Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W122 2200584-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 04.06.2018, Zl. 1093022502-151667146, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 04.06.2018, Zl. 1093022502-151667146, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Sadat, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 02.11.2015 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe in Afghanistan ein großes Problem mit einer Gruppe von meinen Bekannten bekommen. Sie haben mich beschuldigt, dass ich einen Sohn seiner Familie vergewaltigt haben soll, ich habe das aber wirklich nicht gemacht. Sie wollten mich umbringen um ihre Ehre zu verteidigen. Deswegen bin ich in den Iran gezogen. Dort hatte ich keine Dokumente und keine Möglichkeit zu arbeiten und zu studieren. So habe ich dann beschlossen, auch den Iran zu verlassen.
3. Am 04.04.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde. Dabei gab er an, gesund zu sein. Er sei in einer Therapie bei einem Psychologen gewesen, da er Schlafprobleme gehabt habe, nehme aber keine Medikamente. Diese Therapie habe er beendet. Er spreche Dari als Muttersprache und etwas Deutsch. Befragt nach seinem Lebenslauf führte der Beschwerdeführer an, dass er zuletzt in XXXX und danach für kurze Zeit in Kabul, im Bezirk XXXX gewohnt habe. Er habe in XXXX einem Pachthaus mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern gelebt. Er habe keine Schwestern. Er habe keinen Beruf erlernt. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht, aber nicht beendet. Er habe mit sechs Jahren mit der Schule begonnen, sei sehr gut gewesen und habe die 3. Klasse übersprungen. Auf Nachfrage, dass er laut Erstbefragung die Schule in XXXX besucht habe, gab er an, dass er in XXXX gelebt habe und dann für mehrere Wochen in Kabul gelebt habe. Er habe keinen Beruf erlernt. Mit ca. 15 Jahren sei er aus Afghanistan ausgereist und habe dann im Iran gelebt. Dort habe er auf einem Hühnerschlachthof gearbeitet.3. Am 04.04.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde. Dabei gab er an, gesund zu sein. Er sei in einer Therapie bei einem Psychologen gewesen, da er Schlafprobleme gehabt habe, nehme aber keine Medikamente. Diese Therapie habe er beendet. Er spreche Dari als Muttersprache und etwas Deutsch. Befragt nach seinem Lebenslauf führte der Beschwerdeführer an, dass er zuletzt in römisch 40 und danach für kurze Zeit in Kabul, im Bezirk römisch 40 gewohnt habe. Er habe in römisch 40 einem Pachthaus mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern gelebt. Er habe keine Schwestern. Er habe keinen Beruf erlernt. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht, aber nicht beendet. Er habe mit sechs Jahren mit der Schule begonnen, sei sehr gut gewesen und habe die 3. Klasse übersprungen. Auf Nachfrage, dass er laut Erstbefragung die Schule in römisch 40 besucht habe, gab er an, dass er in römisch 40 gelebt habe und dann für mehrere Wochen in Kabul gelebt habe. Er habe keinen Beruf erlernt. Mit ca. 15 Jahren sei er aus Afghanistan ausgereist und habe dann im Iran gelebt. Dort habe er auf einem Hühnerschlachthof gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an: Er habe einen Freund namens XXXX gehabt, mit dem er in die Schule gegangen sei und viel Zeit verbracht hätte. XXXX habe einen Cousin namens XXXX gehabt. Sie würden beide der Volksgruppe der XXXX angehören und gute Beziehungen zur Regierung haben. Er sei ca. dreimal mit XXXX im Auto mitgefahren. Dieser habe versucht sein Gesicht zu küssen und habe ihn betatscht. Man habe ihm erzählt, dass XXXX homosexuell sei. Dann sei er nicht mehr mit XXXX mitgefahren. Eines Tages habe XXXX ihn angerufen und gefragt, ob sie gemeinsam