TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 W108 2147391-1

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litc
GebAG §18 Abs2
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W108 2147391-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kanzleibeamtin (Kostenbeamtin) des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 10.11.2016, Zl. 1 C 606/14m, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 24.01.2017, Zl. Jv 38/17a, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Kanzleibeamtin (Kostenbeamtin) des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 10.11.2016, Zl. 1 C 606/14m, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 24.01.2017, Zl. Jv 38/17a, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit am 30.01.2015 abgefertigter Ladung zur Vernehmung als Zeuge zur Verhandlung am 21.04.2015 für 13:30 Uhr (voraussichtliches Ende: 15:30 Uhr) vor das Bezirksgericht Jennersdorf geladen. Die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge war bis 14:40 Uhr erforderlich.

Der Beschwerdeführer machte hierfür seinen Gebührenanspruch fristgerecht (mit dem Formular des Gerichtes "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG") in der Höhe von (gerundet) EUR 570,00 geltend, und zwar im Umfang von Reisekosten in Höhe von EUR 69,72 (166 km à EUR 0,42) und einer Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Kosten für einen Stellvertreter in Höhe von EUR 500,00 (für vier Stunden à EUR 125,00).

Dazu brachte der Beschwerdeführer den Vordruck des Gerichtes "BESTÄTIGUNG ÜBER VERGÜTUNG FÜR STELLVERTRETER ODER HILFSKRAFT" in Vorlage, in welchem er die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters mit "Vertretung im Sachverständigenbüro" begründete und der Stellvertreter DI P. H. bestätigte, vom Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Stellvertreter für den 21.04.2015 von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr eine Vergütung von EUR 576,00 erhalten zu haben.

Mit Bescheid vom 02.07.2015, Zl. 1 C 606/14m, wurde die Zeugengebühr von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes in Höhe von EUR 564,00 (Reisekosten von EUR 64,00 für die Benützung eines PKW hin und retour á 76,2 km × EUR 0,42 und Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 500,00 für einen Stellvertreter/eine Hilfskraft [4 Stunden zu je EUR 125,00]) bestimmt.

Dieser Bescheid wurde infolge einer vom Revisor erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 03.06.2016, GZ.: W108 2112110-1/6E, wegen Unzuständigkeit der Kanzleibeamtin (Kostenbeamtin) zur Gebührenbestimmung aufgehoben, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (Leiter [Vorsteher] des Bezirksgerichtes) zu ermöglichen. Aus verfahrensökonomischen Gründen wies das Bundesverwaltungsgericht für das fortzuführende Verfahren u.a. darauf hin, dass hinsichtlich der zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis wesentliche Umstände, insbesondere die Frage, ob die Stellvertretung notwendig war, ungeklärt seien.

2. Im fortgesetzten Gebührenbestimmungsverfahren wurde der Beschwerdeführer zum Nachweis aufgefordert, warum er für die Verhandlung am 21.04.2015 einen Stellvertreter benötigt habe, zumal die Zeugenladung bereits am 30.01.2015 abgefertigt worden sei. Überdies sei eine Kostenaufstellung des Vertreters vorzulegen.

Diese Aufforderung ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.

3. Mit formularmäßigem Bescheid vom 10.11.2016 (im Folgenden: Ausgangsbescheid), Zl. 1 C 606/14m, ohne Begründung und Rechtsmittelbelehrung wurde die Zeugengebühr des Beschwerdeführers neuerlich von der unzuständigen Kanzleibeamtin (Kostenbeamtin) bestimmt, und zwar im Umfang von Reisekosten in Höhe von EUR 28,80 (für eine Fahrt mit einem Massenbeförderungsmittel) und von Aufenthaltskosten (Mittagessen) in Höhe von EUR 8,50, insgesamt sohin im Betrag von EUR 37,30.

Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer aus Amtsgeldern ausbezahlt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit folgenden Argumenten:4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit folgenden Argumenten:

Unter Hinweis auf das zu GZ.: W108 2112110-1/6E, ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei sowohl die Bescheiderlassung durch die Kostenbeamtin als auch die fehlende Rechtsmittelbelehrung zu bemängeln. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis/der Kosten für einen Stellvertreter sei auszuführen, dass er ein technisches- und Sachverständigenbüro für KFZ- und Luftfahrtechnik betreibe. Um den Betrieb in seinem technischen Büro aufrecht zu erhalten, habe er für die Zeit seiner Abwesenheit einen Stellvertreter bestellt. Unfälle würden in der Regel passieren und könnten nicht vorher geplant werden. Sein Büro sei dafür bekannt, kurzfristig für derartige Untersuchungen zur Verfügung zu stehen, weshalb sie auch immer wieder etwa von Gerichten und Staatsanwaltschaften beauftragt würden. Wenn jedoch der Auftraggeber niemanden kontaktieren könne, weil er als Zeuge bei Gericht und nicht verfügbar sei, werde der Auftrag unmittelbar an den nächsten verfügbaren Mitbewerber vergeben werden. Eine Autobahn könne nicht stunden- oder tagelang abgesperrt werden, bis der Sachverständige zur Verfügung stehe. In so einem Fall sei der Auftrag für das Büro des Beschwerdeführers endgültig verloren. Daher habe er einen Stellvertreter eingesetzt. Würde man diesen Ansatz nicht zusprechen, stünde ihm für die Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung zu. Die Anreise mit dem PKW sei aus Gründen der Kostenersparnis erfolgt. Bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wären eine wesentlich längere Zeit und höhere Kosten für den beigezogenen Stellvertreter angefallen. Zudem sei die Behörde von einem Abfahrtsbahnhof in einem Ort ausgegangen, der weder über einen Bahnanschluss noch einen öffentlichen Bus verfüge. Daher sei die Anreise von diesem Ort zum Hauptbahnhof hin und retour nur mittels Taxi zu bewerkstelligen. Die Anreise per Taxi mache Kosten in eine Richtung von mindestens EUR 28,00 notwendig. Demnach fehle im angefochtenen Bescheid der Kostenaufwand für ein Taxi hin/retour für EUR 56,00 sowie für eine Platzkarte, auf die der Zeuge ebenfalls Anspruch habe.

4. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Jennersdorf (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ mit Bescheid vom 24.01.2017, Zl. Jv 38/17a, eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Zeugengebühr des Beschwerdeführers wie folgt bestimmt wurde:

1. Reisekosten mit dem Pkw

von XXXX zum Bezirksgericht Jennersdorfvon römisch 40 zum Bezirksgericht Jennersdorf

und zurück, (166 km à EUR 0,42) EUR 69,72

2. Entschädigung für Zeitversäumnis

Pauschalentschädigung gemäß § 18 GebAGPauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, GebAG

4 Stunden zu je EUR 14,20) EUR 56,80

gesamt EUR 126,52

kaufmännisch gerundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG EUR 126,50kaufmännisch gerundet gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG EUR 126,50

abzüglich bereits überwiesener EUR 37,70 EUR 89,20

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft des "Beschlusses" (gemeint: Bescheides) aus Amtsgeldern an den Beschwerdeführer auszuzahlen.

In der Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

"Für den 29. Jänner 2015 war in der Rechtssache 1 C 606,14m ein Verhandlungstermin anberaumt. Der Kläger verkündete mit Schriftsatz, beim Gericht am 23. Jänner 2015 eingelangt, dem Beschwerdeführer den Streit. Die Zustellung dieser Streitverkündung erfolgte am 27. Jänner 2015. Der Beschwerdeführer teilte am 28. Jänner 2015 telefonisch mit, dass der Termin zu kurzfristig sei, er übermittelte daraufhin auch ein Schreiben, in dem er seinen Unmut über die kurzfristige Verständigung kundtat. (1 C 606,14m ON 6, 8, 9, 10 und 11).

In der Verhandlung vom 29. Jänner 2015 wurde für den 21. April 2015 ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt, zu diesem Termin sollte der Beschwerdeführer als Zeuge geladen werden und ihm neuerlich die Möglichkeit eingeräumt werden, allenfalls als Nebenintervenient beizutreten. Die Ladung an den Beschwerdeführer wurde am 6. Feber 2015 abgefertigt. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls mit 16. Feber 2015 davon Kenntnis, da mit diesem Tag die am 18. Feber 2015 bei Gericht eingelangte Beitrittserklärung des Nebenintervenient unterschrieben ist. (1 C 606,14m ON 12, 13 und 15)

