TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 G304 2173442-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

AuslBG §18 Abs12
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G304 2173442-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch OBERHAMMER Rechtsanwälte GmbH, Karlsplatz 3/1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, XXXX, vom 28.07.2017, GZ: XXXX, betreffend Nichtbestätigung einer EU-Entsendung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch OBERHAMMER Rechtsanwälte GmbH, Karlsplatz 3/1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, römisch 40 , vom 28.07.2017, GZ: römisch 40 , betreffend Nichtbestätigung einer EU-Entsendung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2018 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.

Gleichzeitig wird gemäß § 18 Abs. 12 AuslbG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine EU-Entsendung von XXXX, StA. Indien, für die berufliche Tätigkeit als Automatisierungstechniker von 06.07.2017 bis 07.07.2017 festgestellt.Gleichzeitig wird gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslbG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine EU-Entsendung von römisch 40 , StA. Indien, für die berufliche Tätigkeit als Automatisierungstechniker von 06.07.2017 bis 07.07.2017 festgestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), GZ XXXX, wurde der Antrag vom 30.06.2017 auf Bestätigung der EU-Entsendung für XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, für die berufliche Tätigkeit als Automatisierungstechniker (DI) gemäß § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG), BGBl 218/1975, idgF abgewiesen.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), GZ römisch 40 , wurde der Antrag vom 30.06.2017 auf Bestätigung der EU-Entsendung für römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, für die berufliche Tätigkeit als Automatisierungstechniker (DI) gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, idgF abgewiesen.

Begründend dafür führte die belangte Behörde aus, die BF sei mit Schreiben vom 04.07.2017 aufgefordert worden, bis 19.07.2017 noch näher angeführte Angaben bzw. Unterlagen (im Original sowie in deutscher Übersetzung einzubringen). Da diese angeforderten Unterlagen nicht vollständig beigebracht worden seien, könne nicht festgestellt werden, ob es sich tatsächlich um eine Betriebsentsendung handelt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 aufzuheben und bzw. oder die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 1 2 AuslBG auszustellen. Vorgebracht wurde, die bescheidmäßige Ablehnung eines nicht eingebrachten und gesetzlich nicht vorgesehenen Antrages aufgrund der Nichtvorlage von Unterlagen, die gesetzlich nicht eingefordert werden dürfen, sei rechtswidrig und somit unzulässig gewesen. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, dass die BF bestimmte näher angeführte Unterlagen nicht beigebracht habe.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 aufzuheben und bzw. oder die EU-Entsendebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2 AuslBG auszustellen. Vorgebracht wurde, die bescheidmäßige Ablehnung eines nicht eingebrachten und gesetzlich nicht vorgesehenen Antrages aufgrund der Nichtvorlage von Unterlagen, die gesetzlich nicht eingefordert werden dürfen, sei rechtswidrig und somit unzulässig gewesen. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, dass die BF bestimmte näher angeführte Unterlagen nicht beigebracht habe.

3. Am 13.10.2017 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Am 11.01.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Sach- und Rechtslage betreffend § 19 Abs. 3 LSD-BG (d.i. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) erörtert wurde.4. Am 11.01.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Sach- und Rechtslage betreffend Paragraph 19, Absatz 3, LSD-BG (d.i. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) erörtert wurde.

