Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W235 2180203-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias ungeklärt, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. 1163939207-170946092, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias ungeklärt, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. 1163939207-170946092, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2016 in Bulgarien und am XXXX .05.2017 in Ungarn jeweils einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 27).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .08.2016 in Bulgarien und am römisch 40 .05.2017 in Ungarn jeweils einen Asylantrag gestellt hat vergleiche AS 27).
1.2. Am 14.08.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seiner Person angab, am XXXX in XXXX (Afghanistan) geboren und sohin minderjährig zu sein. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union und leide an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine afghanischen Geburtsurkunde, die in Nangarhar ausgestellt worden sei und die er beschaffen könne.1.2. Am 14.08.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seiner Person angab, am römisch 40 in römisch 40 (Afghanistan) geboren und sohin minderjährig zu sein. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union und leide an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine afghanischen Geburtsurkunde, die in Nangarhar ausgestellt worden sei und die er beschaffen könne.
Vor ca. eineinhalb Jahren habe er Afghanistan verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gefahren. Von dort aus sei er mit ca. 20 weiteren Flüchtlingen illegal über die türkisch-bulgarische Grenze und danach nach Sofia in ein Schlepperquartier gebracht worden. Ca. 15 Tage später sei er in diesem Schlepperquartier von der bulgarischen Polizei festgenommen worden. Anschließend habe er ca. eineinhalb Monate in einem Flüchtlingslager in Bulgarien verbracht und sei in der Folge erneut schlepperunterstützt illegal weiter nach Serbien gereist, wo er die nächsten elf Monate ebenfalls in einem Flüchtlingslager verbracht habe. In diesem Flüchtlingslager habe sich der Beschwerdeführer in eine Liste eingetragen, damit die Einreise nach Ungarn für ihn gewährleistet werde. Letztlich habe er nach Ungarn reisen dürfen, wo er insgesamt ca. drei Monate verbracht habe. Die ersten zwei Monate habe sich der Beschwerdeführer in einem geschlossenen Flüchtlingslager aufgehalten und sei danach in ein anderes Flüchtlingslager nach XXXX gebracht worden, wo er sich frei bewegen habe können. Von dort aus sei er mit dem Zug über Budapest nach Österreich gefahren, wo er von der österreichischen Polizei aufgegriffen worden sei.Vor ca. eineinhalb Jahren habe er Afghanistan verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gefahren. Von dort aus sei er mit ca. 20 weiteren Flüchtlingen illegal über die türkisch-bulgarische Grenze und danach nach Sofia in ein Schlepperquartier gebracht worden. Ca. 15 Tage später sei er in diesem Schlepperquartier von der bulgarischen Polizei festgenommen worden. Anschließend habe er ca. eineinhalb Monate in einem Flüchtlingslager in Bulgarien verbracht und sei in der Folge erneut schlepperunterstützt illegal weiter nach Serbien gereist, wo er die nächsten elf Monate ebenfalls in einem Flüchtlingslager verbracht habe. In diesem Flüchtlingslager habe sich der Beschwerdeführer in eine Liste eingetragen, damit die Einreise nach Ungarn für ihn gewährleistet werde. Letztlich habe er nach Ungarn reisen dürfen, wo er insgesamt ca. drei Monate verbracht habe. Die ersten zwei Monate habe sich der Beschwerdeführer in einem geschlossenen Flüchtlingslager aufgehalten und sei danach in ein anderes Flüchtlingslager nach römisch 40 gebracht worden, wo er sich frei bewegen habe können. Von dort aus sei er mit dem Zug über Budapest nach Österreich gefahren, wo er von der österreichischen Polizei aufgegriffen worden sei.
Zu seinem Aufenthalt in Ungarn brachte der Beschwerdeführer vor, dass er schlecht behandelt worden sei. Damit meine er, dass die Nahrungsversorgung sehr schlecht gewesen sei. Es habe zwar kaltes und warmes Essen gegeben; es sei allerdings zum Teil nicht genießbar gewesen. Zudem sei er auch körperlich misshandelt bzw. geschlagen worden. Er habe weder in Bulgarien noch in Ungarn um Asyl angesucht. In beiden Ländern seien ihm jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Über seine Asylverfahren könne er keine Angaben machen, da er nicht um Asyl angesucht habe. Ein bestimmtes Zielland habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Nach Ungarn oder Bulgarien wolle er jedenfalls nicht zurück.
