Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W111 1258000-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb.XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Zl. 750098705-14004944, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb.XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Zl. 750098705-14004944, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9 FPG idgF sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 46, in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, FPG idgF sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin am 21.01.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Stattgabe der Berufung gegen den in der Folge durch das Bundesasylamt am 22.09.2005 zu Zl. 05 00.987-BAE erlassenen Bescheid, wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung erging an die Mutter des Beschwerdeführers. Begründend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, dass sich unter Zugrundelegung der Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung ergebe. Aufgrund der geschilderten Unterstützung von Widerstandskämpfern durch den Vater und die beiden Brüder des Beschwerdeführers erscheine es schlüssig, dass die russischen Behörden, respektive mit diesen in Tschetschenien kooperierende Gruppen, die Brüder des Beschwerdeführers festgenommen und misshandelt sowie dessen Vater verschleppt hätten.In Stattgabe der Berufung gegen den in der Folge durch das Bundesasylamt am 22.09.2005 zu Zl. 05 00.987-BAE erlassenen Bescheid, wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung erging an die Mutter des Beschwerdeführers. Begründend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, dass sich unter Zugrundelegung der Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung ergebe. Aufgrund der geschilderten Unterstützung von Widerstandskämpfern durch den Vater und die beiden Brüder des Beschwerdeführers erscheine es schlüssig, dass die russischen Behörden, respektive mit diesen in Tschetschenien kooperierende Gruppen, die Brüder des Beschwerdeführers festgenommen und misshandelt sowie dessen Vater verschleppt hätten.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mehrfach straffällig (im Detail vgl. die unter Punkt II.1. festgestellten Verurteilungen).Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mehrfach straffällig (im Detail vergleiche die unter Punkt römisch zwei.1. festgestellten Verurteilungen).
Am 18.11.2009 wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer im Zuge des vor dem Bundesasylamt in der Folge eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus im Beisein seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin sowie seiner damaligen gewillkürten Vertreterin niederschriftlich einvernommen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 349 bis 359). Auf Vorhalt mehrerer gegen seine Person vorliegender Anzeigen wegen Vermögensdelikten erklärte der Beschwerdeführer, diese Taten begangen zu haben. Bis zu seiner Verhaftung habe er die Hauptschule und zuletzt ein Polytechnikum besucht; vor seiner Verhaftung habe er bei seinem Bruder von Sozialhilfe sowie durch Unterstützung seines Bruders und seiner Mutter gelebt. Auf Vorhalt, dass sich die Situation in seiner Heimat seit dem Zeitpunkt der Asylgewährung nachhaltig verbessert hätte, gaben die gesetzliche und die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers an, dass keine Veränderung eingetreten sei, in der Heimat würden nach wie vor Personen verschwinden; die Mutter des Beschwerdeführers sei sich sicher, dass sie im Falle einer Rückkehr Probleme bekommen würden. Der Beschwerdeführer lebe seit 2005 mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in Österreich und besuche die Schule, in seinem Herkunftsstaat würden ebenfalls noch Verwandte, insbesondere seine Tante und eine Großmutter, leben.Am 18.11.2009 wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer im Zuge des vor dem Bundesasylamt in der Folge eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus im Beisein seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin sowie seiner damaligen gewillkürten Vertreterin niederschriftlich einvernommen vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 349 bis 359). Auf Vorhalt mehrerer gegen seine Person vorliegender Anzeigen wegen Vermögensdelikten erklärte der Beschwerdeführer, diese Taten begangen zu haben. Bis zu seiner Verhaftung habe er die Hauptschule und zuletzt ein Polytechnikum besucht; vor seiner Verhaftung habe er bei seinem Bruder von Sozialhilfe sowie durch Unterstützung seines Bruders und seiner Mutter gelebt. Auf Vorhalt, dass sich die Situation in seiner Heimat seit dem Zeitpunkt der Asylgewährung nachhaltig verbessert hätte, gaben die gesetzliche und die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers an, dass keine Veränderung eingetreten sei, in der Heimat würden nach wie vor Personen verschwinden; die Mutter des Beschwerdeführers sei sich sicher, dass sie im Falle einer Rückkehr Probleme bekommen würden. Der Beschwerdeführer lebe seit 2005 mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in Österreich und besuche die Schule, in seinem Herkunftsstaat würden ebenfalls noch Verwandte, insbesondere seine Tante und eine Großmutter, leben.
Mit Eingabe vom 01.12.2009 wurden eine handschriftliche Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers zur aktuellen Situation in Tschetschenien (mitsamt deutscher Übersetzung) sowie ein Hauptschul-Jahreszeugnis des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 18.01.2010 wurde das eingeleitete Aberkennungsverfahren infolge der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wieder geschlossen, da für diesen zum damaligen Zeitpunkt noch eine günstige Zukunftsprognose zu erkennen gewesen wäre.
Infolge einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX wurde durch das Bundesasylamt am 25.03.2011 neuerlich ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.Infolge einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde durch das Bundesasylamt am 25.03.2011 neuerlich ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2011 im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 413 bis 415). Der Beschwerdeführer gab zusammenfassend zu Protokoll, in Österreich befänden sich seine Mutter und seine beiden Brüder, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde lediglich zu seiner Mutter; der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache gut, ginge keiner legalen Arbeit nach, habe jedoch eine halbjährige Lehre als Mechaniker absolviert. Seinen Lebensunterhalt finanziere er aktuell im Rahmen der Strafhaft, welche voraussichtlich noch acht Monate dauern würde. Nach den Gründen seiner wiederholten Straffälligkeit gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, seine Freunde - dabei handle es sich um Türken, Albaner und Österreicher - seien schuld. Er habe vier Jahre lang die Hauptschule besucht, anschließend ein Polytechnikum, und er habe die erwähnte Lehre gemacht. In der Russischen Föderation lebe eine Tante, welche jedoch krank sei. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, in der Russischen Föderation niemanden zu haben und nicht zu wissen, was mit ihm passieren würde. Er müsste auf der Straße leben.Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2011 im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 413 bis 415). Der Beschwerdeführer gab zusammenfassend zu Protokoll, in Österreich befänden sich seine Mutter und seine beiden Brüder, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde lediglich zu seiner Mutter; der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache gut, ginge keiner legalen Arbeit nach, habe jedoch eine halbjährige Lehre als Mechaniker absolviert. Seinen Lebensunterhalt finanziere er aktuell im Rahmen der Strafhaft, welche voraussichtlich noch acht Monate dauern würde. Nach den Gründen seiner wiederholten Straffälligkeit gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, seine Freunde - dabei handle es sich um Türken, Albaner und Österreicher - seien schuld. Er habe vier Jahre lang die Hauptschule besucht, anschließend ein Polytechnikum, und er habe die erwähnte Lehre gemacht. In der Russischen Föderation lebe eine Tante, welche jedoch krank sei. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, in der Russischen Föderation niemanden zu haben und nicht zu wissen, was mit ihm passieren würde. Er müsste auf der Straße leben.
Die belangte Behörde holte in der Folge Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sowie von ACCORD zur Rückkehrsituation von unbegleiteten Minderjährigen, insbesondere betreffend das Vorhandensein staatlicher Unterbringungsmöglichkeiten, ein (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 421 bis 435), welche dem Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Ländervorhalt zur Lage in der Russischen Föderation im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden.Die belangte Behörde holte in der Folge Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sowie von ACCORD zur Rückkehrsituation von unbegleiteten Minderjährigen, insbesondere betreffend das Vorhandensein staatlicher Unterbringungsmöglichkeiten, ein vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 421 bis 435), welche dem Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Ländervorhalt zur Lage in der Russischen Föderation im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden.
Mit Aktenvermerk vom 17.08.2011 wurde das Aberkennungsverfahren durch das Bundesasylamt abermals geschlossen, da zum damaligen Zeitpunkt einerseits nicht vom Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens, sowie andererseits nicht von gesicherteren Unterbringungsmöglichkeiten für abgeschobene Minderjährige in der Russischen Föderation auszugehen gewesen wäre.
Am 18.08.2011 langte eine auf die übermittelten Länderberichte bezugnehmende Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein.
Infolge einer abermaligen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX wurde erneut ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Am 10.09.2014 wurde der - zwischenzeitlich volljährige - Beschwerdeführer im Rahmen jenes Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 481 bis 485). Der Beschwerdeführer gab auf diesbezüglichen Vorhalt an, nicht genau zu wissen, weshalb er immer wieder straffällig werde; er habe kein Geld gehabt und sei mit unguten Freunden zusammen gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in Österreich, seine Geschwister seien bereits verheiratet und hätten eigene Familien; seine Angehörigen würden ihn einmal wöchentlich in der Haft besuchen kommen, es gebe jedoch in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Der Beschwerdeführer sei hier zur Schule gegangen, er habe Freundschaften geschlossen und beherrsche die deutsche Sprache sehr gut. Aktuell mache er eine Lehre als Karrosseur und wolle seinen Hauptschulabschluss nachholen. Er leide an keinen Erkrankungen, in der Russischen Föderation würden keine Familienmitglieder mehr leben. Er wisse nicht, ob er in der Russischen Föderation leben könnte.Infolge einer abermaligen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde erneut ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Am 10.09.2014 wurde der - zwischenzeitlich volljährige - Beschwerdeführer im Rahmen jenes Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 481 bis 485). Der Beschwerdeführer gab auf diesbezüglichen Vorhalt an, nicht genau zu wissen, weshalb er immer wieder straffällig werde; er habe kein Geld gehabt und sei mit unguten Freunden zusammen gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in Österreich, seine Geschwister seien bereits verheiratet und hätten eigene Familien; seine Angehörigen würden ihn einmal wöchentlich in der Haft besuchen kommen, es gebe jedoch in Österreich keine Personen, zu denen ei