Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W125 2105171-3/3Z
W125 2105172-3/3Z
W125 2105173-3/3Z
W125 2105174-3/3Z
W125 2114868-3/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. XXXX , geboren am XXXX ,1. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
2. XXXX , geboren am XXXX ,2. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
3. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40
4. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40
5. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX5. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40
alle StA Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.9.2018, Zl 14-1043632010-180669983, Zl 14-1043632108-180715365, 14-1043632108-180715365, 14-1043632402-180715357 und Zl 15-1080727810-180715381, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, BVG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom 23.10.2014 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.2.2015 abgewiesen.
Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren; sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.9.2015 als unbegründet abgewiesen.Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren; sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.9.2015 als unbegründet abgewiesen.
Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.7.2016 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.3.2017 wurden die am 27.12.2016 gestellten zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, diesen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.3.2017 wurden die am 27.12.2016 gestellten zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, diesen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017 als unbegründet abgewiesen.
Am 17.7.2018 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.Am 17.7.2018 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.9.2018 wurden die Anträge gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005 zurückgewiesen, gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gleichzeitig Beschwerden gegen diese Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.9.2018 wurden die Anträge gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gleichzeitig Beschwerden gegen diese Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In den dagegen erhobenen Beschwerden wurde unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen des Art 3 EMRK reichen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen des Artikel 3, EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht getroffen werden.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Rückführung der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung von hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art 8 EMRK) besteht.Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Rückführung der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung von hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Artikel 8, EMRK) besteht.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den gegenständlichen Verfahren betreffend die Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG keine Einvernahmen der Beschwerdeführer durchführte, ist der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt und wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen sein.Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den gegenständlichen Verfahren betreffend die Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG keine Einvernahmen der Beschwerdeführer durchführte, ist der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt und wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen sein.
Daher war den Beschwerden gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.Daher war den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W125.2105171.3.00Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018