TE Vfgh Erkenntnis 2018/10/10 G32/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2018
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
FinStrG §26 Abs1, §53 Abs4
EU-Grundrechte-Charta Art20
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 26 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 26 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. FinStrG Art. 1 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 26 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  5. FinStrG Art. 1 § 26 gültig von 01.01.1989 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  6. FinStrG Art. 1 § 26 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Nichtanwendung der bedingten Strafnachsicht nach dem FinStrG auf verwaltungsbehördliche Finanzvergehen durch ein kraft objektiver Konnexität zuständiges Gericht; keine nachteiligen Folgen einer gerichtlichen Verurteilung für den verwaltungsbehördlichen (Beteiligungs-)Täter

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag auf Aufhebung des §26 Abs1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG), BGBl Nr 129/1958, idF BGBl I Nr 104/2010 und auf Aufhebung des §53 Abs4 FinStrG, BGBl Nr 129/1958, idF BGBl I Nr 44/2007 wird abgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung des §26 Abs1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2010, und auf Aufhebung des §53 Abs4 FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2007, wird abgewiesen.

II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht Salzburg, die Wortfolgen "nach §§198 bis 209 StPO" und "vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen (§24)" in §203 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 163/2015, die Wort- und Zeichenfolge "Geldstrafe," im ersten Satz sowie den dritten und den vierten Satz in §26 Abs1 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 104/2010 und den vierten Absatz des §53 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 44/2007, in eventu die Wort- und Zeichenfolge "Geldstrafe," und "44 Abs1," im ersten Satz sowie den dritten und den vierten Satz in §26 Abs1 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 104/2010 und den vierten Absatz des §53 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 44/2007, in eventu §26 Abs1 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 104/2010 und den vierten Absatz des §53 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 44/2007 als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht Salzburg, die Wortfolgen "nach §§198 bis 209 StPO" und "vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen (§24)" in §203 FinStrG, Bundesgesetzblatt 129 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2015,, die Wort- und Zeichenfolge "Geldstrafe," im ersten Satz sowie den dritten und den vierten Satz in §26 Abs1 FinStrG, Bundesgesetzblatt 129 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2010, und den vierten Absatz des §53 FinStrG, Bundesgesetzblatt 129 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2007,, in eventu die Wort- und Zeichenfolge "Geldstrafe," und "44 Abs1," im ersten Satz sowie den dritten und den vierten Satz in §26 Abs1 FinStrG, Bundesgesetzblatt 129 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2010, und den vierten Absatz des §53 FinStrG, Bundesgesetzblatt 129 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2007,, in eventu §26 Abs1 FinStrG, Bundesgesetzblatt 129 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2010, und den vierten Absatz des §53 FinStrG, Bundesgesetzblatt 129 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2007, als verfassungswidrig aufzuheben.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (BGBl 129/1958) – §203 FinStrG idF BGBl I 163/2015, §26 (Abs1  idF BGBl I 104/2010) und §53  (Abs4 idF BGBl I 44/2007) FinStrG – lauten wie folgt [die im (Haupt-) Antrag angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen sind hervorgehoben]: Die maßgeblichen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes Bundesgesetzblatt 129 aus 1958,) – §203 FinStrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2015,, §26 (Abs1  in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2010,) und §53  (Abs4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2007,) FinStrG – lauten wie folgt [die im (Haupt-) Antrag angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen sind hervorgehoben]:

"§203. Ein Vorgehen nach §§198 bis 209 StPO und nach §19 VbVG ist in Finanzstrafsachen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen (§24) nicht zulässig.

Bedingte Strafnachsicht; bedingte Entlassung.

§26. (1) Für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen, Wertersätze und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe gelten die §§43, 43a, 44 Abs1, 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB sinngemäß. Die Strafe des Verfalls darf nicht bedingt nachgesehen werden. Eine Geldstrafe darf nur bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe muss jedoch mindestens 10% des strafbestimmenden Wertbetrages betragen.

(2) War mit dem Finanzvergehen eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so hat das Gericht dem Verurteilten die Weisung zu erteilen, den Betrag, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, zu entrichten. Wäre die unverzügliche Entrichtung für den Verurteilten unmöglich oder mit besonderen Härten verbunden, so ist ihm hiefür eine angemessene Frist zu setzen, die ein Jahr nicht übersteigen darf.

Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit.

§53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

(2) Im Abs1 tritt an die Stelle des Wertbetrages von 100 000 Euro der Wertbetrag von 50 000 Euro in den Fällen

a) des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§35),

b) der Abgabenhehlerei nach §37 Abs1 mit Sachen oder mit Erzeugnissen aus Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde.

(3) Ist das Gericht nach den Abs1 oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

(4) Die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters begründet auch dessen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen der anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Wird jemand nach dieser Bestimmung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt, so sind mit dieser Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden; dies ist im Urteil festzustellen.

(5) Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete Berauschung (§52) hat das Gericht niemals zu ahnden.

(6) Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden zu ahnden.

(7) Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das Gericht die gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen gesondert zu ahnden; die Bestimmungen des Abs3 und des §22 Abs2 und 3 werden hievon nicht berührt. Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe angemessen zu berücksichtigen.

(8) Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach den Abs1 bis 4 zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen werden, so hat die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt."

III.    Antragsvorbringen und Äußerung der Bundesregierungrömisch drei. Antragsvorbringen und Äußerung der Bundesregierung

1.       Das Landesgericht Salzburg stellt den Antrag aus Anlass einer bei ihm eingebrachten Anklageschrift, in der dem Angeklagten zur Last gelegt wird, gemäß §33 Abs2 lita FinStrG als Tatbeteiligter nach dem dritten Fall des §11 FinStrG Abgaben in Höhe von € 700,– verkürzt zu haben, was im konkreten Fall mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (€ 1.400,–) zu ahnden wäre (§33 Abs5 FinStrG). Da der strafbestimmende Wertbetrag der durch den unmittelbaren Täter begangenen Finanzvergehen – dieser wurde abgesondert verfolgt und inzwischen rechtskräftig verurteilt – die Wertgrenzen des §53 Abs1 FinStrG überstiegen hat, ist das Landesgericht Salzburg gemäß §53 Abs4 FinStrG auch zur Ahndung des sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens des Angeklagten zuständig.

1.1.    Im Hinblick auf den angefochtenen §203 FinStrG geht das Landesgericht Salzburg davon aus, dass es diese Bestimmung im finanzstrafrechtlichen Verfahren anzuwenden hat und die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung nach §199 iVm §§198 und 200 ff. StPO vorlägen, wenn die Diversion in Finanzstrafsachen nach §203 FinStrG nicht ausgeschlossen wäre. 1.1. Im Hinblick auf den angefochtenen §203 FinStrG geht das Landesgericht Salzburg davon aus, dass es diese Bestimmung im finanzstrafrechtlichen Verfahren anzuwenden hat und die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung nach §199 in Verbindung mit §§198 und 200 ff. StPO vorlägen, wenn die Diversion in Finanzstrafsachen nach §203 FinStrG nicht ausgeschlossen wäre.

Als Bedenken bringt es iW vor, dass der angefochtene Ausschluss der Diversion in gerichtlichen Finanzstrafsachen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil die Diversion ohne sachliche Rechtfertigung in diesem Teilbereich des gerichtlichen Strafrechtes ausgeschlossen werde. Es komme zu unsachlichen Differenzierungen sowohl innerhalb des StGB als auch innerhalb des FinStrG sowie der Finanzdelikte im Vergleich zu den diversionsfähigen Delikten im StGB.

1.2.    Zu den angefochtenen §26 Abs1 FinStrG und §53 Abs4 FinStrG bringt das antragstellende Gericht vor, dass diese Bestimmungen in ihrer Verbindung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würden. Im Falle objektiver Konnexität, wie im Anlassfall, sei es möglich, dass – anders als ohne Konnexität – das Gericht auch die wegen eines verwaltungsbehördlichen Finanzvergehens verhängte Geldstrafe nach §26 Abs1 FinStrG bedingt nachsehe. Dies führe zu einer unsachlichen Besserstellung eines verwaltungsbehördlichen Finanzvergehens Beschuldigten, über den das Gericht aburteilt. Damit würden für gleiche verwaltungsbehördliche Finanzvergehen, je nachdem, ob sie durch die Finanzstrafbehörde geahndet werden oder infolge (zufallsabhängiger) Konnexität durch das Gericht, unterschiedliche Strafzumessungsregeln gelten. Selbst bei getrennter Verfahrensführung, also auch ohne prozessökonomische sachliche Rechtfertigung, bleibe die bedingte Strafnachsicht durch das Gericht möglich.

Auch werde durch die Möglichkeit der bedingten Nachsicht bei mit gerichtlichen Finanzvergehen konnexen verwaltungsbehördlichen Finanzvergehen die unterschiedliche Funktion der Geldstrafe im gerichtlichen und im verwaltungsbehördlichen Strafrecht vernachlässigt.

Dass die Wendung "durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen, Wertersätze und Freiheitsstrafen" in §26 Abs1 FinStrG auch solche Sanktionen umfasse, die vom Bundesfinanzgericht (§§150 ff. FinStrG, §§1 ff. BFGG) zu verhängen seien, würde dem Gesetzgeber einen nicht zusinnbaren Norminhalt unterstellen. Der Auslegung, dass die bedingte Nachsicht nur für Finanzvergehen zulässig sei, für die das Gericht originär zuständig sei, stehe der klare Wortlaut in §26 Abs1 FinStrG "durch die Gerichte […] verhängten Geldstrafen" entgegen. Das Gesetz unterscheide klar zwischen Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht zukomme (so in §53 Abs3 und 4 FinStrG), und Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten sei (§§15 Abs3, 20 Abs2 und 23 Abs4 FinStrG).

1.3.    Da das Strafverfahren als Durchführung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzusehen sei und somit im Anwendungsbereich des Unionsrechtes liege, sei durch die angefochtenen Bestimmungen auch Art20 GRC verletzt.

2.       Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit eines Teiles des Antrages verneint und den vorgebrachten Bedenken entgegentritt. Dies wie folgt:

§26 FinStrG sei im Anlassverfahren mangels originärer Gerichtszuständigkeit nicht anwendbar. Dies zeige der zweite Satz in §53 Abs4 FinStrG, der im Falle einer Verurteilung lediglich die Folgen der Ahndung durch die Finanzstrafbehörde – und nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung – anordne. Auch nach den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 16. April 1980, 11 Os 159/79, EvBl. 1980/192, und vom 10. Dezember 1985, 10 Os 150/84, bewirke die Zuweisung des verwaltungsbehördlichen Finanzvergehens an das Gericht keine Änderung der Strafdrohung.

§26 FinStrG sei nur im gerichtlichen, nicht aber im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren anwendbar. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sei eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen, was nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9956/1984 nicht unsachlich sei. Selbst im Falle einer gerichtlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über verwaltungsbehördliche Finanzvergehen kraft objektiver Konnexität sei §26 FinStrG nicht anwendbar, weil nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ungleichbehandlung von Tätern, die ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen begehen, zu vermeiden sei. Auch der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 16. April 1980, 11 Os 159/79, EvBl. 1980/192, festgehalten, dass der Umstand, dass eine an sich von der Finanzstrafbehörde abzustrafende Tat, die wegen §53 Abs4 FinStrG in die gerichtliche Zuständigkeit falle, keine Änderung der materiellen Strafdrohung bewirke. Zudem erfordere es das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung, von mehreren möglichen Auslegungen diejenige vorzuziehen, die mit der Verfassung in Einklang stehe.

§26 iVm §53 Abs4 FinStrG wäre sohin nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich wäre. Dass die Auslegung des antragstellenden Gerichtes jedoch nicht zwingend sei, zeige die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch die konnexitätsbedingte Aburteilung eines in abstracto in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens durch das Gericht gerade keine Änderung am materiell-rechtlichen Charakter des Finanzvergehens einschließlich aller daraus resultierenden Schranken und Wirkungen eintrete (OGH 19.8.2015, 13 Os 35/15v, EvBl. 2016/20). Demzufolge sei eine bedingte Strafnachsicht im Falle eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens nach §53 Abs4 FinStrG ebenso wenig wie in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei daher nicht gegeben. §26 in Verbindung mit §53 Abs4 FinStrG wäre sohin nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich wäre. Dass die Auslegung des antragstellenden Gerichtes jedoch nicht zwingend sei, zeige die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch die konnexitätsbedingte Aburteilung eines in abstracto in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens durch das Gericht gerade keine Änderung am materiell-rechtlichen Charakter des Finanzvergehens einschließlich aller daraus resultierenden Schranken und Wirkungen eintrete (OGH 19.8.2015, 13 Os 35/15v, EvBl. 2016/20). Demzufolge sei eine bedingte Strafnachsicht im Falle eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens nach §53 Abs4 FinStrG ebenso wenig wie in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei daher nicht gegeben.

3.       Die Partei des Verfahrens vor dem Landesgericht Salzburg hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich dem Antrag des Gerichtes anschließt.

IV.      Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1.       Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.    Zu §203 FinStrG

Ungeachtet der Frage, ob §203 FinStrG im Anlassverfahren des Landesgerichtes Salzburg überhaupt anzuwenden ist, genügt es im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken, dass der Ausschluss der Diversion in Finanzstrafsachen unsachlich sei, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2018, G241/2017, zu verweisen. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmung erweist sich daher wegen entschiedener Sache insoweit als unzulässig (vgl VfSlg 18.776/2009 und VfGH 2.7.2016, G53/2016, V13/2016). Ungeachtet der Frage, ob §203 FinStrG im Anlassverfahren des Landesgerichtes Salzburg überhaupt anzuwenden ist, genügt es im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken, dass der Ausschluss der Diversion in Finanzstrafsachen unsachlich sei, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2018, G241/2017, zu verweisen. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmung erweist sich daher wegen entschiedener Sache insoweit als unzulässig vergleiche VfSlg 18.776/2009 und VfGH 2.7.2016, G53/2016, V13/2016).

1.2.    Zu §26 Abs1 FinStrG und §53 Abs4 FinStrG

1.2.1.  Das Landesgericht Salzburg begehrt in seinem Antrag, ua im ersten Satz in §26 Abs1 FinStrG die Wort- und Zeichenfolge "Geldstrafe," aufzuheben, obwohl es in der angefochtenen Bestimmung "Geldstrafen," heißt. Da das Gericht in der Begründung seines Antrages die angefochtene Gesetzesstelle richtig wiedergibt, besteht in der Sache kein Zweifel, dass es die Verfassungswidrigkeit von "Geldstrafen," behauptet und die Aufhebung dieser Wortfolge begehrt (vgl VfSlg 18.567/2008, 19.512/2011). 1.2.1. Das Landesgericht Salzburg begehrt in seinem Antrag, ua im ersten Satz in §26 Abs1 FinStrG die Wort- und Zeichenfolge "Geldstrafe," aufzuheben, obwohl es in der angefochtenen Bestimmung "Geldstrafen," heißt. Da das Gericht in der Begründung seines Antrages die angefochtene Gesetzesstelle richtig wiedergibt, besteht in der Sache kein Zweifel, dass es die Verfassungswidrigkeit von "Geldstrafen," behauptet und die Aufhebung dieser Wortfolge begehrt vergleiche VfSlg 18.567/2008, 19.512/2011).

1.2.2.  Die Bundesregierung zieht in ihrer Äußerung die Zulässigkeit eines Teiles des Antrages in Zweifel, indem sie die Präjudizialität des angefochtenen §26 Abs1 FinStrG verneint.

1.2.3.  Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2.3. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2.4.  Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).1.2.4. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfSlg 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfSlg 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016). Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua). Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten