahren.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Ich hatte zwei Söhne. Einer meiner Söhne wurde getötet. Der andere hatte einen Unfall.
RI: Geben Sie bitte die Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!
BF: Sie leben in der Provinz Helmand, Distrikt Lashkagar. Unser Dorf liegt in der Provinz Helmand. Ein Großteil meiner Verwandten lebt in der Provinz Helmand. Die Söhne meines Bruders leben in Pakistan.
RI: Haben Sie Angehörige in Kabul?
BF: Nein, von uns lebt niemand in Kabul.
RI: Wer von Ihrer Familie lebt noch in der Provinz Helmand (Onkel, Tanten, Geschwister etc.)?
BF: Zwei meiner Schwestern leben in der Provinz Helmand. Diese sind verheiratet. Meine Cousins väterlicherseits leben auch in Helmand, sowie ein Bruder von mir.
RI: Haben Sie auch Enkelkinder? Sie haben diesbezügliche Angaben vor dem BFA gemacht.
BF: Ich hatte ein Enkelkind. Nach der Ermordung meines Sohnes ist meine Schwiegertochter mit meinem Enkelkind zu ihrer Elternfamilie gegangen.
Nachgefragt, gebe ich an, dass mein Enkelsohn ca. 6 oder 7 Jahre alt ist.
RI: Wie stellt sich die finanzielle Lage Ihrer Verwandten dar?
BF: Meine finanzielle Lage war mittel. Ihre finanzielle Lage war auch mittelmäßig. Sie waren weder reich noch arm.
RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen bzw. wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Angehörigen?
BF: Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Ich habe weder mit den in Europa, im Iran oder Afghanistan lebenden Verwandten Kontakt.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich kein Handy besitze.
RI: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Verwandten?
BF: Das letzte Mal, als ich zu meinen Verwandten Kontakt hatte, war an der türkischen Grenze. Bis zum damaligen Zeitpunkt hatte ich Kontakt zum Onkel mütterlicherseits.
Nachgefragt, wie alt mein Onkel ist, gebe ich an, dass er älter ist als ich. Er ist etwa 90 bis 100 Jahre alt. Ich habe keinen Kontakt zu ihm. Ich weiß nicht, ob er noch lebt.
RI: Wie haben Sie damals mit Ihrem Onkel Kontakt aufgenommen?
BF: Unser Kontakt bestand darin, dass er immer wissen wollte, wo ich angekommen bin.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ich hatte damals ein Mobil-Telefon. Das Mobil-Telefon und die Unterlagen meines Geschäftes sind ins Wasser gefallen.
Nachgefragt, ob ich Telefonnummern meiner Angehörigen kenne, verneine ich dies. Ich kann mich nicht daran erinnern.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe vier Jahre in Afghanistan eine Schule besucht. Ich war 11 Jahre alt, als ich das Geschäft eröffnet habe.
RI: Können Sie lesen und schreiben?
BF: Ja, ich kann ein bisschen lesen und schreiben.
RI: Waren Sie schon einmal in Ihrem Leben in Kabul?
BF: ich bin einmal in Kabul gewesen. Damals habe ich meinen Wehrdienst geleistet. Ich war in der Provinz Paktia, Gardez, stationiert.
RI: Wie viel Zeit ist seit Ihrem Kabul-Aufenthalt vergangen?
BF: Ich war in Kabul, als ich ein Soldat war. Ich war damals ungefähr 22 Jahre alt.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Mit dem Erlös des Geschäftes habe ich meinen Lebensunterhalt verdient. Ich habe Zucker, Tee, Reis, Öl vertrieben.
RI: Wo hatten Sie dieses Lebensmsittelgeschäft?
BF: Mein Geschäft lag in der Stadt XXXX . Die Produkte haben wir in Kandahar eingekauft und ins Geschäft transportiert.BF: Mein Geschäft lag in der Stadt römisch 40 . Die Produkte haben wir in Kandahar eingekauft und ins Geschäft transportiert.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein. Ich war weder Angehöriger der Regierung noch der Taliban oder anderer Gruppierungen.
RI: Wann haben Sie ungefähr Ihren Herkunftsstaat zuletzt verlassen?
BF: Ich habe Afghanistan am 01.10.1394 (= 22.12.2015) verlassen.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ich habe niemanden in Österreich.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: -
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen nicht verstanden und nicht auf Deutsch beantwortet hat.