In der Verhandlung vom 21. April 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Der als Zeuge geladene Beschwerdeführer nahm auch als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei teil. In der Verhandlung vom 21. April 2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen Stellvertreter habe anstellen müssen und diesem EUR 125,- pro Stunde zahle, dies für 4 Stunden, das ergäbe EUR 500,-. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung seinen Gebührenantrag über gesamt EUR 570,-. Dieser war teilweise vorausgefüllt. Die Kontonummer - IBAN und BIC - sowie die Unterschrift fügte der Beschwerdeführer in der Verhandlung bei. (1 C 606,14m ON 16; Gebührenantrag)

Per E-Mail vom 13. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Bestätigung seines Vertreters vorlegen sollte, dies sei ihm jedoch nicht möglich, da der Vertreter bis Ende Mai auf Urlaub sei. Mit Schreiben, bei Gericht am 25. Juni 2015 eingelangt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Bescheinigung aufgrund des Auslandsaufenthaltes und einer nachfolgenden Erkrankung des Vertreters erst am 23. Juli 2015 ausgestellt werden konnte. Gleichzeitig legte er die Bestätigung des Stellvertreters XXXX, Ingenieurkonsulent, vor, der bestätigte, dass er am 21. April 201 5 von 13:00 bis 17:00 Uhr, somit für vier Stunden eine Vergütung von EUR 576,- erhalten habe. (Schreiben vom 24. Juni 2015)Per E-Mail vom 13. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Bestätigung seines Vertreters vorlegen sollte, dies sei ihm jedoch nicht möglich, da der Vertreter bis Ende Mai auf Urlaub sei. Mit Schreiben, bei Gericht am 25. Juni 2015 eingelangt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Bescheinigung aufgrund des Auslandsaufenthaltes und einer nachfolgenden Erkrankung des Vertreters erst am 23. Juli 2015 ausgestellt werden konnte. Gleichzeitig legte er die Bestätigung des Stellvertreters römisch 40 , Ingenieurkonsulent, vor, der bestätigte, dass er am 21. April 201 5 von 13:00 bis 17:00 Uhr, somit für vier Stunden eine Vergütung von EUR 576,- erhalten habe. (Schreiben vom 24. Juni 2015)

Mit Bescheid des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 2. Juli 2015, unterfertigt von der Kanzleileiterin, wurden die Reisekosten mit EUR 64,- und die Kosten der Stellvertretung mit EUR 500,-, somit gesamt mit EUR 564,- bestimmt.

Dieser Bescheid wurde dem Revisor, dem Beschwerdeführer und dem Klags- sowie dem Beklagtenvertreter zugestellt. Dagegen erhob nur der Revisor Beschwerde. In dieser Beschwerde führte er aus, dass der Bescheid von einem unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden sei, die Gebühren für die Vertretung in der Höhe von EUR 500,- durch Verfahrensergänzung noch zu ermitteln seien.

Das angerufene Bundesverwaltungsgericht entschied am 3. Juni 2016 zu W108 211 2110-1/6E, dass der Beschwerde stattgegeben wird und der angehobene Bescheid aufgehoben wird.

Nach Rücklangen des Kostenaktes samt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofes verfasse die zuständige Kanzleibeamtin eine Note an den Beschwerdeführer, in der er aufgefordert wurde, einen Nachweis darüber zu übermitteln, warum für die Verhandlung vom 21. April 2015 ein Stellvertreter benötigt wurde. Eine Äußerung langte nicht ein, weswegen die zuständige Kanzleibeamtin die Bestimmung der Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz mittels dem Formblatt vornahm, ohne einen Bescheid auszustellen. (Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung vom 10. November 2016)

Aufgrund der Vorstandsverfügung des Bezirksgerichtes Jennersdorf Jv 632/13y wurde die Leiterin der Geschäftsabteilung sowie deren Vertreter und Vertreterinnen zur Bestimmung der Zeugengebühren im Namen des Vorstehers ermächtigt. Die Bestimmung der Gebühren wurde jedoch von der Kanzleileiterin ohne Hinweis, dass dies im Namen des Vorstehers des Bezirksgerichtes ergeht, selbst unterschrieben. Es wurden die Reisekosten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von gesamt EUR 28,80 und aufgrund der langen Fahrzeit ein Mittagessen von EUR 8,50 bestimmt. Weitere Zeugengebühren wurden nicht zuerkannt, sie wurden jedoch auch nicht ausdrücklich abgewiesen. (Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung vom 10. November 2016)

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, welche

beim Oberlandesgericht Wien am 23. Dezember 2016 einlangte. ... "

