Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W238 2121301-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVGA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG
stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.09.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), vom 26.01.2016, Zahl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.01.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), vom 26.01.2016, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.01.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016, Zahl W151 2121301-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurde.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016, Zahl W151 2121301-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurde.
4. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2016, Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 02.12.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.01.2019 erteilt.4. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2016, Zahl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 02.12.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.01.2019 erteilt.
5. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 22.08.2018 ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten sei, da aufgrund der Reisebewegung des Beschwerdeführers der Verdacht bestehe, dass sich der Genannte in den Herkunftsstaat begeben habe und eine Änderung jener Gründe vorliege, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt hätten.5. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 22.08.2018 ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten sei, da aufgrund der Reisebewegung des Beschwerdeführers der Verdacht bestehe, dass sich der Genannte in den Herkunftsstaat begeben habe und eine Änderung jener Gründe vorliege, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt hätten.
6. Daraufhin wurde vom BFA am 26.09.2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer auch Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich sowie eine Heiratsurkunde vor.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.09.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 26.01.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 20.12.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.09.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 26.01.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 20.12.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig erfolgt sei, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt habe, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Schutzstatus wesentlich geändert habe. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre er der realen Gefahr einer Verletzung der von Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Zudem habe die belangte Behörde die tiefgehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht hinreichend berücksichtigt. Der Beschwerde wurde u.a. ein freier Dienstvertrag beigelegt.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig erfolgt sei, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt habe, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Schutzstatus wesentlich geändert habe. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre er der realen Gefahr einer Verletzung der von Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Zudem habe die belangte Behörde die tiefgehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht hinreichend berücksichtigt. Der Beschwerde wurde u.a. ein freier Dienstvertrag beigelegt.
9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 31.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Anlässlich der Beschwerdevorlage verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des vorangegangenen Asylaktes (Verwaltungs- und Gerichtsakt) und des das Aberkennungsverfahren betreffenden Aktes einschließlich der Niederschrift über die Einvernahme durch die belangte Behörde vom 26.09.2018, des Bescheides des BFA vom 26.01.2016, Zahl XXXX , des Beschwerdevorbringens sowie der (zeitbezogen jeweils maßgeblichen) Länderberichte zur Lage in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:Auf Grundlage des vorangegangenen Asylaktes (Verwaltungs- und Gerichtsakt) und des das Aberkennungsverfahren betreffenden Aktes einschließlich der Niederschrift über die Einvernahme durch die belangte Behörde vom 26.09.2018, des Bescheides des BFA vom 26.01.2016, Zahl römisch 40 , des Beschwerdevorbringens sowie der (zeitbezogen jeweils maßgeblichen) Länderberichte zur Lage in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zu Person und Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX , gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Afghanistan, Provinz Logar, Dorf XXXX geboren. Der Beschwerdeführer lebte etwa ab seinem dritten Lebensjahr mit seiner Familie im Iran (Teheran).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Afghanistan, Provinz Logar, Dorf römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer lebte etwa ab seinem dritten Lebensjahr mit seiner Familie im Iran (Teheran).
Er besuchte keine Schule, kann aber lesen und schreiben. Im Iran arbeitete er in einem Fast-Food-Lokal, in einer Mosaikfirma und als Wachmann. Seit Oktober 2018 liefert er in Österreich mit dem Fahrrad Essen aus (freier Dienstnehmer).
Der Beschwerdeführer ist seit 14.10.2017 mit XXXX verheiratet. Er hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist seit 14.10.2017 mit römisch 40 verheiratet. Er hat keine Kinder.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinem Großvater mütterlicherseits, lebt weiterhin im Iran. Auch seine Ehefrau lebt derzeit im Iran.
Der Beschwerdeführer hatte sowohl zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als auch zum Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus Kontakt zu seiner Familie.
Er hielt sich vom 30.09.2017 bis 28.10.2017 im Iran auf, um seine Familie zu besuchen und sich zu verheiraten.
Er hat keine Verwandten mehr in Afghanistan und verfügt in seinem Herkunftsstaat über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die im Iran aufhältige Familie des Beschwerdeführers in der Lage und willens ist, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vom Ausland aus finanziell zu unterstützen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet nicht an lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.01.2017 erteilt.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016 als unbegründet abgewiesen.
Nach Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des BFA vom 20.12.2016 (bis zum 26.01.2019) wurden mit dem angefochtenen Bescheid (u.a.) die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung ausgesprochen.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (einschließlich der urbanen Gebiete) wird festgestellt, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 26.01.2016 nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben.
1.2. Zur Lage in Afghanistan
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018 inkl. letzte Kurzinformation vom 19.10.2018 (Grafiken nicht darstellbar):
"...
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von