1.3. Im Verwaltungsakt findet sich eine Anordnung des Bundesamtes vom 14.08.2017, dass der Beschwerdeführer der Betreuungsstelle Ost vorgeführt werden soll, damit eine Altersfeststellung in die Wege geleitet werden kann (vgl. AS 17).1.3. Im Verwaltungsakt findet sich eine Anordnung des Bundesamtes vom 14.08.2017, dass der Beschwerdeführer der Betreuungsstelle Ost vorgeführt werden soll, damit eine Altersfeststellung in die Wege geleitet werden kann vergleiche AS 17).
Weiters ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass von Seiten der gesetzlichen Vertretung keine Zustimmung zum "family tracing" (= Familienzusammenführung) erteilt wurde und sohin die Einvernahme anzuberaumen ist (vgl. internes E-Mail vom 21.08.2017; AS 31).Weiters ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass von Seiten der gesetzlichen Vertretung keine Zustimmung zum "family tracing" (= Familienzusammenführung) erteilt wurde und sohin die Einvernahme anzuberaumen ist vergleiche internes E-Mail vom 21.08.2017; AS 31).
Gemäß einem Speicherauszug dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vom 29.08.2017 war der Beschwerdeführer zwischen 14.08.2017 und 25.08.2017 im Grundversorgungsquartier der Erstaufnahmestelle Ost aufhältig und ist sohin seit dem 25.08.2017 ohne Abmeldung und ohne Bekanntgabe einer neuen Adresse "untergetaucht" (vgl. AS 33). Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer auch von der Grundversorgung abgemeldet.Gemäß einem Speicherauszug dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vom 29.08.2017 war der Beschwerdeführer zwischen 14.08.2017 und 25.08.2017 im Grundversorgungsquartier der Erstaufnahmestelle Ost aufhältig und ist sohin seit dem 25.08.2017 ohne Abmeldung und ohne Bekanntgabe einer neuen Adresse "untergetaucht" vergleiche AS 33). Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer auch von der Grundversorgung abgemeldet.
Aus einer vom Bundesamt eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 29.08.2017 ist ersichtlich, dass über den Beschwerdeführer keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen (vgl. AS 37).Aus einer vom Bundesamt eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 29.08.2017 ist ersichtlich, dass über den Beschwerdeführer keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen vergleiche AS 37).
1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.09.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn.1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.09.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn.
Mit Schreiben vom 13.09.2017 lehnte die ungarische Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2017 in Ungarn einen Asylantrag stellte und ihm am XXXX .07.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn zuerkannt worden war.Mit Schreiben vom 13.09.2017 lehnte die ungarische Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2017 in Ungarn einen Asylantrag stellte und ihm am römisch 40 .07.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn zuerkannt worden war.
1.5. Am 13.11.2017 holte das Bundesamt neuerlich einen GVS-Auszug und einen ZMR-Auszug ein, denen zufolge keine Änderung der Sachlage eingetreten ist und sohin der Beschwerdeführer immer noch abwesend bzw. "untergetaucht" ist und über keine Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Auch in der Suchanfrage der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministerium für Inneres scheint kein Eintrag betreffend den Beschwerdeführer per 13.11.2017 auf.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hat (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hat (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Erkrankungen bestünden. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn subsidiär schutzberechtigt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten habe. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und könne eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person nicht festgestellt werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 5 bis 18 Feststellungen zur Situation in Ungarn; darunter auch betreffend unbegleitete minderjährige Asylwerber und zur Lage von Schutzberechtigten.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle ohne Abgabe einer Meldeadresse am 25.08.2017 verlassen habe und nicht mehr zurückgekehrt sei. Daher sei er mit 25.08.2017 aus der Grundversorgung abgemeldet worden. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt nicht erreichen können und daher habe er am Verfahren nicht mitgewirkt. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen seine Rücküberstellung nach Ungarn. Die Dublin III-VO sei auf alle Fremden, die internationalen Schutz genießen würden, nicht anwendbar, da sich diese auf den internationalen Schutz beziehe und keine Unterscheidung zwischen Asyl und subsidiären Schutz treffe. Dementsprechend sei bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen - Asyl oder subsidiärer Schutz - und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Ungarns vom 13.09.2017. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er konkret Gefahr liefe, dass ihm in Ungarn eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht drohen könnte. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorlägen. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle ohne Abgabe einer Meldeadresse am 25.08.2017 verlassen habe und nicht mehr zurückgekehrt sei. Daher sei er mit 25.08.2017 aus der Grundversorgung abgemeldet worden. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt nicht erreichen können und daher habe er am Verfahren nicht mitgewirkt. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen seine Rücküberstellung nach Ungarn. Die Dublin III-VO sei auf alle Fremden, die internationalen Schutz genießen würden, nicht anwendbar, da sich diese auf den internationalen Schutz beziehe und keine Unterscheidung zwischen Asyl und subsidiären Schutz treffe. Dementsprechend sei bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen - Asyl oder subsidiärer Schutz - und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Ungarns vom 13.09.2017. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er konkret Gefahr liefe, dass ihm in Ungarn eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht drohen könnte. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorlägen. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sei festzuhalten, dass insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen vermöge. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sei festzuhalten, dass insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen vermöge. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar als Minderjähriger geführt worden sei, jedoch die Erstbefragung ohne Beisein der Rechtsberatung als gesetzliche Vertretung durchgeführt worden sei. Auch sei die gesetzliche Vertretung nicht darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen worden sei. Ferner habe die gesetzliche Vertretung weder eine Mitteilung über die Führung eines Konsultationsverfahren noch über die beabsichtigte Zurückweisung wegen Zuständigkeit eines anderen Staates erhalten. Ebenso wenig habe die gesetzliche Vertretung das Länderinformationsblatt zu Ungarn erhalten. Der Bescheid sei ausschließlich aufgrund der Aktenlage erlassen worden ohne den Beschwerdeführer oder die gesetzliche Vertretung miteinzubeziehen. Die belangte Behörde habe lediglich ausgeführt, dass der maßgebliche Sachverhalt auch ohne Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt sei. Wenn sich die Behörde darauf stütze, dass eine Überstellung zulässig sei, weil der Beschwerdeführer keine schweren Krankheiten angegeben habe, werde darauf verwiesen, dass die Erstbefragung ohne gesetzliche Vertretung stattgefunden habe und sei es gerade bei Minderjährigen umso wichtiger, Parteiengehör im Beisein der gesetzlichen Vertretung zu gewähren. Da die Vorkommnisse in Ungarn und das Kindeswohl genau zu prüfen seien und dem Beschwerdeführer Parteiengehör im Beisein der gesetzlichen Vertretung zu gewähren sei, liege kein festgestellter Sachverhalt vor und hätte das Bundesamt das Verfahren einzustellen gehabt.
Ferner habe sich das Bundesamt nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und habe das Parteivorbringen vollkommen ignoriert. Auch habe sich die belangte Behörde in keiner Weise damit auseinander gesetzt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle, obwohl gesetzlich verankert sei, dass das Kindeswohl immer vorrangig zu berücksichtigen sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht Gelegenheit gegeben worden, in einem Parteiengehör zu einer Kindeswohlprüfung Stellung zu nehmen. Minderjährige Personen würden zu der Gruppe der besonders vulnerablen Personen zählen. Die Ereignisse in Afghanistan, die Flucht nach Europa sowie die darauffolgenden schlechten Bedingungen und Misshandlungen in Ungarn würden für jede minderjährige Person eine große psychische Belastung darstellen. Es sei daher auch aus diesem Grund absolut unzulässig, eine Abschiebung nach Ungarn ohne jegliche Gewährung von Parteiengehör für zulässig zu erklären.