Die Verhandlung wird wieder in Dari geführt.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ich habe mich bereits für einen Deutschkurs angemeldet. Ich möchte hier etwas lernen. In Afghanistan in allen Provinzen herrscht Krieg.
RI: Hatten Sie in den zwei Jahren Aufenthalt in Österreich noch keine Gelegenheit etwas Deutsch zulernen?
BF: Es gab schon Gelegenheiten, aber ich habe mich mit sportlichen Aktivitäten beschäftigt.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein, ich bin arbeitslos. Ich habe Österreichern beim Umzug geholfen, 3 bis 4 mal. Ich saß in einem Park, sie baten mich um Hilfe.
RI: Wie konnten Sie sich mit den Österreichern verständigen?
BF: Es gab zwei afghanische Jugendliche, die auch mitgeholfen haben. Sie können die Sprache, weil diese länger in Österreich sind als ich.
RI: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, was würden Sie gerne hier tun?
BF: Ich würde gerne in einem Restaurant, in der Landwirtschaft, oder in einem Hotel arbeiten. Ich würde auch gerne hier heiraten. Es würde für mich keinen Unterschied machen, ob die Frau eine Afghanin, Araberin oder Österreicherin ist.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Welchen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten gehen Sie nach?
BF: Ich habe mit den Jungs Fußball gespielt. Ich gehe sehr viel zu Fuß. Das ist gut für meine Gesundheit.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat
RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Nehmen Sie sich dafür nun bitte ausreichend Zeit, alles vorzubringen.
BF: Es gab einen Geschäftsnachbar von mir. Sein Geschäft lag vis-a-vis meines Geschäftes. Er hatte Probleme mit mir. Ich habe die Produkte billiger verkauft. Er hat die Produkte teurer verkauft. Mein Umsatz war höher als seiner. Drei Menschen aus der normalen Bevölkerung haben bei mir eingekauft. Dieser Nachbar hat mich der Mitarbeit bei den Taliban beschuldigt. Ich hatte weder mit den Taliban noch mit der Regierung zu tun. Er sagte, warum ich meine Produkte billiger verkaufte. Ich antwortete ihm, dass es ihn nichts anginge. So hat der Streit zwischen uns begonnen. Der Nachbar hat mich bei der Regierung bzw. den Regierungsbehörden angezeigt. Einer der Polizeibeamten hat mich informiert, dass ich von der Person namens XXXX angezeigt wurde. Ich solle für eine Weile untertauchen oder woanders hinfahren, bis die Sache sich wieder beruhigt.BF: Es gab einen Geschäftsnachbar von mir. Sein Geschäft lag vis-a-vis meines Geschäftes. Er hatte Probleme mit mir. Ich habe die Produkte billiger verkauft. Er hat die Produkte teurer verkauft. Mein Umsatz war höher als seiner. Drei Menschen aus der normalen Bevölkerung haben bei mir eingekauft. Dieser Nachbar hat mich der Mitarbeit bei den Taliban beschuldigt. Ich hatte weder mit den Taliban noch mit der Regierung zu tun. Er sagte, warum ich meine Produkte billiger verkaufte. Ich antwortete ihm, dass es ihn nichts anginge. So hat der Streit zwischen uns begonnen. Der Nachbar hat mich bei der Regierung bzw. den Regierungsbehörden angezeigt. Einer der Polizeibeamten hat mich informiert, dass ich von der Person namens römisch 40 angezeigt wurde. Ich solle für eine Weile untertauchen oder woanders hinfahren, bis die Sache sich wieder beruhigt.
RI: Welchen Zweck hat es unterzutauchen, wo man dadurch nur noch verdächtiger wird, anstatt sich der Polizei zu erklären, wenn Sie doch nichts mit den Taliban zutun hatten, laut Ihren Angaben?
BF: Ich hatte Angst, dass mein Geschäft seitens der Regierung beschlagnahmt wird. Ich hatte auch Angst vor einer etwaigen Feindschaft mit den Taliban.
RI: Wie hat der Polizeibeamte geheißen?
BF: Er hieß XXXX hat mich informiert und gewarnt.BF: Er hieß römisch 40 hat mich informiert und gewarnt.
RI: Was haben Sie gemacht, nachdem XXXX telefonisch informiert hat?RI: Was haben Sie gemacht, nachdem römisch 40 telefonisch informiert hat?
BF: Ich bin von dort nach Nimroz zu meinem Onkel mütterlicherseits geflohen.
