TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W233 2206311-1

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W233 2206311-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zahl:

1197252508 - 180618262, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Somalia die in Italien den Status einer Asylberechtigten genießt, stellte am 02.07.2018, um 12:15 Uhr, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Somalia die in Italien den Status einer Asylberechtigten genießt, stellte am 02.07.2018, um 12:15 Uhr, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung am 02.07.2018 gab die BF zu Beginn ihrer Befragung an, dass sie an keinen Krankheiten leide, die diese Einvernahme oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Darüber hinaus gab sie an, dass sie glaublich im vierten Monat schwanger sei. Befragt nach Angehörigen in Österreich nannte die BF ihren im Bundesgebiet als Asylberechtigten aufhältigen Ehemann.

Eine im Zuge der Ersteinvernahme der BF durchgeführte Anfrage an das Dublin-Informationssystem ergab, dass über die BF Treffer nach Asylantragstellung in Schweden am 11.11.2015, in Italien am 31.05.2015 und in Frankreich am 07.12.2017 aufliegen. Konfrontiert mit diesen Treffermeldungen gab die BF an, dass sie sich nicht lange in Schweden aufgehalten hätte und von Schweden nach Italien zurückgeschickt worden wäre. In Italien hätte sie sich ca. 1 1/2 Jahre aufgehalten und einen positiven Asylbescheid erhalten. In Frankreich hätte sie eine negative Entscheidung erhalten.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.07.2018 ein Informationsersuchen gemäß § 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Schweden.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.07.2018 ein Informationsersuchen gemäß Paragraph 34, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Schweden.

Mit Schreiben vom 05.07.2018 teilten die schwedischen Behörden mit, dass die BF bereits am 24.05.2016 in Übereinstimmung mit der Dublin III-VO nach Italien rücküberstellt worden sei.

3. Zudem richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Hinweis auf den über die BF gespeicherten italienischen EURODAC-Treffer am 04.07.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.3. Zudem richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Hinweis auf den über die BF gespeicherten italienischen EURODAC-Treffer am 04.07.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Mit Schreiben vom 20.07.2018 informierten die italienischen Behörden darüber, dass der BF in Italien internationaler Schutz gewährt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung "Asylum" bis zum 12.03.2022 erteilt worden sei, weshalb keine Zuständigkeit nach der Dublin III-VO bestehe und eine gesonderte Anfrage nach Rückübernahme-Vereinbarungen gestellt werden solle.

4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2018 gab die BF - soweit hier wesentlich - zu Protokoll, dass sie im fünften Monat schwanger sei und ihre Schwangerschaft ohne Komplikationen verlaufe. Ergänzend zu ihren Angaben in ihrer Ersteinvernahme führte sie aus, dass sie ihren Ehemann bereits im März 2018 in XXXX geheiratet hätte, danach aber über Italien nach Frankreich gereist sei. Von Frankreich sei sie sodann wieder nach Österreich gereist und würde sich nun seit einem Monat in Österreich aufhalten. Sie wohne nicht mit ihrem Ehemann zusammen, da dieser zurzeit eine gemeinsame Wohnung für sie suche. Ihr Ehemann würde sie mit € 50,- pro Woche finanziell unterstützen. Ihr Ehemann sei ihr Cousin väterlicherseits und würde sie ihn seit Oktober 2017 kennen. Sie habe ihren Ehemann in Italien anlässlich einer Hochzeitsfeier kennengelernt. Ihr Ehemann verfüge in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Befragt nach ihren Aufenthaltsorten ab Oktober 2015 gab die BF an, dass sie nach einer Woche in Italien nach Schweden reiste und sich dort bis April oder Mai 2016 aufgehalten hätte und danach nach Italien abgeschoben worden wäre. In Italien hätte sie sich bis November 2017 in einem Camp aufgehalten und wäre, da sie aus diesem Camp verwiesen worden wäre, nach Frankreich gereist. Die französischen Behörden hätten sie nach Italien zurückgeschickt. Danach hätte sie sich dazu entschieden ihren Mann zu heiraten, um bei ihm zu leben.4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2018 gab die BF - soweit hier wesentlich - zu Protokoll, dass sie im fünften Monat schwanger sei und ihre Schwangerschaft ohne Komplikationen verlaufe. Ergänzend zu ihren Angaben in ihrer Ersteinvernahme führte sie aus, dass sie ihren Ehemann bereits im März 2018 in römisch 40 geheiratet hätte, danach aber über Italien nach Frankreich gereist sei. Von Frankreich sei sie sodann wieder nach Österreich gereist und würde sich nun seit einem Monat in Österreich aufhalten. Sie wohne nicht mit ihrem Ehemann zusammen, da dieser zurzeit eine gemeinsame Wohnung für sie suche. Ihr Ehemann würde sie mit € 50,- pro Woche finanziell unterstützen. Ihr Ehemann sei ihr Cousin väterlicherseits und würde sie ihn seit Oktober 2017 kennen. Sie habe ihren Ehemann in Italien anlässlich einer Hochzeitsfeier kennengelernt. Ihr Ehemann verfüge in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Befragt nach ihren Aufenthaltsorten ab Oktober 2015 gab die BF an, dass sie nach einer Woche in Italien nach Schweden reiste und sich dort bis April oder Mai 2016 aufgehalten hätte und danach nach Italien abgeschoben worden wäre. In Italien hätte sie sich bis November 2017 in einem Camp aufgehalten und wäre, da sie aus diesem Camp verwiesen worden wäre, nach Frankreich gereist. Die französischen Behörden hätten sie nach Italien zurückgeschickt. Danach hätte sie sich dazu entschieden ihren Mann zu heiraten, um bei ihm zu leben.

Das Camp in Italien hätte sie verlassen müssen, da sie einen positiven Bescheid erhalten hätte. Im Anschluss daran hätte sie in einer Kirche in Venedig aufgehalten und hätte für den Schlafplatz €

10,- pro Tag zahlen müssen.

Nach Italien möchte sie nicht zurückkehren, da sie dort bereits alleine nicht leben hätte können und dies jetzt, wo sie hochschwanger sei, noch unmöglicher geworden wäre.

Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin beantragt den Selbsteintritt Österreichs und brachte vor, dass der BF in Italien aufgrund dessen, da sie mittellos und ohne Unterkunft sei, die Abnahme ihres Kindes drohe.

In der Einvernahme legte die BF ihren Mutter-Kind-Pass vor, wonach der Geburtstermin mit dem 28.12.2018 errechnet ist und ein als "Heiratsurkunde" betiteltes Schreiben des österreich-somalischen Kulturvereins im Bundesland XXXX , vom 03.08.2018, vor, wonach die BF mit XXXX , die Ehe geschlossen habe.In der Einvernahme legte die BF ihren Mutter-Kind-Pass vor, wonach der Geburtstermin mit dem 28.12.2018 errechnet ist und ein als "Heiratsurkunde" betiteltes Schreiben des österreich-somalischen Kulturvereins im Bundesland römisch 40 , vom 03.08.2018, vor, wonach die BF mit römisch 40 , die Ehe geschlossen habe.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 06.09.2018 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteil. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG ihre Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamts vom 06.09.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteil. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG ihre Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Es wurde festgestellt, dass die BF in Italien den Status einer Asylberechtigten genieße und ihr Italien eine Aufenthaltsgenehmigung bis zum 12.03.2022 gewährt habe. Auch wurde festgestellt, dass der BF als anerkanntem Flüchtling in Italien keine Gefahr drohte dort einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten der BF im Inland und der kurzen Dauer des Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung der Außerlandesbringung vorliegen. Ebenso leidet die BF nicht an einer schweren körperlichen oder einer psychischen Erkrankung, die ihre Abschiebung aus Gründen ihres Gesundheitszustandes unzulässig erscheinen lassen würden.Es wurde festgestellt, dass die BF in Italien den Status einer Asylberechtigten genieße und ihr Italien eine Aufenthaltsgenehmigung bis zum 12.03.2022 gewährt habe. Auch wurde festgestellt, dass der BF als anerkanntem Flüchtling in Italien keine Gefahr drohte dort einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten der BF im Inland und der kurzen Dauer des Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung der Außerlandesbringung vorliegen. Ebenso leidet die BF nicht an einer schweren körperlichen oder einer psychischen Erkrankung, die ihre Abschiebung aus Gründen ihres Gesundheitszustandes unzulässig erscheinen lassen würden.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin in Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der nunmehr nachgewiesenen Schwangerschaft ein intensives und schützenwertes Familien der BF zum Ehemann und zukünftigen Kindesvater evident sei. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, der BF den ständigen persönlichen Kontakt mit ihrem Ehemann zu gewähren und daher festzustellen, dass das Asylverfahren in Österreich durchzuführen sei. Unter einem wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Beschwerdeführerin:

Die BF ist schwanger. Der Geburtstermin ist mit 28.12.2018 errechnet.

Der Beschwerdeführerin wurde in Italien der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und ihr eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 12.03.2022 erteilt. (vgl. Informationsschreiben des italienischen Innenministeriums vom 20.07.2018, AS 119).Der Beschwerdeführerin wurde in Italien der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und ihr eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 12.03.2022 erteilt. vergleiche Informationsschreiben des italienischen Innenministeriums vom 20.07.2018, AS 119).