zum Training in den Kickboxverein gehen würden. Er habe gesagt, dass heute frei wäre, aber XXXX sagte er würde mit dem Trainer sprechen und andere Burschen würden auch mitkommen. Als sie dort gewesen seien, habe XXXX gesagt, sie würden zu trainieren beginnen und die anderen Burschen würden später kommen. Dann sei XXXX mit zwei anderen Burschen gekommen. Die anderen habe er nicht gekannt. XXXX habe gesagt er würde auch mittrainieren. Daraufhin habe er gesagt er würde nach Hause gehen und habe seine Kleidung wechseln wollen. Er habe seine Kleidung gewechselt und als er bei der Tür gewesen sei, seien die Burschen zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt wo er hingehe. Er habe gesagt, dass er nicht mehr da bleiben wolle und nach Hause gehe. XXXX habe die Tür zugesperrt. Sie hätten ihn geschlagen, er habe Schmerzen an seinem ganzen Körper gehabt. Sie hätten ihn auf den Tisch gelegt und seine Hände an die Füße des Tisches gebunden. XXXX habe seine Hose ausgezogen. XXXX und zwei weitere hätten ihn, soviel er mitbekommen habe, vergewaltigt. Wegen der vielen Schmerzen sei er bewusstlos geworden. Er sie in der Dunkelheit in der Wüste aufgewacht und von dort nach Hause gegangen. Sein Vater habe ihm die Tür geöffnet. Er habe Wunden am Körper gehabt und seine Kleidung sei zerrissen gewesen. Dann sei er wieder bewusstlos geworden und als er aufwachte sei er in einer Ordination eines Arztes gewesen. Allmählich habe er dem Arzt von dem Vorfall erzählt. Er glaube, dass der Arzt seinem Vater dann davon erzählt habe. Am nächsten Tag habe ihn sein Vater nach Hause gebracht. Sein Vater und er hätten sich nicht in die Augen sehen können. Seine Mutter habe sich auch nicht mehr um ihn gekümmert. Sein Vater habe gemeint es wäre eine Schande, wenn die Leute davon erfahren würden. Deshalb würden sie für einige Zeit nach Kabul gehen, um dort zu leben. Er habe gesagt er solle alles vergessen und würde nicht einmal mehr wissen wollen, wer das gewesen sei. Es sei auch eine Schande, wenn sie sich bei der Polizei beschweren würden. Sie würden nach Kabul gehen, um dort ein neues Leben anzufangen. Daraufhin seien sie nach Kabul gezogen. Er habe ihn nach ca. 3 Wochen in einer Schule angemeldet. Nach ca. 3 Wochen habe ein Nachbar angerufen und gesagt, dass die Polizei bei ihnen zu Hause in XXXX gewesen sei und ihn suchen würde. Er habe gesagt, dass ein Nachbar gegen ihn eine Anzeige gemacht hätte, von der Familie XXXX , da er einen Burschen von ihnen vergewaltigt hätte. Da habe er gewusst, dass diese Anschuldigungen von XXXX kommen würden. Sein Vater habe ihn damit konfrontiert und er habe gesagt nichts gemacht zu haben. Sein Vater habe ihm nicht geglaubt und sagte er würde zurück nach XXXX gehen, um zu sehen, was dort passiert sei. Seitdem habe er nichts mehr von seinem Vater gehört. Seine Mutter habe dann Schlepper organisiert um in den Iran zu gehen. Sie seien in die Stadt XXXX in das Dorf XXXX gegangen, wo seine Tante gewohnt habe. Der Mann seiner Tante habe ihn mit zu einem Hühnerschlachthof genommen, wo er gearbeitet habe. Als dorthin zum zweiten Mal Polizisten gekommen seien und er sich nicht ausweisen habe können, seien die Polizisten zu ihm nach Hause gefahren und hätten seiner Mutter gedroht ihn nach Afghanistan abzuschieben. Daraufhin habe der Mann seiner Tante einen Schlepper für ihn organisiert, um nach Europa zu reisen.Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an: Er habe einen Freund namens römisch 40 gehabt, mit dem er in die Schule gegangen sei und viel Zeit verbracht hätte. römisch 40 habe einen Cousin namens römisch 40 gehabt. Sie würden beide der Volksgruppe der römisch 40 angehören und gute Beziehungen zur Regierung haben. Er sei ca. dreimal mit römisch 40 im Auto mitgefahren. Dieser habe versucht sein Gesicht zu küssen und habe ihn betatscht. Man habe ihm erzählt, dass römisch 40 homosexuell sei. Dann sei er nicht mehr mit römisch 40 mitgefahren. Eines Tages habe römisch 40 ihn angerufen und gefragt, ob sie gemeinsam zum Training in den Kickboxverein gehen würden. Er habe gesagt, dass heute frei wäre, aber römisch 40 sagte er würde mit dem Trainer sprechen und andere Burschen würden auch mitkommen. Als sie dort gewesen seien, habe römisch 40 gesagt, sie würden zu trainieren beginnen und die anderen Burschen würden später kommen. Dann sei römisch 40 mit zwei anderen Burschen gekommen. Die anderen habe er nicht gekannt. römisch 40 habe gesagt er würde auch mittrainieren. Daraufhin habe er gesagt er würde nach Hause gehen und habe seine Kleidung wechseln wollen. Er habe seine Kleidung gewechselt und als er bei der Tür gewesen sei, seien die Burschen zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt wo er hingehe. Er habe gesagt, dass er nicht mehr da bleiben wolle und nach Hause gehe. römisch 40 habe die Tür zugesperrt. Sie hätten ihn geschlagen, er habe Schmerzen an seinem ganzen Körper gehabt. Sie hätten ihn auf den Tisch gelegt und seine Hände an die Füße des Tisches gebunden. römisch 40 habe seine Hose ausgezogen. römisch 40 und zwei weitere hätten ihn, soviel er mitbekommen habe, vergewaltigt. Wegen der vielen Schmerzen sei er bewusstlos geworden. Er sie in der Dunkelheit in der Wüste aufgewacht und von dort nach Hause gegangen. Sein Vater habe ihm die Tür geöffnet. Er habe Wunden am Körper gehabt und seine Kleidung sei zerrissen gewesen. Dann sei er wieder bewusstlos geworden und als er aufwachte sei er in einer Ordination eines Arztes gewesen. Allmählich habe er dem Arzt von dem Vorfall erzählt. Er glaube, dass der Arzt seinem Vater dann davon erzählt habe. Am nächsten Tag habe ihn sein Vater nach Hause gebracht. Sein Vater und er hätten sich nicht in die Augen sehen können. Seine Mutter habe sich auch nicht mehr um ihn gekümmert. Sein Vater habe gemeint es wäre eine Schande, wenn die Leute davon erfahren würden. Deshalb würden sie für einige Zeit nach Kabul gehen, um dort zu leben. Er habe gesagt er solle alles vergessen und würde nicht einmal mehr wissen wollen, wer das gewesen sei. Es sei auch eine Schande, wenn sie sich bei der Polizei beschweren würden. Sie würden nach Kabul gehen, um dort ein neues Leben anzufangen. Daraufhin seien sie nach Kabul gezogen. Er habe ihn nach ca. 3 Wochen in einer Schule angemeldet. Nach ca. 3 Wochen habe ein Nachbar angerufen und gesagt, dass die Polizei bei ihnen zu Hause in römisch 40 gewesen sei und ihn suchen würde. Er habe gesagt, dass ein Nachbar gegen ihn eine Anzeige gemacht hätte, von der Familie römisch 40 , da er einen Burschen von ihnen vergewaltigt hätte. Da habe er gewusst, dass diese Anschuldigungen von römisch 40 kommen würden. Sein Vater habe ihn damit konfrontiert und er habe gesagt nichts gemacht zu haben. Sein Vater habe ihm nicht geglaubt und sagte er würde zurück nach römisch 40 gehen, um zu sehen, was dort passiert sei. Seitdem habe er nichts mehr von seinem Vater gehört. Seine Mutter habe dann Schlepper organisiert um in den Iran zu gehen. Sie seien in die Stadt römisch 40 in das Dorf römisch 40 gegangen, wo seine Tante gewohnt habe. Der Mann seiner Tante habe ihn mit zu einem Hühnerschlachthof genommen, wo er gearbeitet habe. Als dorthin zum zweiten Mal Polizisten gekommen seien und er sich nicht ausweisen habe können, seien die Polizisten zu ihm nach Hause gefahren und hätten seiner Mutter gedroht ihn nach Afghanistan abzuschieben. Daraufhin habe der Mann seiner Tante einen Schlepper für ihn organisiert, um nach Europa zu reisen.
Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass XXXX eine reiche Familie und viel Geld gehabt habe. XXXX Vater habe ein Geschäft gehabt und XXXX habe darin auch gearbeitet. Die Eltern von XXXX seien Geschäftsleute gewesen und hätten drei Geschäfte gehabt. Ein Lebensmittelgeschäft, eine Fleischerei und das andere Geschäft sei ein Barbier gewesen. Ein Onkel von XXXX habe im Parlament gearbeitet. Er habe in der Regierung eine hohe Position gehabt. Der Beschwerdeführer habe das gehört, ihn aber nicht gekannt. Auf Nachfrage, gab er an, nicht zu wissen, ob es einen Untersuchungsbericht des Arztes gebe, der den Beschwerdeführer untersucht habe. Er habe danach auch nie mehr Kontakt mit XXXX gehabt.Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 eine reiche Familie und viel Geld gehabt habe. römisch 40 Vater habe ein Geschäft gehabt und römisch 40 habe darin auch gearbeitet. Die Eltern von römisch 40 seien Geschäftsleute gewesen und hätten drei Geschäfte gehabt. Ein Lebensmittelgeschäft, eine Fleischerei und das andere Geschäft sei ein Barbier gewesen. Ein Onkel von römisch 40 habe im Parlament gearbeitet. Er habe in der Regierung eine hohe Position gehabt. Der Beschwerdeführer habe das gehört, ihn aber nicht gekannt. Auf Nachfrage, gab er an, nicht zu wissen, ob es einen Untersuchungsbericht des Arztes gebe, der den Beschwerdeführer untersucht habe. Er habe danach auch nie mehr Kontakt mit römisch 40 gehabt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgehe oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Privatperson handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten auch nicht einmal versucht bei der Polizei Schutz zu suchen bzw. die Vergewaltiger anzuzeigen. Der Beschwerdeführer hätte auch die ärztlichen Unterlagen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem vom Beschwerdeführer angebliche nach der Tat aufgesuchten Arzt liegen müssten, als Beweis vorlegen können. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angeben können, wie der Onkel des Schulfreundes, der im Parlament arbeiten würde, heiße oder welche Funktion genau, er ausüben würde, sondern blieb bei den diesbezüglichen Angaben sehr vage.
Somit ergebe sich keine aktuelle und konkrete Verfolgung, die aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.Somit ergebe sich keine aktuelle und konkrete Verfolgung, die aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.06.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 12.06.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte
eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Status des Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56, 57 AsylG zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen.eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Status des Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 56, 57, AsylG zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung damit begründe, dass er keine seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan vorgebracht habe und verwies dabei u.a. auf die Erstbefragung vom 02.11.2015 und die Einvernahme vom 04.04.2018. Überdies führte er aus, dass er nicht zurück nach Afghanistan könne, da die Lage - auch in Kabul - nach wie vor prekär und volantil sei. Darüber hinaus habe er bereits in seinen Befragungen ausgeführt, dass er zu den in Afghanistan lebenden Angehörigen keinerlei Kontakt und Bezug habe und somit auch nicht mit deren Unterstützung rechnen könne. Zu seinen Integrationsbemühungen wurden noch eine Bestätigung der mobilen Betreuung "Neue Wege" beigefügt und zu seinen gesundheitlichen Problemen eine Bestätigung über seine psychotherapeutische Behandlung beigelegt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.09.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines nunmehrigen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde.
Befragt zu seinem Vorbringen über die behauptete Vergewaltigung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus: Es seien vier Leute gewesen. Alle vier hätten ihn zur selben Zeit angegriffen. XXXX sei auf der linken und XXXX auf der rechten Seite gestanden. Alle vier hätten ich ihn gleichzeitig gefesselt und auf den Tisch gelegt. Sie hätten ihn vergewaltigt und er sei ohnmächtig geworden. Hinsichtlich der Kleidung machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben.Befragt zu seinem Vorbringen über die behauptete Vergewaltigung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus: Es seien vier Leute gewesen. Alle vier hätten ihn zur selben Zeit angegriffen. römisch 40 sei auf der linken und römisch 40 auf der rechten Seite gestanden. Alle vier hätten ich ihn gleichzeitig gefesselt und auf den Tisch gelegt. Sie hätten ihn vergewaltigt und er sei ohnmächtig geworden. Hinsichtlich der Kleidung machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben.
Auf die Frage wieso er nicht zur Polizei gegangen sei, gab er an, dass er nicht zur Polizei gehen habe können, wegen des Stolzes seiner Eltern und weil sie als Sadat in der Gesellschaft hoch angesehen sein würden. Er sei von der Polizei verfolgt worden, indem er von einem Anruf seines Nachbarn an seine Mutter erfahren habe, dass die Polizei ihn suchen würde. Er gab an, man hätte ihm in der Folge unterstellt, dass er eine Person der XXXX vergewaltigt hätte. Das habe die Polizei den Nachbarn erzählt.Auf die Frage wieso er nicht zur Polizei gegangen sei, gab er an, dass er nicht zur Polizei gehen habe können, wegen des Stolzes seiner Eltern und weil sie als Sadat in der Gesellschaft hoch angesehen sein würden. Er sei von der Polizei verfolgt worden, indem er von einem Anruf seines Nachbarn an seine Mutter erfahren habe, dass die Polizei ihn suchen würde. Er gab an, man hätte ihm in der Folge unterstellt, dass er eine Person der römisch 40 vergewaltigt hätte. Das habe die Polizei den Nachbarn erzählt.
Befragt, ob er glaube, dass der Arzt, den er danach aufgesucht habe, die Polizei verständigt habe und er womöglich von dieser nur als Opfer und nicht als Täter befragt werden hätte sollen, gab er Folgendes an: Da er wegen dieser Sache selber nicht zur Polizei gegangen sei, denke er, dass sie ihm etwas unterstellen wollten. Sie seien reiche Leute, soweit er weiß hätten sie mit der Regierung zusammengearbeitet. Er wisse nicht ob seine Mutter etwas falsch verstanden habe und die Polizei ihn womöglich als Opfer befragen habe wollen. Befragt, ob er versucht habe, den Schutz der afghanischen Polizei zu bekommen, sagte er, das wegen seines Vaters nicht gemacht habe. Da die XXXX (damit meine er XXXX ) mit der Regierung zu tun habe, sei es auch möglich, dass die Polizei nichts für ihn hätte machen können.Befragt, ob er glaube, dass der Arzt, den er danach aufgesucht habe, die Polizei verständigt habe und er womöglich von dieser nur als Opfer und nicht als Täter befragt werden hätte sollen, gab er Folgendes an: Da er wegen dieser Sache selber nicht zur Polizei gegangen sei, denke er, dass sie ihm etwas unterstellen wollten. Sie seien reiche Leute, soweit er weiß hätten sie mit der Regierung zusammengearbeitet. Er wisse nicht ob seine Mutter etwas falsch verstanden habe und die Polizei ihn womöglich als Opfer befragen habe wollen. Befragt, ob er versucht habe, den Schutz der afghanischen Polizei zu bekommen, sagte er, das wegen seines Vaters nicht gemacht habe. Da die römisch 40 (damit meine er römisch 40 ) mit der Regierung zu tun habe, sei es auch möglich, dass die Polizei nichts für ihn hätte machen können.
Befragt über die Geschäfte der Väter von XXXX und XXXX , machte er folgende Angaben: Der Vater von XXXX habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Der Vater von XXXX sei auch Geschäftsmann gewesen und hätte eine Fleischerei oder Metzgerei, und er glaube auch einen Frisörsalon gehabt. XXXX habe mit seinem Vater im Geschäft gearbeitet. XXXX sei zur Schule gegangen. Auf Nachfrage, ob XXXX Vater auch eine Fleischerei hätte, verneinte er dies. Auf den Vorhalt wieso er am 04.04.2018 bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass die Eltern von XXXX ein Lebensmittelgeschäft, eine Fleischerei und einen Frisörsalon hätten, entgegnete er, dass diese Geschäfte den Vätern von XXXX und XXXX gehörten, da sie zwei Brüder seien.Befragt über die Geschäfte der Väter von römisch 40 und römisch 40 , machte er folgende Angaben: Der Vater von römisch 40 habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Der Vater von römisch 40 sei auch Geschäftsmann gewesen und hätte eine Fleischerei oder Metzgerei, und er glaube auch einen Frisörsalon gehabt. römisch 40 habe mit seinem Vater im Geschäft gearbeitet. römisch 40 sei zur Schule gegangen. Auf Nachfrage, ob römisch 40 Vater auch eine Fleischerei hätte, verneinte er dies. Auf den Vorhalt wieso er am 04.04.2018 bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass die Eltern von römisch 40 ein Lebensmittelgeschäft, eine Fleischerei und einen Frisörsalon hätten, entgegnete er, dass diese Geschäfte den Vätern von römisch 40 und römisch 40 gehörten, da sie zwei Brüder seien.
Befragt, wo XXXX Onkel arbeite, gab er an es nicht zu wissen, er aber gehört habe, dass er mit der Regierung zusammenarbeite. Er habe das von XXXX und XXXX gehört, aber kenne den Namen des Onkels nicht. Er wisse das auch von von Nachbarn. Er wisse nicht, was der mächtige Onkel mache. Er bleibe dabei, dass ihm die afghanische Polizei nicht helfen könne.Befragt, wo römisch 40 Onkel arbeite, gab er an es nicht zu wissen, er aber gehört habe, dass er mit der Regierung zusammenarbeite. Er habe das von römisch 40 und römisch 40 gehört, aber kenne den Namen des Onkels nicht. Er wisse das auch von von Nachbarn. Er wisse nicht, was der mächtige Onkel mache. Er bleibe dabei, dass ihm die afghanische Polizei nicht helfen könne.
6. Mit am 14.09.2018 am Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme sowie zwei Bestätigungen der Organisation "Neue Wege" über seine Integration und Bewährungshilfe ein. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen erneut unter Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person
Der männliche, ledige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde am XXXX geboren, war minderjährig bei der Einreise in das Bundesgebiet, volljährig im Zeitpunkt der Antragstellung seiner Mutter, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Sadat an und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Richtung. Er spricht Dari und etwas Deutsch. Er hat die Schule bis zur 11. Klasse besucht, aber nicht beendet. Er ist in XXXX in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer zuletzt für ca. eineinhalb Monate in Kabul und davor mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern in XXXX . Mit ca. 15 Jahren ist er aus Kabul mit seiner Mutter und seinen drei Brüdern aus Afghanistan ausgereist und hat dann im Iran gelebt. Dort hat er auf einem Hühnerschlachthof und in einer Schneiderei gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat noch keinen Wehrdienst geleistet.Der männliche, ledige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde am römisch 40 geboren, war minderjährig bei der Einreise in das Bundesgebiet, volljährig im Zeitpunkt der Antragstellung seiner Mutter, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Sadat an und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Richtung. Er spricht Dari und etwas Deutsch. Er hat die Schule bis zur 11. Klasse besucht, aber nicht beendet. Er ist in römisch 40 in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer zuletzt für ca. eineinhalb Monate in Kabul und davor mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern in römisch 40 . Mit ca. 15 Jahren ist er aus Kabul mit seiner Mutter und seinen drei Brüdern aus Afghanistan ausgereist und hat dann im Iran gelebt. Dort hat er auf einem Hühnerschlachthof und in einer Schneiderei gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat noch keinen Wehrdienst geleistet.
Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und hat keine Kinder.
1.2. Fluchtgründe
Es konnte vom Beschwerdeführer nicht dargestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Selbst nach der Geschichte des Beschwerdeführers hat er und seine Familie nicht versucht bei der Polizei Schutz zu suchen bzw. die angeblichen Vergewaltiger anzuzeigen. Es sind keine Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer unternommen worden. In Kabul lebte der Beschwerdeführer nach dem vermeintlichen Vorfall völlig unbehelligt.
1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2017 vor dem Landesgericht Wels wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2017 vor dem Landesgericht Wels wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich beruhte ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Dieser dauerte bislang noch nicht ganz 3 Jahre.
In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Er hat mehrere Male versucht eine Lehre zu bekommen sowie einen Job zu finden. Er hat als Schnupperarbeit drei Tage in einem Hotelrestaurant und ehrenamtlich in einem Seniorenheim gearbeitet.
Er hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert.
Die Familie des Beschwerdeführers ist nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig geworden und hat hier einen Asylantrag gestellt. Deren Asylantrag ist bislang nicht entschieden. Der Beschwerdeführer h