Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2205987-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG und § 53 Abs. 1 und 2 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG und Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
"Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist.""Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist."
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi, stellte erstmals am 22.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 24.08.2015 gab der BF als Grund für seine Ausreise an, dass in seiner Heimat seine finanzielle Lage sehr schlecht gewesen sei, es habe keine Arbeit gegeben. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Sein Vater habe für die Flucht Geld ausgeborgt, einen Teil habe der BF selbst gespart gehabt. Im Fall der Rückkehr befürchte er nichts; er sei hierher gereist, um hier zu arbeiten und seine Familie finanziell unterstützen zu können (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 9).
3. Am 10.04.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF (EAS 51 - 57) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Er korrigierte zunächst seinen Namen auf XXXX und gab das Geburtsdatum mit XXXX an. Er gehöre der Volksgruppe der Punjabi an, sei sunnitischen Glaubens und ledig. Er habe in seinem Heimatland zwei Jahre die Grundschule besucht und danach als Schweißer gearbeitet. Sein Vater und acht Geschwister würden sich nach wie vor im Heimatland aufhalten und er stehe in Kontakt mit ihnen. Er sei in seinem Heimatland nicht vorbestraft, sei nicht politisch tätig oder Mitglied in einer politischen Organisation gewesen, habe keine Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt, es habe aber gröbere Probleme mit seinem Onkel gegeben. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF an, es habe einen Familienstreit zwischen seinem Vater und einem Onkel gegeben und es sei um die Beanspruchung von Feldern gegangen. Am 06.04.2014 hätten er, sein Bruder und sein Vater den Onkel und weitere Personen bewaffnet auf den umstrittenen Feldern vorgefunden und sie seien von diesen beschossen worden. Sie hätten sich daraufhin zwei, drei Tage im Wald versteckt. Dann seien sie zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe aber nichts unternommen, weil der Onkel eine reiche und mächtige Person sei. Es habe dann eine Dorfversammlung gegeben, aber der Onkel habe sie beschuldigt, zur Polizei gegangen zu sein. Der Onkel habe dem Vater und dem Bruder verziehen, nicht aber dem BF, da dieser schon zuvor mit dem Onkel gestritten habe. Kurz vor der Ausreise, am 14. oder 15.04.2014, habe der Onkel noch einmal auf den BF geschossen, ihn aber nicht getroffen. Bei Rückkehr habe er Angst vor dem Onkel, der ihn umbringen könnte.3. Am 10.04.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF (EAS 51 - 57) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Er korrigierte zunächst seinen Namen auf römisch 40 und gab das Geburtsdatum mit römisch 40 an. Er gehöre der Volksgruppe der Punjabi an, sei sunnitischen Glaubens und ledig. Er habe in seinem Heimatland zwei Jahre die Grundschule besucht und danach als Schweißer gearbeitet. Sein Vater und acht Geschwister würden sich nach wie vor im Heimatland aufhalten und er stehe in Kontakt mit ihnen. Er sei in seinem Heimatland nicht vorbestraft, sei nicht politisch tätig oder Mitglied in einer politischen Organisation gewesen, habe keine Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt, es habe aber gröbere Probleme mit seinem Onkel gegeben. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF an, es habe einen Familienstreit zwischen seinem Vater und einem Onkel gegeben und es sei um die Beanspruchung von Feldern gegangen. Am 06.04.2014 hätten er, sein Bruder und sein Vater den Onkel und weitere Personen bewaffnet auf den umstrittenen Feldern vorgefunden und sie seien von diesen beschossen worden. Sie hätten sich daraufhin zwei, drei Tage im Wald versteckt. Dann seien sie zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe aber nichts unternommen, weil der Onkel eine reiche und mächtige Person sei. Es habe dann eine Dorfversammlung gegeben, aber der Onkel habe sie beschuldigt, zur Polizei gegangen zu sein. Der Onkel habe dem Vater und dem Bruder verziehen, nicht aber dem BF, da dieser schon zuvor mit dem Onkel gestritten habe. Kurz vor der Ausreise, am 14. oder 15.04.2014, habe der Onkel noch einmal auf den BF geschossen, ihn aber nicht getroffen. Bei Rückkehr habe er Angst vor dem Onkel, der ihn umbringen könnte.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 (EAS 143 - 310) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 (EAS 143 - 310) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Es wurde festgestellt, dass dem BF in seiner Heimat weder von staatlicher Seite noch von privater Seite eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen des BF, er sei wegen Grundstücksstreitigkeiten von einem Onkel mit dem Tode bedroht worden, nicht glaubhaft sei. Es habe keine asylrelevante Verfolgung von staatlicher oder privater Seite erkannt werden können. Zudem bestehe für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das BFA gehe davon aus, dass der BF sein Land zur Verwirklichung einer besseren Zukunft verlassen habe. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen des BF, er sei wegen Grundstücksstreitigkeiten von einem Onkel mit dem Tode bedroht worden, nicht glaubhaft sei. Es habe keine asylrelevante Verfolgung von staatlicher oder privater Seite erkannt werden können. Zudem bestehe für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das BFA gehe davon aus, dass der BF sein Land zur Verwirklichung einer besseren Zukunft verlassen habe. Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 14.02.2018 (EAS 341).
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 09.02.2018 (EAS 321, 322) wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 09.02.2018 (EAS 321, 322) wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid vom 07.02.2018 erhob der BF binnen offener Frist vollumfängliche Beschwerde (EAS 355 - 358). Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
In der Beschwerde wurde unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass der BF bei seinen Einvernahmen ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen habe. Falls asylrelevante Fragen ausgeblieben seien, wäre er bereit gewesen, detailliertere Antworten zu geben. Das BFA habe die amtswegige Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen und keinerlei Ermittlungstätigkeit im Heimatstaat des BF durchgeführt und sei daher das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Auch seien die pakistanischen Sicherheitsbehörden nicht imstande oder gewillt, dem BF den nötigen Schutz zu bieten und sei aus diesem Grund auch eine innerstaatliche Fluchtalternative dem BF nicht zumutbar und auch nicht möglich. Der BF sei auch bemüht, sich zu integrieren.
7. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2018, Zl. L506 2190095-1/7E, gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.