TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 W202 2184820-2

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W202 2184820-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zl. 1107061110-1807309250, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zl. 1107061110-1807309250, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG idgF, §§ 10, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG idgF, Paragraphen 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Majhwi und der Religion der Sikh zugehörig, stellte erstmalig am 01.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung an demselben Tag brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, mit einem Gangster namens XXXX befreundet gewesen zu sein. Dieser habe mehrere Morde begangen und sei dann schließlich auch selbst ermordet worden. Nach seinem Tod habe die Polizei begonnen, Mitglieder der "Gangstergruppe", zu welcher auch der Beschwerdeführer gehört habe, festzunehmen. Darüber hinaus sei das Leben des Beschwerdeführers durch eine Person namens XXXX , welche mit XXXX verfeindet gewesen sei, gefährdet gewesen. Dieser habe ihn zweimal angegriffen, weshalb der Beschwerdeführer schließlich geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, dass ihn die Polizei festnehme und einsperre. Dem Beschwerdeführer würde eine mehrjährige Haftstrafe drohen. Auch habe er Angst, dass ihn XXXX töten werde.Im Zuge der Erstbefragung an demselben Tag brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, mit einem Gangster namens römisch 40 befreundet gewesen zu sein. Dieser habe mehrere Morde begangen und sei dann schließlich auch selbst ermordet worden. Nach seinem Tod habe die Polizei begonnen, Mitglieder der "Gangstergruppe", zu welcher auch der Beschwerdeführer gehört habe, festzunehmen. Darüber hinaus sei das Leben des Beschwerdeführers durch eine Person namens römisch 40 , welche mit römisch 40 verfeindet gewesen sei, gefährdet gewesen. Dieser habe ihn zweimal angegriffen, weshalb der Beschwerdeführer schließlich geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, dass ihn die Polizei festnehme und einsperre. Dem Beschwerdeführer würde eine mehrjährige Haftstrafe drohen. Auch habe er Angst, dass ihn römisch 40 töten werde.

Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in der Stadt XXXX im Punjab in Indien gelebt zu haben und dort als Büroangestellter tätig gewesen zu sein. In seinem Heimatland befänden sich neben seinen Eltern auch nach wie vor sein Bruder und seine Schwester.Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in der Stadt römisch 40 im Punjab in Indien gelebt zu haben und dort als Büroangestellter tätig gewesen zu sein. In seinem Heimatland befänden sich neben seinen Eltern auch nach wie vor sein Bruder und seine Schwester.

Der Beschwerdeführer sei mit einem Reisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , und einem gefälschten Visum, welches er vom Schlepper erhalten habe, ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Türkei habe der Schlepper den Reisepass des Beschwerdeführers bei sich behalten.Der Beschwerdeführer sei mit einem Reisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , und einem gefälschten Visum, welches er vom Schlepper erhalten habe, ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Türkei habe der Schlepper den Reisepass des Beschwerdeführers bei sich behalten.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen.

Zunächst auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, gesund zu sein und sich derzeit weder in ärztlicher Behandlung zu befinden, noch Medikamente einzunehmen.

Der Beschwerdeführer habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Dorf in der Stadt XXXX im Punjab in Indien gelebt. Seine Familie befände sich nach wie vor an dieser Adresse.Der Beschwerdeführer habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Dorf in der Stadt römisch 40 im Punjab in Indien gelebt. Seine Familie befände sich nach wie vor an dieser Adresse.

Der Beschwerdeführer führte über weiteres Befragen aus, auch noch mehrere Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins in Indien zu haben. Sie alle würden in verschiedenen Dörfern im Punjab leben. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern.

