Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W237 2150380-1 /12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zl. 1073925507-150685979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zl. 1073925507-150685979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 16.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren worden zu sein.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 16.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am römisch 40 geboren worden zu sein.
1.1. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. In dieser gab er an, muslimischen Glaubens zu sein sowie dem Clan der Biyomal anzugehören; er habe keine Schule besucht und zuletzt als "PKW-Elektrotechniker" und Landwirt gearbeitet. Er leide derzeit unter keinen Erkrankungen. Sein Heimatland habe er nach der Ermordung seines Vaters im Dezember 2014 verlassen, im Februar 2015 sei er schließlich in Griechenland gewesen. Anschließend sei er über Serbien nach Österreich gelangt, wo er im Juni 2015 angekommen sei. Somalia habe er verlassen, weil Männer einer anderen Volksgruppe seine Eltern und seine Schwester nach vorangehenden Drohungen getötet und das Haus gesprengt hätten, sein Bruder sei dabei schwer verletzt worden. Auch der Beschwerdeführer sei im Vorfeld bedroht worden. Sein Vater habe ein großes Grundstück, ein Haus und einen Caterpillar besessen, sich aber geweigert, seine Besitztümer an diese Leute zu übergeben. Bei einer Rückkehr nach Somalia hätte der Beschwerdeführer Konflikte mit den Stammesangehörigen der Habargidir zu erwarten.
1.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei korrigierte er eingangs seine Angaben der Erstbefragung dahingehend, dass er im Jänner 2015 aus Somalia ausgereist sei und nicht im Februar 2015. Korrigierend wolle er auch angeben, dass er sich zwei Monate in Griechenland aufgehalten habe. Seinem Schlepper habe er als Gegenleistung ein Grundstück im Wert von 12.000,- US-Dollar gegeben.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, in Qoryooley geboren worden und nie in der Schule gewesen zu sein, sein Vater habe ihm Lesen und Schreiben beigebracht. Der Beschwerdeführer habe seit dem siebten Lebensjahr acht Jahre lang die Koranschule besucht. Er gehöre dem Clan der Biyomal, Subclan Daud und Subsubclan Dadow, im Hauptclan der Dir an. Die Dir seien in seiner Umgebung der dominierende Clan gewesen. Die meisten in seinem Clan seien in der Landwirtschaft tätig, einige auch wohlhabend; seine Familie sei allerdings nicht wohlhabend gewesen. Im Oktober 2012 habe der Beschwerdeführer seine Frau traditionell geheiratet. Sie habe damals schon eine Tochter gehabt, nun hätten sie auch zwei gemeinsame Töchter, die alle in Somalia leben würden; auch sein jüngerer Bruder lebe noch dort.
Sein Vater sei KFZ-Elektriker gewesen, nach dem Besuch der Koranschule habe der Beschwerdeführer ihm bei seiner Arbeit geholfen. Im Alter von 20 Jahren habe der Beschwerdeführer schließlich alleine Autos reparieren können, sein Vater und er seien in der Wohngegend von verschiedenen Unternehmen mit der Reparatur von Autos beauftragt worden. Seine Eltern hätten auch Land und Tiere besessen; seine Mutter habe am Markt Milch, Mais und Bohnen verkauft. Wenn es keine Aufträge gegeben habe, sei der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Jahr 2009 sei in Qoryooley der Krieg ausgebrochen, weshalb die Familie nach Mogadischu gezogen sei, wo ein Onkel gelebt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein bekannter Mann gewesen, weshalb er schnell Aufträge bekommen habe, im Juni 2013 sei die Familie schließlich zurück nach Qoryooley gegangen. Mit einsetzender Dürre sei das Leben immer schlechter geworden, alles sei von der Landwirtschaft abhängig gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe deshalb einige Tiere verkaufen müssen, von dem Geld habe er für seine Mutter ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten nur noch gelegentlich Aufträge bekommen. Sein Vater habe eines Tages den Auftrag erhalten, Bäume auf einem Grundstück mit dem Traktor abzutransportieren. Zwischen dem Auftraggeber und seinem Vater sei es wegen der Bezahlungsmodalitäten zu einem Streit gekommen. Der Auftraggeber habe die Benzinkosten nicht übernehmen und erst nach Beendigung der Arbeit bezahlen wollen, woraufhin sein Vater sich geweigert habe, weiter zu arbeiten. Dieser Streit habe sich über mehrere Tage gezogen und sei eskaliert; sein Vater sei einmal sogar handgreiflich geworden, der Beschwerdeführer sei dann dazwischen gegangen. Der Auftraggeber habe seinem Vater schließlich gedroht, ihn umzubringen, wenn er die Arbeit am nächsten Tag nicht fortsetze, sein Vater habe sich dennoch geweigert. Am XXXX sei schließlich der Auftraggeber nachts in das Haus der Eltern des Beschwerdeführers gekommen; er selbst habe im benachbarten Haus gewohnt und auf einmal Schüsse gehört. Sein jüngerer Bruder sei blutend zu ihm ins Haus gekommen; der Beschwerdeführer habe ihn zu einem Freund seines Vaters gebracht, der den Bruder schließlich verarztet habe. Der Beschwerdeführer sei unter Schock gestanden und habe das Bewusstsein verloren. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer schließlich erfahren, dass seine Eltern erschossen worden seien. Der Freund seines Vaters habe den Beschwerdeführer am nächsten Tag nach Mogadischu zu seinem Onkel gebracht, auch seine Frau, seine Kinder und sein Bruder seien mitgekommen. Eines Tages habe der Beschwerdeführer schließlich zu seinem Onkel gesagt, dass er nicht bereit sei, weiterhin im Land zu bleiben.Sein Vater sei KFZ-Elektriker gewesen, nach dem Besuch der Koranschule habe der Beschwerdeführer ihm bei seiner Arbeit geholfen. Im Alter von 20 Jahren habe der Beschwerdeführer schließlich alleine Autos reparieren können, sein Vater und er seien in der Wohngegend von verschiedenen Unternehmen mit der Reparatur von Autos beauftragt worden. Seine Eltern hätten auch Land und Tiere besessen; seine Mutter habe am Markt Milch, Mais und Bohnen verkauft. Wenn es keine Aufträge gegeben habe, sei der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Jahr 2009 sei in Qoryooley der Krieg ausgebrochen, weshalb die Familie nach Mogadischu gezogen sei, wo ein Onkel gelebt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein bekannter Mann gewesen, weshalb er schnell Aufträge bekommen habe, im Juni 2013 sei die Familie schließlich zurück nach Qoryooley gegangen. Mit einsetzender Dürre sei das Leben immer schlechter geworden, alles sei von der Landwirtschaft abhängig gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe deshalb einige Tiere verkaufen müssen, von dem Geld habe er für seine Mutter ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten nur noch gelegentlich Aufträge bekommen. Sein Vater habe eines Tages den Auftrag erhalten, Bäume auf einem Grundstück mit dem Traktor abzutransportieren. Zwischen dem Auftraggeber und seinem Vater sei es wegen der Bezahlungsmodalitäten zu einem Streit gekommen. Der Auftraggeber habe die Benzinkosten nicht übernehmen und erst nach Beendigung der Arbeit bezahlen wollen, woraufhin sein Vater sich geweigert habe, weiter zu arbeiten. Dieser Streit habe sich über mehrere Tage gezogen und sei eskaliert; sein Vater sei einmal sogar handgreiflich geworden, der Beschwerdeführer sei dann dazwischen gegangen. Der Auftraggeber habe seinem Vater schließlich gedroht, ihn umzubringen, wenn er die Arbeit am nächsten Tag nicht fortsetze, sein Vater habe sich dennoch geweigert. Am römisch 40 sei schließlich der Auftraggeber nachts in das Haus der Eltern des Beschwerdeführers gekommen; er selbst habe im benachbarten Haus gewohnt und auf einmal Schüsse gehört. Sein jüngerer Bruder sei blutend zu ihm ins Haus gekommen; der Beschwerdeführer habe ihn zu einem Freund seines Vaters gebracht, der den Bruder schließlich verarztet habe. Der Beschwerdeführer sei unter Schock gestanden und habe das Bewusstsein verloren. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer schließlich erfahren, dass seine Eltern erschossen worden seien. Der Freund seines Vaters habe den Beschwerdeführer am nächsten Tag nach Mogadischu zu seinem Onkel gebracht, auch seine Frau, seine Kinder und sein Bruder seien mitgekommen. Eines Tages habe der Beschwerdeführer schließlich zu seinem Onkel gesagt, dass er nicht bereit sei, weiterhin im Land zu bleiben.
Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer an, dass seine Familie nun von seinem Onkel versorgt werde und sie noch Land und ein Haus in Qoryooley besitzen würden. Mit seinem Onkel und seiner Frau habe er zuletzt vor drei Wochen telefoniert. Sein Bruder sei damals schwer verletzt worden, es gehe ihm nun aber wieder gut; der Beschwerdeführer wisse allerdings nicht, welche Verletzungen er genau gehabt habe. Auf Nachfrage durch den Referenten, wo sein Bruder eine Wunde gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er am linken Fuß getroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder zur Apotheke getragen, den Inhaber hätten sie aufgeweckt und dieser habe seinen Bruder verarztet. Beim Anblick der Wunde sei der Beschwerdeführer schließlich bewusstlos geworden. Auf Nachfrage, ob seine Familie seit der Ankunft in Mogadischu Probleme gehabt habe, verneinte dies der Beschwerdeführer. Der Mann, der seinen Vater getötet habe, sei noch am Leben. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr Angst, dass er nach ihm suchen würde. Selbst sei er aber nie bedroht worden.
1.3. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrere Arztbriefe und Befunde betreffend eine Verletzung am rechten Handgelenk, die er sich bei einem Sturz zugezogen habe, vor. Er sei deshalb am XXXX in einer Universitätsklinik stationär aufgenommen und operiert worden, daraufhin seien mehrere Kontrolluntersuchungen in der Universitätsklinik erfolgt. Der Beschwerdeführer habe deshalb auch Ergotherapie in Anspruch genommen.1.3. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrere Arztbriefe und Befunde betreffend eine Verletzung am rechten Handgelenk, die er sich bei einem Sturz zugezogen habe, vor. Er sei deshalb am römisch 40 in einer Universitätsklinik stationär aufgenommen und operiert worden, daraufhin seien mehrere Kontrolluntersuchungen in der Universitätsklinik erfolgt. Der Beschwerdeführer habe deshalb auch Ergotherapie in Anspruch genommen.
Nach seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der Volkshilfe vor, aus welchem hervorgeht, dass er sich in seiner Flüchtlingsunterkunft unterstützend durch Putzarbeiten und handwerkliche Tätigkeiten eingebracht habe; er sei sehr hilfsbereit und zuvorkommend.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 24.02.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 24.02.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
2.1. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, wenig plausibel und nicht lebensnah gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe der Einvernahme mehrmals in Widersprüche verstrickt und sei nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Ermordung seiner Eltern zu machen. Zudem habe er anfangs auch keine näheren Angaben zu den Verletzungen seines Bruders machen können; zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme habe er jedoch plötzlich angegeben, dass dieser am linken Fuß verletzt gewesen sei. Auch die Ausführungen, wie der Beschwerdeführer seinen Bruder zur Apotheke gebracht habe, seien widersprüchlich gewesen. Es sei vielmehr der Eindruck entstanden, dass sich der Beschwerdeführer wesentliche Details erst auf Nachfrage ausgedacht habe, womit er nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Fragen detailliert und differenziert zu beantworten. Daher ergebe sich zweifelsfrei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche und es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Viel eher werde angenommen, dass der Beschwerdeführer Somalia aus anderen Gründen verlassen habe, wofür auch der Umstand spreche, dass er gemeinsam mit seiner Familie nach Mogadischu gegangen sein will, jedoch als Einziger das Land verlassen habe. Die Behörde gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahren droht, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen; es werde allerdings positiv gewürdigt, dass der Beschwerdeführer freiwillig Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten in seiner Flüchtlingsunterkunft durchgeführt habe, Nachweise über absolvierte Deutschkurse oder sonstige Integrationsmaßnahmen seien nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfüge über Familienangehörige in Somalia, wodurch familiäre Unterstützung bei einer Rückkehr gewärleistet sei. Es sei im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht davon auszguehen, dass er in eine derart dauerhaft aussichtlose Lage gedrängt werde, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei jedenfalls zulässig.
2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 28.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer weiters über das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG bis zum 08.03.2017 in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die Caritas Rückkehrhilfe ihn bei einer freiwilligen Rückkehr während und nach Abschluss des Verfahrens berate und unterstütze.2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 28.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer weiters über das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG bis zum 08.03.2017 in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die Caritas Rückkehrhilfe ihn bei einer freiwilligen Rückkehr während und nach Abschluss des Verfahrens berate und unterstütze.
3. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsanwalt gegen den angeführten Bescheid vollinhaltlich Beschwerde, welche am 10.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen das bisherige Fluchtvorbringen wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Ereignis im Dezember 2016 noch immer schwer traumatisiert sei und er den Verlust seiner Eltern nicht verkraften könne. Es seien zudem keine gravierenden Widersprüche im Vorbringen zu finden, er habe sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Ermordung seiner Eltern seiner Bewusstlosigkeit lediglich versprochen. Während der gesamten Einvernahme sehr er aufgewühlt und nervös gewesen. Der Beschwerdeführer habe durch das Trauma Erinnerungslücken und es falle ihm schwer, sich zu konzentrieren; ihm sei erst im Laufe der Einvernahme eingefallen, wo sein Bruder konkret verletzt gewesen sei. Seine Ehefrau, seine Kinder und sein Bruder könnten deshalb in Mogadischu bei seinem Onkel leben, weil diese nicht als KFZ-Elektriker gearbeitet hätten. Nur der Beschwerdeführer selbst stehe im Verfolgungsfokus des Nachbarn. Sein Bruder sei seit dem Unfall geistig verwirrt, weshalb eine Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab bei ihm nicht in Frage komme; ebenso unwahrscheinlich sei eine solche auch bei seiner Frau und seinen Töchtern. Der Beschwerdeführer sei als junger somalischer Mann aufgrund der aktiven Präsenz der Al Shabaab in ganz Somalia dem Risiko einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Zudem sei er als Bioymal, einem Subclan der Dir, von Diskriminierung betroffen, was die Behörde gänzlich ignoriert habe. Die Behörde hätte ihm daher zumindest - wenn sie von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausgehe - angesichts der Dürresituation subsidiären Schutz gewähren müssen. Ohne entsprechende Erhebungsschritte könne die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht abschließend beurteilt werden.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
4.1. Mit Schreiben vom 10.01.2018 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen. Nach kurzfristiger Abberaumung der Verhandlung, wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 28.03.2018 neuerlich zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Darin legte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen erneut dar und gab an, dass seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester umgebracht worden seien. Er sei in Qoryooley aufgewachsen, infolge von Kriegshandlungen im Jahr 2009 allerdings in den Bezirk Kaxda in Mogadischu gezogen; 2013 sei er nach Qoryooley zurückgekehrt. Dem Beschwerdeführer wurden zu diesen Ortschaften nähere Fragen gestellt. Auf Vorhalt, dass seine Herkunftsangaben unglaubhaft seien, gab der Beschwerdeführer an, er bleibe bei seinen Aussagen. Nach Einführung weiterer Länderberichte in das Verfahren (Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation