Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W156 2193783-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von M XXXX Y XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom 23.03.2018, Zl. 15- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von M römisch 40 Y römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom 23.03.2018, Zl. 15- römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I. - V. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. - römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
2.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als gemäß § 55 Abs. 1 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.2.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe an, reiste am 02.11.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund, dass er Angst vor den Daish, Taliban und Kutschi habe. Diese würden Hazara verfolgen. Die Kutschi würden Häuser von Hazaras in Brand setzen. Auch das Haus des Beschwerdeführers sei schon einmal in Brand gesetzt worden. Sonst gäbe es keinen weiteren Grund. Ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung ergab das spätest mögliches Geburtsdatum mit 01.05.1994.
Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 19.03.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er völlig gesund sei. Seine Tazkira habe er in Afghanistan. In Afghanistan hätte er noch seinen Vater, seine Mutter und seine sechs Schwestern. Weiters würden dort drei Onkel vs und 1 Onkel ms leben. Er habe 8 Jahre lang die Schule in Afghanistan besucht. Auch habe er als Landwirt in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Er sei ledig und kinderlos und schiitischer Moslem. Er wisse nicht mehr, wieviel seine Schleppung gekostet habe. Er sei dem Flüchtlingsstrom gefolgt, alle seien Richtung Europa gereist.
Aufgefordert, alle Fluchtgründe zu nennen, gab er an, dass er vor den Kutschi und Taliban geflohen sei, diese hätten immer wieder Häuser angegriffen. Es habe geheißen, dass jede Familie einen Sohn stellen müsse, um gegen die Kutschi und Taliban zu kämpfen. Er habe Angst gehabt, dass er getötet werde, daher sei er geflohen. Er selbst sei zwar nicht gezwungen worden, aber andere hätten gesagt, dass man dort mitmachen solle. Er habe nie Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt, er sei nie wegen seiner Religion, Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
2. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (V.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (VI.) und die aufschiebende Wirkung aberkannt (VII.).2. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (römisch fünf.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (römisch sechs.) und die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch sieben.).
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die afghanische Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zu den Hazara festgestellt. Weiter wurde ausgeführt, dass die Identität nicht feststehe. Zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaats wurde ausgeführt, dass sein vorgebrachter Fluchtgrund nicht glaubhaft sei und keine Verfolgung, welche unter die Gründe der GFK zu subsumieren seien, zu erkennen sei. Auch sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul gegeben.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschrechte Österreich als Verfahrenshilfe zugewiesen.
4. Gegen den Bescheid vom 23.03.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer gehöre den Hazara an, diese würden durch regierungsfeindliche Gruppierungen und nichtstaatlichen Akteuren verfolgt. Bei der Ersteinvernahme sei er müde gewesen und habe daher seinen Fluchtgrund nicht ausreichend geschildert. Die Situation in seiner Herkunftsregion sei unzumutbar. Eine Ablehnung der Aufforderung zur Unterstützung zum Schutz der Hazara wäre sicher nicht akzeptiert worden. Eine Weigerung wäre als Gegnerschaft ausgelegt geworden. Die Lage in Afghanistan sei überdies derart, dass er nicht einmal seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern könne. Kabul seine keine zumutbare und erwägbare innerstaatliche Fluchtalternative mehr. Das BVwG werde ersucht, dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem Beschwerdeführer Asyl in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan zu beheben. Weiter werde um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
5. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde mit Teilerkenntnis W156 2193783-1/3E vom 02.05.2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde mit Teilerkenntnis W156 2193783-1/3E vom 02.05.2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 31.08.2018 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und schilderte, dass es die Beamten bei der Erstbefragung sehr eilig gehabt hätten. Ansonsten gebe es nichts richtigzustellen.
Die Kommandanten und Dorfvorsteher hätten beschlossen, eine Widerstandsgruppe zu gründen. Der Kommandant sei mit einem seiner Anhänger zum Beschwerdeführer gekommen und habe gemeint, da es den Vater des Beschwerdeführers nicht gebe, müsse er sich ihnen anschließen. Der Vater sei zu dieser Zeit schon alt und gebrechlich gewesen. Auf seinen Widerspruch zur Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er vermutlich müde gewesen sei. Auch heute habe er wegen seiner überschüssigen Magensäure die Konzentration verloren. Er sei dann nach Kabul geflüchtet und habe dort vor der weiteren Flucht übernachtet. Das Geld habe er von seinen Eltern bekommen, wieviel wisse er nicht, man habe doch immer Geld bei sich. Er habe den Schlepper jedoch nicht bezahlt, dieser sei davon ausgegangen, dass jemand auftauchen würde, um für den Beschwerdeführer zu zahlen. Sein Onkel habe den Schlepper im Iran bezahlt.
Der Sachverständige wurde aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
"1. Stimmen die Angaben des BF zur Dschabha-e-Moqaumat und den angeblichen alljährlichen Kriegen zwischen den ansässigen Hazara und den Kutschi?
2. In welchen Provinzen und Distrikten war die Dschabha-e-Moqaumat zum Zeitpunkt der Flucht des BF (Sommer 2015) aktiv?
3. Wie geht die Dschabha-e-Moqaumat bei ihren Rekrutierungen vor? Gibt es ein bestimmtes Mindestalter, ab dem Männer rekrutiert werden?
4. In welchen Distrikten und Provinzen ist die Dschabha-e-Moqaumat heute aktiv?
5. Welche staatlichen Versuche gab/gibt es zur Lösung des Hazara-Kutschi-Konflikt?
SV: Wie der BF angegeben hat, ist die gegenständliche Widerstandsfront zwecks Schutz der Hazara-Dörfer gegen die Kuchis ausgedacht worden und seit zwei Jahren existiert eine solche Gruppe, die von Hazaras in Europa finanziert und von Hazaraparteien finanziert wird. Hier geht es nicht um eine militärische Widerstandspartei, die langfristig in militärisch-politische Angelegenheiten des Landes sich einmischt, sondern um eine Bereitschaftsgruppe, die ihre Dörfer schützen, wenn ein Konflikt zwischen Kuchis und Hazaras um Weideland entstehen und existiert in dieser Form als Dorfbevölkerungsmiliz auch nur in den Konfliktgegenden zwischen Hazara und Kutschi. Nach einer telefonischen Information meiner Person in Kabul wurde bestätigt, dass diese Gruppe aus den Dorfbewohner sich organisiert hat und von den Dorfbewohnern auch mit Lebensmittel und Geld unterstützt wird. Bei diesem Telefongespräch wurde nicht bestätigt, dass diese Gruppe, Jabha-e Moqawemat, die Jugendlichen zwingen würde, sich an diesen anzuschließen und sich am Krieg zu beteiligen. Die Teilnahme an dieser Widerstandsgruppe basiert auf Freiwilligkeit der Dorfbewohner.
Beim Konflikt zwischen Hazaras und Kuchis geht es um Weideland. Die Hazaras weigern sich, die Kuchis nunmehr das Weideland, das sie seit Jahrhunderten benutzt hatten, wieder zu benützen zu lassen.
Aufgrund der Ressourcenknappheit seit Beginn des Bürgerkrieges versuchen die Hazara die Weideländer in ihren Regionen zu kultivieren und die Kuchis nicht ihre Herde dort zu weiden zu lassen. Deshalb gibt es seit 2004 immer wieder Zwischenfälle unter den Hazara und Kuchis, wobei auf beiden Seiten Tote und Verwüstungen entstehen.
Seit Jahren versucht der Staat durch Einsatz einer Kommission, bestehend auch aus den Vertretern der Kuchis und Hazaras aus den betroffenen Regionen, diesen Konflikt einzudämmen, und es ist der Regierung teilweise gelungen und sind die Abstände zwischen den Vorfällen größer geworden und seit 2013 sind viel wenige Konflikte in diesen Regionen zu verzeichnen.
Nach meinem Wissen organisieren die Dorfbewohner jedes Mal eine Gruppe, die gegen die Kuchis Widerstand leisten und diese Gruppe wird von Hezb-e Wahdat bewaffnet.
Mir ist bekannt, während meiner Forschungsreisen in Afghanistan, zuletzt Februar 2017, dass viele Menschen ihre Ortschaft verlassen, wenn ein Konflikt entsteht und kommen nach Kabul, Herat oder Bamiyan. Sobald der Konflikt zu Ende geht, kehren die meisten dieser Leute zurück zu ihren Dörfern und beginnen ihr Leben wieder zu organisieren. Diese Konflikte dauern nur kurz und während der Sommermonate an.
Eine gewisse moralische Verantwortung hat jeder in seinem Dorf in Hazara-Gebieten, sich für die Verteidigung seiner Region einzusetzen. Aber mir ist nicht bekannt, dass die Dorfbewohner oder die Hazara-Parteien, den von ihren Regionen geflüchteten Jugendlichen Vorwürfe gemacht und sie auch in Kabul verfolgt hätten. Nach meiner persönlichen Information nach Gesprächen mit Parteiführer der Hazaras wie Mohaqiq, ist die Flucht eines Hazara-Jugendlichen nach Europa, die dem Asylwerber einen Aufenthaltstitel beschert, wichtiger, als ihn wegen mangelnder Teilnahme an den Konflikten, zu verfolgen. Es darf nicht vergessen werden, dass ich in verschiedenen Stellungnahmen dargelegt habe, dass die Hazaras an staatlicher Macht beteiligt sind und sie sind in der Exekutive soweit vertreten, dass sie ihre Bevölkerung sowohl durch die staatliche Macht als auch aufgrund ihrer Parteiressourcen sehr schnell verteidigen können, wenn die Gegengruppe, die Kuchis, ihre Angriffe auf Hazaras länger ausüben."
SV erläutert weiter: Auch, wenn es innerstaatliche Konflikte gebe, sei es in den Augen der Hazara-Parteien wichtiger, dass die Jugendlichen nach Europa gehen und dort arbeiten.
In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr Christ sei. Er sei in Österreich in die Kirche gegangen und habe ein Gefühl des inneren Friedens bekommen. Schon in Traiskirchen sei er in Kirchen eingeladen worden, aber damals nicht aus freien Willen hingegangen. Seit ca 2 bis 3 1/2 Monaten glaube er an Jesus. Er besuche regelmäßig die Kirche. Er sei von ganzem Herzen zum Christentum konvertiert, es bedeute für ihn die Vollständigkeit. Auf die Frage, was er über die katholische Kirche wisse, gab der Beschwerdeführer an, dass diese in der Glaubenssache vollständig sei. Die Frage nach dem letzten christlichen Feiertag konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten, es falle ihm nicht ein. Weitere Fragen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu beantworten, da er gerade Stress habe. In Afghanistan würde man ihn wegen seines Glaubens töten.
Dem Beschwerdeführer wurde die Länderinformation Afghanistan, letzte KI vom 22.08.2018 ausgefolgt. Sein Vertreter ersuchte um eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen.
7. In einer Stellungnahme vom 10.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass es Religionsfreiheit für Christen nicht gebe. Diese seien Belästigungen oder Gewalt ausgesetzt. Der Religionswechsel sei nicht erlaubt und würde nach der Scharia mit dem Tod bestraft. Auch sei den Länderinformationen zu entnehmen, dass beim Verdacht des Religionswechsel Nachforschungen, Einvernahmen und eine staatliche Überwachung anzunehmen sei. Jedenfalls würde das öffentliche Ausleben des Glaubens des Beschwerdeführers diesen in eine bedrohliche Situation bringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch genannten Namen M XXXX Y XXXX , ist Hazara, aus XXXX XXXX stammend, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch genannten Namen M römisch 40 Y römisch 40 , ist Hazara, aus römisch 40 römisch 40 stammend, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer gab als Geburtsdatum zu Beginn des Verfahrens ein falsches Geburtsdatum an ( XXXX ) - gemäß einem Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung ist sein spätestmögliches Geburtsdatum der XXXX . Es ist jedoch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer das erstgenannte Geburtsdatum in Täuschungsabsicht genannt hat.Der Beschwerdeführer gab als Geburtsdatum zu Beginn des Verfahrens ein falsches Geburtsdatum an ( römisch 40 ) - gemäß einem Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung ist sein spätestmögliches Geburtsdatum der römisch 40 . Es ist jedoch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer das erstgenannte Geburtsdatum in Täuschungsabsicht genannt hat.
Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat nach eigenen Angaben gesundheitliche Einschränkungen und nimmt Tabletten gegen überschüssige Magensäure. In Afghanistan besuchte er 8 Jahre lang in die Schule. Seine Familie (Vater, Mutter und sechs Schwestern) leben noch in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer hat als Landwirt gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat sporadisch telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Moslem erzogen.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit November 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über Angehörige (Onkel, dessen Frau und deren Kinder). Der Beschwerdeführer wohnt nicht bei seinen Angehörigen und erhält von diesen keine finanzielle Unterstützung. Er verfügt über keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse. Er spielt Fußball und übt den Laufsport aus, er ist sich aber nicht sicher, ob er Mitglied in einem Verein ist. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
1.2.1. Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch die Taliban oder Kutschi in Afghanistan.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat den Nachfluchtgrund der Konversion zum Christentum geltend gemacht.
Nach eigenen Angaben interessiert sich der Beschwerdeführer seit 2 bis 3 1/2 Monaten vor der mündlichen Verhandlung für das Christentum. Er besucht einen katholischen Glaubenskurs. Es wird jedoch festgestellt, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Der Beschwerdeführer würde seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen. Der Beschwerdeführer würde sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zur Schau tragen. Die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers würden von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Kenntnis erlangen.
Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben nicht psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sein.
1.2.3. Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Gesamtbetrachtung in Afghanistan keiner konkreten individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt war, es wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.
Es wird festgestellt, dass nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.3. Zu einer Rückkehr in sein Herkunftsland:
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine Tätigkeit in der Landwirtschaft. Überdies ist davon auszugehen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen. Zudem kann er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
1.4. Zum Herkunftsland:
Zu Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 22.08.2018
1. Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale S