TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W182 1418112-2

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 1418112-2/33E

Ausfertigung des am 01.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zl. 800922604/1303257/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zl. 800922604/1303257/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005

(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG idgF und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.(AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG idgF und Paragraph 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der erwachsene Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der inguschetischen Volksgruppe an, ist Muslim, war im Herkunftsstaat in der Teilrepublik Inguschetien wohnhaft, reiste am 04.10.2010 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seinen Antrag begründete der BF im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit, dass sein Vater 2004 von Wahhabiten getötet worden sei. Daraufhin hätten Familienmitglieder aus Rache zwei Wahhabiten getötet. Seit dieser Zeit herrsche Blutrache und Wahhabiten würden ihn umbringen wollen. Am 23.02.2010 sei er in seinem Wohnort von Wahhabiten angeschossen und schwer verletzt worden. Er sei danach einen Monat im Krankenhaus gewesen; die Schussverletzung sei sichtbar. Kurz nach seiner Entlassung sei er mit seiner Mutter aus Angst davor, getötet zu werden, geflüchtet.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, Zl. 10 09.226-BAG, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2015, Zl. W129 1418112-1/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz als unbegründet abgewiesen, der Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 behoben und das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten davon auszugehen sei, dass das gesamte Vorbringen als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten sei; es bestehe keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen. Darüber hinaus wurde auch eine Gefährdung des BF gemäß § 8 AsylG 2005 nicht festgestellt.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, Zl. 10 09.226-BAG, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2015, Zl. W129 1418112-1/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz als unbegründet abgewiesen, der Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 behoben und das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten davon auszugehen sei, dass das gesamte Vorbringen als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten sei; es bestehe keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen. Darüber hinaus wurde auch eine Gefährdung des BF gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht festgestellt.

Am 10.07.2015 wurde der BF beim Bundesamt gemeinsam mit seiner Mutter niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, in Österreich studieren zu wollen, bereits österreichische Freunde gewonnen und einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert zu haben. Er legte ua. ein Deutschzeritifikat C1 und mehrere Empfehlungsschreiben vor.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.). Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass der BF gesund und unbescholten sei und außer seiner Mutter und seinem Onkel keine Angehörigen im Bundesgebiet habe und zu diesen kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, er keine sozialen Kontakte in Österreich habe, die ihn an Österreich binden würden, er über kein Eigentum verfüge und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, eine besondere Integration seiner Person nicht festgestellt werden habe können, er einen Erste-Hilfe Kurs und einen Vorstudienlehrgang absolviert habe, er jung, ledig, gesund und arbeitsfähig sowie ihm eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat zumutbar sei und er die Sprache des Herkunftsstaates beherrsche, seine Bindungen zum Heimatstaat wesentlich stärker seien als jene zu Österreich, er seit seiner Einreise lediglich auf Grund eines Asylverfahrens zum Aufenthalt hier berechtigt sei und keine Möglichkeit bestehe, diesen Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. Ferner habe er in diesem Verfahren kein neues Vorbringen erstatten können, welches eine völlige Abweichung von dem seitens des BVwG beurteilten Sachverhaltes darstelle.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass der BF gesund und unbescholten sei und außer seiner Mutter und seinem Onkel keine Angehörigen im Bundesgebiet habe und zu diesen kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, er keine sozialen Kontakte in Österreich habe, die ihn an Österreich binden würden, er über kein Eigentum verfüge und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, eine besondere Integration seiner Person nicht festgestellt werden habe können, er einen Erste-Hilfe Kurs und einen Vorstudienlehrgang absolviert habe, er jung, ledig, gesund und arbeitsfähig sowie ihm eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat zumutbar sei und er die Sprache des Herkunftsstaates beherrsche, seine Bindungen zum Heimatstaat wesentlich stärker seien als jene zu Österreich, er seit seiner Einreise lediglich auf Grund eines Asylverfahrens zum Aufenthalt hier berechtigt sei und keine Möglichkeit bestehe, diesen Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. Ferner habe er in diesem Verfahren kein neues Vorbringen erstatten können, welches eine völlige Abweichung von dem seitens des BVwG beurteilten Sachverhaltes darstelle.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2015 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.3. Gegen den Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 21.09.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der BF entgegen der Argumentation der belangten Behörde sich in den vergangenen 5 Jahren ausgezeichnete Deutschkenntnisse angeeignet habe und das Diplom C1 Oberstufe Deutsch vorgelegt sowie einen Vorstudienlehrgang als außerordentlicher Studierender an der Universität absolviert und Reifeprüfungsvorbereitungslehrgänge in Deutsch, Englisch und Mathematik im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beim BFI absolviert habe. Er habe auch mehrere Deutschkurse erfolgreich abgelegt. Es sei nicht darauf Bedacht genommen worden, dass es sich beim BF um einen jungen Menschen mit Uni-Niveau handle, der eine universitäre Ausbildung in Österreich anstrebe, um einen entsprechend qualifizierten Beruf ausüben zu können. Er habe in Inguschetien als XXXX gearbeitet und einen entsprechenden Fachlehrgang abgeschlossen. Er wolle die Aufnahmeprüfung zum Medizinstudium beim nächsten Termin versuchen. Er habe auch viele soziale Kontakte in Österreich geknüpft und die Zeit in Österreich zur Ausbildung und zum Erwerb von Sprachkenntnissen genützt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte von stärker zu bewertenden Bindungen in Österreich als jenen zum Heimatland ausgegangen werden müssen.1.3. Gegen den Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 21.09.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der BF entgegen der Argumentation der belangten Behörde sich in den vergangenen 5 Jahren ausgezeichnete Deutschkenntnisse angeeignet habe und das Diplom C1 Oberstufe Deutsch vorgelegt sowie einen Vorstudienlehrgang als außerordentlicher Studierender an der Universität absolviert und Reifeprüfungsvorbereitungslehrgänge in Deutsch, Englisch und Mathematik im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beim BFI absolviert habe. Er habe auch mehrere Deutschkurse erfolgreich abgelegt. Es sei nicht darauf Bedacht genommen worden, dass es sich beim BF um einen jungen Menschen mit Uni-Niveau handle, der eine universitäre Ausbildung in Österreich anstrebe, um einen entsprechend qualifizierten Beruf ausüben zu können. Er habe in Inguschetien als römisch 40 gearbeitet und einen entsprechenden Fachlehrgang abgeschlossen. Er wolle die Aufnahmeprüfung zum Medizinstudium beim nächsten Termin versuchen. Er habe auch viele soziale Kontakte in Österreich geknüpft und die Zeit in Österreich zur Ausbildung und zum Erwerb von Sprachkenntnissen genützt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte von stärker zu bewertenden Bindungen in Österreich als jenen zum Heimatland ausgegangen werden müssen.

1.4. Am 19.05.2016 und am 30.11.2016 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF gemeinsam mit seiner Mutter teilnahm. Das Bundesamt ist entschuldigt fern geblieben. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in Österreich die Aufnahmeprüfung für das Studium der XXXX an einer Universität absolviert und dort für das Wintersemester 2016/2017 inskribiert habe. Er sei gesund, ledig, kinderlos und lebe in Österreich mit seiner Mutter in einer Unterkunft. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe von der Grundversorgung. Er sei auch nicht in Vereinen oder sonst gemeinnützig aktiv. Im Herkunftsland habe er die Schule mit Reifeprüfung und ein dreijähriges medizinisches College als XXXX abgeschlossen und habe dann ein Jahr entsprechend seiner Ausbildung gearbeitet. In Inguschetien wie auch außerhalb in der Russischen Föderation würden sich viele Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits aufhalten. Es bestehe ein regelmäßiger Kontakt. In Österreich würde sich die Familie eines hier im Jänner 2016 verstorbenen Onkels väterlicherseits aufhalten, zu der er regelmäßigen Kontakt pflege. Er habe in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.1.4. Am 19.05.2016 und am 30.11.2016 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF gemeinsam mit seiner Mutter teilnahm. Das Bundesamt ist entschuldigt fern geblieben. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in Österreich die Aufnahmeprüfung für das Studium der römisch 40 an einer Universität absolviert und dort für das Wintersemester 2016/2017 inskribiert habe. Er sei gesund, ledig, kinderlos und lebe in Österreich mit seiner Mutter in einer Unterkunft. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe von der Grundversorgung. Er sei auch nicht in Vereinen oder sonst gemeinnützig aktiv. Im Herkunftsland habe er die Schule mit Reifeprüfung und ein dreijähriges medizinisches College als römisch 40 abgeschlossen und habe dann ein Jahr entsprechend seiner Ausbildung gearbeitet. In Inguschetien wie auch außerhalb in der Russischen Föderation würden sich viele Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits aufhalten. Es bestehe ein regelmäßiger Kontakt. In Österreich würde sich die Familie eines hier im Jänner 2016 verstorbenen Onkels väterlicherseits aufhalten, zu der er regelmäßigen Kontakt pflege. Er habe in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.

Nach den durchgeführten Ermittlungen vom Dezember 2016 ist der BF seit 08.09.2016 ordnungsgemäß zum Studium der XXXX ) gemeldet.Nach den durchgeführten Ermittlungen vom Dezember 2016 ist der BF seit 08.09.2016 ordnungsgemäß zum Studium der römisch 40 ) gemeldet.

Mit Schreiben vom 09.05.2017 wurde der BF zur Vorlage von Nachweisen über absolvierte Prüfungen zu seinem XXXX sowie zum Nachweis allfälliger zwischenzeitiger Änderungen in seinem Privat- und Familienleben binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert.Mit Schreiben vom 09.05.2017 wurde der BF zur Vorlage von Nachweisen über absolvierte Prüfungen zu seinem römisch 40 sowie zum Nachweis allfälliger zwischenzeitiger Änderungen in seinem Privat- und Familienleben binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert.

Der am 16.05.2017 eingelangten Liste der Prüfungsergebnisse für den BF vom 15.05.2017 konnte von sieben bewerteten Prüfungen nur eine einzige positiv abgelegte entnommen werden.

Mit Schreiben vom 26.03.2018 bzw. 25.07.2018 wurden dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung aktuelle Länderberichte (Stand 19.03.2018) im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der BF wurde aufgefordert, Nachweise über absolvierte Prüfungen hinsichtlich seines Studiums und allfällige zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen in seinem Privat- und Familienleben bekanntzugeben bzw. Nachweise binnen zwei Wochen vorzulegen.

Seitens des BF wurde lediglich in Kopie ein Studienblatt für das Sommersemester 2017 sowie eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2018 vorgelegt. Auf Anfrage seitens des Gerichtes an die entsprechende Universität wurde hinsichtlich des BF ein Studienerfolgsnachweis vom April 2018 übermittelt, demzufolge der BF als ordentlicher Studierender bisher lediglich eine einzige Prüfung für das XXXX mit Genügend bestanden hat.Seitens des BF wurde lediglich in Kopie ein Studienblatt für das Sommersemester 2017 sowie eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2018 vorgelegt. Auf Anfrage seitens des Gerichtes an die entsprechende Universität wurde hinsichtlich des BF ein Studienerfolgsnachweis vom April 2018 übermittelt, demzufolge der BF als ordentlicher Studierender bisher lediglich eine einzige Prüfung für das römisch 40 mit Genügend bestanden hat.

In einer fortgesetzten Verhandlung am 01.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht wurde nach Befragung des BF das gegenständliche Erkenntnis verkündet.

Gegen die Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 1418111-2, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er gehört der inguschetischen Volksgruppe an, ist Muslim, war im Herkunftsstaat in der Teilrepublik Inguschetien wohnhaft, hat das Herkunftsland gemeinsam mit seiner Mutter verlassen, reiste mit dieser illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde nach einer mündlichen Verhandlung sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Die Fluchtgründe des BF wurden rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005. In der Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF auf Dauer unzulässig wäre. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde nach einer mündlichen Verhandlung sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Die Fluchtgründe des BF wurden rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005. In der Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF auf Dauer unzulässig wäre. Das Verfahren wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.

Es kann keine Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person des BF seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden. Der BF ist weiterhin gesund und verfügt über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat. In der Russischen Föderation leben weiterhin Verwandte des BF. Der BF hat im Herkunftsland seine gesamte Schulbildung abgeschlossen und war dort auch berufstätig.

Der BF hat nach dem Tod seines Onkels väterlicherseits bis auf seine Mutter und Cousins und Cousinen keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich. Der BF ist ledig und lebt mit seiner Mutter in einer Unterkunft zusammen.

Der BF lebt im Bundesgebiet von der Grundversorgung und ist bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, die sich auf dem Niveau C1 bewegen. Er ist im Bundesgebiet seit 2016 als ordentlicher Student XXXX inskribiert, konnte seither in seinem Studium aber lediglich eine einzige erfolgreich (mit Genügend) absolvierte Prüfung nachweisen. Er verfügt im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist unbescholten. Er hat nicht vorgebracht, Mitglied von Vereinen oder sonstigen Organisationen zu sein.Der BF lebt im Bundesgebiet von der Grundversorgung und ist bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, die sich auf dem Niveau C1 bewegen. Er ist im Bundesgebiet seit 2016 als ordentlicher Student römisch 40 inskribiert, konnte seither in seinem Studium aber lediglich eine einzige erfolgreich (mit Genügend) absolvierte Prüfung nachweisen. Er verfügt im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist unbescholten. Er hat nicht vorgebracht, Mitglied von Vereinen oder sonstigen Organisationen zu sein.

Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt iSd Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

1.2. Zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien wird festgestellt:

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).

Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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