TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W251 2147896-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2147896-1/28E

W251 2148772-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX XXXX, geb. XXXX und 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, 1.) zur Zl. XXXX und 2.) zur Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, 1.) zur Zl. römisch 40 und 2.) zur Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellten am 05.08.2015 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. am 07.08.2015 (Erstbeschwerdeführer) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer ist der Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin.

2. Am 07.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Sohn ein Mädchen heiraten habe wollen. Deren Eltern seien jedoch gegen diese Heirat gewesen. Der Vater des Mädchens habe verlangt, dass der Erstbeschwerdeführer eine seiner Töchter sowie seine Nichte, die Zweitbeschwerdeführerin, zur Zwangsheirat freigebe. Da er und sein Bruder sich dagegen geweigert hätten, seien sie aus Afghanistan ausgereist. Er sei nunmehr alleine mit seiner Nichte in Österreich, weil ihre Reisepässe am schnellsten fertig gewesen seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, dass sie ca. 1 1/2 Jahre vor der Erstbefragung mit ihrem Cousin zwangsverheiratet hätte werden sollen.

3. Am 06.10.2016 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Sohn mit einem Mädchen, XXXX, das bereits verlobt gewesen sei, zusammen weggelaufen sei. Der Vater des ehemaligen Verlobten des Mädchens, General XXXX, und die Onkel des Mädchens (zugleich Cousins des Erstbeschwerdeführers) hätten den Erstbeschwerdeführer festgehalten, mit einer Waffe bedroht und aufgefordert, bekannt zu geben wo sich sein Sohn und das Mädchen aufhalten würden. Der Erstbeschwerdeführer habe beteuert, dass sein Sohn alleine in Indien sei. Seine Cousins und der General hätten bei Verwandten des Erstbeschwerdeführers nachgefragt und ihn nach ca. einer Stunde wieder gehen lassen. Zuhause habe der Erstbeschwerdeführer von seiner Frau erfahren, dass sein Sohn Kontakt zu XXXX gehabt habe. Da der Erstbeschwerde-führer seinen Sohn daraufhin nicht erreicht habe, sei er sich sicher gewesen, dass sein Sohn tatsächlich mit XXXX weggelaufen sei. Der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder hätten daraufhin samt ihren Familien ihre Häuser und schließlich Afghanistan verlassen.3. Am 06.10.2016 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Sohn mit einem Mädchen, römisch 40 , das bereits verlobt gewesen sei, zusammen weggelaufen sei. Der Vater des ehemaligen Verlobten des Mädchens, General römisch 40 , und die Onkel des Mädchens (zugleich Cousins des Erstbeschwerdeführers) hätten den Erstbeschwerdeführer festgehalten, mit einer Waffe bedroht und aufgefordert, bekannt zu geben wo sich sein Sohn und das Mädchen aufhalten würden. Der Erstbeschwerdeführer habe beteuert, dass sein Sohn alleine in Indien sei. Seine Cousins und der General hätten bei Verwandten des Erstbeschwerdeführers nachgefragt und ihn nach ca. einer Stunde wieder gehen lassen. Zuhause habe der Erstbeschwerdeführer von seiner Frau erfahren, dass sein Sohn Kontakt zu römisch 40 gehabt habe. Da der Erstbeschwerde-führer seinen Sohn daraufhin nicht erreicht habe, sei er sich sicher gewesen, dass sein Sohn tatsächlich mit römisch 40 weggelaufen sei. Der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder hätten daraufhin samt ihren Familien ihre Häuser und schließlich Afghanistan verlassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Cousin mit einem Mädchen namens XXXX, die bereits dem Sohn von General XXXX versprochen gewesen sei, weggelaufen sei. Der General und die Familie des Mädchens hätten daraufhin von ihrem Vater und von ihrem Onkel väterlicherseits - dem Erstbeschwerdeführer - verlangt, ihnen die Zweitbeschwerdeführerin sowie eine Tochter des Erstbeschwerdeführers zu übergeben um sie unter Zwang zu verheiraten. Die Familie der Zeitbeschwerdeführerin sowie ihr Onkel väterlicherseits und dessen Familie hätten Afghanistan daraufhin verlassen.Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Cousin mit einem Mädchen namens römisch 40 , die bereits dem Sohn von General römisch 40 versprochen gewesen sei, weggelaufen sei. Der General und die Familie des Mädchens hätten daraufhin von ihrem Vater und von ihrem Onkel väterlicherseits - dem Erstbeschwerdeführer - verlangt, ihnen die Zweitbeschwerdeführerin sowie eine Tochter des Erstbeschwerdeführers zu übergeben um sie unter Zwang zu verheiraten. Die Familie der Zeitbeschwerdeführerin sowie ihr Onkel väterlicherseits und dessen Familie hätten Afghanistan daraufhin verlassen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 4 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 4 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide des Bundesamtes Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 AsylG genügt habe. So seien die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise nicht aktuell. Die Länderfeststellungen würden sich auch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer (Blutrache, außereheliche Beziehungen, Situation für Frauen in Afghanistan und für Rückkehrer aus westlichen Ländern) befassen. Der Erstbeschwerdeführer beantragte die Durchführung von Nachforschungen vor Ort bei der Organisation "XXXX" um die von ihm geschilderten Ereignisse zu überprüfen. Das Bundesamt habe das junge Alter der Zweitbeschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Den Beschwerdeführern drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Zusammenhang mit Blutrache. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen mit westlicher Orientierung einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt. Das Bundesamt hätte den Beschwerdeführern jedenfalls den Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkennen müssen. Zudem bestehe für die Beschwerdeführer in Österreich bereits ein schützenswertes Privat- und Familienleben.5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide des Bundesamtes Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe. So seien die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise nicht aktuell. Die Länderfeststellungen würden sich auch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer (Blutrache, außereheliche Beziehungen, Situation für Frauen in Afghanistan und für Rückkehrer aus westlichen Ländern) befassen. Der Erstbeschwerdeführer beantragte die Durchführung von Nachforschungen vor Ort bei der Organisation "XXXX" um die von ihm geschilderten Ereignisse zu überprüfen. Das Bundesamt habe das junge Alter der Zweitbeschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Den Beschwerdeführern drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Zusammenhang mit Blutrache. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen mit westlicher Orientierung einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt. Das Bundesamt hätte den Beschwerdeführern jedenfalls den Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkennen müssen. Zudem bestehe für die Beschwerdeführer in Österreich bereits ein schützenswertes Privat- und Familienleben.

6. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde verspätet eingebracht. Dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.02.2017 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2015 stattgegeben.

7. Mit Schriftsatz vom 07.05.2018 lehnten die Beschwerdeführer die Beiziehung des Gutachtens von Mag. Mahringer ab und stellten für den Fall, dass das Gutachten dennoch als Entscheidungsgrundlage herangezogen werde den Antrag auf Ladung des Gutachters zum Zwecke der Befragung um die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu überprüfen und entsprechende Erwiderungen vorzubringen. Unter einem wurde das Gutachten zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis von Doz. Dr. Stefan Weber vom 08.02.2018 samt Anlage, das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 sowie Unterlagen betreffend die Integration der Beschwerdeführer in Österreich und medizinische Befunde des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer wurden gemäß § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Verhandlung wurde nach Einvernahme der Beschwerdeführer zur fortgesetzten Einvernahme der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit vertagt.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Verhandlung wurde nach Einvernahme der Beschwerdeführer zur fortgesetzten Einvernahme der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit vertagt.

9. Mit Schriftsatz vom 25.05.2018 gaben die Beschwerdeführer die Daten ihres in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bekannt.

10. Mit Schriftsatz vom 20.06.2018 wurde für den Fall, dass Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführer bestehen, der Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf Grundlage einer Vor-Ort-Recherche durch einen länderkundlichen Sachverständigen gestellt.

11. Am 22.06.2018 wurde die Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer fortgesetzt.

12. Mit Stellungnahme vom 18.07.2018 sind die Beschwerdeführer dem Länderinformations-blatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 nicht substantiiert entgegengetreten.

13. Mit Urkundenvorlage vom 29.09.2017, 02.08.2018 und 17.08.2018 legten die Beschwerdeführer Unterlagen betreffend ihre Integration in Österreich, Bestätigungen über psychotherapeutische Behandlungen sowie einen Bericht betreffend Anschläge in Kabul vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer führt den NamenXXXX XXXXund das Geburtsdatum XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Der Erstbeschwerdeführer ist der Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin.Der Erstbeschwerdeführer führt den NamenXXXX XXXXund das Geburtsdatum römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer ist der Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und sprechen Dari als Muttersprache.

Der Erstbeschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat sechs

Kinder. Die Zweitbeschwerdeführerin ist weder verheiratet noch hat

sie Kinder (Akt W251 2147896-1 = BF 1 AS 21, 92 ff; Akt W251

2148772-1 = BF 2 AS 17, 87; Verhandlungsprotokoll vom 14.05.2018 =

VP 1, S. 8 f; Verhandlungsprotokoll vom 22.06.2018 = VP 2, S. 12).

Die Beschwerdeführer wurden in der Stadt XXXX geboren und sind dort aufgewachsen. Der Erstbeschwerdeführer hat mit seiner Familie im unteren Stock eines zweistöckigen Hauses gewohnt, darüber im Stock hat sein Bruder mit dessen Familie - darunter die Zweitbeschwerdeführerin - gewohnt (BF 1 AS 94; BF 2 AS 90; VP 1, S. 8, 10; VP 2, S. 12 f). Der Erstbeschwerdeführer hat von 1969 bis 1981, sohin 12 Jahre la

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten