TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/9 W214 2156783-1

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §20
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
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  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W214 2156783-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie illegal aus Syrien aus und in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX .12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der polizeilichen Erstbefragung am folgenden Tag brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Krieg in Syrien katastrophal sei. Die Lage werde immer gefährlicher. Entführungen und Tötungen passierten jeden Tag. In dem Gebiet, in dem er lebe, würden die bewaffneten Auseinandersetzungen immer aggressiver. Sowohl seine Wohnung als auch sein Lokal seien durch Luft- bzw. Raketenangriffe beschädigt bzw. teilweise zerstört worden. Sie hätten großes Glück (gehabt), dass dabei niemand von ihnen verletzt worden sei. Jedoch hätten sie aufgrund der Eskalation der Lage beschlossen, Syrien zu verlassen. Er habe Angst um das Leben seiner Familie und um sein eigenes. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.1. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie illegal aus Syrien aus und in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 .12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der polizeilichen Erstbefragung am folgenden Tag brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Krieg in Syrien katastrophal sei. Die Lage werde immer gefährlicher. Entführungen und Tötungen passierten jeden Tag. In dem Gebiet, in dem er lebe, würden die bewaffneten Auseinandersetzungen immer aggressiver. Sowohl seine Wohnung als auch sein Lokal seien durch Luft- bzw. Raketenangriffe beschädigt bzw. teilweise zerstört worden. Sie hätten großes Glück (gehabt), dass dabei niemand von ihnen verletzt worden sei. Jedoch hätten sie aufgrund der Eskalation der Lage beschlossen, Syrien zu verlassen. Er habe Angst um das Leben seiner Familie und um sein eigenes. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

2. Mit Schreiben vom 16.02.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) von der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen des Verdachts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b StGB anhängig sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 26.02.2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers eingestellt worden, gegen den Beschwerdeführer jedoch Anklage wegen § 278b StGB erhoben worden sei.2. Mit Schreiben vom 16.02.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen des Verdachts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, StGB anhängig sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 26.02.2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers eingestellt worden, gegen den Beschwerdeführer jedoch Anklage wegen Paragraph 278 b, StGB erhoben worden sei.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.04.2016 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, sich im Zeitraum Sommer 2013 bis Ende 2014 in Syrien als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation "IS-Islamic State", als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf gerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er als Zwischenhändler Öl aus dem vom IS-Islamic State kontrollierten Gebiet um XXXX kaufte und am Schwarzmarkt gewinnbringend veräußerte und sich dadurch an der Ausbeutung des besetzten Gebietes unter Finanzierung des IS-Islamic State beteiligte. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.04.2016 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, sich im Zeitraum Sommer 2013 bis Ende 2014 in Syrien als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation "IS-Islamic State", als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf gerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) betrieben wird, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er als Zwischenhändler Öl aus dem vom IS-Islamic State kontrollierten Gebiet um römisch 40 kaufte und am Schwarzmarkt gewinnbringend veräußerte und sich dadurch an der Ausbeutung des besetzten Gebietes unter Finanzierung des IS-Islamic State beteiligte. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Dagegen brachte der Verfahrenshilfeverteidiger des Beschwerdeführers Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 15 Monate herabgesetzt und hievon gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein zehnmonatiger Strafteil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Dagegen brachte der Verfahrenshilfeverteidiger des Beschwerdeführers Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 wurde der Berufung des Beschwerdeführers dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 15 Monate herabgesetzt und hievon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein zehnmonatiger Strafteil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

4. Am 20.01.2017 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt

XXXX von der belangten Behörde einvernommen. Dabei führte aus, dass er nie die Absicht gehabt habe Syrien zu verlassen. Eines Tages sei ihr Haus von einer Rakete getroffen worden, dabei sei auch seine Tochter verletzt worden. Sein Sohn wache alle zwei bis drei Tage in der Nacht auf und schreie, weil er glaube, ein Flugzeug komme. Im Jahr 2014 habe es täglich Angriffe gegeben. Es seien Flugzeuge gekommen und hätten ihr Stadtviertel angegriffen. Auf die Frage nach weiteren Fluchtgründen antwortete der Beschwerdeführer, dass der einzige Grund der war, dass er seine Familie in Sicherheit bringe und dass es nie vorkommen (möge), dass er einen seiner Familienmitglieder sterben sehe.römisch 40 von der belangten Behörde einvernommen. Dabei führte aus, dass er nie die Absicht gehabt habe Syrien zu verlassen. Eines Tages sei ihr Haus von einer Rakete getroffen worden, dabei sei auch seine Tochter verletzt worden. Sein Sohn wache alle zwei bis drei Tage in der Nacht auf und schreie, weil er glaube, ein Flugzeug komme. Im Jahr 2014 habe es täglich Angriffe gegeben. Es seien Flugzeuge gekommen und hätten ihr Stadtviertel angegriffen. Auf die Frage nach weiteren Fluchtgründen antwortete der Beschwerdeführer, dass der einzige Grund der war, dass er seine Familie in Sicherheit bringe und dass es nie vorkommen (möge), dass er einen seiner Familienmitglieder sterben sehe.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 leg. cit. unzulässig sei. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit. nicht erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. unzulässig sei. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit. nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 03.05.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.05.2017, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dass bei Asylausschlussgründen nach § 6 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 Asylgesetz aber regelmäßig eine "Güterabwägung" bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen sei, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen seien. Im Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX sei ausgeführt worden, dass aufgrund einer Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe die Freiheitsstrafe auf 15 Monate reduziert worden sei. Weiters sei ausgeführt worden, dass einer gänzlich bedingten Strafe lediglich generalpräventive Gründe entgegenstünden. Zur erforderlichen besonderen Schwere der Tat trete zusätzlich das Erfordernis einer "Gefahr für die Gemeinschaft". Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer den unbedingten Teil seiner Strafhaft in gelockertem Vollzug verbracht habe, welche für den Vollzug von Geldstrafen im Bereich der Kleinkriminalität vorgesehen sei, und sich dort stets vorbildlich verhalten habe. Zu Schwere der den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung wurde ausgeführt, dass diesem die Rekrutierung zur syrischen Armee drohe. Weiters müsse selbst bei Bejahung eines Aberkennung- oder Ausschlusstatbestandes bei Vorliegen von Gründen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder des Status des Asylberechtigten geprüft werden, ob ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müsse. Im gegebenen Fall liege eine äußerst intensive Familienbeziehung vor, da der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau sowie den zwei gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 03.05.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.05.2017, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dass bei Asylausschlussgründen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 Asylgesetz aber regelmäßig eine "Güterabwägung" bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen sei, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen seien. Im Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 sei ausgeführt worden, dass aufgrund einer Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe die Freiheitsstrafe auf 15 Monate reduziert worden sei. Weiters sei ausgeführt worden, dass einer gänzlich bedingten Strafe lediglich generalpräventive Gründe entgegenstünden. Zur erforderlichen besonderen Schwere der Tat trete zusätzlich das Erfordernis einer "Gefahr für die Gemeinschaft". Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer den unbedingten Teil seiner Strafhaft in gelockertem Vollzug verbracht habe, welche für den Vollzug von Geldstrafen im Bereich der Kleinkriminalität vorgesehen sei, und sich dort stets vorbildlich verhalten habe. Zu Schwere der den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung wurde ausgeführt, dass diesem die Rekrutierung zur syrischen Armee drohe. Weiters müsse selbst bei Bejahung eines Aberkennung- oder Ausschlusstatbestandes bei Vorliegen von Gründen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder des Status des Asylberechtigten geprüft werden, ob ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müsse. Im gegebenen Fall liege eine äußerst intensive Familienbeziehung vor, da der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau sowie den zwei gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe.

7. Die gegenständliche Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

8. Am XXXX .2018 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer legte einen WhatsApp-Schriftwechsel mit einem langjährigen Jugendfreund vor, der für die Regierung arbeite. Darin bringen der ehemalige Jugendfreund und der Beschwerdeführer ihre gegensätzlichen politischen Ansichten zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe vor längerer Zeit und im Chat einen Screenshot gemacht und diese Fotos seien noch auf der Speicherkarte. Sein Jugendfreund und er hätten sich inzwischen gegenseitig blockiert und seit zwei Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr.8. Am römisch 40 .2018 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer legte einen WhatsApp-Schriftwechsel mit einem langjährigen Jugendfreund vor, der für die Regierung arbeite. Darin bringen der ehemalige Jugendfreund und der Beschwerdeführer ihre gegensätzlichen politischen Ansichten zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe vor längerer Zeit und im Chat einen Screenshot gemacht und diese Fotos seien noch auf der Speicherkarte. Sein Jugendfreund und er hätten sich inzwischen gegenseitig blockiert und seit zwei Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr.

Zu seiner Familie führte er aus, dass zwei seiner Brüder noch in Syrien lebten, die anderen Brüder seien ausgereist. Er habe in Syrien zwei Restaurants betrieben, die er wegen der Unruhen schließen habe müssen. 2013 habe er dann Diesel verkauft, das ganze Jahr 2013 und die ersten Monate 2014. Es seien aber sechs Monate statt drei im Jahr 2014 protokolliert wurden Es habe Probleme mit einem Dolmetscher gegeben, der Ägypter gewesen sei und statt Diesel "Öl" übersetzt habe. Der Dolmetscher sei zum damaligen Zeitpunkt einem Irrtum unterlegen. Es gebe den Islamischen Staat (IS) erst seit Mai 2014. Wenn man sich die Urteile noch einmal durchlese, erkenne man, dass nicht alles stimmen könne. Er sei 2014 bereits in Österreich gewesen, und in irgendeinem Bericht stehe, dass er Ende 2014 Taten begangen haben solle. Der IS habe damals einfach nicht existiert. Das Erdöl sei ausschließlich zu dem Zeitpunkt in den Händen der Regierung gewesen und außerdem habe er "Diesel" gesagt und nicht "Öl". Er habe nie mit dem IS gearbeitet und kenne diese Leute nicht. Er sei zur Gänze unschuldig. Auf Vorhalt, dass er selbst in der Hauptverhandlung gesagt habe, dass er nicht gewollt habe, dass seine Hände mit Blut beschmiert seien und er deshalb mit den Geschäften aufgehört habe, behauptete der Beschwerdeführer, dass er dies nie gesagt habe, sondern sein Anwalt.

Zu den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass der Hauptgrund seine beiden Kinder seien, da er wolle, dass sie ein menschenwürdiges Leben führen können. Auf Nachfrage sagte er, dass das die Fluchtgründe waren, nur dass sie leben können. Erst nach ausdrücklichem Befragen zum Militärdienst meinte der Beschwerdeführer, dass momentan jeder eingezogen werde. Auf die Frage, ob er religiös sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich an die Gebete und Gebetszeiten halte. Er maßregle aber niemanden, nicht einmal seine eigene Frau. Diese habe eine Zeit lang das Kopftuch ablegen wollen. Er hätte sie dabei unterstützt, sie habe es für wenige Stunden abgenommen und dann wieder getragen. Auf die Frage, wie er zum IS stehe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie den IS mehr als Assad hassen würden, weil sie meinten, dass Assad fast weg gewesen wäre, wenn nicht auf einmal der IS aufgetaucht wäre.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab zu den Fluchtgründe an, dass sie ihre Kinder vor dem Krieg schützen wolle. Erst auf ausdrückliche Frage, warum sie denn eine Beschwerde eingebracht habe, wenn kein persönlicher Verfolgungsgrund vorliege, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auf Facebook politische und religiöse Dinge poste, wobei durch ihre politischen Äußerungen ersichtlich sei, dass sie regimekritisch eingestellt sei. Sie betreibe dieses Facebook-Konto seit 2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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