5. Am 08.02.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme dazu ein. In dieser wurde betreffend Bindungswirkung von A1 Bescheinigungen auf die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 31.01.2018 in der Rechtssache C-527/16 hingewiesen. Vorgebracht wurde, der deutsche Sozialversicherungsträger habe eine gültige A1 Bescheinigung für den Arbeitnehmer der BF ausgestellt und damit bestätigt, dass eine Entsendung nach Österreich zulässig sei. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 987/2009 bestehe für die belangte Behörde eine Bindungswirkung an der vom deutschen Sozialversicherungsträger ausgestellten A1- Bescheinigung. Die Gültigkeit der Bescheinigung dürfe von der belangten Behörde nicht mutwillig in Frage gestellt werden. Gleichwohl dieser normativ verankerten Bindungswirkung sei der BF die Entsendung eines Mitarbeiters trotz Erfüllung aller gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen rechtswidrig von der belangten Behörde verwehrt worden. Die A1 Bescheinigung sei nach wie vor aufrecht und zu keinem Zeitpunkt von der ausstellenden Behörde in Deutschland zurückgezogen worden. Es bestehe daher für dieses Verfahren eine Bindungswirkung für das erkennende Gericht sowie für die belangte Behörde an der vom deutschen Träger ausgestellten A1 Bescheinigung.5. Am 08.02.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme dazu ein. In dieser wurde betreffend Bindungswirkung von A1 Bescheinigungen auf die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 31.01.2018 in der Rechtssache C-527/16 hingewiesen. Vorgebracht wurde, der deutsche Sozialversicherungsträger habe eine gültige A1 Bescheinigung für den Arbeitnehmer der BF ausgestellt und damit bestätigt, dass eine Entsendung nach Österreich zulässig sei. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 987/2009 bestehe für die belangte Behörde eine Bindungswirkung an der vom deutschen Sozialversicherungsträger ausgestellten A1- Bescheinigung. Die Gültigkeit der Bescheinigung dürfe von der belangten Behörde nicht mutwillig in Frage gestellt werden. Gleichwohl dieser normativ verankerten Bindungswirkung sei der BF die Entsendung eines Mitarbeiters trotz Erfüllung aller gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen rechtswidrig von der belangten Behörde verwehrt worden. Die A1 Bescheinigung sei nach wie vor aufrecht und zu keinem Zeitpunkt von der ausstellenden Behörde in Deutschland zurückgezogen worden. Es bestehe daher für dieses Verfahren eine Bindungswirkung für das erkennende Gericht sowie für die belangte Behörde an der vom deutschen Träger ausgestellten A1 Bescheinigung.

Angeregt wurde folgendes Vorabentscheidungsersuchen:

"Ist die Ausstellung einer A1 Bescheinigung eines Trägers des Entsendestaates dahingehend auszulegen, dass die A1 Bescheinigung auch bestätigt, dass das Entsendeunternehmen zu einer EU-Entsendung des betroffenen Arbeitnehmers berechtigt ist und hat dies eine bindende Wirkung für eine Verwaltungsbehörde wie dem AMS im Aufnahmemitgliedstaat?

Ist eine Verwaltungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates berechtigt, Umsatzzahlen von einem Entsendebetrieb zu fordern, obwohl eine A1 Bescheinigung des Trägers des Entsendestaates vorliegt."

Es wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und bzw. oder auf Ausstellung einer EU-Entsendebesttätigung gemäß § 18 Abs. 12 AUslbG aufrecht gehalten.Es wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und bzw. oder auf Ausstellung einer EU-Entsendebesttätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AUslbG aufrecht gehalten.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 26.02.2018 wurde diese Stellungnahme der belangten Behörde zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorgehalten.

7. Eine Stellungnahme der belangten Behörde ist bis dato nicht beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist das in Deutschland ansässige Unternehmen "XXXX" und Tochterunternehmen des XXXX, der aus der XXXXgesellschaft und den Geschäftsbereichen "XXXX", "XXXX" und "XXXX" besteht.1.1. Die BF ist das in Deutschland ansässige Unternehmen "XXXX" und Tochterunternehmen des römisch 40 , der aus der XXXXgesellschaft und den Geschäftsbereichen "XXXX", "XXXX" und "XXXX" besteht.

Die BF hat folgende Aufgabenbereiche zum Unternehmensgegenstand:

"Entwicklung, Planung, Konstruktion, Herstellung, Errichtung, Vertrieb, Betrieb und Wartung von Anlagen, einschließlich Industrieanlagen, von Maschinen und von Werkzeugen der Montage- und Produktionstechnik sowie Handel mit Erzeugnissen auf den vorgenannten Gebieten und alle hiermit zusammenhängenden Geschäfte".

1.2. Die BF hat von einem Kunden in Österreich - XXXX - den Auftrag erhalten, diverse Leistungen für den Kunden zu erbringen, wofür es erforderlich war, dass bestimmte Dienstnehmer der BF teilweise auch vor Ort beim Kunden in Österreich anwesend sind. Einer dieser Mitarbeiter ist ein vom gegenständlich angefochtenen Bescheid betroffener Dienstnehmer der BF indischer Staatsangehörigkeit, dem für den Zeitraum von 03.11.2014 bis 19.09.2020 im Sitzstaat seines Arbeitgebers - der BF - in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde und der von 06.07.2017 bis 07.07.2017 für eine Entsendung von Deutschland nach Österreich vorgesehen war.1.2. Die BF hat von einem Kunden in Österreich - römisch 40 - den Auftrag erhalten, diverse Leistungen für den Kunden zu erbringen, wofür es erforderlich war, dass bestimmte Dienstnehmer der BF teilweise auch vor Ort beim Kunden in Österreich anwesend sind. Einer dieser Mitarbeiter ist ein vom gegenständlich angefochtenen Bescheid betroffener Dienstnehmer der BF indischer Staatsangehörigkeit, dem für den Zeitraum von 03.11.2014 bis 19.09.2020 im Sitzstaat seines Arbeitgebers - der BF - in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde und der von 06.07.2017 bis 07.07.2017 für eine Entsendung von Deutschland nach Österreich vorgesehen war.

