Entscheidungsdatum
21.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2158906-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel Dietrich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 05.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel Dietrich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 05.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer nigerianischer Herkunft reiste am 21.01.2015 legal per Schengenvisum nach Griechenland. Von dort gelangte er auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich, wo der Beschwerdeführer am 05.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er mit seiner Homosexualität begründete. Er führte weiters aus bereits verheiratet zu sein und drei Söhne in Nigeria zu haben.
2. Am 03.02.2017 erging seitens des StandesamtsXXXX eine Anfrage an das BFA mit der Bitte um Übermittlung aller relevanter Daten sowie den aktuellen Status im Asylverfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers, weil dieser in XXXX die Ehe schließen möchte.2. Am 03.02.2017 erging seitens des StandesamtsXXXX eine Anfrage an das BFA mit der Bitte um Übermittlung aller relevanter Daten sowie den aktuellen Status im Asylverfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers, weil dieser in römisch 40 die Ehe schließen möchte.
3. Am 06.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Lebensgefährtin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte er aus vor 17 Jahren herausgefunden zu haben, dass er sich in betrunkenem Zustand zu Männern hingezogen fühle. Jedes Mal, wenn er zu Partys gegangen sei, habe er sich von Männern angezogen gefühlt. 2014 habe ihn seine Frau in flagranti mit seinem Partner erwischt. Daraufhin sei sein Freund geflohen und habe der Beschwerdeführer ein paar Dinge genommen und sei auch weggegangen. Dieser Vorfall habe die Beziehung zu seiner Frau beendet. Homosexuelle Kontakte pflege er auf Nachfrage in Österreich nicht, habe er doch deswegen seine Familie zurücklassen müssen. Beim XXXX Verkauf habe er schließlich seine Freundin kennengelernt. Er wohne in der Eigentumswohnung seiner Lebensgefährtin mit dieser und dem gemeinsamen Sohn.3. Am 06.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Lebensgefährtin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte er aus vor 17 Jahren herausgefunden zu haben, dass er sich in betrunkenem Zustand zu Männern hingezogen fühle. Jedes Mal, wenn er zu Partys gegangen sei, habe er sich von Männern angezogen gefühlt. 2014 habe ihn seine Frau in flagranti mit seinem Partner erwischt. Daraufhin sei sein Freund geflohen und habe der Beschwerdeführer ein paar Dinge genommen und sei auch weggegangen. Dieser Vorfall habe die Beziehung zu seiner Frau beendet. Homosexuelle Kontakte pflege er auf Nachfrage in Österreich nicht, habe er doch deswegen seine Familie zurücklassen müssen. Beim römisch 40 Verkauf habe er schließlich seine Freundin kennengelernt. Er wohne in der Eigentumswohnung seiner Lebensgefährtin mit dieser und dem gemeinsamen Sohn.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde einen Zeitraum von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).4. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde einen Zeitraum von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.05.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.05.2017, erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihren Bescheid im Wesentlichen damit begründe, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werde, dass er homosexuell sei. Diesbezüglich monierte der Beschwerdeführer auch nicht lediglich ausgeführt zu haben homosexuell, sondern bisexuell zu sein. Hierin bestehe bekanntermaßen ein eklatanter Unterschied. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme ja auch angegeben traditionell verheiratet zu sein. Da er sich allerdings auch zu Männern hingezogen fühle, pflege er auch sexuelle Beziehungen mit Männern. Es liege staatliche Verfolgung vor, da es keinerlei staatliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Paaren in Nigeria gebe. Hinzukomme, dass Transsexuelle während der Verbüßung der Haftstrafen von den Vollzugsbeamten drangsaliert und gepeinigt werden. Auch Folter sei diesbezüglich nicht selten an der Tagesordnung. Bezüglich seiner Bisexualität liege eine unrichtige, weil widersprüchliche Beweiswürdigung vor. Insbesondere werde weiters Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde bekämpft, wonach kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde. Hier sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Beziehung stehe, welcher auch ein Kind entsprungen sei.5. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.05.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.05.2017, erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihren Bescheid im Wesentlichen damit begründe, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werde, dass er homosexuell sei. Diesbezüglich monierte der Beschwerdeführer auch nicht lediglich ausgeführt zu haben homosexuell, sondern bisexuell zu sein. Hierin bestehe bekanntermaßen ein eklatanter Unterschied. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme ja auch angegeben traditionell verheiratet zu sein. Da er sich allerdings auch zu Männern hingezogen fühle, pflege er auch sexuelle Beziehungen mit Männern. Es liege staatliche Verfolgung vor, da es keinerlei staatliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Paaren in Nigeria gebe. Hinzukomme, dass Transsexuelle während der Verbüßung der Haftstrafen von den Vollzugsbeamten drangsaliert und gepeinigt werden. Auch Folter sei diesbezüglich nicht selten an der Tagesordnung. Bezüglich seiner Bisexualität liege eine unrichtige, weil widersprüchliche Beweiswürdigung vor. Insbesondere werde weiters Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde bekämpft, wonach kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde. Hier sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Beziehung stehe, welcher auch ein Kind entsprungen sei.
6. Mit am 07.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch RA Mag. Manuel Dietrich, einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Schreiben vom 19.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterstützungserklärungen und sonstige Unterlagen als Nachweis seiner Integrationsbemühungen.
8. Am 05.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wobei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger Nigerias, christlichen Glaubens (Penticostal) und gehört der Volksgruppe der Esan an. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist legal aus Nigeria mit einem vom 25.01.2015 bis 22.02.2015 gültigen griechischen Schengen Visum ausgereist und hält sich (mindestens) seit 05.02.2015 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser drei minderjährige Kinder. Frau, Kinder und Mutter des Beschwerdeführers leben allesamt im Herkunftsstaat und hat der Beschwerdeführer regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und über diese auch zu seinen Kindern.
Der Beschwerdeführer hat in Nigeria zwölf Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich als Straßenzeitungsverkäufer - zuerst in XXXX, mittlerweile in der XXXX Marktgemeinde XXXX, was naturgemäß mit langwierigem Pendeln von drei Stunden pro Richtung, sohin sechs Stunden pro Tag einhergeht - und bezieht seit Mitte 2017 auf eigenen Wunsch hin - außer der Krankenversicherung - keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer legte eine Einstellungszusage als Abwäscher und Küchenhilfe bei einem Restaurant in XXXX vor, wobei er in einer 35-Stunden-Woche € 1.349,- netto ins Verdienen bringen würde.Der Beschwerdeführer hat in Nigeria zwölf Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich als Straßenzeitungsverkäufer - zuerst in römisch 40 , mittlerweile in der römisch 40 Marktgemeinde römisch 40 , was naturgemäß mit langwierigem Pendeln von drei Stunden pro Richtung, sohin sechs Stunden pro Tag einhergeht - und bezieht seit Mitte 2017 auf eigenen Wunsch hin - außer der Krankenversicherung - keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer legte eine Einstellungszusage als Abwäscher und Küchenhilfe bei einem Restaurant in römisch 40 vor, wobei er in einer 35-Stunden-Woche € 1.349,- netto ins Verdienen bringen würde.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner österreichischen Lebensgefährtin, mit der der Beschwerdeführer seit November 2015 ein Paar ist und seit Jänner 2017 an gemeinsamer Adresse wohnt, und des gemeinsamen am XXXX geborenen Sohnes, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist, wobei eine gemeinsame Obsorge seitens der Eltern gem. § 177 Abs ABGB vor dem Standesamt XXXX erklärt wurde. Seine Lebensgefährtin arbeitet zwei Mal pro Woche als Rezeptionistin in einem Hotel. In dieser Zeit passen der Beschwerdeführer oder die Eltern der Lebensgefährtin auf den gemeinsamen Sohn auf. Der Beschwerdeführer leistet monatliche Alimentationszahlungen für seinen Sohn an seine Lebensgefährtin: diese betrugen bis November 2017 € 150,- pro Monat, seitdem € 250,- pro Monat. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Lebensgefährtin in der Kindesbetreuung.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner österreichischen Lebensgefährtin, mit der der Beschwerdeführer seit November 2015 ein Paar ist und seit Jänner 2017 an gemeinsamer Adresse wohnt, und des gemeinsamen am römisch 40 geborenen Sohnes, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist, wobei eine gemeinsame Obsorge seitens der Eltern gem. Paragraph 177, Abs ABGB vor dem Standesamt römisch 40 erklärt wurde. Seine Lebensgefährtin arbeitet zwei Mal pro Woche als Rezeptionistin in einem Hotel. In dieser Zeit passen der Beschwerdeführer oder die Eltern der Lebensgefährtin auf den gemeinsamen Sohn auf. Der Beschwerdeführer leistet monatliche Alimentationszahlungen für seinen Sohn an seine Lebensgefährtin: diese betrugen bis November 2017 € 150,- pro Monat, seitdem € 250,- pro Monat. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Lebensgefährtin in der Kindesbetreuung.
Betreffend seine Integration brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterstützungsschreiben vornehmlich von Bekanntschaften aus seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer und eine Liste an Unterschriftserklärungen für ein Bleiberecht in Österreich in Vorlage. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sonstige tiefergehenden sozialen Bindungen oder Vereinsmitgliedschaften konnten nicht festgestellt werden. In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte wird festgestellt, dass kein schützenswertes Privatleben vorliegt.
Der Beschwerdeführer brachte ein Deutsch Zertifikat Niveau A2 in Vorlage. Der Beschwerdeführerbesucht aktuell keinen Deutschkurs, jedoch hilft ihm seine Lebensgefährtin beim Deutschlernen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homo- oder bisexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria deshalb Probleme mit seiner nigerianischen Ehefrau bekommt hat und deshalb sein Herkunftsland verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Nigeria aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.05.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die aktuellen Länderberichte übermittelt.
Es ist auch keine maßgebliche Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen aktuellen Ausführungen zu Nigeria vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiö