TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 W117 2206424-1

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Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2206424-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Wolfgang Blaschitz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zahl: 831802507/180550395, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 31.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Wolfgang Blaschitz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zahl: 831802507/180550395, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 31.08.2018, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft am 31.08.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 32/2018 iVm § 76 Abs. 2a FPG BGBl. I Nr. 32/2018 und § 76 Abs. 3 Z Z 9 FPG BGBl. I Nr. 32/2018 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft am 31.08.2018 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, und Paragraph 76, Absatz 3, Z Ziffer 9, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 01.09.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 01.09.2018 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Bund den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Bund den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit im Spruch angeführten Bescheid ordnete die Verwaltungsbehörde Gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und führte begründend aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):Mit im Spruch angeführten Bescheid ordnete die Verwaltungsbehörde Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und führte begründend aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

A) Verfahrensgang

Sie reisten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 08.12.2013, in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 08.12.2013 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.03.2014 wies das Bundesamt Ihren Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.), erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.Am 08.12.2013 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.03.2014 wies das Bundesamt Ihren Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid erhoben Sie, unterstützt durch "Asyl in Not", Beschwerde.

Am 11.07.2014 teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mit, dass Ihr Reisepass bei einem in Deutschland lebenden Tschetschenen sichergestellt worden sei und der Verdacht bestehe, Sie wären am 30.07.2013 über Georgien und die Türkei nach Syrien gereist. Sie hätten sich dort verletzt und seien nach Österreich weitergereist, um sich hier behandeln zu lassen.

Am 20.08.2014 langte die Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ein, dass in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dortmund festgestellt worden sei, dass Sie sich zumindest im November 2013 in Syrien aufgehalten und an Kampfhandlungen teilgenommen haben. Im Zuge von Überwachungsmaßnahmen der deutschen Behörden sei festgestellt worden, dass Sie am 27.11.2014 bekanntgegeben haben, Sie werden nach Österreich reisen, um Ihre Augen behandeln zu lassen und dann nach Syrien in den Dschihad zurückzukehren.

Am 19.08.2014 fand eine Hausdurchsuchung im Quartier der Grundversorgung statt, in dem Sie untergebracht waren. Die sichergestellten Datenträger wurden ausgewertet und am 31.08.2014 wurden Sie in Ihrem Grundversorgungsquartier festgenommen. Mit Beschluss vom 02.09.2014 verhängte das Landesgericht Krems an der Donau wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft über Sie. Mit Beschluss vom 16.09.2014 setzte es die Untersuchungshaft aus denselben Gründen fort. Mit Beschluss vom 13.10.2014 wies das Oberlandesgericht WIEN die Beschwerde gegen diesen Beschluss ab und ordnete die Haftfortsetzung wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr an. Mit Beschluss vom 27.11.2014 wies der Oberste Gerichtshof Ihre Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ab und stellte fest, dass Sie nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurden.

Am 09.12.2014 wurde gegen Sie Anklage wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB, des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs. 2 StGB und der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster Fall StGB erhoben.Am 09.12.2014 wurde gegen Sie Anklage wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke nach Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 f, Absatz 2, StGB und der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Fall StGB erhoben.

Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22.07.2015 wurden Sie für schuldig befunden, sich in Heidenreichstein und anderen Orten als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) an der terroristischen Vereinigung Ansar Al-Sham, deren Ziel die Begehung terroristischer Straftaten iSd § 278c Abs. 1 StGB, unter anderem Mord, Körperverletzung nach den §§ 84 bis 87 StGB, erpresserische Entführung (§ 102), schwere Nötigung (§ 106), vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte, Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung von terroristischen Straftaten, durch ein oder mehrere Mitglieder der Vereinigung zwecks Errichtung eines "Gottesstaates" beteiligt zu haben, indem Sie in dem Wissen, dass Sie dadurch die Vereinigung oder deren strafbaren Handlungen förderten, in der Zeit zwischen Anfang August und Anfang Dezember 2013 in Syrien zumindest an bewaffneten Ausgängen teilgenommen und Nahrungsmittel für die Organisation verteilt haben, im Juli 2014 800 US Dollar an einen Unbekannten alias "XXXX" zum Zwecke der Unterstützung der Kämpfer dieser radikal-islamistischen terroristischen Vereinigung überwiesen haben, durch nachgenannte jeweils an einen Empfänger übermittelte Nachrichten zugesagt haben, zur aktiven Unterstützung terroristischer Ziele nach Syrien zurückzukehren sowie zum Terrorismus aufgerufen und diesen gutgeheißen haben, und zwar am 06.12.2013 "Ohne Dschihad ist das kein Leben. Nachdem ich meine Augen in Ordnung bringe, komme ich zurück wenn Allah erlaubt.", am 29.07.2014 "Diejenigen, die gute Taten gemacht haben sind diejenige die schon gestorben sind. Man hofft, dass man einer von diesen wird.", am 03.08.2014 "Insahallah Insahallah der XXXX hat mit mir Kontakt aufgenommen. Und er hat gesagt, dass er es auch den Brüdern sagt und als ich gesagt habe, dass ich vor habe wieder dorthin zu kommen hat er gemeint, dass ich es sicher nicht bereuen werde. Du wirst es nicht bereuen. Du wirst alles hier selber sehen, sagt XXXX. XXXXsagte weiters, dass er eh die Brüder anschreibt, wobei er nicht verstehe, warum sie sich auf das verlassen, was die islamischen Wissenschaftler sagen. Diejenigen die aufgehängt wurden waren Aleviten Schiiten, sie haben Kinder umgebracht und Herzen rausgenommen, sind ganz brutale Menschen gewesen. Es wurde eine Gruppe dafür vorbereitet um diese Leute zu fangen. Über solche Ereignisse redet man und macht aus einer Mücke einen Elefanten. Aber wenn man sich ein bisschen geduldet zeigt Allah im Nachhinein eh immer, dass es richtig war. Diejenigen die zwischen XXXX und XXXX sind, also für diejenigen und wenn diese jemand angreift, sind wir bereit für diese zu sterben.", am 11.08.2014 "Ich schlag vor, das Video XXXX anzuschauen'" und "Versuch ein Mudjhaheddin zu sein, dann bist du ein Löwe von Allah und nicht ein Kafir Hund. Das ist besser für dich in diesem und im anderen Leben."Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22.07.2015 wurden Sie für schuldig befunden, sich in Heidenreichstein und anderen Orten als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an der terroristischen Vereinigung Ansar Al-Sham, deren Ziel die Begehung terroristischer Straftaten iSd Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, unter anderem Mord, Körperverletzung nach den Paragraphen 84 bis 87 StGB, erpresserische Entführung (Paragraph 102,), schwere Nötigung (Paragraph 106,), vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte, Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung von terroristischen Straftaten, durch ein oder mehrere Mitglieder der Vereinigung zwecks Errichtung eines "Gottesstaates" beteiligt zu haben, indem Sie in dem Wissen, dass Sie dadurch die Vereinigung oder deren strafbaren Handlungen förderten, in der Zeit zwischen Anfang August und Anfang Dezember 2013 in Syrien zumindest an bewaffneten Ausgängen teilgenommen und Nahrungsmittel für die Organisation verteilt haben, im Juli 2014 800 US Dollar an einen Unbekannten alias "XXXX" zum Zwecke der Unterstützung der Kämpfer dieser radikal-islamistischen terroristischen Vereinigung überwiesen haben, durch nachgenannte jeweils an einen Empfänger übermittelte Nachrichten zugesagt haben, zur aktiven Unterstützung terroristischer Ziele nach Syrien zurückzukehren sowie zum Terrorismus aufgerufen und diesen gutgeheißen haben, und zwar am 06.12.2013 "Ohne Dschihad ist das kein Leben. Nachdem ich meine Augen in Ordnung bringe, komme ich zurück wenn Allah erlaubt.", am 29.07.2014 "Diejenigen, die gute Taten gemacht haben sind diejenige die schon gestorben sind. Man hofft, dass man einer von diesen wird.", am 03.08.2014 "Insahallah Insahallah der römisch 40 hat mit mir Kontakt aufgenommen. Und er hat gesagt, dass er es auch den Brüdern sagt und als ich gesagt habe, dass ich vor habe wieder dorthin zu kommen hat er gemeint, dass ich es sicher nicht bereuen werde. Du wirst es nicht bereuen. Du wirst alles hier selber sehen, sagt römisch 40 . XXXXsagte weiters, dass er eh die Brüder anschreibt, wobei er nicht verstehe, warum sie sich auf das verlassen, was die islamischen Wissenschaftler sagen. Diejenigen die aufgehängt wurden waren Aleviten Schiiten, sie haben Kinder umgebracht und Herzen rausgenommen, sind ganz brutale Menschen gewesen. Es wurde eine Gruppe dafür vorbereitet um diese Leute zu fangen. Über solche Ereignisse redet man und macht aus einer Mücke einen Elefanten. Aber wenn man sich ein bisschen geduldet zeigt Allah im Nachhinein eh immer, dass es richtig war. Diejenigen die zwischen römisch 40 und römisch 40 sind, also für diejenigen und wenn diese jemand angreift, sind wir bereit für diese zu sterben.", am 11.08.2014 "Ich schlag vor, das Video römisch 40 anzuschauen'" und "Versuch ein Mudjhaheddin zu sein, dann bist du ein Löwe von Allah und nicht ein Kafir Hund. Das ist besser für dich in diesem und im anderen Leben."

sowie

sich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 31.08.2014 pornografische Darstellungen mündiger minderjähriger Personen verschafft und diese besessen, nämlich insgesamt drei wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an mündigen minderjährigen Personen mit einer anderen Person und zwar Oralverkehr und Geschlechtsverkehr, sowie eine Abbildung der Genitalien und der Schamgegend einer mündigen minderjährigen Person, bei denen es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.

Sie haben dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und die Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 StGB begangen und wurden dafür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Sie haben dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und die Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB begangen und wurden dafür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 07.04.2016 wurde das Urteil des Landesgerichts Krems im Ausspruch über die Konfiskation aufgehoben und in diesem Umfang an das Landesgericht zurückverwiesen, im Übrigen blieb das Urteil unberührt. Der Oberste Gerichtshof wies Ihre Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen weiter.

Das Oberlandesgericht Wien setzte mit Urteil vom 09.06.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Freiheitsstrafe von fünf auf vier Jahre herab.

Das Urteil erwuchs am 09.06.2016 in Rechtskraft.

Am 21.10.2016 veröffentlichte INTERPOL MOSKAU die Fahndung nach Ihnen zur Durchführung der Strafverfolgung wegen der Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierungen nach § 208 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuches. Den den russischen Behörden zur Verfügung stehenden Informationen zufolge verfügten Sie über einen Reisepass, ausgestellt am 18.07.2013, und hätten Österreich verlassen um zunächst in die Türkei und danach nach Syrien und in den Irak zu gehen. Es werde um die Mitteilung Ihres Aufenthaltsorts ersucht und im Falle Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet werde Ihre Auslieferung beantragt.Am 21.10.2016 veröffentlichte INTERPOL MOSKAU die Fahndung nach Ihnen zur Durchführung der Strafverfolgung wegen der Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierungen nach Paragraph 208, Absatz 2, des russischen Strafgesetzbuches. Den den russischen Behörden zur Verfügung stehenden Informationen zufolge verfügten Sie über einen Reisepass, ausgestellt am 18.07.2013, und hätten Österreich verlassen um zunächst in die Türkei und danach nach Syrien und in den Irak zu gehen. Es werde um die Mitteilung Ihres Aufenthaltsorts ersucht und im Falle Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet werde Ihre Auslieferung beantragt.

Mit Beschluss vom 15.03.2017 stellte das Landesgericht Krems fest, dass Ihre Auslieferung auf Grund des Ersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 10.02.2017 zur Strafverfolgung unzulässig sei und wies den Antrag, über Sie, nach der Beendigung der Strafhaft die Auslieferungshaft zu verhängen, ab.

Begründend führte das Landesgericht aus, das Auslieferungsersuchen betreffe bereits in Österreich verfolgte Straftaten, derentwegen Sie bereits rechtskräftig verurteilt bzw. freigesprochen worden seien.

Das Bundeskriminalamt teilte am 24.01.2018 mit, dass laut SIRENE gegen Sie in Frankreich seit 2014 ein bis 09.02.2056 gültiges Einreiseverbot bestehe, weil Sie Angehöriger einer tschetschenischen Terroristengruppe und gefährlich seien; es werde darauf hingewiesen, dass Sie auch von INTERPOL RUSSLAND und INTERPOL USA zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden seien.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2018, Zahl W112 2006683-1/32E, wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, Zahl 831802507/1765072, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Demnach wurden Ihnen weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihnen wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.

Bereits mit Schreiben des BFA, Ast. St. Pölten, vom 27.07.2016 wurde Ihnen Parteiengehör zur beabsichtigten weiteren Vorgangsweise der Behörde - Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot und Verhängung der Schubhaft zur Sicherung Ihrer Abschiebung nach Ende der Strafhaft - geboten. Ihnen wurde ein konkreter Fragenkatalog zur Beantwortung und ausführlichen Stellungnahme übermittelt. Sie machten ohne Angabe von Gründen von der Möglichkeit einer Stellungnahme im Zuge Ihres Parteiengehörs keinen Gebrauch. Der maßgebliche Sachverhalt konnte festgestellt werden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zahl 831802507/161041915, wurde Ihnen erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 + 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zahl 831802507/161041915, wurde Ihnen erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 + 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018 wurde in dem Bescheid des BFA darauf verwiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass Sie sich vom radikalen Islamismus distanziert hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht feststellen können, dass Ihnen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens eine Doppelverfolgung wegen der bereits abgeurteilten Taten drohen würde. Es wurde weiters darauf verwiesen, dass von Ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe. In Gesamtbetrachtung Ihres bisherigen Verhaltens sei ein sehr negatives Persönlichkeitsbild gegeben und gehe die erkennende Behörde davon aus, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend notwendig sei.

In rechtlicher Hinsicht verwies die Behörde darauf, dass gegen den Sie eine Rückkehrentscheidung und damit ein einhergehendes Einreiseverbot zu erlassen sei. Dabei wurde auf die strafrechtliche Verurteilung verwiesen, Sie seien zudem im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial integriert. Nach Abweisung des Asylverfahrens würden Sie über kein Aufenthaltsrecht verfügen, und hätten keinen Aufenthaltstitel für das Schengener Gebiet. Sie wären zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt. Sie seien bereits rechtskräftig wegen seiner Mitgliedschaft in einer radikal-islamistischen Terrorgruppe verurteilt, hätten sich vom radikalen Islamismus nicht distanziert und hätten auch keine Verantwortung für die Kinderpornos auf Ihrem Mobiltelefon übernommen. Daraus sei ersichtlich, dass Sie kein Interesse daran hätten, die Gesetze Österreichs zu respektieren.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde dahingehend begründet, dass Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2018, Zahl W226 2006683-2/3E, wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zahl 831802507-161041915 als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass sich Ihre Verbrechen als besonders schwerwiegend erwiesen hätten. In der Einschätzung der festgestellten Gemeingefährlichkeit, auch im Hinblick auf die Kinderpornographie, hätte sich keine Änderung ergeben. Die Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden, sei mehr als gerechtfertigt.

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen abermals ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen abermals ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

B) Beweismittel Von der Behörde wurde zur Entscheidungsfindung der

gesamte Akteninhalt zur Zahl 831802507 herangezogen.

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Person, Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Identität steht fest.

Sie heißen XXXX, geboren am XXXX inXXXX.Sie heißen römisch 40 , geboren am römisch 40 inXXXX.

Sie sind Staatsangehöriger der russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens.

Sie sind volljährig und arbeitsfähig.

Sie leiden an einer Hornhautverkrümmung und sind mit 14 Dioptrien kurzsichtig. Sie sind dadurch funktionell einäugig. Abgesehen von Ihrer Augenerkrankung sind Sie gesund.

Ihre Eltern und Geschwister leben laut Aktenlage in Ihrem Herkunftsstaat. Sie haben weiters eine Vielzahl von Verwandten, die in der Russischen Föderation, nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in anderen Teilen der Russischen Föderation, zB. in Moskau leben.

Sie haben laut Aktenlage keine Angehörigen in Österreich.

Sie sind im Bundesgebiet nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt.

Sie sind im Besitz eines russischen Inlandspasses, laut Aktenlage wurde Ihnen 2013 ebenfalls ein Auslandsreisepass ausgestellt.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie sind Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Ihr Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden.

Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2018 wurde gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen.

Der Bescheid erwuchs am 23.07.2018 in II. Instanz in Rechtskraft.Der Bescheid erwuchs am 23.07.2018 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft.

Aufgrund einer Verurteilung durch das LG Krems an der Donau befinden Sie sich seit 31.08.2014 in Haft, derzeit verbüßen Sie Ihre Haftstrafe in der Justizanstalt Stein.

Sie verfügen über keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

Sie sind nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem bisherigen Verhalten:

* Sie reisten nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.

* Am 08.12.2013 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.03.2014 wies das Bundesamt Ihren Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.), erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.* Am 08.12.2013 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.03.2014 wies das Bundesamt Ihren Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

* Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2018, Zahl W112 2006683-1/32E, wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, Zahl 831802507/1765072, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Demnach wurden Ihnen weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihnen wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.

* Sie wurden im Bundesgebiet wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien gab in seinem Urteil vom 09.06.2016, Zahl 23 Bs 130/16k, Ihrer Berufung Folge und setzte die verhängte Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre herab.* Sie wurden im Bundesgebiet wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien gab in seinem Urteil vom 09.06.2016, Zahl 23 Bs 130/16k, Ihrer Berufung Folge und setzte die verhängte Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre herab.

* Sie verbüßten Ihre Haftstrafe bis 31.08.2018 in der Justizanstalt Stein.

* Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zahl 831802507/161041915, wurde Ihnen erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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