Auch seien die Länderfeststellungen nicht aktuell, sondern veraltet und würden ein unausgewogenes, beschönigendes und einseitiges Bild der Aufnahme- und Versorgungssituation für Flüchtlinge zeigen. Entgegen der Ausführungen in den Länderberichten sei bereits im Jänner 2017 berichtet worden, dass die ungarische Regierung nun eine automatische Inhaftierung aller Asylwerber vorsehe. Aus dem AIDA Bericht von 2016 gehe hervor, dass mit den legislativen Änderungen im April und Juni 2016 jegliche Integrationshilfe gestrichen worden sei. Es existiere keine Unterstützung finanzieller Art betreffend Wohnkosten, was dazu führe, dass viele Schutzberechtigte obdachlos seien. Mieten seien für Schutzberechtigte meist unleistbar und viele Vermieter würden ungarische Staatsbürger ausländischen vorziehen. Weiters gebe es signifikante Barrieren im Zugang zu medizinischen Leistungen. In weiterer Folge zitiert die Beschwerde zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2015 und vom 26.06.2015 und führt hierzu aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob das Verfahren in Ungarn betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch offen sei. Dies sei jedoch wesentlich, da die Dublin III-VO anzuwenden sei, wenn das Verfahren hinsichtlich Asyl noch offen sei.
4. Einer vom Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2018 eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass über den Beschwerdeführer keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der behauptet minderjährig zu sein, verließ Afghanistan ca. Anfang des Jahres 2016 und gelangte über den Iran und die Türkei nach Bulgarien, wo er am XXXX .08.2016 einen Asylantrag stellte. Ca. eineinhalb Monate später reiste der Beschwerdeführer über Serbien, wo er sich ca. elf Monate lang aufhielt, nach Ungarn, wo er am XXXX .05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihm am XXXX .07.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden war. In der Folge begab er sich weiter nach Österreich und stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 13.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der behauptet minderjährig zu sein, verließ Afghanistan ca. Anfang des Jahres 2016 und gelangte über den Iran und die Türkei nach Bulgarien, wo er am römisch 40 .08.2016 einen Asylantrag stellte. Ca. eineinhalb Monate später reiste der Beschwerdeführer über Serbien, wo er sich ca. elf Monate lang aufhielt, nach Ungarn, wo er am römisch 40 .05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihm am römisch 40 .07.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden war. In der Folge begab er sich weiter nach Österreich und stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 13.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Seit 25.08.2017 ist der Beschwerdeführer ohne Abmeldung und ohne Bekanntgabe einer neuen Adresse "untergetaucht" und wurde daher am 25.08.2017 von der Grundversorgung abgemeldet. Feststellt wird, dass der Beschwerdeführer auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt über keine Meldeadresse in Österreich verfügt. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt hat.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Ungarn aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Ungarn betreffend unbegleitete minderjährige Asylwerber und von Schutzberechtigten:
Zur Lage in Ungarn betreffend unbegleitete minderjährige Asylwerber und von Schutzberechtigten wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Unbegleitete minderjährige Asylwerber:
Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable. [...]
Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 u.a. Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für UM beschlossen (VB 2.7.2015).
Ist ein Antragsteller minderjährig und unbegleitet, hat BAH umgehend dessen Unterbringung einzuleiten und bei der Vormundschaftsbehörde die Bestellung eines Vertreters für den Minderjährigen zu beantragen. Der Vormund soll binnen 8 Tagen bestellt werden. Die Asylverfahren von UMA sollen prioritär behandelt werden. UM sind in einer Kinderschutzeinrichtung unterzubringen. Minderjährige Asylwerber oder Inhaber eines Schutztitels haben das Recht auf Besuch eines Kindergartens oder einer Schule (Act LXXX 14.9.2015, §35, 35/A, 48, 94; vgl. AIDA 11.2015).Ist ein Antragsteller minderjährig und unbegleitet, hat BAH umgehend dessen Unterbringung einzuleiten und bei der Vormundschaftsbehörde die Bestellung eines Vertreters für den Minderjährigen zu beantragen. Der Vormund soll binnen 8 Tagen bestellt werden. Die Asylverfahren von UMA sollen prioritär behandelt werden. UM sind in einer Kinderschutzeinrichtung unterzubringen. Minderjährige Asylwerber oder Inhaber eines Schutztitels haben das Recht auf Besuch eines Kindergartens oder einer Schule (Act LXXX 14.9.2015, §35, 35/A, 48, 94; vergleiche AIDA 11.2015).
Wenn ein UMA identifiziert wurde, wird er in einem Kinderheim untergebracht und der Vormundschaftsbehörde gemeldet, welche binnen 8 Tagen einen Vormund bestellen muss. Der Vormund kann sich betreffend rechtlicher Hilfe im Asylverfahren etc. an eine spezialisierte Organisation wenden. Der Vormund hat täglichen Kontakt mit dem Minderjährigen zu halten (FRA 2.2016). Die 8-Tages-Frist soll aber nicht immer eingehalten worden sein. Es wird in Einzelfällen von Verzögerungen von 3-6 Monaten berichtet (AIDA 11.2015).
Ergeben sich Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers, kann eine medizinische Altersfeststellung verlangt werden. Diese kann nur mit der Zustimmung des Betroffenen, bzw. seines Vertreters oder Vormunds erfolgen. Eine Weigerung darf nicht als einziger Grund für eine negative Entscheidung im Asylverfahren gelten. Die Verweigerung der Altersfeststellung führt aber dazu, dass die Ausnahmeregelungen für Minderjährige nicht zur Anwendung kommen, außer die Bestellung des Vertreters oder Vormunds (Act LXXX 14.9.2015, §44).
Die Methode der Altersfeststellung ist nicht einheitlich geregelt. BAH verwendet Handwurzel- oder Schlüsselbeinröntgen, seltener einen Zahnbefund. Eine psycho-soziale Begutachtung wird nicht vorgenommen. Wenn die Grenzpolizei bei Aufgriff eine Altersfeststellung aufgrund des physischen Erscheinungsbildes vorgenommen hat, führt BAH keine neue Altersfeststellung durch. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis wird üblicherweise das für den ASt. günstigere Alter angenommen. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann nicht eigens beeinsprucht werden, erst im Wege der Beschwerde gegen eine negative Asylentscheidung ist dies möglich (AIDA 11.2015).
Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden und werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten. (Info Stdok 05.2012, vgl. BT 2.3.2012). Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht (BAH 8.10.2012).Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden und werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten. (Info Stdok 05.2012, vergleiche BT 2.3.2012). Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht (BAH 8.10.2012).
Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen (VB 25.1.2012).
2015 sind bis Oktober rund 8.600 UM nach Ungarn gekommen. Bei den meisten handelte es sich um männliche Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren. Laut HHC kamen gegen Jahresende aber vermehrt auch 12- bis 14jährige, vereinzelt auch Mädchen. Die Regierung hat bis dahin 370 Mio. HUF (ca. 1,2 Mio. €) für die Versorgung der UM bereitgestellt. Der Ausbau des Kinderheimes in Fót wurde angekündigt (VB 15.10.2015).
b). Schutzberechtigte:
Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen habe. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen habe. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vergleiche FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).
Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage sowohl von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern als auch von Schutzberechtigten in Ungarn nachvollziehbar festgestellt.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn als Schutzberechtigter in Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Ungarn den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinem weiteren Reiseweg bzw. Aufenthaltsorten ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren. Dass das Alter bzw. die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers lediglich als Behauptung und nicht als Tatsache festgestellt werden kann, ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Erstbefragung angab, über eine afghanische Geburtsurkunde zu verfügen, die er auch beschaffen könne (vgl. AS 9), diese jedoch in weiterer Folge nicht vorgelegt hat. Zum andern ist darauf zu verweisen, dass offenbar das Bundesamt Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hatte, da beabsichtigt war, eine Altersfeststellung in die Wege zu leiten (vgl. AS 17). Die ungarischen Behörden hingegen sind offensichtlich von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, sodass in einer Gesamtbetrachtung und aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat und daher eine multifaktorielle Altersfeststellung nicht durchgeführt werden konnte, lediglich die Behauptung der Minderjährigkeit festgestellt werden kann.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinem weiteren Reiseweg bzw. Aufenthaltsorten ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren. Dass das Alter bzw. die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers lediglich als Behauptung und nicht als Tatsache festgestellt werden kann, ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Erstbefragung angab, über eine afghanische Geburtsurkunde zu verfügen, die er auch beschaffen könne vergleiche AS 9), diese jedoch in weiterer Folge nicht vorgelegt hat. Zum andern ist darauf zu verweisen, dass offenbar das Bundesamt Zweifel