TE Vwgh Beschluss 2018/10/25 Ra 2018/20/0387

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §57;
AsylG 2005 §9 Abs2;
AsylG 2005 §9 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 2002, vertreten durch Dr. Norbert Wolf, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2018, Zl. W103 1301758- 2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. April 2018 wurde der dem Revisionswerber mit Bescheid vom 30. Mai 2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.), eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt VII.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen.

2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 8.1.2015, Ra 2014/01/0216, mwN).

4 Im vorliegenden Fall wird der Antrag lediglich damit begründet, dass ein möglicher Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unwiederbringlichen und unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber verbunden sei.

5 Mit diesem Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht dargelegt.

6 Darüber hinaus wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für unzulässig erklärt, weshalb ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich ist.

7 Dem Antrag des Revisionswerbers, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 25. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200387.L00

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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