Die Beschwerdeführerin reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 02.07.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Im Bundesgebiet hält sich der von der BF als ihr Ehemann bezeichneter XXXX (Schreibweise nach der am BVwG anhängigen Beschwerdesache XXXX ) als subsidiär Schutzberechtigter auf. Die BF und XXXX haben den Angaben der BF im März 2018 in XXXX geheiratet und leben nicht in gemeinsamen Haushalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF und XXXX eine Ehe geschlossen haben und kann auch keine ausgeprägte Abhängigkeit der BF von XXXX festgestellt werden. Darüber hinaus bestehen auch sonst keine ausgeprägten privaten, oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet.Im Bundesgebiet hält sich der von der BF als ihr Ehemann bezeichneter römisch 40 (Schreibweise nach der am BVwG anhängigen Beschwerdesache römisch 40 ) als subsidiär Schutzberechtigter auf. Die BF und römisch 40 haben den Angaben der BF im März 2018 in römisch 40 geheiratet und leben nicht in gemeinsamen Haushalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF und römisch 40 eine Ehe geschlossen haben und kann auch keine ausgeprägte Abhängigkeit der BF von römisch 40 festgestellt werden. Darüber hinaus bestehen auch sonst keine ausgeprägten privaten, oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Im Besonderen hat weder die BF behauptet noch sind von Amts wegen Gründe hervorgekommen, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die ihre Überstellung nach Italien wegen ihres Gesundheitszustandes beeinträchtigen würden.Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen. Im Besonderen hat weder die BF behauptet noch sind von Amts wegen Gründe hervorgekommen, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die ihre Überstellung nach Italien wegen ihres Gesundheitszustandes beeinträchtigen würden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2.2. Zur Lage in Italien betreffend Asylberechtigte:

Zur Lage in Italien betreffend Asylberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Fest-stellungen getroffen, welche vom erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsge-richtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Diese Feststellungen beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatdokumentation über Italien vom 17.05.2017, akualisiert am 06.07.2018. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Medizinische Versorgung:

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versor-gung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger.

[...]

Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kin-derarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);

Geburtshilfe und gynäkolo-gische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;

kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017).

Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017).

Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016).

[...]

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Be-handlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnah-men von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

b). Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte:

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System unter-gebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Pro-jekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Pro-jekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsaus-bildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrations-fonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind je-doch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Ge-meinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borso lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müsen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerugsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).

Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiter-hin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effi-zient genug umgesetzt (USDOS 3.3.2017).

Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen dele-giert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren nega-tiven Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen die Lage von Asyl-berechtigten in Italien umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die Asylberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise verlängerbare fünfjäh-rige Aufenthaltsberechtigung, Integrationsprogramme, Recht auf medizinische Versorgung, im Besonderen Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung, Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialwohnungen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begrün-dete Hinweise darauf ergeben, dass die schwangere Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien als Asylberechtigte in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung, insbesondere zu Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung, und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht des zuständigen Einzelrichters betreffend die Lage von Asylberechtigten in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

Die Tatsache der Schwangerschaft der BF und das errechnete Geburtsdatum beruhen auf der Vorlage des Mutter-Kind-Passes der BF.

Die festgestellte Tatsache über dem ihr in Italien zukommenden Asylstatus beruht auf der entsprechenden Mitteilung der italienischen Behörden vom 20.07.2018 und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Das Datum ihrer zusätzlichen Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich aus der Aktenlage.

Die Feststellungen zur Lage in Italien beruhen auf den von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Länderberichten, die ihr im Rahmen ihrer Einvernahme am 02.08.2018 zur Kenntnis gebracht worden sind und die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Auch in der Beschwerde wurden weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen in Zweifel substantiell gezogen.

Vor dem Hintergrund dieser von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen ist ersichtlich, dass ihr in Italien als schwangere Asylberechtigte Zugang zu medizinischer Versorgung, insbesondere zu Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung, Zugang zu Sozialwohnungen und Zugang zum Arbeitsmarkt wie italienischen Staatsangehörigen auch gewährt wird. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die BF, wie von ihr in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt behauptet, in Italien allein nicht leben könne und dies wegen ihrer Schwangerschaft sogar noch unmöglicher geworden wäre. Ebenso findet das rein spekulative Vorbringen der Rechtsberatung, dass der BF in Italien aufgrund ihrer Mittellosigkeit und dem Umstand, dass sie ohne Unterstand wäre, die Gefahr drohe, dass ihr ihr Kind abgenommen werde, in den Länderfestellungen keine Stütze und ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar.