Am 31.08.2016 bestellte besagter Kunde aus Österreich bei der BF Teile einer Anlage und hielt in der "Einzelbestellung" fest, dass die bestellte Lieferung beim Kunden in Österreich ab Dezember 2016 einlangen und die Anlage ab Jänner 2017 montiert und diese ab Fertigstellung der Anlage in Betrieb genommen werden sollte.

Am 26.10.2016 überwies der Kunde der BF einen Geldbetrag in Höhe von € XXXX brutto, bestehend aus einem Nettobetrag von € XXXX und Mehrwertsteuer in Höhe von € XXXX.Am 26.10.2016 überwies der Kunde der BF einen Geldbetrag in Höhe von € römisch 40 brutto, bestehend aus einem Nettobetrag von € römisch 40 und Mehrwertsteuer in Höhe von € römisch 40 .

Die BF stellte am 05.12.2016 beim zuständigen Finanzamt einen "Antrag auf Bescheinigung über das Vorliegen einer Betriebsstätte" in Österreich, wobei als "Art der Tätigkeit" die "Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Karosserien" angeführt wurde.

Am 30.06.2017 meldete die BF bei der "Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung" (im Folgenden: ZKO) für den Zeitraum von 06.07.2017 bis 07.07.2017, jeweils im Ausmaß von acht Stunden von 08:30 bis 16:30 Uhr, die Entsendung eines Arbeitnehmers indischer Staatsangehörigkeit für die Ausübung einer Tätigkeit als "BU BS PE Sales Eng& Conc. Master Engineer" nach Österreich an. Diese Meldung wird als Antrag auf Bestätigung der EU-Entsendung für den betreffenden indischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit als Automatisierungstechniker gewertet.

1.3. Zur Tätigkeit des Arbeitnehmers indischer Staatsangehörigkeit:

1.3.1. In einem Arbeitsvertrag mit vereinbarter "Tätigkeit:

Projektingenieur Projetkabwicklung" und darin angeführtem Arbeitsbeginn "01.03.2012" wurde zwischen der BF und dem für eine Entsendung nach Österreich angemeldeten indischen Staatsangehörigen folgendes "Aufgabengebiet/Versetzungsvorbehalt" vereinbart:

"Die Firma behält sich vor, dem Mitarbeiter auch andere Aufgaben zu übertragen, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen, wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen erforderlich ist. Dieser Einsatz kann nach gegenseitiger Abstimmung auch bei Beteiligungsgesellschaften der (BF) erfolgen. Der Mitarbeiter wird seine Arbeitskraft, seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben einsetzen. Sofern betrieblich oder persönlich erforderlich, ist der Mitarbeiter verpflichtet, an einem anderen Ort tätig zu werden. Dies umfasst auch die Verpflichtung zur Durchführung von Dienstreisen. Das Recht der Firma, dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit zu übertragen, wir durch eine längere Verwendung auf demselben Arbeitsplatz nicht beschränkt."

Unter dem Punkt "Sonstige Vereinbarungen" steht unter Unterpunkt (1) im Arbeitsvertrag:

"Der Mitarbeiter erklärt seine Bereitschaft zu weltweiten Dienstreisen im In- und Ausland."

1.3.2. Nach Anforderung bestimmter für die Meldung vorgesehener EU-Entsendung erforderlichen Unterlagen vom 04.07.2017 langte bei der belangten Behörde am 17.07.2017 auch eine "Tätigkeitsbeschreibung" der vom Dienstnehmer der BF indischer Staatsangehörigkeit vorzunehmenden abgegrenzten Konstruktionsaufgaben ein.

1.4. Die belangte Behörde forderte die BF mit Schreiben vom 04.07.2017 auf, bis 19.07.2017 noch bestimmte näher angeführte Angaben bzw. Unterlagen - im Original sowie in deutscher Übersetzung - einzubringen.

