RS Vwgh 2018/10/30 Ra 2018/05/0253

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68;
VwRallg;

Rechtssatz

Da eine Partei keinen Rechtsanspruch auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes hat, kann durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Daraus folgt, dass der Partei, die ein Recht auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG beim VwG geltend machen möchte, die Beschwerdelegitimation fehlt, sodass Beschwerden gegen die Ablehnung einer aufsichtsbehördlichen Verfügung ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückzuweisen sind (Hinweis VwGH 14.12.2007, 2006/05/0152, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050253.L04

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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