Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W152 2014557-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2014, Zl. 1031535107-14982067, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2014, Zl. 1031535107-14982067, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Asylwerberin behauptet, Staatsangehörige der Volksrepublik China zu sein, und reiste nach ihren Angaben am 17.09.2014 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf sie am 19.09.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung) und am 25.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 14.10.2014, Zl. 1031535107-14982067, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde weiters eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde hiebei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 14.10.2014, Zl. 1031535107-14982067, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde weiters eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde hiebei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Volksrepublik China ist der Herkunftsstaat der Asylwerberin. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen, konfessionslos und lebte im Dorf XXXX der Provinz XXXX der Volksrepublik China. Die Angaben zu ihren Fluchtgründen konnten der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit jedoch nicht zugrunde gelegt werden.Die Volksrepublik China ist der Herkunftsstaat der Asylwerberin. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen, konfessionslos und lebte im Dorf römisch 40 der Provinz römisch 40 der Volksrepublik China. Die Angaben zu ihren Fluchtgründen konnten der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit jedoch nicht zugrunde gelegt werden.
Die Asylwerberin relevierte keine schwerwiegende Krankheit. Sie bezeichnete sich in der Verhandlung als "gesund" und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung.
Die Mutter der Asylwerberin lebt in XXXX in der Volksrepublik China, wobei die Asylwerberin mit ihr in Kontakt steht. Die Asylwerberin hat keine Kinder und keine Geschwister. Sie lebt seit etwa eineinhalb Jahren mit einem österreichischen Staatsangehörigen, den sie seit etwa drei Jahren kennt, in Wien. Sie hat in Österreich keine Verwandten, weitere Freunde oder Bekanntschaften. Die Asylwerberin weist bloß rudimentäre Deutschkenntnisse auf. In Österreich ist sie auch in keinem Verein Mitglied. Die Asylwerberin geht seit 23.12.2014 (legal) der Prostitution nach.Die Mutter der Asylwerberin lebt in römisch 40 in der Volksrepublik China, wobei die Asylwerberin mit ihr in Kontakt steht. Die Asylwerberin hat keine Kinder und keine Geschwister. Sie lebt seit etwa eineinhalb Jahren mit einem österreichischen Staatsangehörigen, den sie seit etwa drei Jahren kennt, in Wien. Sie hat in Österreich keine Verwandten, weitere Freunde oder Bekanntschaften. Die Asylwerberin weist bloß rudimentäre Deutschkenntnisse auf. In Österreich ist sie auch in keinem Verein Mitglied. Die Asylwerberin geht seit 23.12.2014 (legal) der Prostitution nach.
Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Unter Staatspräsident Xi Jinping wird die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft unter strikter Wahrung des Machtmonopols der KPCh fortgesetzt. Ziel ist die auf Schaffung privaten Wohlstands gerichtete „sozialistische Marktwirtschaft". Dabei legt die Führung den Schwerpunkt zunehmend auf qualitatives Wachstum, Nachhaltigkeit und eine gleichmäßigere Wohlstandsentwicklung.China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Unter Staatspräsident römisch zehn i Jinping wird die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft unter strikter Wahrung des Machtmonopols der KPCh fortgesetzt. Ziel ist die auf Schaffung privaten Wohlstands gerichtete „sozialistische Marktwirtschaft". Dabei legt die Führung den Schwerpunkt zunehmend auf qualitatives Wachstum, Nachhaltigkeit und eine gleichmäßigere Wohlstandsentwicklung.
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein „sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (Art. 1 der Verfassung der VR China). Die führende Rolle der KPCh wird in der Präambel der Verfassung vorgegeben. Eine echte Gewaltenteilung ist nicht vorgesehen und wird von der Partei und Regierung klar abgelehnt. Regierung, Gerichte und auch der NVK - das „Parlament" - sind letztlich der Partei verantwortlich. So besteht auf allen Ebenen die für sozialistische Systeme typische Doppelstruktur.Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein „sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (Artikel eins, der Verfassung der VR China). Die führende Rolle der KPCh wird in der Präambel der Verfassung vorgegeben. Eine echte Gewaltenteilung ist nicht vorgesehen und wird von der Partei und Regierung klar abgelehnt. Regierung, Gerichte und auch der NVK - das „Parlament" - sind letztlich der Partei verantwortlich. So besteht auf allen Ebenen die für sozialistische Systeme typische Doppelstruktur.
Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen. Die chinesische Führung zeigt sich mehr und mehr für das Thema sensibilisiert. Im März 2016 ist nach jahrelangem Druck der Zivilgesellschaft ein Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft getreten, das insbesondere den Erlass von Gewaltschutzanordnungen vorsieht. NROen halten die gesetzliche Definition von häuslicher Gewalt für zu eng, da zB Ex-Partner/Ehegatten nicht erfasst sind und weder sexuelle und psychische Gewalt noch wirtschaftlicher Missbrauch geregelt werden. Dennoch bewerten sie die Verabschiedung des Gesetzes als klaren Schritt nach vorne, da damit eine lange überfällige gesetzliche Grundlage geschaffen wurde. Allerdings läuft die Implementierung landesweit nur sehr schleppend an.
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff „Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahrzehnten erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie.
Der Schutz einiger Grund- und Menschrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei „normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Allerdings sind alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.Der Schutz einiger Grund- und Menschrechte ist in Artikel 33, ff. der Verfassung vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei „normalen" religiösen Aktivitäten (Artikel 36,). Allerdings sind alle Bürgerinnen und Bürger nach Artikel 51, verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.
Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StG), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin. StG), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StG), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StG), der Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StG), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin. StG), des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. chin. StG) oder des Wahlrechts (Art. 256 chin. StG). Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane sind bisher kaum bekannt geworden.Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Artikel 238, Absatz 4, chin. StG), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Artikel 245, Absatz 2, chin. StG), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Artikel 247, chin. StG), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 248, chin. StG), der Glaubensfreiheit (Artikel 251, chin. StG), der Rechte ethnischer Minderheiten (Artikel 251, chin. StG), des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 252, ff. chin. StG) oder des Wahlrechts (Artikel 256, chin. StG). Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane sind bisher kaum bekannt geworden.
China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Derzeit können 55 Delikte mit der Todesstrafe belegt werden. Darunter befinden sich auch Eigentums- und Steuerdelikte und Korruption. Zwangsweise Organentnahme und Erzwingen von Organspenden werden als vorsätzliche Tötung gewertet uns können mit der Todesstrafe geahndet werden. Der nationale Volkskongress hat im August 2015 eine Streichung der Todesstrafe für neun Straftatbestände, insbesondere im Bereich der Wirtschaftskriminalität (zB. Schmuggel von Waffen, Munition, von nuklearem Material oder gefälschten Banknoten, Währungsfälschung, betrügerische Geldbeschaffung) beschlossen. Angesichts der Tatsache, dass rd. 90 % der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht signifikant weniger Todesurteilen in China führen.
Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit dem 1. Januar 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht (VG) bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden rd. 10 % dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben. Zudem sollen nach offiziellen Aussagen bereits durch die Überprüfung der Urteile durch das OVG die erstinstanzlichen Gerichte hinsichtlich der Strafmaßes der Todessstrafe vorsichtiger und genauer geworden sein.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung ist 2014 preisbereinigt um 6,8 % auf
28.844 RMB (ca. 4300 Euro), das der Landbevölkerung um 9,2 % auf
10.489 RMB (ca. 1.560 Euro) angestiegen.
Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren.
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten.
Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritt-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 15.12.2016).Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritt-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Artikel 322, chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 15.12.2016).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates, der Volksgruppe der Asylwerberin, der Religionszugehörigkeit und ihres Aufenthaltsortes im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Vorbringen der Asylwerberin und daraus, dass keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.
Die Asylwerberin konnte ihr Nationale mit keinem chinesischen Lichtbildausweis belegen. Sie war im Übrigen nicht einmal in der Lage, ein chinesisches Dokument, das auf ihr Nationale ausgestellt ist, vorzuweisen.
Die Asylwerberin brachte - zu ihren Fluchtgründen befragt - in der Verhandlung im Wesentlichen vor, sie habe zunächst mit ihrem Ehegatten in ihrem Heimatdorf ein Kleinhandelsgeschäft betrieben, wobei ihr dieses Geschäft gehört habe. Nach der Scheidung sei ihr vormaliger Ehegatte zu ihr gekommen und habe Geld verlangt. Als er eines Tages mit seiner Freundin wieder bei der Asylwerberin erschienen sei und abermals Geld verlangt habe, habe dies die Asylwerberin verweigert und es sei zum Streit gekommen, wobei die Asylwerberin dessen Freundin verletzt habe, weshalb die Asylwerberin dann die Volksrepublik China verlassen habe.
Das von der Asylwerberin erstattete Vorbringen ist jedoch mit mangelnder Glaubwürdigkeit behaftet.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Asylwerberin weder ihre Identität noch ihre Fluchtgeschichte mit Urkunden belegen konnte.
Weiters wird die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin bereits dadurch schwerstens erschüttert, dass ihr der Bezug zu ihren relevierten persönlichen Verhältnissen fehlt. So gab sie im Rahmen der Erstbefragung zu Protokoll, dass ihr Vater XXXX verstorben sei (vgl. S. 11 des Verwaltungsaktes des Bundesamtes), wogegen sie im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung das Sterbejahr ihres Vaters nicht mehr nennen konnte (vgl. S. 4 der Verhandlungsschrift). Weiters gab sie im Rahmen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt das Geburtsdatum ihres (geschiedenen) vormaligen Ehegatten jeweils genauWeiters wird die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin bereits dadurch schwerstens erschüttert, dass ihr der Bezug zu ihren relevierten persönlichen Verhältnissen fehlt. So gab sie im Rahmen der Erstbefragung zu Protokoll, dass ihr Vater römisch 40 verstorben sei vergleiche Sitzung 11 des Verwaltungsaktes des Bundesamtes), wogegen sie im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung das Sterbejahr ihres Vaters nicht mehr nennen konnte vergleiche Sitzung 4 der Verhandlungsschrift). Weiters gab sie im Rahmen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt das Geburtsdatum ihres (geschiedenen) vormaligen Ehegatten jeweils genau
Aber auch das den Kern der Fluchtgeschichte betreffende Vorbringen der Asylwerberin weist unüberbrückbare Widersprüche auf. So brachte die Asylwerberin in der Verhandlung zunächst vor, sie habe im Zuge eines Streits die Freundin ihres vormaligen Ehegatten verletzt (vgl. S. 7 der Verhandlungsschrift), wobei sie eine Verletzung ihres vormaligen Ehegatten jedoch nicht erwähnte. Im weiteren Verlauf der Verhandlung relevierte sie jedoch plötzlich, sie habe ihren vormaligen Ehegatten im Streit an den Augen verletzt, wobei sein Auge geblutet habe (vgl. S. 8 der Verhandlungsschrift). Mit diesem Widerspruch konfrontiert änderte die Asylwerberin wiederum ihr Vorbringen dahingehend, sie habe hiebei die Freundin des vormaligen Ehegatten am Auge verletzt (vgl. S. 9 der Verhandlungsschrift). Hiezu ist zu bemerken, dass die von der Asylwerberin verursachte Verletzung, die ja ihren Ausreisegrund darstellen soll, so einprägsam sein müsste, dass die Person, der diese Verletzung von der Asylwerberin zugefügt worden sein soll, eindeutig benannt werden könne. Im Übrigen erstattete die Asylwerberin auch unterschiedliche Angaben zum Gegenstand mit dem sie die Verletzung verursacht habe. So bezeichnete sie jenen Gegenstand vor dem Bundesamt noch (eindeutig) als "Schere" (vgl. S. 35 und 39 des Verwaltungsaktes des Bundesamtes), wogegen sie in der Verhandlung diesbezüglich von einem "Werkzeug, entweder Hammer oder Schere" sprach, es sei ein "selbsthergestelltes Werkzeug", eine "Sonderanfertigung" gewesen (vgl. S. 9 der Verhandlungsschrift). Das sich ergebende Bild abrundend wird noch darauf hingewiesen, dass die Asylwerberin vor dem Bundesamt noch angab, die Freundin ihres vormaligen Ehegatten habe sie im Zuge des Streits auch an den Haaren gezogen (vgl. S. 35 des Verwaltungsaktes des Bundesamtes), wogegen sie in der Verhandlung - selbst nach diesbezüglicher Nachfrage - dies nicht meh