Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W226 2195569-1/13E
W226 2195565-1/12E
W226 2195564-1/9E
W226 2195562-1/9E
W226 2195567-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
A)
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gegen XXXX gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 iVm Abs 3 Z 1 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gegen römisch 40 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet und Eltern sowie gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF3 bis BF5. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, sie gehören der darginischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an. Die beschwerdeführenden Parteien 1-4 gelangten auf illegalem Weg in das Bundesgebiet und stellten am 14.08.2014 die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. BF5 wurde erst am XXXX im Bundesgebiet geboren.Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet und Eltern sowie gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF3 bis BF5. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, sie gehören der darginischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an. Die beschwerdeführenden Parteien 1-4 gelangten auf illegalem Weg in das Bundesgebiet und stellten am 14.08.2014 die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. BF5 wurde erst am römisch 40 im Bundesgebiet geboren.
BF1 schilderte, mit der BF2 seit dem Jahre XXXX traditionell verheiratet zu sein, im Jahr XXXX hätten sie auch standesamtlich geheiratet. Die BF3 sei in der Entwicklung zurückgeblieben, sie könne nicht selbstständig gehen und auch nicht wirklich sehen. Der Fluchtweg wurde von BF1 dahingehend geschildert, dass die beiden Ehegatten mit den beiden älteren Kindern mit einem PKW von der Heimatstadt XXXX nach XXXX gefahren seien, von dort seien sie versteckt in einem LKW auf einer Ladefläche bis ins Bundesgebiet gelangt.BF1 schilderte, mit der BF2 seit dem Jahre römisch 40 traditionell verheiratet zu sein, im Jahr römisch 40 hätten sie auch standesamtlich geheiratet. Die BF3 sei in der Entwicklung zurückgeblieben, sie könne nicht selbstständig gehen und auch nicht wirklich sehen. Der Fluchtweg wurde von BF1 dahingehend geschildert, dass die beiden Ehegatten mit den beiden älteren Kindern mit einem PKW von der Heimatstadt römisch 40 nach römisch 40 gefahren seien, von dort seien sie versteckt in einem LKW auf einer Ladefläche bis ins Bundesgebiet gelangt.
Der Fluchtgrund wurde von BF1 dahingehend geschildert, dass er in XXXX eine leerstehende Wohnung gehabt habe, welche er einem Freund zur Verfügung gestellt habe. Dieser Freund sei Mitglied einer kriminellen Gruppierung gewesen, wovon BF1 aber nichts gewusst habe. Er sei dann als Komplize von der Zivilpolizei in XXXX am XXXX angehalten und zwei Tage lang gefoltert worden. Es seien ihm auch Stromschläge verabreicht worden, damit er gestehe, er sei dann hinausgeworfen worden und ein vorbeikommendes Fahrzeug habe ihn aufgenommen und ihn in das Spital gebracht, wo er sich dann längere Zeit aufgehalten habe. Ab Juni 2014 habe er nicht mehr zuhause genächtigt, am XXXX sei eine Hausdurchsuchung bei ihnen durchgeführt worden. Dabei sei der BF2 der Inlandspass abgenommen worden, danach habe es noch zwei weitere Hausdurchsuchungen gegeben, aber er sei nicht mehr zuhause gewesen. Aus all diesen Gründen habe er bereits im April den Entschluss zur Flucht gefasst, diese habe jedoch, weil das nötige Geld gefehlt habe, erst im August 2014 stattfinden können.Der Fluchtgrund wurde von BF1 dahingehend geschildert, dass er in römisch 40 eine leerstehende Wohnung gehabt habe, welche er einem Freund zur Verfügung gestellt habe. Dieser Freund sei Mitglied einer kriminellen Gruppierung gewesen, wovon BF1 aber nichts gewusst habe. Er sei dann als Komplize von der Zivilpolizei in römisch 40 am römisch 40 angehalten und zwei Tage lang gefoltert worden. Es seien ihm auch Stromschläge verabreicht worden, damit er gestehe, er sei dann hinausgeworfen worden und ein vorbeikommendes Fahrzeug habe ihn aufgenommen und ihn in das Spital gebracht, wo er sich dann längere Zeit aufgehalten habe. Ab Juni 2014 habe er nicht mehr zuhause genächtigt, am römisch 40 sei eine Hausdurchsuchung bei ihnen durchgeführt worden. Dabei sei der BF2 der Inlandspass abgenommen worden, danach habe es noch zwei weitere Hausdurchsuchungen gegeben, aber er sei nicht mehr zuhause gewesen. Aus all diesen Gründen habe er bereits im April den Entschluss zur Flucht gefasst, diese habe jedoch, weil das nötige Geld gefehlt habe, erst im August 2014 stattfinden können.
Die BF2 schilderte im Wesentlichen gleichlautend eine Reisebewegung versteckt auf einem LKW von XXXX bis Österreich, sie habe niemals einen Auslandspass besessen, der Inlandspass sei von maskierten Männern in XXXX abgenommen worden. Der Fluchtgrund wurde von der BF2 dahingehend geschildert, dass der BF1 in ihrer Abwesenheit von Männern mitgenommen und gefoltert worden sei. Danach sei BF1 im Spital gewesen. Am XXXX seien maskierte Männer in Uniform in das Haus gekommen und hätten das ganze Haus durchsucht. Nach diesem Vorfall sei sie zu ihren Eltern gefahren, am XXXX seien erneut vier oder fünf unbekannte Männer gekommen, diese hätten den Bruder geschlagen und bedroht, das sie den Bruder mit dem Ehegatten, dem BF1 verwechselt hätten.Die BF2 schilderte im Wesentlichen gleichlautend eine Reisebewegung versteckt auf einem LKW von römisch 40 bis Österreich, sie habe niemals einen Auslandspass besessen, der Inlandspass sei von maskierten Männern in römisch 40 abgenommen worden. Der Fluchtgrund wurde von der BF2 dahingehend geschildert, dass der BF1 in ihrer Abwesenheit von Männern mitgenommen und gefoltert worden sei. Danach sei BF1 im Spital gewesen. Am römisch 40 seien maskierte Männer in Uniform in das Haus gekommen und hätten das ganze Haus durchsucht. Nach diesem Vorfall sei sie zu ihren Eltern gefahren, am römisch 40 seien erneut vier oder fünf unbekannte Männer gekommen, diese hätten den Bruder geschlagen und bedroht, das sie den Bruder mit dem Ehegatten, dem BF1 verwechselt hätten.
In weiterer Folge wurde der BF1 durch das XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach §127 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt verurteilt.In weiterer Folge wurde der BF1 durch das römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls nach §127 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt verurteilt.
Am 27.12.2017 erfolgte endlich die niederschriftliche Einvernahme von BF1 und BF2 zu den Fluchtgründen. BF1 legte in diesem Zusammenhang diverse Unterlagen betreffend die gesundheitliche Verfassung der BF3 vor, verwies weiters darauf, dass er einen Deutschkurs (Anfängerkurs) besuche.
Nach allgemeinen Fragen zur familiären Situation schilderte der BF, dass er in einer namentlich genannten Bäckerei gearbeitet habe, nach Konkurs der Bäckerei habe er sich eine neue Arbeit suchen müssen und habe dann am Markt in XXXX als Sicherheitsmann gearbeitet. Er habe dort an diesem Markt sieben Tage in der Woche gearbeitet, er habe sich auch um die Sicherheit gekümmert. Diese Arbeit habe er "bis zur Ausreise ausgeführt." Am Vormittag habe er in einer Großbäckerei Brot ausgeliefert und am Nachmittag habe er als Mitarbeiter am Markt Numme