RI: Wie darf ich das mit der Feindschaft mit den Taliban verstehen:
Sie werden ja nur beschuldigt, mit den Taliban zuarbeiten.
BF: Ich habe nicht mit den Taliban zusammengearbeitet. Das waren die Anschuldigungen meines Geschfätsnachbarn.
RI: Warum sollten Sie die Taliban verfolgen, wenn Sie beschuldigt werden, mit Ihnen zusammenzuarbeiten? Es würde ja bedeuten, dass Sie auf Seiten der Taliban sind.
BF: Ich habe nicht für die Taliban gearbeitet.
Die Verhandlung wird um 15:08 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen und 15:15 Uhr fortgesetzt.
RI wiederholt die Frage.
BF: Es ist 50:50 in Afghanistan. In Afghanistan herrscht Krieg. Die Taliban zeigen keine Gnade gegenüber der Bevölkerung.
RI: Hatten Sie Kontakt zu Polizei, außer dem Anruf des Freundes? Haben Sie von Ihren Verwandten gehört, dass die Polizei nach Ihnen sucht, nachdem Sie das Land verlassen haben?
BF: Als ich meine Reise aus Afghanistan angetreten habe, hat mich der Polizeifreund angerufen.
RI wiederholt die Frage.
BF: Nach meiner Ausreise aus Afghanistan hat die Polizei nach mir gesucht. Die Polizei hat meinen Bruder über meinen Verbleib befragt.
RI: Warum haben Sie diese Angaben nicht schon bei der Einvernahme vor dem BFA gemacht?
BF: Mein Bruder sagte, dass er nicht wissen würde, wo ich mich aufhalte.
RI wiederholt die Frage.
BF: Zum damaligen Zeitpunkt hatte ich es vergessen.
RI: Wie konnten Sie zu Ihrem Bruder Kontakt aufnehmen? Sie haben bis jetzt ja angegeben, nur mit Ihrem Onkel Kontakt gehabt zu haben. Wann hat Ihnen Ihr Bruder davon erzählt?
BF: Mein Bruder hat mich in der Türkei kontaktiert, als ich mich dort aufhielt. Er sagte mir, ich solle nicht zurückkommen.
RI: Hat es Bedrohungen oder eine Kontaktaufnahme durch die Taliban gegeben?
BF: Nein, die Taliban haben mich nicht bedroht. Die Taliban haben nur bei meinem Geschäft eingekauft.
RI: Sie haben vorher gesagt, dass die Leute von der normalen Bevölkerung bei Ihnen eingekauft hätten und die Anschuldigungen Ihres Geschfätsnachbarn falsch waren. Jetzt sagen Sie, die Taliban hätten bei Ihnen eingekauft. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
BF: Die Taliban haben in meinem Geschäft eingekauft. Die Person XXXX hat mich bei der Regierung verraten und mich beschuldigt, dass ich mit den Taliban zusammenarbeite.BF: Die Taliban haben in meinem Geschäft eingekauft. Die Person römisch 40 hat mich bei der Regierung verraten und mich beschuldigt, dass ich mit den Taliban zusammenarbeite.
RI: Sie haben den Taliban Waren verkauft: Das war dann also keine falsche Anschuldigung?
BF: Ja, die Taliban haben bei mir Lebensmittel wie Reis, Öl etc. eingekauft.
RI: Woher wussten Sie, dass es Taliban waren? Haben sich diese Personen vorgesetellt?
BF: Nein, sie haben sich nicht als Taliban vorgestellt.
RI: Wie wussten Sie dann, dass es Taliban waren? Woran erkennen Sie einen Taliban?
BF: XXXX hat mich bei der Regierung angezeigt. Die Anschuldigung lautete, ich arbeite mit den Taliban.BF: römisch 40 hat mich bei der Regierung angezeigt. Die Anschuldigung lautete, ich arbeite mit den Taliban.
RI vermerkt: BF gibt auf mehrmalige Aufforderung, konkret auf die Fragen einzugehen, keine passenden Antworten.
RI: Wie lange hat die Feindschaft zum Nachbar bestanden bzw. wann hat sie begonnen?
BF: Meine Feindschaft mit meinem Nachbar begann 1394. Das war etwa 2 oder 3 Monate vor meiner Ausreise aus Afghanistan.