Zu seinen Lebensverhältnissen vor der Ausreise aus Indien befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, für zwei Jahre als Rezeptionist bei einer japanischen Versicherungsfirma gearbeitet zu haben. Weil es dann zu Problemen gekommen sei, habe der Beschwerdeführer schließlich aufhören müssen. Der Beschwerdeführer sei 22 Jahre alt gewesen, als er begonnen habe, dort zu arbeiten. Danach sei er nicht mehr erwerbstätig gewesen, sondern hätten ihn seine Eltern finanziert. Diese würden ihren Lebensunterhalt durch die Verpachtung einer Landwirtschaft bestreiten. Seine finanzielle Lage vor seiner Ausreise sei mittelmäßig gewesen.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland jemals eine Straftat begangen habe, führte er aus, sich, nachdem er seine Arbeit verloren gehabt habe, einer Bande angeschlossen zu haben. Der Chef dieser Bande habe einen Mord begangen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie jemanden getötet, habe aber mehrmals Personen zusammengeschlagen, konkret Mitglieder einer anderen Bande namens " XXXX ". Ihr Chef sei XXXX gewesen. Die Bande des Beschwerdeführers habe XXXX geheißen, der vollständige Name des Bandenchefs sei XXXX .Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland jemals eine Straftat begangen habe, führte er aus, sich, nachdem er seine Arbeit verloren gehabt habe, einer Bande angeschlossen zu haben. Der Chef dieser Bande habe einen Mord begangen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie jemanden getötet, habe aber mehrmals Personen zusammengeschlagen, konkret Mitglieder einer anderen Bande namens " römisch 40 ". Ihr Chef sei römisch 40 gewesen. Die Bande des Beschwerdeführers habe römisch 40 geheißen, der vollständige Name des Bandenchefs sei römisch 40 .

Die Bande des Beschwerdeführers habe ungefähr 800 Mitglieder gehabt, die alle in XXXX gelebt hätten. Die andere Bande habe ungefähr 300 oder 400 Mitglieder gehabt, die sich ebenfalls alle in XXXX aufgehalten hätten. Auf die Frage, zu welchem Zweck die Bande bestanden habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass XXXX und XXXX Freunde gewesen seien, die sich dann schließlich zerstritten hätten, woraufhin die beiden Banden entstanden seien. Die Mitglieder der beiden Banden hätten sich gegenseitig verprügelt. Der Freund des Beschwerdeführers, XXXX , sei ein Auftragskiller gewesen, dies habe jedoch nichts mit den Tätigkeiten der Bande zu tun gehabt. Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass XXXX ein Auftragskiller gewesen sei, führte er aus, dass dies alle aus der Bande erzählt hätten und man auch in Zeitungen davon habe lesen können. Vor fünf oder sechs Jahren habe XXXX einen Parlamentsabgeordneten ermordet, woraufhin er auch im Gefängnis gewesen sei.Die Bande des Beschwerdeführers habe ungefähr 800 Mitglieder gehabt, die alle in römisch 40 gelebt hätten. Die andere Bande habe ungefähr 300 oder 400 Mitglieder gehabt, die sich ebenfalls alle in römisch 40 aufgehalten hätten. Auf die Frage, zu welchem Zweck die Bande bestanden habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass römisch 40 und römisch 40 Freunde gewesen seien, die sich dann schließlich zerstritten hätten, woraufhin die beiden Banden entstanden seien. Die Mitglieder der beiden Banden hätten sich gegenseitig verprügelt. Der Freund des Beschwerdeführers, römisch 40 , sei ein Auftragskiller gewesen, dies habe jedoch nichts mit den Tätigkeiten der Bande zu tun gehabt. Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass römisch 40 ein Auftragskiller gewesen sei, führte er aus, dass dies alle aus der Bande erzählt hätten und man auch in Zeitungen davon habe lesen können. Vor fünf oder sechs Jahren habe römisch 40 einen Parlamentsabgeordneten ermordet, woraufhin er auch im Gefängnis gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei ungefähr im Alter von 20 Jahren Mitglied der Bande geworden und habe mit XXXX sowohl vor als auch nach seinem Gefängnisaufenthalt Kontakt gehalten.Der Beschwerdeführer sei ungefähr im Alter von 20 Jahren Mitglied der Bande geworden und habe mit römisch 40 sowohl vor als auch nach seinem Gefängnisaufenthalt Kontakt gehalten.

Auf die Frage, ob die beiden Banden vor oder nach dem Mord an dem Parlamentsabgeordneten und der Verhaftung von XXXX entstanden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies danach gewesen sei; die Banden seien vor ungefähr fünf Jahren, als der Beschwerdeführer 21 oder 22 Jahre alt gewesen sei, entstanden.Auf die Frage, ob die beiden Banden vor oder nach dem Mord an dem Parlamentsabgeordneten und der Verhaftung von römisch 40 entstanden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies danach gewesen sei; die Banden seien vor ungefähr fünf Jahren, als der Beschwerdeführer 21 oder 22 Jahre alt gewesen sei, entstanden.

XXXX habe auch ein Mitglied der anderen Gruppe ermordet und für Geld auch alle möglichen anderen Leute getötet.römisch 40 habe auch ein Mitglied der anderen Gruppe ermordet und für Geld auch alle möglichen anderen Leute getötet.

Auf die Frage, weshalb nunmehr der Beschwerdeführer gesucht werde, führte er aus, dass nach der Ermordung von Sukha die Polizei versucht habe, alle Bandenmitglieder festzunehmen. Der Grund für den Haftbefehl sei "Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung" gewesen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er Mitglied in einer kriminellen Vereinigung gewesen sei. Der Polizei habe er sich nicht gestellt, weil ihn diese dann ins Gefängnis gebracht hätte und der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe. Aus der Bande des Beschwerdeführers seien ungefähr 16 oder 17 Personen festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe zum engen Kreis der Bande gehört. Einige seien bereits verurteilt worden, bei anderen laufe noch das Verfahren. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer die Namen anderer Bandenmitglieder, die festgenommen oder verurteilt worden seien, kenne, brachte er vor, nur von zwei Personen den Spitznamen zu kennen. Mit diesen beiden sei er eng befreundet gewesen.

Die Frage, ob die Bande außer den genannten Schlägereien noch weitere Taten begangen habe, verneinte der Beschwerdeführer; er selbst sei nur an den Schlägereien beteiligt gewesen. Diese hätten immer die andere Bande betroffen. Andere Bandenmitglieder hätten auch gestohlen, der Beschwerdeführer jedoch nicht. An den Morden sei nur der Bandenchef, der Freund des Beschwerdeführers namens XXXX , beteiligt gewesen. XXXX sei im Jahr 2015 vom Chef der anderen Bande ermordet worden.Die Frage, ob die Bande außer den genannten Schlägereien noch weitere Taten begangen habe, verneinte der Beschwerdeführer; er selbst sei nur an den Schlägereien beteiligt gewesen. Diese hätten immer die andere Bande betroffen. Andere Bandenmitglieder hätten auch gestohlen, der Beschwerdeführer jedoch nicht. An den Morden sei nur der Bandenchef, der Freund des Beschwerdeführers namens römisch 40 , beteiligt gewesen. römisch 40 sei im Jahr 2015 vom Chef der anderen Bande ermordet worden.

Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass die Polizei auch ihn festnehmen wolle, brachte er vor, dass diese bei ihnen zuhause gewesen sei und mit dem Bruder des Beschwerdeführers gesprochen habe. Konkret habe sie diesem gesagt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von seiner Bandenmitgliedschaft gesucht werde. Es gebe auch einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, den sein Bruder gesehen habe, der Beschwerdeführer jedoch nicht.

Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er das erste Mal im Jahr 2011 Mitglieder der anderen Bande verprügelt habe. Der Streit mit der anderen Bande habe sich einmal vor dem Tod von XXXX im Jahr 2011 und einmal danach zugetragen. Der Beschwerdeführer selbst sei nur zweimal beteiligt gewesen, die Gruppe selbst habe mehrmals Streit gehabt.Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er das erste Mal im Jahr 2011 Mitglieder der anderen Bande verprügelt habe. Der Streit mit der anderen Bande habe sich einmal vor dem Tod von römisch 40 im Jahr 2011 und einmal danach zugetragen. Der Beschwerdeführer selbst sei nur zweimal beteiligt gewesen, die Gruppe selbst habe mehrmals Streit gehabt.

Die Frage, ob er nach dem Tod von XXXX Angst vor der XXXX -Bande habe, weil er einmal im Jahr 2011 an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. An dieser Schlägerei seien damals 35 bis 40 Personen beteiligt gewesen.Die Frage, ob er nach dem Tod von römisch 40 Angst vor der römisch 40 -Bande habe, weil er einmal im Jahr 2011 an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. An dieser Schlägerei seien damals 35 bis 40 Personen beteiligt gewesen.

Näher zu dem Vorfall nach dem Tod XXXX befragt, führte der Beschwerdeführe aus, auf der Straße von XXXX und seinen Leuten angegriffen worden zu sein. XXXX habe einen Dolch dabei gehabt, mit dem der Beschwerdeführer am Oberarm und Rücken verletzt worden sei. Schließlich seien ihm andere Leute zur Hilfe gekommen. Nachgefragt, ob er dazu noch irgendetwas angeben könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm mehr nicht mehr dazu einfalle.Näher zu dem Vorfall nach dem Tod römisch 40 befragt, führte der Beschwerdeführe aus, auf der Straße von römisch 40 und seinen Leuten angegriffen worden zu sein. römisch 40 habe einen Dolch dabei gehabt, mit dem der Beschwerdeführer am Oberarm und Rücken verletzt worden sei. Schließlich seien ihm andere Leute zur Hilfe gekommen. Nachgefragt, ob er dazu noch irgendetwas angeben könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm mehr nicht mehr dazu einfalle.

Die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt hätte, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, bejahte der Beschwerdeführer; dies habe er jedoch nicht als sicher empfunden. Die Polizei hätte ihn überall gefunden.

Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, derzeit bei Bekannten in Wien zu leben. Er habe kürzlich eine Firma gegründet; er sei selbstständiger Werbemittelverteiler. Davor habe er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.

Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, besuche keine Kurse und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Seine Freizeit verbringe er mit den Freunden, bei denen er wohne. Es handle sich dabei um indische Staatsangehörige.

Am 13.01.2017 wurde seitens der Behörde ein Vorortrechercheersuchen an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestellt. Das diesbezügliche Ergebnis langte am 08.03.2017 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht hätten bestätigt werden können. Dieser werde nicht von der Polizei in XXXX und XXXX gesucht und liege auch kein Haftbefehl auf den Namen des Beschwerdeführers vor. Der vom Beschwerdeführer angegebene Name der Bande komme weder im Strafregister von XXXX noch XXXX vor, noch sei etwas über deren Aktivitäten bekannt.Am 13.01.2017 wurde seitens der Behörde ein Vorortrechercheersuchen an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestellt. Das diesbezügliche Ergebnis langte am 08.03.2017 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht hätten bestätigt werden können. Dieser werde nicht von der Polizei in römisch 40 und römisch 40 gesucht und liege auch kein Haftbefehl auf den Namen des Beschwerdeführers vor. Der vom Beschwerdeführer angegebene Name der Bande komme weder im Strafregister von römisch 40 noch römisch 40 vor, noch sei etwas über deren Aktivitäten bekannt.

Am 13.4.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Damit konfrontiert, dass die Vorortrecherche der Staatendokumentation ergeben habe, dass weder die vom Beschwerdeführer genannte Bande, noch der von ihm angegebene Bandenchef der indischen Polizei bekannt seien, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es den Bandenchef gegeben habe und dieser im Jahr 2015 umgebracht worden sei. Das Dorf des Beschwerdeführers sei in XXXX und auch nach der Ermordung seines Chefs habe es Probleme gegeben. Darauf angesprochen, dass die Vorortrecherche der Staatendokumentation auch ergeben habe, dass kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege, brachte er vor, damals nicht zu Hause gewesen zu sein. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass es einen Haftbefehl gebe und könne man auch im Internet nachlesen, dass die Polizei gegen die Gruppe vorgegangen sei und geschossen habe.Damit konfrontiert, dass die Vorortrecherche der Staatendokumentation ergeben habe, dass weder die vom Beschwerdeführer genannte Bande, noch der von ihm angegebene Bandenchef der indischen Polizei bekannt seien, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es den Bandenchef gegeben habe und dieser im Jahr 2015 umgebracht worden sei. Das Dorf des Beschwerdeführers sei in römisch 40 und auch nach der Ermordung seines Chefs habe es Probleme gegeben. Darauf angesprochen, dass die Vorortrecherche der Staatendokumentation auch ergeben habe, dass kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege, brachte er vor, damals nicht zu Hause gewesen zu sein. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass es einen Haftbefehl gebe und könne man auch im Internet nachlesen, dass die Polizei gegen die Gruppe vorgegangen sei und geschossen habe.

Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen wolle, dass seine Angaben nicht hätten bestätigt werden können, gab er zu Protokoll, dabei zu bleiben, es sei alles so, wie er es beim letzten Mal erzählt habe.

Abschließend wolle er noch ergänzen, dass die Bande vor ein paar Monaten wieder die Gruppe des Beschwerdeführers angegriffen habe, wiederum in XXXX . Wäre der Beschwerdeführer dort gewesen, hätten sie auch ihn angegriffen.Abschließend wolle er noch ergänzen, dass die Bande vor ein paar Monaten wieder die Gruppe des Beschwerdeführers angegriffen habe, wiederum in römisch 40 . Wäre der Beschwerdeführer dort gewesen, hätten sie auch ihn angegriffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 1.3.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 1.3.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, Zahl W125 2184820-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, Zahl W125 2184820-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:

"Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgestellt hat, ist dieses Vorbringen in keiner Weise schlüssig oder plausibel. Der Beschwerdeführer war während des gesamten Verfahrens nicht dazu in der Lage, detaillierte Angaben über die behaupteten fluchtauslösenden Vorfälle zu machen und kamen auch Ungereimtheiten und Widersprüche zustande, die der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte.

So ist zunächst auszuführen, dass sich die Darlegung des Beschwerdeführers zu dem Vorfall, bei dem er zum zweiten Mal von der gegnerischen Bande angegriffen worden ein soll, auf vage Schilderungen beschränkte. Obwohl ihm im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit dazu geboten wurde, war er trotz expliziter neuerlicher Nachfrage, nicht gewillt oder in der Lage, nähere Angaben zu tätigen:

"LA: Welchen Vorfall gab es nach dem Tod XXXX ? Erzählen Sie so detailliert wie möglich davon!"LA: Welchen Vorfall gab es nach dem Tod römisch 40 ? Erzählen Sie so detailliert wie möglich davon!

VP: Ich wurde auf der Straße von XXXX und seine Leuten angegriffen, da war ich alleine. XXXX hatte einen Dolch, damit hat er mich am Oberarm und Rücken verletzt, dann sind mir andere Leute zur Hilfe gekommen.VP: Ich wurde auf der Straße von römisch 40 und seine Leuten angegriffen, da war ich alleine. römisch 40 hatte einen Dolch, damit hat er mich am Oberarm und Rücken verletzt, dann sind mir andere Leute zur Hilfe gekommen.

LA: Können Sie sonst noch irgendwas dazu angeben?

VP: Nein, mehr fällt mir dazu nicht ein."

Hätte sich die behauptete Bedrohungssituation tatsächlich zugetragen, so wäre nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer einen konkreteren Sachverhalt hätte schildern können.

Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Beschwerdeführer auch mit den Ausführungen hinsichtlich seiner Beteiligung an Aktivitäten der Bande hervor: In der Einvernahme vom 12.01.2017 gab er zunächst an, zwar nie jemanden umgebracht, aber mehrmals Personen zusammengeschlagen zu haben. Auch auf neuerliche entsprechende Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, an Schlägereien beteiligt gewesen zu sein, die immer die andere Bande betroffen hätten. Wenig später reduzierte er seine Angaben dann, indem er nur noch davon sprach, zweimal persönlich an Schlägereien beteiligt gewesen zu sein.

Für das erkennende Gericht ist es darüber hinaus - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht ausgeführt - nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung, die Namen der anderen Bandenmitglieder, die festgenommen und / oder verurteilt worden seien, zu nennen, vorbrachte, nur die Spitznamen zweier Personen zu kennen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer doch zum engsten Kreis der Bande gehört habe, rechtfertigte er sich dann damit, dass er nur mit den beiden Mitgliedern, deren Spitznamen er kenne, eng befreundet gewesen sei und gab ausweichend zu Protokoll, dass diese verurteilt worden seien. Nochmals nachgefragt, ob er nicht die vollständigen Namen nennen könne, führte er schließlich aus, dass man "dort" seinen vollständigen Namen nicht nenne. Abgesehen davon, dass dies lebensfremd erscheint, ist dies auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer den vollständigen Namen des Bandenchefs nennen konnte.

Wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend festhielt, gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich: So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 12.01.2017 zunächst aus, die Bande sei vor ungefähr fünf Jahren, er sei damals 21 oder 22 Jahre alt gewesen, entstanden. Dies sei nach dem Mord an dem Parlamentsabgeordneten und der Verhaftung von XXXX gewesen. Divergierend brachte der Beschwerdeführer dann etwas später auf die Frage, wie lange vor dem Gefängnisaufenthalt von XXXX er Mitglied der Bande geworden sei, vor, dass dies vor ungefähr sieben Jahren gewesen sei; er sei damals in etwa 20 Jahre alt gewesen.Wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend festhielt, gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich: So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 12.01.2017 zunächst aus, die Bande sei vor ungefähr fünf Jahren, er sei damals 21 oder 22 Jahre alt gewesen, entstanden. Dies sei nach dem Mord an dem Parlamentsabgeordneten und der Verhaftung von römisch 40 gewesen. Divergierend brachte der Beschwerdeführer dann etwas später auf die Frage, wie lange vor dem Gefängnisaufenthalt von römisch 40 er Mitglied der Bande geworden sei, vor, dass dies vor ungefähr sieben Jahren gewesen sei; er sei damals in etwa 20 Jahre alt gewesen.

Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Beschwerdeführer auch mit den Ausführungen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rezeptionist hervor: Während er anlässlich der Einvernahme vom 12.01.2017 zunächst angab, nicht mehr zu wissen, wann dies gewesen sei, sondern nur auf nochmalige Nachfrage vorbrachte, 22 Jahre alt gewesen zu sein, als er begonnen habe, dort zu arbeiten, war er gegen Ende der Befragung dann auf einmal dazu in der Lage, konkrete Jahreszahlen zu nennen, indem er davon sprach, in den Jahren 2010, 2011 und 2012 als Rezeptionist gearbeitet zu haben. Auf Vorhalt gab er lapidar an: "Es fällt mir erst jetzt ein."

Festzuhalten ist außerdem, dass, wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl feststellte, auch die problemlose Ausreise nicht auf ein seitens der indischen Behörden bestehendes reales und intensives Interesse an der Person des Beschwerdeführers hindeutet. Für den erkennenden Richter ist es kaum verständlich, weshalb der Beschwerdeführer gänzlich ohne Schwierigkeiten per Flugzeug legal mit seinem Reisepass, der ihm seinen eigenen Angaben im Verfahren zufolge vom Passamt in XXXX ausgestellt worden sei, aus dem Heimatland ausreisen konnte, obwohl ein Haftbefehl gegen ihn bestehen soll.Festzuhalten ist außerdem, dass, wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl feststellte, auch die problemlose Ausreise nicht auf ein seitens der indischen Behörden bestehendes reales und intensives Interesse an der Person des Beschwerdeführers hindeutet. Für den erkennenden Richter ist es kaum verständlich, weshalb der Beschwerdeführer gänzlich ohne Schwierigkeiten per Flugzeug legal mit seinem Reisepass, der ihm seinen eigenen Angaben im Verfahren zufolge vom Passamt in römisch 40 ausgestellt worden sei, aus dem Heimatland ausreisen konnte, obwohl ein Haftbefehl gegen ihn bestehen soll.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zu keinem Zeitpunkt Beweismittel, etwa den angeblichen Haftbefehl, zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens vorlegen konnte, ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers eindeutig dem Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.03.2017 widersprechen, in welcher zusammengefasst festgehalten wurde, dass dem Ergebnis der Vorortrecherche zufolge kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege und weder die vom Beschwerdeführer genannte Bande noch der von ihm angegebene Bandenchef der Polizei bekannt seien.

Auf entsprechenden Vorhalt ("LA: Die Vorortrecherche der Staatendokumentation hat ergeben, dass kein Haftbefehl gegen Sie erteilt wurde. Möchten Sie dazu Stellung nehmen?") gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass ihm sein Bruder von dem Haftbefehl erzählt habe und man auch im Internet nachlesen könne, dass die Polizei gegen die Gruppe vorgegangen sei und geschossen habe. Auch der Rechtfertigungsversuch ("VP: Den Bandenchef gab es und der wurde im Jahr 2015 umgebracht. Mein Dorf ist in XXXX und auch nach der Ermordung des Chefs gab es Probleme.") auf Vorhalt, dass auch die vom Beschwerdeführer genannte Bande sowie der Bandenchef der indischen Polizei nicht bekannt seien, vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen.Auf entsprechenden Vorhalt ("LA: Die Vorortrecherche der Staatendokumentation hat ergeben, dass kein Haftbefehl gegen Sie erteilt wurde. Möchten Sie dazu Stellung nehmen?") gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass ihm sein Bruder von dem Haftbefehl erzählt habe und man auch im Internet nachlesen könne, dass die Polizei gegen die Gruppe vorgegangen sei und geschossen habe. Auch der Rechtfertigungsversuch ("VP: Den Bandenchef gab es und der wurde im Jahr 2015 umgebracht. Mein Dorf ist in römisch 40 und auch nach der Ermordung des Chefs gab es Probleme.") auf Vorhalt, dass auch die vom Beschwerdeführer genannte Bande sowie der Bandenchef der indischen Polizei nicht bekannt seien, vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen.

Aus dem Bericht des Vertrauensanwaltes ergibt sich klar, dass er umfassende Erhebungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers angestellt hat und lässt sich daher auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 13.04.2017, wonach sein Heimatdorf sehr klein sei und möglicherweise nicht ausreichend nachgefragt worden sei, nichts gewinnen.

Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund an der Richtigkeit der Angaben des Vertrauensanwaltes zu zweifeln.

Angesichts des im Asylverfahrens/Verfahren wegen internationalen Schutzes gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.6.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no 31260/04, 21 June 2005), ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.Angesichts des im Asylverfahrens/Verfahren wegen internationalen Schutzes gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 24.6.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no 31260/04, 21 June 2005), ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers - wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen.

Was die Beschwerdeausführungen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers einen religiösen Kern enthalte und die Behörde die Unglaubwürdigkeit damit begründe, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung wirtschaftliche Gründe als Ausreisegrund geltend gemacht habe, betrifft, so handelt es sich hierbei offenbar um Irrtümer der Beschwerdevertretung, findet sich doch im gesamten Akt kein Hinweis auf eine Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit und lässt sich auch dem Erstbefragungsprotokoll nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Ausreise in irgendeiner Weise wirtschaftliche Gründe geltend gemacht hätte. Insofern war darauf nicht näher einzugehen.

Innerstaatliche Fluchtalternative

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von dem Chef der gegnerischen Bande na

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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