Am 19.07.2017 wurde von der belangten Behörde schriftlich festgehalten, im Zeitraum von 06.07.2017 bis 07.07.2017 sei eine EU-Betriebsentsendung zum Kunden in Österreich an näher angeführtem Ort der Betriebsstätte vorgesehen gewesen, diese Entsendung werde jedoch, weil die angeforderten Unterlagen nur teilweise eingebracht worden seien, abgelehnt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2017 wurde diese als Antrag auf Bestätigung der EU-Entsendung zu wertende Meldung bei der ZKO abgewiesen, mit der Begründung, dass bestimmte von der BF angeforderte Unterlagen nicht nachgereicht worden seien und deshalb nicht festgestellt werden habe können, ob es sich tatsächlich um eine Betriebsentsendung handle.

1.5. zum XXXX-Konzern

1.5.1. Der XXXX Konzern bestand im Geschäftsjahr 2016 nachweislich aus der XXXXgesellschaft, XXXX, und den Geschäftsbereichen XXXX, XXXX und XXXX.1.5.1. Der römisch 40 Konzern bestand im Geschäftsjahr 2016 nachweislich aus der XXXXgesellschaft, römisch 40 , und den Geschäftsbereichen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

1.5.2. Der Geschäftsbereich der BF bietet seinen Kunden Komplettlösungen zur Automatisierung von Fertigungsprozessen. Er plant, projektiert und errichtet automatisierte Produktionsanlagen.

Das Angebot deckt die gesamte Wertschöpfungskette einer Anlage ab:

von einzelnen Systemkomponenten, Werkzeugen und Vorrichtungen über automatisierte Produktionszellen bis hin zu kompletten Anlagen, die schlüsselfertig erstellt werden. Das Know-how des Geschäftsbereichs liegt in der Automation einzelner Produktionsverfahren wie Schweißen und Fügen, in der Bearbeitung unterschiedlicher Werkstoffe sowie in der Integration verschiedener Produktionsschritt zu einer vollautomatischen Anlage.

Automatisierte Großanlagen liefert "XXXX" vor allem an die Automobil-Industrie für den Karosseriebau und zur Montage von Motoren und Getrieben. Vom Stammsitz in Deutschland werden die Märkte in Deutschland und Europa betreut, vom XXXX in den USA die Region XXXX und von XXXX der asiatische Markt. Von den XXXX Standorten XXXX, XXXX und XXXX aus werden automatisierte Montagelinien, Test- und Prüfstände für Motoren und Getriebe projektiert und geliefert. In XXXX betreibt "XXXX" eine Fertigung der XXXX Karosserie für XXXX.Automatisierte Großanlagen liefert "XXXX" vor allem an die Automobil-Industrie für den Karosseriebau und zur Montage von Motoren und Getrieben. Vom Stammsitz in Deutschland werden die Märkte in Deutschland und Europa betreut, vom römisch 40 in den USA die Region römisch 40 und von römisch 40 der asiatische Markt. Von den römisch 40 Standorten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aus werden automatisierte Montagelinien, Test- und Prüfstände für Motoren und Getriebe projektiert und geliefert. In römisch 40 betreibt "XXXX" eine Fertigung der römisch 40 Karosserie für römisch 40 .

XXXXrömisch 40

1.5.3. Zu Märkte und Wettbewerbspositionen

XXXXrömisch 40

XXXX hat eine marktführende Position in der Automobilindustrie. Zusätzliche Wachstumschancen ergeben sich in Märkten außerhalb dieser Branche - XXXX.römisch 40 hat eine marktführende Position in der Automobilindustrie. Zusätzliche Wachstumschancen ergeben sich in Märkten außerhalb dieser Branche - römisch 40 .

Im Jahr 2016 hat XXXX die Ausrichtung auf folgende strategische Marktsegmente weiter vorangetrieben - XXXX.Im Jahr 2016 hat römisch 40 die Ausrichtung auf folgende strategische Marktsegmente weiter vorangetrieben - römisch 40 .

