Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2188668-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Mag. Lothar KORN, Hessenplatz 8, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 21.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Mag. Lothar KORN, Hessenplatz 8, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 21.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 26.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er in Bezug auf seine Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er in Nigeria als Lastkraftwagenfahrer tätig gewesen sei. In Abuja haben drei Jugendliche, welche Angehörige der "Hauser" gewesen seien sollen, haben in seinem Lastkraftwagen eine Bombe verstecken wollen. Der Beschwerdeführer weigerte sich diese Bombe mit seinem LKW zu transportieren. Aus diesem Grund sei er bedroht worden und die Jugendlichen haben versucht den Beschwerdeführer zu töten. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen, er habe seinen Lastkraftwagen stehen gelassen und sei davongelaufen. In Lagos habe er einen weißen Mann getroffen und ihm von seinem Problem berichtet, daraufhin habe der Mann ihm zur Ausreise aus Nigeria verholfen.
Am 08.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen.
Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 21.02.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 21.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE- Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer vertreten durch RA Mag. Lothar KORN Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 12.10.2018 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Gemeinsam mit der Ladung war dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Nigeria übermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der I(g)bo an und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführer spricht I(g)bo und Englisch.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hat in Nigeria sechs Jahre die Grundschule besucht und er war in Nigeria als Lastkraftfahrer beschäftigt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste mit dem Flugzeug von Lagos nach Frankreich und stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn, seine Mutter und mehrere Verwandte des Beschwerdeführers leben in Nigeria, zu seiner Lebensgefährtin, seinem Sohn und seiner Mutter hat er regelmäßig Kontakt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat ehrenamtlich an mehreren Projekten teilgenommen und gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Er hat den Staplerführerschein erfolgreich absolviert. Des Weiteren ist er Kolporteur der Straßenzeitschrift "XXXX". Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs, die ÖSD Deutschprüfung A2 hat er nicht bestanden. Ferner hat der Beschwerdeführer bei der Sternsingeraktion teilgenommen und er legte mehrere Empfehlungsschreiben vor.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerde ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer konkreten gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Mangels Glaubwürdigkeit kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund seiner Weigerung eine Bombe in einem Lastkraftwagen zu transportieren verlassen hat. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner behaupteten Mitgliedschaft bei Biafra einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise sein wird.
Es kann auch aus den sonstigen Umständen, keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria und zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2018 die aktuellen Länderfeststellungen und die im Rahmen der Ladung übermittelte, erläutert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Diesbezüglich gab der rechtsfreundliche Vertreter zusammengefasst an, dass die Länderberichte nicht mehr aktuell seien. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Länderberichten erfolgte nicht.
Zur aktuellen Lage in Nigeria wird auf die zur Ladung der mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria) verwiesen, aus welchen sich auszugsweise Folgendes ergibt:
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.11.2016).
Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häuse