Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W103 1435338-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 821878703-180527135, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 821878703-180527135, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Der Ihnen mit Bescheid vom 06.05.2013, Zahl 12 18.787-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt. Es wird gemäß § 9 Abs. 2 2. Satz festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia unzulässig ist."römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Der Ihnen mit Bescheid vom 06.05.2013, Zahl 12 18.787-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt. Es wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia unzulässig ist."
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 AsylG 2005, §§ 52 Abs. 2 Z 4, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 27.12.2012 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er sei in XXXX geboren, spreche Swahili und habe von 2001 bis 2008 die Grundschule in XXXX (Kenia) besucht, nachdem er Somalia im Jahr 2000 nach dem Tod seiner Eltern im Alter von fünf Jahren verlassen hätte. Er sei illegal in Kenia aufhältig und zuletzt obdachlos gewesen.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 27.12.2012 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er sei in römisch 40 geboren, spreche Swahili und habe von 2001 bis 2008 die Grundschule in römisch 40 (Kenia) besucht, nachdem er Somalia im Jahr 2000 nach dem Tod seiner Eltern im Alter von fünf Jahren verlassen hätte. Er sei illegal in Kenia aufhältig und zuletzt obdachlos gewesen.
Mit Schreiben vom 01.01.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er tatsächlich im Jahr XXXX (anstatt, wie im Protokoll der Erstbefragung festgehalten, im Jahr XXXX ) geboren wäre.Mit Schreiben vom 01.01.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er tatsächlich im Jahr römisch 40 (anstatt, wie im Protokoll der Erstbefragung festgehalten, im Jahr römisch 40 ) geboren wäre.
Am 18.03.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem damaligen Bundesasylamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er spreche Swaheli im Mombasa-Dialekt; Somalisch beherrsche er nicht, da er XXXX mit acht Jahren verlassen hätte und Bajuni kein Somalisch sprechen würden. Zum Grund seiner Flucht nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Probleme mit der kenianischen Polizei Bezug. Somalia habe er im Jahr 2000 im Kindesalter wegen des Krieges und infolge des Todes seiner Mutter gemeinsam mit einer großen Gruppe von Flüchtlingen Richtung Kenia verlassen. Ob er in Somalia noch Verwandtschaft hätte, sei ihm nicht bekannt, er habe zu niemandem dort Kontakt. Nach Somalia könnte er nicht zurück, da es dort viel Krieg gebe, er dort niemanden habe und nicht wüsste, wie er dort überleben könnte.Am 18.03.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem damaligen Bundesasylamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er spreche Swaheli im Mombasa-Dialekt; Somalisch beherrsche er nicht, da er römisch 40 mit acht Jahren verlassen hätte und Bajuni kein Somalisch sprechen würden. Zum Grund seiner Flucht nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Probleme mit der kenianischen Polizei Bezug. Somalia habe er im Jahr 2000 im Kindesalter wegen des Krieges und infolge des Todes seiner Mutter gemeinsam mit einer großen Gruppe von Flüchtlingen Richtung Kenia verlassen. Ob er in Somalia noch Verwandtschaft hätte, sei ihm nicht bekannt, er habe zu niemandem dort Kontakt. Nach Somalia könnte er nicht zurück, da es dort viel Krieg gebe, er dort niemanden habe und nicht wüsste, wie er dort überleben könnte.
Mit Eingabe vom 26.03.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm anlässlich der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten ein.
2. Mit Bescheid vom 06.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2014 erteilt (Spruchpunkt III.), welche in der Folge wiederholt befristet verlängert wurde.2. Mit Bescheid vom 06.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), welche in der Folge wiederholt befristet verlängert wurde.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich der behaupteten somalischen Staatsbürgerschaft werde ihm Glauben geschenkt, da er über entsprechende Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung habe nicht festgestellt werden können, zumal er eine solche weder behauptet hätte, noch hätten sich von Amts wegen Hinweise auf eine solche ergeben. Die in Bezug auf Kenia geschilderten Fluchtgründe würden für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz aufweisen.
Eine in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallende Maßnahme im Sinne einer unmenschlichen Behandlung ergebe sich weder aus dem Amtswissen, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe jedoch glaubhaft dargetan, keinerlei Verwandtschaft mehr in Somalia zu haben und demnach auf sich alleine gestellt dort überleben müsste, was auch bei Betrachtung der Feststellungen der Staatendokumentation zu Somalia schwierig und somit schwer bedenklich erscheine. Im gegenständlichen Fall sei festzustellen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage aufgrund individueller Umstände und aufgrund der allgemein schwierigen Sicherheitslage als Angehöriger einer Minderheit vorliegen würden, da der Beschwerdeführer alleinstehend sei und sich glaubhaft auf keinerlei Verwandtschaft bei einer Rückkehr nach Somalia stützen könnte. Aus den Ausführungen der Staatendokumentation ginge klar hervor, dass derzeit alleinstehende Rückkehrer in Somalia mit extrem schwierigen Lebensumständen zu kämpfen hätten. Objektiv gesehen würden demnach zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus vorliegen.Eine in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fallende Maßnahme im Sinne einer unmenschlichen Behandlung ergebe sich weder aus dem Amtswissen, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe jedoch glaubhaft dargetan, keinerlei Verwandtschaft mehr in Somalia zu haben und demnach auf sich alleine gestellt dort überleben müsste, was auch bei Betrachtung der Feststellungen der Staatendokumentation zu Somalia schwierig und somit schwer bedenklich erscheine. Im gegenständlichen Fall sei festzustellen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage aufgrund individueller Umstände und aufgrund der allgemein schwierigen Sicherheitslage als Angehöriger einer Minderheit vorliegen würden, da der Beschwerdeführer alleinstehend sei und sich glaubhaft auf keinerlei Verwandts