TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W185 2167906-1

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
VwGVG §8a Abs1
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W185 2167906-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Niger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2017, Zl. 1159173302-170790815,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Niger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2017, Zl. 1159173302-170790815,

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG), wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG), wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Entrichtung der Eingabengebühr wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG stattgegeben.Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Entrichtung der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Niger, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet aus Italien kommend am 05.07.2017 erkennungsdienstlich behandelt, stellte hier jedoch keinen Asylantrag. Daraufhin wurde er in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und am 06.07.2017 einer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, nicht nach Italien zurückgestellt werden zu wollen, da er nach Deutschland weiterreisen wolle, zumal er dort Asyl bekommen habe. Er habe in Deutschland auch einen Wohnsitz. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte er aus, "viele" Krankheiten zu haben, diese jedoch nicht benennen zu können. Das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich wurde vom Beschwerdeführer verneint.

Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffer mit Italien (IT1 ... vom

05.09.2011) und mit Deutschland (DE1 ... vom 22.07.2015) führte das

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Konsultationen mit den angeführten Ländern.

Mit Eingabe vom 06.07.2017 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung mit und räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von sieben Tagen Stellung zu nehmen. Im besagten Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei und über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfüge. Er sei illegal im Bundesgebiet aufhältig, wolle jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen. Die Behörde beabsichtige aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Verbindung mit seiner Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass bereits Konsultationsverfahren eingeleitet worden seien. Zudem wurde er um die Beantwortung einiger Fragen (und Vorlage entsprechender Belege) ersucht, um seine persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Sollte keine Stellungnahme ergehen, würde das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.

Mit Schreiben vom 19.07.2017 teilte Italien dem Bundesamt mit, dass dem Übernahmeersuchen nicht entsprochen werden könne, da der Beschwerdeführer am 22.07.2015 in Deutschland um Asyl angesucht habe, die italienischen Behörden jedoch kein Rückübernahmeersuchen von Deutschland erhalten hätten (AS 33).

Mit Schreiben vom 24.07.2017 stimmte Deutschland dem Übernahmeersuchen Österreichs gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu (AS 35).Mit Schreiben vom 24.07.2017 stimmte Deutschland dem Übernahmeersuchen Österreichs gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zu (AS 35).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen diesen die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen diesen die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig.

Die Feststellungen zur Lage in Deutschland wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im Jahr 2016 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 695.733 Asylanträge entschieden. Das ist ein Anstieg von ca. 146% gegenüber 2015 (282.726 Entscheidungen). 2016 wurden 745.545 Asylanträge entgegengenommen, 268.869 mehr als im Vorjahr. Insgesamt 256.136 Personen erhielten 2016 internationalen Schutz (36,8% der Antragsteller), 153.700 Personen (22,1%) erhielten subsidiären Schutz und 24.084 Personen (3,5%) Abschiebeschutz (BAMF 11.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.1.2017):
    Jahresbilanz 2016,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2017/20170111-asylgeschaeftsstatistik-dezember.html, Zugriff 6.2.2017

Dublin-Rückkehrer

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.11.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017

...

Non-Refoulement

Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016).

Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BMdI - Bundesministerium des Innern (o.D.): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Asyl-Fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik_node.html, Zugriff 1.2.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017

Versorgung

Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich:

...

Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen werden vorrangig Geldleistungen gewährt. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich:

...

Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3).

In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).

Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016)Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vergleiche auch BAMF 10.2016)

Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017

  • -Strichaufzählung
    AsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durchAsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins Sitzung 2022), das durch
Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3324) geändert worden ist (23.12.2016): § 3 Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html, Zugriff 2.2.2017Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. römisch eins Sitzung 3324) geändert worden ist (23.12.2016): Paragraph 3, Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2016): Ablauf des deutschen Asylverfahrens,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a):
Ankunftszentren,
http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016b):
Ankunftszentren,
http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    Pro Asyl (10.1.2017): Ein Leben ohne Privatsphäre? Sammelunterbringung darf nicht zum Dauerzustand werden, https://www.proasyl.de/news/ein-leben-ohne-privatsphaere-sammelunterbringung-darf-nicht-zum-dauerzustand-werden/, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017

Medizinische Versorgung

NGOs kritisieren dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen kostenlos ist. Einige Gemeinden und private Gruppen initiierten zusätzliche Gesundheitsprojekte. Einige Bundesländer stellen Krankenversicherungskarten zur Verfügung (USDOS 13.4.2016).

Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 15 Leistungsmonaten im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 16.11.2015).

Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vergleiche BMG 3.11.2015).

Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016).Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vergleiche BMG 6.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017

  • -Strichaufzählung
    BMdI - Bundesministerium des Innern (29.9.2015): Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen, http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/09/kabinett-beschliesst-asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BMG - Bundesministerium für Gesundheit (3.11.2015): Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, http://www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2015/asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BMG - Bundesministerium für Gesundheit (6.2016): Ratgeber Gesundheit für Asylwerber in Deutschland, http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Broschueren/Ratgeber_Asylsuchende_DE_web.pdf, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    SO - Spiegel Online (22.3.2016): So werden Flüchtlinge medizinisch versorgt,
http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/fluechtlinge-so-laeuft-die-medizinische-versorgung-a-1081702.html, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017

Schutzberechtigte

Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Niederlassungserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Wenn dem nicht so ist, wird die Niederlassungserlaubnis permanent vergeben. Sie haben dann im Sozialversicherungssystem denselben Status wie deutsche Bürger und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Integrationshilfe, darunter auch zu Sprachkursen. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Niederlassungserlaubnis, befristet auf Jahre, manchmal auch befristet auf 1 Jahr. Sie sind verlängerbar und können nach 5 Jahren in eine permanente Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Betroffene müssen um eine Arbeitserlaubnis ansuchen, die der üblicherweise gewährt wird. Sie haben eingeschränkten Zugang zu Sozialleistungen. Familienzusammenführung wird strenger gehandhabt. Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 16.11.2015).

Das Integrationsgesetz vom 31.7.2016 soll dazu beitragen, die Integration durch mehr Angebote an Integrationskursen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten zu verbessern. Gleichzeitig beschreibt es die Pflichten Asylsuchender und Schutzberechtigter. Lehnen Asylbewerber Integrationsmaßnahmen oder Mitwirkungspflichten ab, werden Leistungen gekürzt. Geduldete bekommen ein Bleiberecht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung. Da Integration schwierig ist, wenn zu viele Flüchtlinge in Ballungszentren ziehen, können die Länder ihnen in den ersten drei Jahren einen Wohnsitz zuweisen. Außerdem verzichtet die Bundesagentur für Arbeit für drei Jahre unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorrangprüfung (Vorrang von Einheimischen und EU-Bürgern bei der Arbeitsplatzbesetzung). Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommt künftig nur, wer als anerkannter Flüchtling Integrationsleistungen erbracht hat (BR 8.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017

  • -Strichaufzählung
    BR - Bundesregierung (8.8.2016): Integrationsgesetz setzt auf Fördern und Fordern,
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/08/2016-08-05-integrationsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise von Beamten der österreichischen Polizei aufgegriffen worden und aufgrund unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen worden sei. Ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nach dem FPG oder anderen Gesetzen bestehe nicht. Er sei ein Fremder iSd FPG und unterliege damit den Bestimmungen des FPG. Der Beschwerdeführer sei erwachsen und gesund. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Barmittel für seinen Unterhalt verfüge. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass dieser im Bundesgebiet über Familienmitglieder oder nahe Angehörige verfüge. Dass die Behörde zur Beantwortung bestimmter Fragen auf den Akteninhalt habe zurückgreifen müssen, liege daran, dass er trotz Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von seinem Recht auf Parteiengehör nicht Gebrauch gemacht habe, obwohl ihm die entsprechenden Konsequenzen mitgeteilt worden seien. Vom Beschwerdeführer sei nichts dahingehend vorgebracht worden und habe auch nicht ermittelt werden können, dass er im Bundesgebiet über eine Duldung verfüge, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution sei oder sonst sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen in Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre, er auch nicht Opfer von Gewalt geworden sei und sein weiterer Aufenthalt auch nicht erforderlich sei, um ihn vor weiterer Gewalt zu schützen. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG seien somit nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe, sich hier erst kurz aufhalte und sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben hätten, sei sein Privat- und Familienleben weniger beachtlich als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Österreich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe und diese daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Deutschland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin-III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weder aus der Rechtsprechung des EGMR noch aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Deutschland erkennen.Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise von Beamten der österreichischen Polizei aufgegriffen worden und aufgrund unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen worden sei. Ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nach dem FPG oder anderen Gesetzen bestehe nicht. Er sei ein Fremder iSd FPG und unterliege damit den Bestimmungen des FPG. Der Beschwerdeführer sei erwachsen und gesund. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Barmittel für seinen Unterhalt verfüge. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass dieser im Bundesgebiet über Familienmitglieder oder nahe Angehörige verfüge. Dass die Behörde zur Beantwortung bestimmter Fragen auf den Akteninhalt habe zurückgreifen müssen, liege daran, dass er trotz Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von seinem Recht auf Parteiengehör nicht Gebrauch gemacht habe, obwohl ihm die entsprechenden Konsequenzen mitgeteilt worden seien. Vom Beschwerdeführer sei nichts dahingehend vorgebracht worden und habe auch nicht ermittelt werden können, dass er im Bundesgebiet über eine Duldung verfüge, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution sei oder sonst sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen in Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre, er auch nicht Opfer von Gewalt geworden sei und sein weiterer Aufenthalt auch nicht erforderlich sei, um ihn vor weiterer Gewalt zu schützen. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG seien somit nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe, sich hier erst kurz aufhalte und sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben hätten, sei sein Privat- und Familienleben weniger beachtlich als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Österreich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und diese daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Deutschland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin-III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weder aus der Rechtsprechung des EGMR noch aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Deutschland erkennen.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass für die Einbringung einer Beschwerde eine Gebühr von Euro 30,00 zu entrichten sei.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird zunächst vorgebracht, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass Deutschland aufgrund der VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) zuständig sei, was jedoch nicht mit der Bestimmung des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG vereinbar sei. Im Gegensatz zum FPG finde sich im AsylG eine Begriffsbestimmung der "Dublin-Verordnung", wobei damit die VO (EG) 343/2003 (Dublin II-VO) gemeint sei. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass auch eine Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG zur Folge haben könne, wäre diese im gegenständlichen Fall unzulässig, da die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates iSd Dublin-III-VO durchgeführt habe. Die belangte Behörde lasse jede Begründung vermissen, konkret aus welcher Bestimmung sich eine Zuständigkeit Deutschlands ergebe. Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, dass die Behörde eine ordnungsgemäße Zuständigkeitsprüfung durchgeführt hätte. Es wären auch Indizien für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht einvernommen worden; es sei nur aufgrund der Aktenlage eine Beurteilung erfolgt. Die 7-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme habe der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher Probleme nicht wahrnehmen können, wodurch dieser kein Vorbringen zur beabsichtigten Außerlandesbringung nach Deutschland habe erstatten können. Im Übrigen hätte die belangte Behörde im Lichte der aktuellsten EGMR-Judikatur (EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel gegen Schweiz) individuell im konkreten Fall eine Zusicherung der deutschen Behörden einholen müssen, dass für eine Unterbringung des Beschwerdeführers gesorgt sei und dieser nicht in Haft genommen oder abgeschoben werde. Es fehle eine Einzelfallprüfung zu einer möglichen Art 3 EMRK-Verletzung bei Rückkehr nach Deutschland. Ebenso wären Ermittlungen zum individuellen Verfahrensstand des Beschwerdeführers in Deutschland geboten gewesen; es sei in Deutschland bereits eine negative Entscheidung ergangen.Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird zunächst vorgebracht, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass Deutschland aufgrund der VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) zuständig sei, was jedoch nicht mit der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vereinbar sei. Im Gegensatz zum FPG finde sich im AsylG eine Begriffsbestimmung der "Dublin-Verordnung", wobei damit die VO (EG) 343/2003 (Dublin II-VO) gemeint sei. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass auch eine Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zur Folge haben könne, wäre diese im gegenständlichen Fall unzulässig, da die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates iSd Dublin-III-VO durchgeführt habe. Die belangte Behörde lasse jede Begründung vermissen, konkret aus welcher Bestimmung sich eine Zuständigkeit Deutschlands ergebe. Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, dass die Behörde eine ordnungsgemäße Zuständigkeitsprüfung durchgeführt hätte. Es wären auch Indizien für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht einvernommen worden; es sei nur aufgrund der Aktenlage eine Beurteilung erfolgt. Die 7-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme habe der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher Probleme nicht wahrnehmen können, wodurch dieser kein Vorbringen zur beabsichtigten Außerlandesbringung nach Deutschland habe erstatten können. Im Übrigen hätte die belangte Behörde im Lichte der aktuellsten EGMR-Judikatur (EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel gegen Schweiz) individuell im konkreten Fall eine Zusicherung der deutschen Behörden einholen müssen, dass für eine Unterbringung des Beschwerdeführers gesorgt sei und dieser nicht in Haft genommen oder abgeschoben werde. Es fehle eine Einzelfallprüfung zu einer möglichen Artikel 3, EMRK-Verletzung bei Rückkehr nach Deutschland. Ebenso wären Ermittlungen zum individuellen Verfahrensstand des Beschwerdeführers in Deutschland geboten gewesen; es sei in Deutschland bereits eine negative Entscheidung ergangen.

Außerdem wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO gestellt. Der Beschwerdeführer sei nämlich völlig vermögenslos und beziehe auch kein regelmäßiges Einkommen und daher nicht in der Lage, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es wurde auch ein Vermögensbekenntnis in Vorlage gebracht.Außerdem wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO gestellt. Der Beschwerdeführer sei nämlich völlig vermögenslos und beziehe auch kein regelmäßiges Einkommen und daher nicht in der Lage, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es wurde auch ein Vermögensbekenntnis in Vorlage gebracht.

Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 16.08.2017 wie folgt Stellung:

Nach einer Schilderung des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, dass das Beschwerde4vorbringen, wonach kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt worden sei, unbelegt und unrichtig sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers bei der LPD befragt worden; im Zuge dieser Befragung seien im Auftrag des Bundesamtes erforderliche Zusatzfragen gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dabei mehrfach angegeben, nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Unrichtig sei, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es also sehr wohl möglich gewesen, entsprechende Angaben zu tätigen. Es sei auch durchaus üblich und auch zulässig, dass im Schriftverkehr (Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme) die Amtssprache Deutsch zu verwenden und nicht jedes Schriftstück zu übersetzen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde seien ordnungsgemäße Konsultationen mit Italien und Deutschland geführt worden, welche letztlich eine Zuständigkeit Deutschlands ergeben hätten; dies habe auch im bekämpften Bescheid Niederschlag gefunden. Worin hier ein Verfahrensmangel gelegen sein sollte, sei dem Bundesamt nicht nachvollziehbar. Im Übrigen seien alle relevanten Bestimmungen der Dublin-Verordnung beachtet worden. Tatsachenwidrig seien die Beschwerdeausführungen, wonach sich in den Länderberichten keine Informationen über Dublin-Rückkehrer und Non-Refoulement finden würden. Dublin-Rückkehrer hätten in Deutschland keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren. Letztlich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie dieser selbst angegeben hat, über einen Wohnsitz in Deutschland verfüge.

Am 01.09.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Deutschland überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Niger, reiste von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 05.07.2017 aufgegriffen, stellte in Österreich jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen zufolge am 05.09.2011 in Italien und am 22.07.2015 in Deutschland um Asyl angesucht. Es wurden daher Konsultationen mit den genannten Ländern geführt. Italien lehnte die Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass Deutschland - nach Asylantragstellung des Beschwerdeführers dort im Jahre 2015 - kein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gestellt habe. Deutschland hat sich mit Schreiben vom 24.07.2017 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich bereit erklärt.Der Beschwerdeführer hat den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen zufolge am 05.09.2011 in Italie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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