Somit wurde eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien nicht ausreichend substanziiert bzw. nicht glaubhaft vorgebracht. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich schon mehrmals versucht hat, in einem anderen Land als Italien, wo ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ebenfalls Asyl zu beantragen. Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren, abgesehen von Italien, auch einmal in Schweden (11.11.2015), einmal in Frankreich (07.12.2017) und nunmehr auch einmal in Österreich (02.07.2018) Asyl beantragt und zwar trotz der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Italien. Hieraus zeigt sich deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit ist, die europäischen Asylzuständigkeitsbestimmungen zu respektieren, sondern immer wieder versucht - allerdings erfolglos - ihren Aufenthalt in verschiedenen europäischen Ländern zu erzwingen. Hinzu kommt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch noch Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten.

Zunächst ist an dieser Stelle auf den Vorbringensteil betreffend ihre behauptete Eheschließung mit XXXX zu verweisen. Zunächst fällt auf, dass die BF in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt als Zeitpunkt ihrer behaupteten Eheschließung den März 2018 nennt, ohne ein konkreters Datum anzuführen. In der von ihr in dieser Einvernahme mit Heiratsurkunde betiteltem vorgelegtem Schriftstück findet sich allerdings das Datum 03.08.2018. Darüber hinaus stimmen die Schreibweisen der Namen der Beschwerdeführerin als auch ihres von ihr als ihren Ehemann bezeichneten Mannes nicht mit ihren eigenen im Verfahren angegeben Daten überein.Zunächst ist an dieser Stelle auf den Vorbringensteil betreffend ihre behauptete Eheschließung mit römisch 40 zu verweisen. Zunächst fällt auf, dass die BF in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt als Zeitpunkt ihrer behaupteten Eheschließung den März 2018 nennt, ohne ein konkreters Datum anzuführen. In der von ihr in dieser Einvernahme mit Heiratsurkunde betiteltem vorgelegtem Schriftstück findet sich allerdings das Datum 03.08.2018. Darüber hinaus stimmen die Schreibweisen der Namen der Beschwerdeführerin als auch ihres von ihr als ihren Ehemann bezeichneten Mannes nicht mit ihren eigenen im Verfahren angegeben Daten überein.

Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass die BF offensichtlich von XXXX ein Kind erwartet. Allerdings leben die BF und XXXX nicht in gemeinsamen Haushalt. Die BF hat XXXX ihren eigenen Angaben zufolge in Italien im Oktober 2017 kennen gelernt und ist erstmals am 14.02.2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ihren Angaben zufolge hat sie im März 2018 XXXX in XXXX geheiratet und habe nach dieser Hochzeit das österreichische Bundesgebiet wieder verlassen und sei über Italien nach Frankreich gereist, wo sie von den französischen Behörden nach Italien zurückgestellt worden sei. Am 01.07.2018 sei sie nun schließlich wieder nach Österreich gekommen. Somit musste sich die BF bei Begründung dieser Beziehung im Bundesgebiet ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, sodass sie nicht ohne weiteres mit der Fortsetzung dieser Beziehung hat rechnen dürfen.Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass die BF offensichtlich von römisch 40 ein Kind erwartet. Allerdings leben die BF und römisch 40 nicht in gemeinsamen Haushalt. Die BF hat römisch 40 ihren eigenen Angaben zufolge in Italien im Oktober 2017 kennen gelernt und ist erstmals am 14.02.2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ihren Angaben zufolge hat sie im März 2018 römisch 40 in römisch 40 geheiratet und habe nach dieser Hochzeit das österreichische Bundesgebiet wieder verlassen und sei über Italien nach Frankreich gereist, wo sie von den französischen Behörden nach Italien zurückgestellt worden sei. Am 01.07.2018 sei sie nun schließlich wieder nach Österreich gekommen. Somit musste sich die BF bei Begründung dieser Beziehung im Bundesgebiet ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, sodass sie nicht ohne weiteres mit der Fortsetzung dieser Beziehung hat rechnen dürfen.

Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass sich in einer Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin eindeutig ergibt, dass diese zum Teil stark übertrieben (behauptete Abnahme ihres Kindes wegen Mittellosigkeit und Unterstandlosigkeit in Italien) und zum Teil widersprüchlich sind. Für das Bundesverwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich dem einzigen Zweck dient, eine Überstellung nach Italien zu umgehen, obwohl der Beschwerdeführerin bewusst ist, dass sie in Italien den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochte-nen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situ-ation von Asylberechtigten in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Asylberechtigten in Italien zukommen - verlängerbare fünfjährige Aufenthaltsberechtigung, Integrationsprogramme, Recht auf medizinische Versorgung, Arbeitserlaubnis, Zugang zu Sozialwohnungen - umfassend dargelegt. Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind.

Die Gesamtsituation für Asylberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegte Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt und hat sich die Beschwerdeführerin auch nicht zu den Länderberichten geäußert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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