RI: Vorhalt: Vor dem BFA haben Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme ausgesagt, dass die Feindschaft zu Ihrem Nachbar schon seit 5 Jahren besteht. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
BF: Ich habe angegeben, dass mein Nachbar vor ca. 5 oder 6 Jahren sein Geschäft gegenüber meinem Geschäft gegründet hat.
RI: Vorhalt: Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass Taliban vor Ihrem Geschäft aufgegriffen bzw. verhaftet wurden. Was meinen Sie damit?
BF: Die Taliban wurden an der Kreuzung von XXXX aufgegriffen. Sie wurden seitens der Regierung festgenommen.BF: Die Taliban wurden an der Kreuzung von römisch 40 aufgegriffen. Sie wurden seitens der Regierung festgenommen.
RI: Liegt Ihr Geschäft an dieser Kreuzung?
BF: Etwas unterhalb der Kreuzung befand sich mein Geschäft, im XXXXBF: Etwas unterhalb der Kreuzung befand sich mein Geschäft, im römisch 40
.
RI an BFV: Haben Sie Fragen anden BF?
BFV: Kein Fragen.
RI. Warum sind Sie nicht in Nimroz bei Ihrem Onkel geblieben?
BF: Ich blieb zwei Nächte bei meinem Onkel und bin dann weitergereist.
RI wiederholt die Frage.
BF: Viele Menschen waren auf dem Weg nach Europa. Der Weg nach Europa war offen. Ich bin nach Europa gereist, weil mein Leben in Afghanistan in Gefahr war.
RI: Wie konnten Sie die Reise finanzieren?
BF: Ich hatte Geld von meinem Geschäft.
RI: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr, wenn Sie in Kabul aus dem Flugzeug steigen, machen?
BF: Mein Leben wäre zu 190% seitens der Taliban in Gefahr.
RI: Wenn es keine Gefahr von Seiten der Taliban und der Polizei gäbe: Was würden Sie dann in Kabul machen, sobald Sie das Flugzeug verlassen haben?
BF: Afghanistan ist mein Heimatland. Es würde für mich, im Falle einer Rückkehr, keinen Unterschied machen. Aber im Falle einer Rückkehr wäre mein Leben zu 190% in Gefahr.
RI: Was wurde aus Ihrem Geschäft?
BF: Mein Geschäft wird von meinem Cousin väterlicherseits betrieben. Als ich Afghanistan verlassen habe, übergab ich meinem Cousin mein Geschäft.
RI: Mussten dafür keine Vorbereitungen getroffen werden (Urkunden beschaffen etc.)?
BF: Ja, als ich aus Afghanistan "ausbrach", übergab ich die Schlüssel meines Geschäftes meinem Cousin. Grundsätzlich lief das Geschäft auf den Namen meines Cousins. Wir waren Geschäftspartner.
RI: Hat Ihr Cousin keine Probleme mit den Nachbarn bekommen?
BF: Nein. Der Mann XXXX hat mit mir Probleme gehabt."BF: Nein. Der Mann römisch 40 hat mit mir Probleme gehabt."
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 11.01.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2017 sowie die Beschwerde vom 28.01.2018
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)
* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.07.2018
* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018)
o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 sowie Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Paschtu.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Paschtu.
3.1.2. Lebensumstände des BF:
Der BF stammt aus dem Distrikt Lashkagar, Provinz Helmand. Seine Ehefrau und zwei Söhne sind bereits verstorben, ein minderjähriges Enkelkind lebt bei den Eltern der Schwiegertochter. In Helmand sind noch zwei verheiratete Schwestern, ein Bruder sowie Cousins des BF aufhältig. Ein Onkel wohnt in Nimruz, dieser ist bereits über 90 Jahre alt und ist es dem BF nicht bekannt, ob der Onkel noch am Leben ist. Ferner sind die Söhne des Bruders des BF in Pakistan aufhältig.
Der BF betrieb vor seiner Ausreise ein Lebensmittelgeschäft und konnte so seinen Lebensunterhalt bestreiten. Die finanzielle Situation der Verwandten wurde von ihm als mittelmäßig beschrieben.
Der BF gab an, keinen Kontakt zu seinen Verwandten zu haben, da er sein Handy mit den Kontaktdaten bei der Überfahrt übers Meer verloren hätte und die Telefonnummern nicht auswendig könne.
3.1.3. Der BF verließ nach seinen Angaben Afghanistan Ende 2015 und stellte am 11.01.2016 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
3.1.4. Beim BF handelt es sich um Mann im Alter von 72 Jahren, Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich keine ergeben.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF: