TE Bvwg Beschluss 2018/10/2 W141 2192711-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W141 2192711-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , VN: XXXX , vertreten durch RA Mag. Peter FASCHING, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 16.02.2018, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs.2 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , VN: römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Peter FASCHING, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 16.02.2018, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 06.03.2012 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 100 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 20.10.2011 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Dieser Entscheidung wurde der Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 29.02.2012 zugrunde gelegt, mit welchem anerkannt wurde, dass der Beschwerdeführer am 20.04.2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat und dieser für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens eine vorläufige Versehrtenrente bezieht.

1.1. Mit Schrieben vom 11.03.2012 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er gemäß §14 Abs. 1 BEinstG dem Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin angehören wolle.1.1. Mit Schrieben vom 11.03.2012 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er gemäß §14 Absatz eins, BEinstG dem Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin angehören wolle.

Dem Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, wann diese Erklärung bei der belangten Behörde eingelangt ist.

Die belangte Behörde hat mit Aktenvermerk vom 15.03.2012 dokumentiert, dass das Einlangen der Erklärung zur Kenntnis genommen werde und nichts weiter zu veranlassen sei, da die bereits erfolgte Erfassung des Beschwerdeführers als dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig sohin aufrecht bleibe.

1.2. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 02.05.2012, wurde die Versehrtenrente als vorläufige Rente festgesetzt und die Leistung basierend auf einer in Höhe von 65 vH festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit festgelegt.

Am 10.05.2012 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 70 % neu festgesetzt.

1.2. Mit Bescheid der der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 14.02.2013, wurde anstelle der Versehrtenrente ab 01.04.2013 eine Dauerrente von 35% der Vollrente gewährt.

Am 01.03.2013 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 % neu festgesetzt.

1.3. Mit Schreiben vom 19.02.2013, eingelangt am 21.02.2013, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 09.04.2013, der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH beurteilt.

1.4. Mit Parteiengehör vom 29.05.2013 hat die belangten Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieser Mitteilung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.1.4. Mit Parteiengehör vom 29.05.2013 hat die belangten Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieser Mitteilung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 14.02.2013 nunmehr eine Dauerrente von 35% der Vollrente beziehe.

Darüber hinaus wurde beweiswürdigend festgestellt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Begutachtung vom 09.04.2013 eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. eingeschätzt wurde.

1.5. Mit Schreiben vom 17.06.2013 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 14.02.2013 beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben habe, und nunmehr ein Verfahren beim Landesgericht XXXX zur GZ XXXX anhängig sei. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Beurteilung des Grades der Behinderung nicht seinem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen würde. Neue Beweismittel wurden nicht in Vorlage gebracht.1.5. Mit Schreiben vom 17.06.2013 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 14.02.2013 beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben habe, und nunmehr ein Verfahren beim Landesgericht römisch 40 zur GZ römisch 40 anhängig sei. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Beurteilung des Grades der Behinderung nicht seinem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen würde. Neue Beweismittel wurden nicht in Vorlage gebracht.

1.6. Zur Überprüfung des Einwandes wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme vom 24.07.2013 eingeholt und festgestellt, dass sich keine Änderungen der Gesamteinschätzung ergeben und der Grad der Behinderung weiterhin 40 vH. betrage.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 19.02.2013 als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gewertet und gemäß §§ 2, 3, 14 und 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen sowie ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 19.02.2013 als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gewertet und gemäß Paragraphen 2, 3, 14 und 27 Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen sowie ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Begutachtung eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 (vierzig) v.H. eingeschätzt worden sei. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers wurde zudem eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt. Dabei sei festgestellt worden, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergebe. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden nicht vorliegen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.09.2013 fristgerecht Beschwerde.

2.2. Mit Schreiben vom 18.09.2013 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Aktes an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vorgelegt.

2.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, vom 26.11.2013 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH betrage und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen.

2.4 Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.2.4 Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

2.5. Am 30.12.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein.

3. Mit 1.1.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht für das Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom 01.08.2013 zuständig. Mit Erkenntnis W132 2002131-1/4E des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014 wurde der Bescheid vom 01.08.2013 ersatzlos behoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2012 erklärte dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin angehören zu wollen und keine bescheidmäßige Aberkennung dieser Zugehörigkeit erfolgt ist. Es war daher von der belangten Behörde nicht zulässig, den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 19.02.2013, welcher als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bezeichnet wurde, abzuweisen.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX GZ XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40% festgesetzt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 GZ römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40% festgesetzt.

4.1. Mit Mitteilung vom 08.10.2014 teilte die Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, dem Beschwerdeführer mit, dass dieser ab 01.03.2013 Anspruch auf eine Versehrtenrente, aufgrund der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH, hat.

4.2. Mit Parteiengehör vom 22.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Sachverständigengutachten vom 02.12.2013 (bzw. 26.11.2013) ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden ist bzw. ein Anspruch auf Versehrtenrente im Ausmaß von 40 vH gegeben ist, weshalb gemäß § 2 Abs. 1 des BEinstG keine Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bestehen würde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.4.2. Mit Parteiengehör vom 22.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Sachverständigengutachten vom 02.12.2013 (bzw. 26.11.2013) ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden ist bzw. ein Anspruch auf Versehrtenrente im Ausmaß von 40 vH gegeben ist, weshalb gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des BEinstG keine Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bestehen würde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

4.3. Mit Schreiben vom 13.11.2014 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Parteiengehör eingebracht und die Vollmacht bekannt gegeben. Darin bringt der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX nicht in Rechtskraft erwachsen sei, und dass gegen dieses das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei. Bezugnehmend auf das Sachverständigengutachten hält der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fest, dass bei weitem nicht alle relevanten Einschränkungen des Beschwerdeführers Beachtung gefunden hätten bzw. die zusammengefassten Verletzungen und deren Folgen nicht in der angenommenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% Niederschlag gefunden hätten.4.3. Mit Schreiben vom 13.11.2014 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Parteiengehör eingebracht und die Vollmacht bekannt gegeben. Darin bringt der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, und dass gegen dieses das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei. Bezugnehmend auf das Sachverständigengutachten hält der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fest, dass bei weitem nicht alle relevanten Einschränkungen des Beschwerdeführers Beachtung gefunden hätten bzw. die zusammengefassten Verletzungen und deren Folgen nicht in der angenommenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% Niederschlag gefunden hätten.

5. Mit Erkenntnis XXXX vom XXXX wurde vom Oberlandesgericht XXXX als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX bestätigt.5. Mit Erkenntnis römisch 40 vom römisch 40 wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 bestätigt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2018 hat die belangte Behörde von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2018 hat die belangte Behörde von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach einem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40% festgestellt worden wäre. Diese Entscheidung wäre mit Erkenntnis vom XXXX vom Oberlandesgericht XXXX bestätigt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach einem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40% festgestellt worden wäre. Diese Entscheidung wäre mit Erkenntnis vom römisch 40 vom Oberlandesgericht römisch 40 bestätigt worden.

7. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des OLG XXXX eine Revision erhoben habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde bereits vorgebracht das er an einem Leistenbruch (Hernie), einer Fettleber, Schlafstörungen (Störung des Tag-/Nachtrhythmus), einer Bauchmuskelschwäche, ausgeprägten Bewegungseinschränkungen beider Hüftgelenke, erektiler Dysfunktion (Sexualfunktionsstörung), Sensibilitätsstörungen der Haut, Bluthochdruckfehlregulation mit einhergehender Herzmuskelverdickung, Anpassungsstörungen nach Motorradunfall, chronischem Durchfall (Diarrhoe) und mildem kognitiven Defizit (einem organischen Psychosyndrom geringen Grades entsprechend) leide. Die belangte Behörde hab es jedoch unterlassen auch nur eines der beantragten Gutachten einzuholen. Eine Beweisverfahren habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe die belangte Behörde auf die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes bzw. der Rechtsmittelinstanz verwiesen ohne im Detail anzuführen, welchen Feststellungen sie sich anschließe und welchen nicht. Auch hinsichtlich dieser Ausfertigung sei die Entscheidung mangelhaft.7. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des OLG römisch 40 eine Revision erhoben habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde bereits vorgebracht das er an einem Leistenbruch (Hernie), einer Fettleber, Schlafstörungen (Störung des Tag-/Nachtrhythmus), einer Bauchmuskelschwäche, ausgeprägten Bewegungseinschränkungen beider Hüftgelenke, erektiler Dysfunktion (Sexualfunktionsstörung), Sensibilitätsstörungen der Haut, Bluthochdruckfehlregulation mit einhergehender Herzmuskelverdickung, Anpassungsstörungen nach Motorradunfall, chronischem Durchfall (Diarrhoe) und mildem kognitiven Defizit (einem organischen Psychosyndrom geringen Grades entsprechend) leide. Die belangte Behörde hab es jedoch unterlassen auch nur eines der beantragten Gutachten einzuholen. Eine Beweisverfahren habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe die belangte Behörde auf die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes bzw. der Rechtsmittelinstanz verwiesen ohne im Detail anzuführen, welchen Feststellungen sie sich anschließe und welchen nicht. Auch hinsichtlich dieser Ausfertigung sei die Entscheidung mangelhaft.

Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn- sei nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betreffe, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - d.h. eine notwendige Grundlage - sei und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regele (Hinweis E 7.5.1986, 85/11/0287). Ob die erstgenannte Voraussetzung zutreffe, habe die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen (GZ: 2004/07/0047).

In concreto berufe sich die belangte Behörde nicht auf eine vorab entschiedene Rechtsfrage, sondern offenbar auf die beim Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Erkrankungen und Verletzungen des Beschwerdeführers. Dies ohne je ein eigenes Beweisverfahren durchgeführt zu haben. Der Bescheid sei daher allein aus diesem Grunde rechtswidrig.

Auch fände sich im gegenständlichen Bescheid keine Bestimmung betreffend die Bindewirkung der oben angeführten zivilgerichtlichen Entscheidung, weshalb der Bescheid in diesem Punkt auch nicht überprüfbar sei, da sich aus dem Bescheid nicht ergebe, welche Bestandteile des gerichtlichen Verfahrens dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen worden seien und welche nicht.

Sowohl die beantragten Gutachten als auch die Einvernahme des Beschwerdeführers hätten jedoch in Anbetracht der massiven Erkrankungen und Verletzungen dazu führen müssen, das eine Behinderung von mindestens 50% beim Beschwerdeführer vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 06.03.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Höhe von 100 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 20.10.2011 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 40% festgestellt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 40% festgestellt.

Mit Erkenntnis XXXX vom XXXX wurde vom Oberlandesgericht XXXX als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX bestätigt.Mit Erkenntnis römisch 40 vom römisch 40 wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 bestätigt.

Mit Bescheid vom 16.02.2018 hat die belangte Behörde von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach einem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40% festgestellt worden wäre. Diese Entscheidung sei darüber hinaus mit Erkenntnis vom XXXX vom Oberlandesgericht XXXX bestätigt worden.Mit Bescheid vom 16.02.2018 hat die belangte Behörde von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach einem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40% festgestellt worden wäre. Diese Entscheidung sei darüber hinaus mit Erkenntnis vom römisch 40 vom Oberlandesgericht römisch 40 bestätigt worden.

Die belangte Behörde hat sich ohne weiteren Ermittlungen und Einholung von Sachverständigenbeweisen dem Urteil des Landesgerichtes XXXX angeschlossen und ebenfalls einen Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt.Die belangte Behörde hat sich ohne weiteren Ermittlungen und Einholung von Sachverständigenbeweisen dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 angeschlossen und ebenfalls einen Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser brachte unter anderem vor, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des OLG XXXX als Berufungsgericht eine Revision beim OGH erhoben habe und diesbezüglich noch kein Urteil vorliegen würde.Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser brachte unter anderem vor, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des OLG römisch 40 als Berufungsgericht eine Revision beim OGH erhoben habe und diesbezüglich noch kein Urteil vorliegen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Mit Erkenntnis XXXX vom XXXX wurde vom Oberlandesgericht XXXX als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX bestätigt und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH festgestellt. Die Feststellungen zum Ermittlungsverfahren der Behörde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Bezüglich des mangelhaften Ermittlungsverfahrens siehe die rechtliche Beurteilung.Mit Erkenntnis römisch 40 vom römisch 40 wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 bestätigt und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH festgestellt. Die Feststellungen zum Ermittlungsverfahren der Behörde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Bezüglich des mangelhaften Ermittlungsverfahrens siehe die rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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