In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde, dass die Beschwerde teilweise berechtigt sei. Mangels Vorliegens eines Rückscheins sowie der fehlenden Rechtsmittelbelehrung sei von der Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde auszugehen. Das Fehlen einer ausführlichen Begründung im bekämpften Bescheid stelle keinen Grund dar, diesen aufzuheben, vielmehr trete an die Stelle des Bescheides nunmehr die gegenständliche begründete Beschwerdevorentscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichtes. Hinsichtlich der Reisekosten wurde begründet, dass es im Fall des Beschwerdeführers zweckmäßiger und kostengünstiger gewesen wäre, ihm die Kosten für die private Anreise mit dem Pkw zu ersetzen. Die Aufenthaltskosten erübrigten sich durch die verkürzte Reisezeit, überdies seien Aufenthaltskosten vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass ihm jedenfalls eine Pauschalentschädigung zustehe. Seine weiteren Ausführungen zu den Stellvertreterkosten seien jedoch nicht stichhaltig. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er das Büro nicht alleine betreibe, sodass die Abnahme des Telefons jedenfalls sichergestellt sein müsste. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er deshalb einen Stellvertreter benötige, da er keine Aufträge verlieren möchte. Es könnte ein Auftrag in seiner Abwesenheit telefonisch angefragt werden und wenn niemand abhebe, würde er diesen Auftrag verlieren. Dass konkret ein Auftrag in dieser Zeit eingegangen sei, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargelegt, warum die Vertretung durch einen Ingenieurkonsulenten und Sachverständigen notwendig gewesen sei und nicht nur eine Hilfskraft zum Entgegennehmen von Telefonaten. So wie es der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass die Unfälle "in der Regel ungeplant" passierten, sei auch davon auszugehen, dass die Unfälle nicht immer unmittelbar vor dem Büro des Sachverständigen geschehen. Es sei somit auch dann mit einer gewissen Anfahrtszeit zu rechnen. Eine Hilfskraft, die das Telefon abnehmen könne, könnte zumindest darauf hinweisen, dass der Sachverständige den Auftrag gerne übernehme und in drei Stunden wieder erreichbar wäre. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner eigenen Darstellung in seiner Beschwerde nicht untermauern können, dass die Stellvertretung durch einen Ingenieurkonsulenten und Sachverständigen, der nach seinen Angaben EUR 125,00 pro Stunde verlange - laut Bescheinigung jedoch tatsächlich EUR 144,00 pro Stunde - notwendig gewesen sei. Da insbesondere davon auszugehen gewesen sei, dass es mehrere Personen, zumindest zwei (arg.: "wir") in dem Büro des Beschwerdeführers tätig seien, habe er die Notwendigkeit eines weiteren Stellvertreters nicht ausreichend bescheinigen können. Ein nicht wahrnehmbares Geschäft habe er gar nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer sei daher nicht gelungen, die Notwendigkeit eines Stellvertreters zu bescheinigen.

5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG, in dem er hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis ausführte, für die Dauer seiner Abwesenheit als Zeuge in seinem technischen Büro einen Stellvertreter eingesetzt und dem Gericht die dazu anfallenden Kosten (EUR 576,00) bekanntgegeben zu haben. Was die Ausführungen zur Beschreibung seines Büros anbelange, habe die Behörde ein völlig falsches Bild produziert. Wenn er in seinen Ausführungen von "unser Büro" und "das wir uns vor allem mit Untersuchungen von Verkehrsunfällen und Flugunfällen beschäftigen ...." gesprochen habe, sei diese Darstellung auf die vormalige Zusammenarbeit mit seinem Vater (dem Gründer des Büros) zurückzuführen, er sei aber nunmehr in seinem Büro allein tätig. Die Ausführungen betreffend den Ablauf einer Verkehrsunfalluntersuchung oder eines Flugunfalles zeigten, dass die Behörde keine Ahnung über einen derartigen Ablauf besitze: Wenn etwa auf der Autobahn ein Massenunfall passiere, dann sei üblicherweise die Autobahn zumindest in dieser Richtungsfahrbahn gesperrt und der Verkehr werde teilweise großräumig über Landesstraßen umgeleitet. Die Staatsanwaltschaft beauftrage einen Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung über den Ablauf und die Ursache, die zu dem Massenunfall geführt habe. Der Sachverständige mache sich auf den schnellsten Weg auf zu Unfallstelle und beginne mit seiner Arbeit. Wenn der Staatsanwalt aber von einer, wie von der Behörde angesprochenen Telefon-Hilfskraft erfahre, dass der kontaktierte Sachverständige gerade im Gericht Jennersdorf als Zeuge vernommen werde (3 Stunden siehe Ladung) und dann noch eine Stunde zurückfahren müsse, um dann erst nach einer weiteren halben Stunde Fahrzeit, also nach insgesamt zumindest 4,5 Stunden, an der Unfallstelle zur Verfügung stehen werde, werde dieser ablehnen und einen anderen Sachverständigen mit der Untersuchung beauftragen. Damit sei der Auftrag verloren und somit bestehe ein wirtschaftlicher Verlust. Wenn aber ein Stellvertreter zur Verfügung stehe, der denselben Ausbildungsstatus besitze, könne dieser sofort den Auftrag übernehmen. Daher sei der Stellvertreter für die Dauer seiner Abwesenheit von seinem Büro wichtig, um keine wirtschaftlichen Verluste hinnehmen zu müssen.5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, in dem er hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis ausführte, für die Dauer seiner Abwesenheit als Zeuge in seinem technischen Büro einen Stellvertreter eingesetzt und dem Gericht die dazu anfallenden Kosten (EUR 576,00) bekanntgegeben zu haben. Was die Ausführungen zur Beschreibung seines Büros anbelange, habe die Behörde ein völlig falsches Bild produziert. Wenn er in seinen Ausführungen von "unser Büro" und "das wir uns vor allem mit Untersuchungen von Verkehrsunfällen und Flugunfällen beschäftigen ...." gesprochen habe, sei diese Darstellung auf die vormalige Zusammenarbeit mit seinem Vater (dem Gründer des Büros) zurückzuführen, er sei aber nunmehr in seinem Büro allein tätig. Die Ausführungen betreffend den Ablauf einer Verkehrsunfalluntersuchung oder eines Flugunfalles zeigten, dass die Behörde keine Ahnung über einen derartigen Ablauf besitze: Wenn etwa auf der Autobahn ein Massenunfall passiere, dann sei üblicherweise die Autobahn zumindest in dieser Richtungsfahrbahn gesperrt und der Verkehr werde teilweise großräumig über Landesstraßen umgeleitet. Die Staatsanwaltschaft beauftrage einen Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung über den Ablauf und die Ursache, die zu dem Massenunfall geführt habe. Der Sachverständige mache sich auf den schnellsten Weg auf zu Unfallstelle und beginne mit seiner Arbeit. Wenn der Staatsanwalt aber von einer, wie von der Behörde angesprochenen Telefon-Hilfskraft erfahre, dass der kontaktierte Sachverständige gerade im Gericht Jennersdorf als Zeuge vernommen werde (3 Stunden siehe Ladung) und dann noch eine Stunde zurückfahren müsse, um dann erst nach einer weiteren halben Stunde Fahrzeit, also nach insgesamt zumindest 4,5 Stunden, an der Unfallstelle zur Verfügung stehen werde, werde dieser ablehnen und einen anderen Sachverständigen mit der Untersuchung beauftragen. Damit sei der Auftrag verloren und somit bestehe ein wirtschaftlicher Verlust. Wenn aber ein Stellvertreter zur Verfügung stehe, der denselben Ausbildungsstatus besitze, könne dieser sofort den Auftrag übernehmen. Daher sei der Stellvertreter für die Dauer seiner Abwesenheit von seinem Büro wichtig, um keine wirtschaftlichen Verluste hinnehmen zu müssen.

6. In der Folge wurde aufgrund des Vorlageantrages die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Darstellung unter Punkt I. (Verfahrensgang/Sachverhalt) wird als Sachverhalt festgestellt.Die Darstellung unter Punkt römisch eins. (Verfahrensgang/Sachverhalt) wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Beschwerdevorentscheidung, in Zusammenschau mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Die belangte Behörde hat den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in der Beschwerdevorentscheidung vollständig und in Übereinstimmung mit der Aktenlage korrekt festgestellt.

Der Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers fest und ist nicht ergänzungsbedürftig, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Die relevanten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten (auszugsweise):

Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Paragraph eins, (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

...

...

II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2, (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,

2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger.

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßtParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

...

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.Paragraph 6, (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9, (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).(2) Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.(3) Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19, (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

...

3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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