Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W250 2148176-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017 zu der Zahl 1080694600-150988211 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017 zu der Zahl 1080694600-150988211 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 01.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 03.08.2015 Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Afghanistan vor ca. 9 Jahren in Richtung Iran verlassen habe, weil die Lage in seiner Heimatprovinz sehr schlecht gewesen sei und diese immer wieder von den Taliban angegriffen worden sei. Den Iran habe er aufgrund der schlechten Lebensbedingungen für dort aufhältige Afghanen verlassen. Er sei von Iranern belästigt worden und habe keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, weshalb er zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden sei.
3. Am 23.01.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er beim afghanischen Militär tätig gewesen sei, weshalb seine biometrischen Daten in Afghanistan erfasst seien. Er habe auch Probleme aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara in Afghanistan gehabt.
4. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 1 AsylG genügt habe, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Das Bundesamt habe seine Feststellungen größtenteils auf unvollständige und teilweise veraltete Länderberichte gestützt. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Beteiligung bei der afghanischen Armee, seiner Ethnie sowie wegen seines schiitischen Glaubens Verfolgung in Afghanistan. Die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet Afghanistans sei so prekär, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne nach Afghanistan zurückzukehren.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes nicht den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Das Bundesamt habe seine Feststellungen größtenteils auf unvollständige und teilweise veraltete Länderberichte gestützt. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Beteiligung bei der afghanischen Armee, seiner Ethnie sowie wegen seines schiitischen Glaubens Verfolgung in Afghanistan. Die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet Afghanistans sei so prekär, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne nach Afghanistan zurückzukehren.
6. Mit Beschwerdeergänzung vom 23.02.2017 wurden Berichte vorgelegt, die über ein biometrisches Identifikationssystem berichten, mithilfe welchem es Mitgliedern der Taliban möglich sei Personen als Soldaten, Polizeibeamte etc. zu identifizieren.
7. Am 26.07.2017 brachte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Integration ins Verfahren ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.07.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
9. Mit Stellungnahme vom 27.07.2018 verwies der Beschwerdeführer unter anderem auf eine Stellungnahme zur allgemeinen Sicherheitslage Afghanistans von Amnesty International vom 05.02.2018, auf ein Urteil des französischen Höchstgerichts CNDA vom 09.03.2018 sowie auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018. Der Beschwerdeführer führte aus, dass sich die Sicherheitslage insbesondere in den letzten Monaten erheblich verschlechtert habe und derzeit aufgrund der bloßen Anwesenheit des Beschwerdeführers insbesondere in Kabul von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei.9. Mit Stellungnahme vom 27.07.2018 verwies der Beschwerdeführer unter anderem auf eine Stellungnahme zur allgemeinen Sicherheitslage Afghanistans von Amnesty International vom 05.02.2018, auf ein Urteil des französischen Höchstgerichts CNDA vom 09.03.2018 sowie auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018. Der Beschwerdeführer führte aus, dass sich die Sicherheitslage insbesondere in den letzten Monaten erheblich verschlechtert habe und derzeit aufgrund der bloßen Anwesenheit des Beschwerdeführers insbesondere in Kabul von einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK auszugehen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (AS 9, 78; Protokoll vom 13.07.2018 - OZ 8, S. 5 f).Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (AS 9, 78; Protokoll vom 13.07.2018 - OZ 8, Sitzung 5 f).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (einem Bruder und zwei Schwestern) aufgewachsen (AS 11, 78; OZ 8, S. 6 f). Der Beschwerdeführer ist ca. im Jahr 2004/2005 gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt Kabul gezogen.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (einem Bruder und zwei Schwestern) aufgewachsen (AS 11, 78; OZ 8, Sitzung 6 f). Der Beschwerdeführer ist ca. im Jahr 2004/2005 gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt Kabul gezogen.
Der Beschwerdeführer hat vier Jahre in seinem Heimatdorf die Grundschule besucht und weitere vier Jahre eine Schule in Kabul besucht. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan einige Jahre als Teppichknüpfer gearbeitet und war als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle tätig.
Der Beschwerdeführer hat vor seiner Reise nach Europa einige Zeit in XXXX (Iran) gelebt. Er hat dort als Verkäufer gearbeitet. Es kann weder festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer in den Iran gezogen ist noch wie lange er sich dort aufgehalten hat.Der Beschwerdeführer hat vor seiner Reise nach Europa einige Zeit in römisch 40 (Iran) gelebt. Er hat dort als Verkäufer gearbeitet. Es kann weder festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer in den Iran gezogen ist noch wie lange er sich dort aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 01.08.2015 durchgehend in Österreich auf (AS 9 ff).
Die Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern) lebt nach wie vor in der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (AS 49; OZ 7, S. 10 f).Die Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern) lebt nach wie vor in der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (AS 49; OZ 7, Sitzung 10 f).
Der Beschwerdeführer verfügt noch über eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat.
Der Beschwerdeführer hat gute Ortskenntnisse und soziale Anknüpfungspunkte in Kabul.
Der Beschwerdeführer leidet an einer XXXX und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit XXXX (Beilage zu OZ 9; Beilage ./A). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer leidet an einer römisch 40 und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit römisch 40 (Beilage zu OZ 9; Beilage ./A). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Der Beschwerdeführer war nicht beim afghanischen Militär tätig. Er war weder als Soldat, Kommandant noch als Unteroffizier oder in einer Kommandoeinheit tätig und hat auch keine militärische Ausbildung genossen. Vom Beschwerdeführer wurden in Afghanistan keine Fingerabdrücke abgenommen, so dass von ihm keine biometrischen Daten in Afghanistan erfasst sind. Der Beschwerdeführer war nicht in konkrete Kampfhandlungen gegen die Taliban verwickelt. Der Beschwerdeführer ist weder von Mitgliedern der Taliban noch von sonstigen Personen konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden.
Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner unerlaubten Abwesenheit vom Militär weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch staatliche Organe.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban, durch staatliche Organe oder sonstige Personen in Afghanistan.
1.2.2. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Familie war in Afghanistan einer Verfolgung durch Angehörige der Kuchi ausgesetzt.
1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara konkret und individuell keine physische oder psychische Gewalt in Afghanistan. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Religions-gemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.
1.2.4. Der Beschwerdeführer verließ den Iran aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für dort aufhältige Afghanen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in einer der Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Beschwerdeführer kann anfänglich bei seinen Eltern in Kabul wohnen und von seinen Familienangehörigen Familie bzw. sozialer Kontakte in Kabul - insbesondere bei der Arbeitssuche oder der anfänglichen Versorgung - unterstützt werden und dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sind von Österreich aus sicher mit de