Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W265 1414121-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVGA) römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG
stattgegeben. Die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.stattgegeben. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 24.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 24.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1. Der (zum Antragszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.01.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Traiskirchen (vormals Bundesasylamt, im Folgenden: BFA) vom 16.06.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.06.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Traiskirchen (vormals Bundesasylamt, im Folgenden: BFA) vom 16.06.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.06.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid im vollen Umfang bekämpft wurde.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid im vollen Umfang bekämpft wurde.
4. Am 28.04.2011 brachte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2011 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.06.2012 erteilt.4. Am 28.04.2011 brachte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2011 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.06.2012 erteilt.
5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
6. Am 03.05.2012 brachte der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2012 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.06.2013 erteilt.6. Am 03.05.2012 brachte der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2012 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.06.2013 erteilt.
7. Am 16.05.2013 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2013 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.06.2014 erteilt.7. Am 16.05.2013 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2013 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.06.2014 erteilt.
8. Am 14.05.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des BFA vom 28.05.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.06.2016 erteilt.8. Am 14.05.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des BFA vom 28.05.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.06.2016 erteilt.
9. Am 19.05.2016 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.06.2018 erteilt.9. Am 19.05.2016 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.06.2018 erteilt.
10. Am 24.05.2018 brachte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
11. Daraufhin wurde vom BFA am 23.08.2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer auch Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich vor.
12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 16.06.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 24.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 16.06.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 24.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig erfolgt sei, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt habe, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2016 wesentlich geändert habe.
14. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 01.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Anlässlich der Beschwerdevorlage verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Asylaktes und des das Aberkennungsverfahren betreffenden Verwaltungsaktes einschließlich der Niederschrift über die Einvernahme durch die belangte Behörde vom 23.08.2018, des Bescheides der belangten Behörde vom 16.06.2010, die fünf Bescheide der belangten Behörde betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vom 02.05.2011, 04.05.2012, 22.05.2013, 28.05.2014 und vom 09.06.2016, des Beschwerdevorbringens sowie der (zeitbezogen jeweils maßgeblichen) Länderberichte zur Lage in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zu Person und Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Afghanistan (Provinz Ghazni) geboren. Er reiste im Jahr 2002/2003 aus Afghanistan aus und lebte seitdem im Iran. In Afghanistan besuchte er ein Jahr die Schule, im Iran arbeitete er als Hilfsarbeiter. Im Iran lebte der Beschwerdeführer bei seiner Cousine und deren Familie. Im Jahr 2009 verließ er den Iran in Richtung Europa.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Afghanistan (Provinz Ghazni) geboren. Er reiste im Jahr 2002/2003 aus Afghanistan aus und lebte seitdem im Iran. In Afghanistan besuchte er ein Jahr die Schule, im Iran arbeitete er als Hilfsarbeiter. Im Iran lebte der Beschwerdeführer bei seiner Cousine und deren Familie. Im Jahr 2009 verließ er den Iran in Richtung Europa.
Die Mutter des Beschwerdeführers ist im Jahr 2017 verstorben. Der Vater des Beschwerdeführers verschwand bereits in jener Zeit als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan lebte. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder und eine Schwester. Er hat weder Kontakt zu seinen Geschwistern, zu seinen beiden in Afghanistan lebenden Onkeln mütterlicherseits noch zu seinen im Iran lebenden Verwandten (zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits).
Der Beschwerdeführer hatte zuletzt vor einem Jahr Kontakt mit dem Ehemann seiner Cousine. Im Zuge dessen erfuhr der Beschwerdeführer von dem Tod seiner Mutter. Seitdem ist der Kontakt abgebrochen. Er könnte aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit keiner Unterstützung seiner Geschwister bzw. seinen im Iran lebenden Verwandten rechnen.
Auch darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Afghanistan kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk.
Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass die im Iran aufhältigen Verwandten (Ehemann seiner Cousine und dessen Familie) des Beschwerdeführers in der Lage und willens sind, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vom Iran aus finanziell zu unterstützen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet nicht an lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm jedoch zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge verlängerte die belangte Behörde fünf Mal den jeweiligen Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm jedoch zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge verlängerte die belangte Behörde fünf Mal den jeweiligen Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
Am 24.05.2018 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, welcher mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan einschließlich der Stadt Kabul konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2010 bzw. seit der (letzten) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid des BFA vom 09.06.2016 wesentlich und nachhaltig verändert haben.
1.2. Zur Lage in Afghanistan
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018 (Grafiken nicht darstellbar):
"2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).N