TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W114 2112482-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2112482-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 29.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314331, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 29.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314331, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 die vorgelegte § 8i MOG-Erklärung betreffend die Alm mit der BNr. XXXX zu berücksichtigen ist und die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 die vorgelegte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 zu berücksichtigen ist und die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat. Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 14.05.2009 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.1. Am 14.05.2009 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.

2. Der BF war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und sowohl Auftreiber als auch Bewirtschafter auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNR. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für das Antragsjahr 2009 wurde für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 181,81 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 39,78 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 70,51 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 40,25 ha beantragt.2. Der BF war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und sowohl Auftreiber als auch Bewirtschafter auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNR. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Für das Antragsjahr 2009 wurde für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 181,81 ha, für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 39,78 ha, für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 70,51 ha und für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 40,25 ha beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104613482, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf Basis von 127,33 vorhandenen Zahlungsansprüchen für den Beschwerdeführer von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 155,46 ha ausgegangen. Ausgehend von 127,33 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen wurde von einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 127,33 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104613482, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 127,33 vorhandenen Zahlungsansprüchen für den Beschwerdeführer von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 155,46 ha ausgegangen. Ausgehend von 127,33 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen wurde von einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 127,33 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. In weiterer Folge fand im Juli 2011 ein Flächenabgleich in den Jahren 2007 bis 2010 der Almfutterflächen auf der XXXX statt. Die Bewirtschafterin der XXXX führte dazu, dass auf der Grundlage der vorhandenen Entscheidungsgrundlagen eine Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX schwierig sei.4. In weiterer Folge fand im Juli 2011 ein Flächenabgleich in den Jahren 2007 bis 2010 der Almfutterflächen auf der römisch 40 statt. Die Bewirtschafterin der römisch 40 führte dazu, dass auf der Grundlage der vorhandenen Entscheidungsgrundlagen eine Beantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 schwierig sei.

5. Am 24.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 181, 81 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 146,20 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 04.09.2012, GB I/TPD/117813052, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin dieser Alm gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.5. Am 24.07.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 181, 81 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 146,20 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 04.09.2012, GB I/TPD/117813052, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin dieser Alm gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

6. Am 28.11.2012 reduzierte der BF rückwirkend seine für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX beantragte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 44,04 ha auf ein Ausmaß von 31,58 ha. Am 01.02.2013 reduzierte der BF die Futterfläche auf der XXXX ein weiteres Mal auf schließlich 31,52 ha.6. Am 28.11.2012 reduzierte der BF rückwirkend seine für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 beantragte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 44,04 ha auf ein Ausmaß von 31,58 ha. Am 01.02.2013 reduzierte der BF die Futterfläche auf der römisch 40 ein weiteres Mal auf schließlich 31,52 ha.

7. Die Bewirtschafterin der XXXX versuchte am 20.12.2012 ihre für das Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterfläche von 181,81 ha auf 122,76 ha zu reduzieren.7. Die Bewirtschafterin der römisch 40 versuchte am 20.12.2012 ihre für das Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterfläche von 181,81 ha auf 122,76 ha zu reduzieren.

8. Auch für die XXXX und die XXXX reduzierte der Beschwerdeführer am 29.05.2013 rückwirkend für das Antragsjahr 2009 die Almfutterfläche, wobei bei der XXXX auf 55,94 ha und auf der XXXX auf 31,44 ha reduziert wurde.8. Auch für die römisch 40 und die römisch 40 reduzierte der Beschwerdeführer am 29.05.2013 rückwirkend für das Antragsjahr 2009 die Almfutterfläche, wobei bei der römisch 40 auf 55,94 ha und auf der römisch 40 auf 31,44 ha reduziert wurde.

9. Am 29.08.2013 fand auch auf der XXXX, der XXXX und der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,51 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 46,41 ha festgestellt und die für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,44 ha bestätigt.9. Am 29.08.2013 fand auch auf der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,51 ha, für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 46,41 ha festgestellt und die für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,44 ha bestätigt.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2013, GB I/TPD/119891262, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer gab zum Kontrollbericht - diesem offensichtlich zustimmend - keine Stellungnahme ab.

10. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314331, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde für den Beschwerdeführer - weiterhin auf Basis von 127,33 vorhandenen Zahlungsansprüchen - von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,79 ha und einer festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 87,54 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,83 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2013 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden.10. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314331, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde für den Beschwerdeführer - weiterhin auf Basis von 127,33 vorhandenen Zahlungsansprüchen - von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,79 ha und einer festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 87,54 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,83 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2013 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt worden.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagzeichnungen der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs,

5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, sowie

6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er bei seinen Eigenalmen alle erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt bzw. eingehalten habe. Während des Verpflichtungszeitraumes habe sich das Mess-System zur Flächenermittlung auf Almen verändert. Kürzungen und Ausschlüsse wären verjährt. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden. Frühere Vor-Ort-Kontrollen wären nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es sei eine unangemessen hohe Strafe verhängt worden.

12. Am 25.02.2014 langte bei der AMA eine sogenannte Erklärung der Bezirksbauernkammer XXXX gemäß Beschluss der task force Almen für Flächenabweichungen über 10% vom 19.02.2014 ein, in welcher hinsichtlich der XXXX bestätigt wird, dass für das Antragsjahr 2009 die Bewirtschafterin der XXXX die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und Flächenabweichungen der Bewirtschafterin und der Landwirt und der Bezirksbauernkammer XXXX nicht erkennbar gewesen wären.12. Am 25.02.2014 langte bei der AMA eine sogenannte Erklärung der Bezirksbauernkammer römisch 40 gemäß Beschluss der task force Almen für Flächenabweichungen über 10% vom 19.02.2014 ein, in welcher hinsichtlich der römisch 40 bestätigt wird, dass für das Antragsjahr 2009 die Bewirtschafterin der römisch 40 die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und Flächenabweichungen der Bewirtschafterin und der Landwirt und der Bezirksbauernkammer römisch 40 nicht erkennbar gewesen wären.

13. Am 16.06.2014 legte der Beschwerdeführer zudem für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung vor, wonach er als Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.13. Am 16.06.2014 legte der Beschwerdeführer zudem für das Antragsjahr 2009 für die römisch 40 eine sogenannte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung vor, wonach er als Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

14. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2015 die Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte für seinen Heimbetrieb und für die von ihm bewirtschafteten XXXX, XXXX und XXXX, u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine förderfähige Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 32,96 ha, eine beihilfefähige Fläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 40,25 ha, einer beihilfefähigen Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 39,78 ha, und einer beihilfefähigen Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 70,51 ha.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte für seinen Heimbetrieb und für die von ihm bewirtschafteten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine förderfähige Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 32,96 ha, eine beihilfefähige Fläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 40,25 ha, einer beihilfefähigen Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 39,78 ha, und einer beihilfefähigen Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 70,51 ha.

Weiter war der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 auch Auftreiber auf die XXXX, für die im entsprechenden MFA von deren Bewirtschafterin eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 181,81 ha beantragt wurde.Weiter war der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 auch Auftreiber auf die römisch 40 , für die im entsprechenden MFA von deren Bewirtschafterin eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 181,81 ha beantragt wurde.

1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104613482, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde - 127,33 vorhandene beihilfefähige Zahlungsansprüche berücksichtigend - von einer beihilfefähigen Fläche mit einem Umfang von 127,33 ha ausgegangen.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104613482, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde - 127,33 vorhandene beihilfefähige Zahlungsansprüche berücksichtigend - von einer beihilfefähigen Fläche mit einem Umfang von 127,33 ha ausgegangen.

1.3 Auf der XXXX fand am 24.07.2012 Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 146,20 ha festgestellt wurde.1.3 Auf der römisch 40 fand am 24.07.2012 Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 146,20 ha festgestellt wurde.

1.4. Der BF reduzierte seine für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX beantragte Almfutterfläche von 44,04 ha am 28.11.2012 auf 31,58 ha und am 01.02.2013 auf schließlich 31,52 ha.1.4. Der BF reduzierte seine für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 beantragte Almfutterfläche von 44,04 ha am 28.11.2012 auf 31,58 ha und am 01.02.2013 auf schließlich 31,52 ha.

1.5. Die Bewirtschafterin der XXXX versuchte am 20.12.2012 ihre für das Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterfläche von 181,81 ha auf 122,76 ha zu reduzieren.1.5. Die Bewirtschafterin der römisch 40 versuchte am 20.12.2012 ihre für das Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterfläche von 181,81 ha auf 122,76 ha zu reduzieren.

1.6. Für das Antragsjahr 2009 reduzierte der Beschwerdeführer am 29.05.2013 rückwirkend die für die XXXX beantragte Almfutterfläche auf 31,44 ha und die für die XXXX beantragte Almfutterfläche auf ein Ausmaß von 55,94 ha.1.6. Für das Antragsjahr 2009 reduzierte der Beschwerdeführer am 29.05.2013 rückwirkend die für die römisch 40 beantragte Almfutterfläche auf 31,44 ha und die für die römisch 40 beantragte Almfutterfläche auf ein Ausmaß von 55,94 ha.

1.7. Auch auf der XXXX, der XXXX und der XXXX fand am 29.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,51 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 46,41 ha festgestellt und die für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,44 ha bestätigt wurde.1.7. Auch auf der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 fand am 29.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei für das Antragsjahr 2009 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,51 ha, für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 46,41 ha festgestellt und die für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,44 ha bestätigt wurde.

1.8. Die freiwilligen Almfutterflächenreduktionen auf der XXXX, der XXXX und der XXXX sowie die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf diesen Almen und der XXXX berücksichtigend wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314331, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dabei wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.8. Die freiwilligen Almfutterflächenreduktionen auf der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 sowie die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf diesen Almen und der römisch 40 berücksichtigend wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314331, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt. Dabei wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt und damit ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.

Dabei wurde von gleichbleibenden 127,33 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 130,75 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,79 ha und einer festgestellten Fläche mit einem Ausmaß von 120,50 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 87,54 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 6,83 ha.

1.9. Am 16.06.2014 legte der Beschwerdeführer jedoch für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung vor, wonach er als Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können. Das bedeutet, dass die festgestellte Flächenabweichung auf der XXXX sanktionsfrei zu stellen ist.1.9. Am 16.06.2014 legte der Beschwerdeführer jedoch für das Antragsjahr 2009 für die römisch 40 eine sogenannte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung vor, wonach er als Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können. Das bedeutet, dass die festgestellte Flächenabweichung auf der römisch 40 sanktionsfrei zu stellen ist.

1.10. Tabellarisch - aufgelistet für den Heimbetrieb und die einzelnen verfahrensgegenständlichen Almen lässt sich das wie folgt darstellen:

Heimbetrieb: beantragte beihilfefähige Fläche: 32, 96 ha

festgestellte beihilfefähige Fläche: 32,96 ha

Differenzfläche 00,00 ha

XXXX: anteilige beantragte beihilfefähige Fläche: 03,61 ha

anteilige festgestellte beihilfefähige Fläche: 02,90 ha

anteilige Differenzfläche (gem. § 8i MOG): 00,00 haanteilige Differenzfläche (gem. Paragraph 8 i, MOG): 00,00 ha

XXXX: beantragte beihilfefähige Fläche: 55,94 ha

festgestellte beihilfefähige Fläche: 46,41 ha

Differenzfläche: 09,53 ha

XXXX anteilige beantragte beihilfefähige Fläche: 06,72 harömisch 40 anteilige beantragte beihilfefähige Fläche: 06,72 ha

anteilige festgestellte beihilfefähige Fläche: 06,72ha

Differenzfläche: 00,00 ha

XXXX beantragte beihilfefähige Fläche: 31,52 harömisch 40 beantragte beihilfefähige Fläche: 31,52 ha

festgestellte beihilfefähige Fläche: 31,51 ha

Differenzfläche: 00,01 ha

Ausgehend von der für die XXXX vom BF vorgelegte § 8i MOG-Erklärung ist die anteilige Differenzfläche auf dieser Alm auf 00,00 ha zu setzen.Ausgehend von der für die römisch 40 vom BF vorgelegte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung ist die anteilige Differenzfläche auf dieser Alm auf 00,00 ha zu setzen.

Hinsichtlich der Berechnung der zu sanktionierenden Gesamtdifferenzfläche sind die dem BF für das Antragsjahr 2009 zur Verfügung stehenden 127,33 beihilfefähigen Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, sodass der ermittelten zu sanktionierenden beihilfefähigen Gesamtfläche von 121,21 ha (32,96 ha + 2,90 ha + 00,71 + 00,71 ha + 46,41 ha + 06,72 ha + 31,51 ha) eine Fläche mit einem Ausmaß von 127,33 ha gegenüberzustellen ist. Daraus ergibt sich - gegenüber dem angefochtenen Bescheid auch die § 8i MOG-Erklärung berücksichtigend - eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,12 ha.Hinsichtlich der Berechnung der zu sanktionierenden Gesamtdifferenzfläche sind die dem BF für das Antragsjahr 2009 zur Verfügung stehenden 127,33 beihilfefähigen Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, sodass der ermittelten zu sanktionierenden beihilfefähigen Gesamtfläche von 121,21 ha (32,96 ha + 2,90 ha + 00,71 + 00,71 ha + 46,41 ha + 06,72 ha + 31,51 ha) eine Fläche mit einem Ausmaß von 127,33 ha gegenüberzustellen ist. Daraus ergibt sich - gegenüber dem angefochtenen Bescheid auch die Paragraph 8 i, MOG-Erklärung berücksichtigend - eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,12 ha.

Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesamtfläche von 120,50 ha sind 6,12 ha etwas weniger als 5,08 %, somit mehr als 3%.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer letztlich nicht angezweifelt, was er durch die Vorlage einer

§ 8i MOG-Erklärung letztlich zum Ausdruck brachte. Der Beschwerdeführer selbst war bei der Vor-Ort-Kontrolle seiner Eigenalmen anwesend. Ihm wurde auch der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zum Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle auf seinen Eigenalmen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer dieses Ergebnis in Abrede stellt, kommt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nur insoweit zu ändern vermag, als die verfügte Flächensanktion an die aktuelle Rechtslage anzupassen ist.Paragraph 8 i, MOG-Erklärung letztlich zum Ausdruck brachte. Der Beschwerdeführer selbst war bei der Vor-Ort-Kontrolle seiner Eigenalmen anwesend. Ihm wurde auch der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zum Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle auf seinen Eigenalmen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer dieses Ergebnis in Abrede stellt, kommt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nur insoweit zu ändern vermag, als die verfügte Flächensanktion an die aktuelle Rechtslage anzupassen ist.

Wenn der Beschwerdeführer erst im Nachhinein im Rahmen der Beschwerdeerhebung das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle anzweifelt wird einerseits auf die übermittelte LWK-Bestätigung hingewiesen, in welcher die Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX ebenfalls davon ausgeht, dass das für den Beschwerdeführer beantragte Flächenausmaß im MFA 2009 auf der XXXX falsch beantragt wurde. Zudem hat auch die Bewirtschafterin der XXXX selbst durch den Versuch die für das Antragsjahr 2009 für diese Alm beantragte Almfutterfläche rückwirkend zu reduzieren, dargelegt, dass das ursprünglich beantragte Flächenausmaß auf dieser Alm viel zu groß beantragt wurde und daher bei der Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm von der AMA im Ergebnis absolut zu Recht eine wesentlich kleinere beihilfefähige Fläche festgestellt wurde.Wenn der Beschwerdeführer erst im Nachhinein im Rahmen der Beschwerdeerhebung das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle anzweifelt wird einerseits auf die übermittelte LWK-Bestätigung hingewiesen, in welcher die Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 ebenfalls davon ausgeht, dass das für den Beschwerdeführer beantragte Flächenausmaß im MFA 2009 auf der römisch 40 falsch beantragt wurde. Zudem hat auch die Bewirtschafterin der römisch 40 selbst durch den Versuch die für das Antragsjahr 2009 für diese Alm beantragte Almfutterfläche rückwirkend zu reduzieren, dargelegt, dass das ursprünglich beantragte Flächenausmaß auf dieser Alm viel zu groß beantragt wurde und daher bei der Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm von der AMA im Ergebnis absolut zu Recht eine wesentlich kleinere beihilfefähige Fläche festgestellt wurde.

Zudem stammt der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003), (VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, Absatz eins, der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

  • -Strichaufzählung
    alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

  • -Strichaufzählung
    im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

  • -Strichaufzählung
    Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

  • -Strichaufzählung
    alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.Gemäß Artikel 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, Sitzung 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten