RS OGH 2018/8/14 3Ob140/18m, 1Ob4/19y

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Veröffentlicht am 14.08.2018
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z6 G1

Rechtssatz

Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen (so bereits 6 Ob 1647/94, 4 Ob 114/99i, 10 ObS 13/11a, 10 ObS 14/11y).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132287

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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