Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W245 2183937-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.12.2017, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.12.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VIII. und IX. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch acht. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 18.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er aus Angst vor den Taliban seine Heimat verlassen habe. Sein Vater sei XXXX gewesen. Wegen der Tätigkeit seines Vaters sei er von den Taliban mit dem Tode bedroht worden. Der BF sei aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Da er sich geweigert habe, habe er fliehen müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.römisch eins.2. Im Rahmen der am 18.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er aus Angst vor den Taliban seine Heimat verlassen habe. Sein Vater sei römisch 40 gewesen. Wegen der Tätigkeit seines Vaters sei er von den Taliban mit dem Tode bedroht worden. Der BF sei aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Da er sich geweigert habe, habe er fliehen müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.
I.3. Am 26.02.2016 wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 15 StGB iVm § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich sechs Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (XXXX).römisch eins.3. Am 26.02.2016 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich sechs Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (römisch 40 ).
I.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.06.2016 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) mitgeteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 26.02.2016 vom Landesgericht XXXX nach §§ 15 StGB iVm 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden sei.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.06.2016 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebet wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) mitgeteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 26.02.2016 vom Landesgericht römisch 40 nach Paragraphen 15, StGB in Verbindung mit 28a Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden sei.
I.5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 01.12.2017 gab der BF an, dass er in Afghanistan von einer unbekannten Person geschlagen worden sei, welcher ein Problem mit seinem Vater gehabt habe. Der Vater des BF habe diese Person jedoch nicht gekannt.römisch eins.5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 01.12.2017 gab der BF an, dass er in Afghanistan von einer unbekannten Person geschlagen worden sei, welcher ein Problem mit seinem Vater gehabt habe. Der Vater des BF habe diese Person jedoch nicht gekannt.
Zuerst sei das Auto des BF von dieser Person in Brand gesetzt worden. Auch sei er schriftlich bedroht worden. Der Brief sei an seinem Vater gerichtet gewesen. Im Brief habe gestanden: "Jetzt bin ich dran, es ist meine Zeit, ich gebe alles zurück". Dieser Brief sei ihm von der Polizei abgenommen worden.
Nach sechs bis acht Monaten hätten vier bewaffnete Personen das Zuhause des BF angegriffen. Sie hätten den BF und seinen Vater gefesselt und hätten zum Vater gesagt: "Schau mal, wie du leiden kannst". Danach sei der BF mit Fäusten und Füßen geschlagen worden. Die Angreifer hätten den Vater des BF gefragt, ob er wisse, wer die Angreifer seien. Der Vater des BF habe gesagt, dass die Angreifer ihn und nicht seinen Sohn, den BF schlagen sollen, wenn sie ein Problem mit ihm hätten. Die Angreifer hätten zum Vater gesagt: "Du sollst nur leiden".
Sechs oder acht Monate später sei er - gemeint, der Unbekannte - neuerlich gekommen und habe den BF gefesselt und mit dem Messer ins Bein gestochen. Der BF sei am Hoden geschnitten worden, er habe eine Schnittverletzung gehabt, es sei jedoch nichts Schlimmes passiert. Der Vater des BF habe zusehen müssen und sei gefragt worden, wie er sich fühle. Zudem habe der Unbekannte den Vater gefragt, ob er ihn erkannt habe.
Bei einer Rückkehr habe der BF Angst, dass er wieder geschlagen werde.
I.6. Mit Bescheid vom 18.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1. AsylG 2005 wurde festgehalten, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am dem 26.02.2016 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 3 FPG für die Dauer von drei Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 18.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1. AsylG 2005 wurde festgehalten, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am dem 26.02.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 3, FPG für die Dauer von drei Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
I.7. Mit Verfahrensanordnun