Der Bereich Automotive ist nach wie vor eine wichtige Säule für den Erfolg des XXXX Konzerns und machte im Berichtsjahr rund 50% des Gesamtumsatzes aus. XXXX hat eine marktführende Position in der Automobilindustrie. Zusätzliche Wachstumschancen ergeben sich in Märkten außerhalb dieser Branche, XXXX. Der Konzern arbeitet seit einigen Jahren erfolgreich daran, seine Geschäfte in der General Industry auszubauen, um das Wachstumspotential zu nutzen und die Umsatzerlöse zu differenzieren. XXXX. In 2016 hat XXXX die Ausrichtung auf die strategischen Marktsegmente Automotive, XXXX weiter vorangetrieben. XXXX hält eine starke Position im europäischen Markt inne. Wachstumspotentiale zeigen sich außerdem im Ausbau der weltweiten Standorte, insbesondere in der wachstumsstarken Region Asien. XXXXDer Bereich Automotive ist nach wie vor eine wichtige Säule für den Erfolg des römisch 40 Konzerns und machte im Berichtsjahr rund 50% des Gesamtumsatzes aus. römisch 40 hat eine marktführende Position in der Automobilindustrie. Zusätzliche Wachstumschancen ergeben sich in Märkten außerhalb dieser Branche, römisch 40 . Der Konzern arbeitet seit einigen Jahren erfolgreich daran, seine Geschäfte in der General Industry auszubauen, um das Wachstumspotential zu nutzen und die Umsatzerlöse zu differenzieren. römisch 40 . In 2016 hat römisch 40 die Ausrichtung auf die strategischen Marktsegmente Automotive, römisch 40 weiter vorangetrieben. römisch 40 hält eine starke Position im europäischen Markt inne. Wachstumspotentiale zeigen sich außerdem im Ausbau der weltweiten Standorte, insbesondere in der wachstumsstarken Region Asien. römisch 40

"XXXX" gehört zu den Spitzenreitern im Karosseriebau in der Automobilindustrie und ist Marktführer in XXXX. "XXXX" expandiert auch in Branchen außerhalb der Automobilindustrie. Das Zellengeschäft von XXXX im Geschäftsbereich "XXXX" fokussiert sich vor allem auf die Branchen Automotive, XXXX."XXXX" gehört zu den Spitzenreitern im Karosseriebau in der Automobilindustrie und ist Marktführer in römisch 40 . "XXXX" expandiert auch in Branchen außerhalb der Automobilindustrie. Das Zellengeschäft von römisch 40 im Geschäftsbereich "XXXX" fokussiert sich vor allem auf die Branchen Automotive, römisch 40 .

1.5.3.1. Automotive

Die Automobilkunden sind für XXXX seit jeher von großer Bedeutung. Sie sind sehr wichtige Technologie- und Innonvationstreiber. Vor allem die deutschen Premiummarken übernehmen hier eine bedeutende Rolle. Der Automotive-Bereich bringt etwa 50% des Umsatzes ein.Die Automobilkunden sind für römisch 40 seit jeher von großer Bedeutung. Sie sind sehr wichtige Technologie- und Innonvationstreiber. Vor allem die deutschen Premiummarken übernehmen hier eine bedeutende Rolle. Der Automotive-Bereich bringt etwa 50% des Umsatzes ein.

1.5.3.2. XXXX1.5.3.2. römisch 40

XXXXrömisch 40

1.5.3.3.XXXX

XXXXrömisch 40

1.5.4. Zur Ertragslage des Konzerns

Im Berichtsjahr 2016 verzeichnete der XXXX Konzern Auftragseingänge in Höhe von XXXX Mio. € - eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahreswert (2015: XXXX Mio. €) - und überhöht damit wieder alle bisher erreichten Werte. Im Geschäftsjahr 2017 erreichte der Auftragseingang bei der BF - im Geschäftsbereich "XXXX" - einen Wert in Höhe von XXXX Mio. €, was gegenüber den Auftragseingängen in den anderen Geschäftsbereichen, die gegenüber dem Vorjahr ein Plus an Auftragseingängen verzeichnen konnten, gegenüber dem Vorjahreswert von XXXX Mio. € einen Rückgang XXXXbedeutet. Als Grund dafür wird XXXX angeführt, dass XXXX die Auftragseingänge bei XXXX stark schwanken, weil sie vom Vergabezeitpunkt von Großaufträgen abhängig sind.Im Berichtsjahr 2016 verzeichnete der römisch 40 Konzern Auftragseingänge in Höhe von römisch 40 Mio. € - eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahreswert (2015: römisch 40 Mio. €) - und überhöht damit wieder alle bisher erreichten Werte. Im Geschäftsjahr 2017 erreichte der Auftragseingang bei der BF - im Geschäftsbereich "XXXX" - einen Wert in Höhe von römisch 40 Mio. €, was gegenüber den Auftragseingängen in den anderen Geschäftsbereichen, die gegenüber dem Vorjahr ein Plus an Auftragseingängen verzeichnen konnten, gegenüber dem Vorjahreswert von römisch 40 Mio. € einen Rückgang XXXXbedeutet. Als Grund dafür wird römisch 40 angeführt, dass römisch 40 die Auftragseingänge bei römisch 40 stark schwanken, weil sie vom Vergabezeitpunkt von Großaufträgen abhängig sind.

Die Umsatzerlöse des XXXX Konzerns erreichten im Jahr 2016 einen Wert von XXXX Millionen Euro und lagen damit nahezu auf dem Niveau des Vorjahres in Höhe von EUR 2.965,9 Millionen Euro.Die Umsatzerlöse des römisch 40 Konzerns erreichten im Jahr 2016 einen Wert von römisch 40 Millionen Euro und lagen damit nahezu auf dem Niveau des Vorjahres in Höhe von EUR 2.965,9 Millionen Euro.

XXXXrömisch 40

XXXX konnte in 2016 Umsatzerlöse in Höhe von XXXX Mio. € erzielen.römisch 40 konnte in 2016 Umsatzerlöse in Höhe von römisch 40 Mio. € erzielen.

Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies einen Rückgang XXXX (2015: XXXX Mio. €). Ein Grund dafür ist, dass Aufträge verstärkt erst in den folgenden Quartalen abgerufen werden. Bei größeren Aufträgen von XXXX liegen zwischen Auftragsgewinnung und Realisierung des Umsatzes häufig XXXX Monate, was zu einer unterschiedlichen Entwicklung des Auftragseingangs und des Umsatzes führen kann.Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies einen Rückgang römisch 40 (2015: römisch 40 Mio. €). Ein Grund dafür ist, dass Aufträge verstärkt erst in den folgenden Quartalen abgerufen werden. Bei größeren Aufträgen von römisch 40 liegen zwischen Auftragsgewinnung und Realisierung des Umsatzes häufig römisch 40 Monate, was zu einer unterschiedlichen Entwicklung des Auftragseingangs und des Umsatzes führen kann.

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

Der Geschäftsbereich XXXX konnte im Geschäftsjahr 2016 nicht ganz an seine Erfolge aus dem Vorjahr anknüpfen. Mit Umsatzerlösen in Höhe von XXXX Mio. € lag das Segment XXXX unter dem Vorjahreswert (2015: XXXX Mio. €). Es gab jedoch im Jahr 2016 insofern eine positive Auftragslage, als die Auftragseingänge in Höhe von XXXX Mio. €Der Geschäftsbereich römisch 40 konnte im Geschäftsjahr 2016 nicht ganz an seine Erfolge aus dem Vorjahr anknüpfen. Mit Umsatzerlösen in Höhe von römisch 40 Mio. € lag das Segment römisch 40 unter dem Vorjahreswert (2015: römisch 40 Mio. €). Es gab jedoch im Jahr 2016 insofern eine positive Auftragslage, als die Auftragseingänge in Höhe von römisch 40 Mio. €

(2015: XXXX Mio €) und auch der Auftragsbestand mit XXXX Mio. €(2015: römisch 40 Mio €) und auch der Auftragsbestand mit römisch 40 Mio. €

(2015: XXXX Mio. €) XXXX(2015: römisch 40 Mio. €) römisch 40

Im Jahr 2017 erzielte das deutsche Maschinenbauunternehmen einen Umsatz in Höhe von rund XXXX Milliarden Euro. Die Umsatzwerte umfassen XXXX Geschäftsbereiche, XXXX und XXXX. XXXXIm Jahr 2017 erzielte das deutsche Maschinenbauunternehmen einen Umsatz in Höhe von rund römisch 40 Milliarden Euro. Die Umsatzwerte umfassen römisch 40 Geschäftsbereiche, römisch 40 und römisch 40 . römisch 40

Im Geschäftsjahr 2017 erhöhten sich die vorläufigen Umsatzerlöse des XXXX-Konzerns XXXX auf XXXX Mio € (2016: XXXX Mio. €). XXXXIm Geschäftsjahr 2017 erhöhten sich die vorläufigen Umsatzerlöse des XXXX-Konzerns römisch 40 auf römisch 40 Mio € (2016: römisch 40 Mio. €). römisch 40

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die Feststellungen zur BF, dem ihr übergeordneten Unternehmen und den im Jahr 2016 erwirtschafteten Umsatzerlösen beruhen auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden im Geschäftsbericht 2016 enthaltenen zusammengefassten XXXXbericht. Die Feststellung zum "Gegenstand des Unternehmens" ergibt sich aus einem Auszug aus einem vom Niederlassungsmitgliedstaat "Deutschland" eingeholten Handelsregisterauszug vom 06.04.2017, der zusammen mit weiteren nachgeforderten Unterlagen am 17.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Die Feststellung zur Ertragslage von XXXX 2017 ergibt sich aus der online eingeholten Information "XXXX".2.2. Die Feststellungen zur BF, dem ihr übergeordneten Unternehmen und den im Jahr 2016 erwirtschafteten Umsatzerlösen beruhen auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden im Geschäftsbericht 2016 enthaltenen zusammengefassten XXXXbericht. Die Feststellung zum "Gegenstand des Unternehmens" ergibt sich aus einem Auszug aus einem vom Niederlassungsmitgliedstaat "Deutschland" eingeholten Handelsregisterauszug vom 06.04.2017, der zusammen mit weiteren nachgeforderten Unterlagen am 17.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Die Feststellung zur Ertragslage von römisch 40 2017 ergibt sich aus der online eingeholten Information "XXXX".

2.3. Dass die BF im Jahr 2016 von einem "Kunden" in Österreich den Auftrag erhalten hat, diverse Leistungen für ihn zu erbringen und dafür die Anwesenheit bestimmter Dienstnehmer der BF teilweise auch vor Ort beim Kunden in Österreich gefordert war, wurde vom Rechtsvertreter der BF in der Beschwerde bekannt gegeben. Welches Material konkret vom Kunden in Österreich von der BF bestellt wurde, ergibt sich aus der der belangten Behörde vorgelegten vom Kunden in Österreich an die BF gerichteten "Einzelbestellung". Mit einem dem Verwaltungsakt einliegenden Zahlungsaviso vom 27.12.2016 wurde die am 26.10.2016 erfolgte Überweisung eines Geldbetrages vom Kunden in Österreich an die BF in Deutschland in Höhe von € XXXX brutto bestätigt. Die Überweisung dieses in einen Netto- und einen Mehrwertsteuerbetrag (XXXX) aufgeteilten Geldbetrages an die BF war auch aus einer "Umsatzsteuervoranmeldung 12/2016" ersichtlich. Dass bei der BF am 05.10.2016 von einem anderen Unternehmen ein Nettobetrag von € XXXX und von einem weiteren Unternehmen am 02.11.2016 ein Nettobetrag von € XXXX eingelangt ist, ergibt sich aus entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen im Verwaltungsakt.2.3. Dass die BF im Jahr 2016 von einem "Kunden" in Österreich den Auftrag erhalten hat, diverse Leistungen für ihn zu erbringen und dafür die Anwesenheit bestimmter Dienstnehmer der BF teilweise auch vor Ort beim Kunden in Österreich gefordert war, wurde vom Rechtsvertreter der BF in der Beschwerde bekannt gegeben. Welches Material konkret vom Kunden in Österreich von der BF bestellt wurde, ergibt sich aus der der belangten Behörde vorgelegten vom Kunden in Österreich an die BF gerichteten "Einzelbestellung". Mit einem dem Verwaltungsakt einliegenden Zahlungsaviso vom 27.12.2016 wurde die am 26.10.2016 erfolgte Überweisung eines Geldbetrages vom Kunden in Österreich an die BF in Deutschland in Höhe von € römisch 40 brutto bestätigt. Die Überweisung dieses in einen Netto- und einen Mehrwertsteuerbetrag (römisch 40 ) aufgeteilten Geldbetrages an die BF war auch aus einer "Umsatzsteuervoranmeldung 12/2016" ersichtlich. Dass bei der BF am 05.10.2016 von einem anderen Unternehmen ein Nettobetrag von € römisch 40 und von einem weiteren Unternehmen am 02.11.2016 ein Nettobetrag von € römisch 40 eingelangt ist, ergibt sich aus entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen im Verwaltungsakt.

2.4. Die für den Entsendezeitraum von 06.07.2017 bis 07.07.2017 in Österreich vorgesehene Tätigkeitsumfang ergibt sich aus der dem Verwaltungsakt einliegenden an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung erfolgten "Meldung einer Entsendung nach Österreich", in welcher unter Punkt 8.10. als Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers "BU BS PE Sales Eng&Conc. Mater Engineer" aufscheint. Unter diesem Punkt war jedoch nur die Verwendungsart, nicht jedoch eine nähere Tätigkeitsbeschreibung angeführt. Nach Anforderung bestimmter für die Meldung vorgesehener EU-Entsendung erforderlichen Unterlagen vom 04.07.2017 langten bei der belangten Behörde am 17.07.2017 einige Unterlagen, darunter auch eine den Dienstnehmer der BF indischer Staatsangehörigkeit betreffende "Tätigkeitsbeschreibung" ein, in der näher ausgeführt wurde, welche abgegrenzten Konstruktionsaufgaben vom betreffenden Arbeitnehmer indischer Staatsangehörigkeit am Einsatzort als "Konstrukteur" durchzuführen sind.

Die Feststellung zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers der BF indischer Staatsangehörigkeit bei der BF ergibt sich zudem aus dem der belangten Behörde im Juli 2017 nachgereichten und der Beschwerde als Beilage 5 beigelegten "Arbeitsvertrag.

2.5. Dass der für die Entsendung vorgesehene Arbeitnehmer der BF indischer Staatsangehörigkeit im Sitzstaat seines Arbeitgebers für den Zeitraum von 03.11.2014 bis 19.09.2020 eine Aufenthaltsgenehmigung innehat, ergibt sich aus der am 30.06.2017 vorgenommenen "Meldung einer Entsendung nach Österreich" unter Punkt 12. "Aufenthaltsgenehmigung der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers im Sitzstaat der Arbeitgeberin/ des Arbeitgebers (nur für Drittstaatsangehörige)".

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einer Berufsrichterin zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. fallbezogene Rechtsvorschriften und Judikatur:

3.2.1.1. Kapitel 3, Artikel 56 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) lautet:

"Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind."

3.2.1.2. Artikel 1 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie) lautet:

"Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen für Arbeitnehmer gemäß Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden.

(2) (...).

(3) Diese Richtlinie findet Anwendung, soweit die in Absatz 1 genannten Unternehmen eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:

a) einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder

b) (...), oder

c) als Leiharbeitsverhältnis oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitsunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht."

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Entsenderichtlinie gilt als entsandter Arbeitnehmer jener Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Entsenderichtlinie gilt als entsandter Arbeitnehmer jener Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet.

3.2.1.3. Die RL 2014/67/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 zur Durchsetzung der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") enthält folgenden Erwägungsgrund 5:

"(5) Um für die Einhaltung der Richtlinie 96/71/EG zu sorgen, ohne den Dienstleistungserbringern unnötige Verwaltungslasten aufzubürden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die in den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Feststellung einer tatsächlichen Entsendung und zur Verhinderung von Missbrauch und Umgehung genannten tatsächlichen Umstände als Ausgangspunkte zu betrachten und nicht erschöpfend sind. Insbesondere sollte es nicht erforderlich sein, dass bei jeder Entsendung jeder Umstand erfüllt ist."

Erwägungsgrund 7 der RL 2014/67/EU lautet:

"(7) Um der Umgehung und dem Missbrauch der geltenden Bestimmungen durch Unternehmen, die die im AEUV verankerte Dienstleistungsfreiheit und/oder die Anwendung der Richtlinie 96/71/EG missbräuchlich oder in betrügerischer Absicht nutzen vorzubeugen sowie diese zu verhindern und zu bekämpfen, sollten die Umsetzung und Überwachung des Konzepts der Entscheidung verbessert und einheitlichere Kriterien auf Unionsebene eingeführt werden, um eine einheitliche Auslegung zu erleichtern."

Erwägungsgrund 8 der RL 2014/67/EU lautet:

"(8) Daher müssen die tatsächlichen Umstände, die den vorübergehenden Charakter einer Entsendung kennzeichnen, und die Bedingung, dass der Arbeitgeber tatsächlich in dem Mitgliedstaat, aus dem entsandt wird, niedergelassen ist, durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit dem Niederlassungsmitgliedstaat, geprüft werden."

Erwägungsgrund 12 der RL 2014/67/EU lautet:

"(12) Liegt keine Bescheinigung über die anwendbaren Rechtsvorschiften im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vor, so kann dies als ein Indiz dafür gelten, dass die betreffende Situation nicht als zeitlich begrenzte Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich im Rahmen der Erbringung von Dienstl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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