Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
BDG 1979 §123 Abs2Spruch
W116 2201833-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von GInsp XXXX, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, Senat 3, vom 29.05.2018, GZ: 44088/3-DK/3/18, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von GInsp römisch 40 , gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, Senat 3, vom 29.05.2018, GZ: 44088/3-DK/3/18, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Zusammenhang mit einer ihm mit schriftlicher Weisung vom 23. November 2017 angeordneten Begleitung bzw. Absicherung eines Sondertransportes (Pistenraupe) im Verdacht stehe, er habe
(1) es am 25. November 2017, um ca. 15:00 Uhr, bei der Übernahme des Sondertransportes in XXXX unterlassen, das Vorliegen einer für derartige Transporte notwendigen Bewilligung des Landeshauptmannes zu prüfen, obwohl die tatsächliche Breite des Transportes wesentlich von der in der Weisung genannten abgewichen sei (5m anstelle angekündigter 3,5m),(1) es am 25. November 2017, um ca. 15:00 Uhr, bei der Übernahme des Sondertransportes in römisch 40 unterlassen, das Vorliegen einer für derartige Transporte notwendigen Bewilligung des Landeshauptmannes zu prüfen, obwohl die tatsächliche Breite des Transportes wesentlich von der in der Weisung genannten abgewichen sei (5m anstelle angekündigter 3,5m),
(2) am selben Tag im Dienstvollzug Nr. 00766/2017 wahrheitswidrige Angaben im Hinblick auf die - tatsächlich nicht erfolgte - Verständigung des Inspektionskommandanten gemacht und
(3) am 27. November 2017, nachmittags, unterlassen, seinem Vorgesetzten AbtInsp XXXX mit dem gebührenden Respekt zu begegnen, indem er während eines Telefongespräches mit ihm geschrien und gesagt habe: "Kümmere Dich gefälligst um wichtigere Dinge, spiel dich als Kommandant nicht so auf, ich habe gute Kontakte ins BMI und du wirst schon sehen was du davon hast",(3) am 27. November 2017, nachmittags, unterlassen, seinem Vorgesetzten AbtInsp römisch 40 mit dem gebührenden Respekt zu begegnen, indem er während eines Telefongespräches mit ihm geschrien und gesagt habe: "Kümmere Dich gefälligst um wichtigere Dinge, spiel dich als Kommandant nicht so auf, ich habe gute Kontakte ins BMI und du wirst schon sehen was du davon hast",
und damit seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 43a BDG 1979 missachtet und diese gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.und damit seine Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 43 a BDG 1979 missachtet und diese gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der LPD Kärnten vom 27.04.2018, GZ: P6/6520-20/2018/PA3, ergeben würde. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid umfassend dargelegt, wobei sich dieses zusammengefasst wie folgt darstellt:
(Punkt 1) Am 23. November 2017, um 12:18 Uhr, habe der Bürgermeister der Gemeinde XXXX (in der Folge G.) und zugleich Inspektionskommandant der PI XXXX, Chefinspektor XXXX, den stellvertretenden PI-Kommandanten der PI G., Bezirksinspektor XXXX, per näher angeführtem E-Mail von seiner dienstlichen Mailadresse der Polizei XXXX um Durchführung einer Transportbegleitung für die Gemeinde G. ersucht.(Punkt 1) Am 23. November 2017, um 12:18 Uhr, habe der Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 (in der Folge G.) und zugleich Inspektionskommandant der PI römisch 40 , Chefinspektor römisch 40 , den stellvertretenden PI-Kommandanten der PI G., Bezirksinspektor römisch 40 , per näher angeführtem E-Mail von seiner dienstlichen Mailadresse der Polizei römisch 40 um Durchführung einer Transportbegleitung für die Gemeinde G. ersucht.
Bezirksinspektor XXXX habe dieses E-Mail am gleichen Tag in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt und je einen Ausdruck auf den Schreibtisch des Dienststellenleiters AbtInsp XXXX (in der Folge AbtInsp G.) sowie - mit dem handschriftlichen Vermerk "For Mundl" - auf den Arbeitsplatz des am 25.11.2017 diensthabenden Disziplinarbeschuldigten gelegt. Weiterführende Anweisungen an den von ihm mit der Durchführung beauftragten Mitarbeiter (z.B. Hinweis, ob eine entsprechende Genehmigung vorliegt) seien nicht erfolgt. Am 24.11.2017, um ca. 19:00 Uhr, habe er den Inspektionskommandanten im Zuge der Dienstablöse nochmals mündlich von diesem Ersuchen informiert.Bezirksinspektor römisch 40 habe dieses E-Mail am gleichen Tag in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt und je einen Ausdruck auf den Schreibtisch des Dienststellenleiters AbtInsp römisch 40 (in der Folge AbtInsp G.) sowie - mit dem handschriftlichen Vermerk "For Mundl" - auf den Arbeitsplatz des am 25.11.2017 diensthabenden Disziplinarbeschuldigten gelegt. Weiterführende Anweisungen an den von ihm mit der Durchführung beauftragten Mitarbeiter (z.B. Hinweis, ob eine entsprechende Genehmigung vorliegt) seien nicht erfolgt. Am 24.11.2017, um ca. 19:00 Uhr, habe er den Inspektionskommandanten im Zuge der Dienstablöse nochmals mündlich von diesem Ersuchen informiert.
Am 25.11.2017 habe der Disziplinarbeschuldigte Außendienst verrichtet und ab 15:00 Uhr die Begleitung des Transportes übernommen. Er habe dabei weder das Vorliegen der notwendigen Genehmigung (des Landeshauptmannes, vgl. § 101 Abs. 5 KFG) überprüft, noch sei ihm aufgefallen, dass die tatsächliche Breite des Pistengerätes wesentlich über der im Ersuchen der Gemeinde G. genannten Breite lag (4980 mm anstatt 3500 mm). Mit Unterstützung eines Beamten der PI S. habe er dann den Transport in Richtung G. begleitet. Nach ca. 2/3 der zurückgelegten Fahrtstrecke sei der Transport vom Leiter der Landesverkehrsabteilung Kärnten, Oberst W., zufällig entdeckt worden. Die Weiterfahrt sei wegen Gefahr im Verzug untersagt und die sofortige Abstellung veranlasst worden.Am 25.11.2017 habe der Disziplinarbeschuldigte Außendienst verrichtet und ab 15:00 Uhr die Begleitung des Transportes übernommen. Er habe dabei weder das Vorliegen der notwendigen Genehmigung (des Landeshauptmannes, vergleiche Paragraph 101, Absatz 5, KFG) überprüft, noch sei ihm aufgefallen, dass die tatsächliche Breite des Pistengerätes wesentlich über der im Ersuchen der Gemeinde G. genannten Breite lag (4980 mm anstatt 3500 mm). Mit Unterstützung eines Beamten der PI Sitzung habe er dann den Transport in Richtung G. begleitet. Nach ca. 2/3 der zurückgelegten Fahrtstrecke sei der Transport vom Leiter der Landesverkehrsabteilung Kärnten, Oberst W., zufällig entdeckt worden. Die Weiterfahrt sei wegen Gefahr im Verzug untersagt und die sofortige Abstellung veranlasst worden.
(Punkt 2) Obwohl der Disziplinarbeschuldigte im Dienstvollzug De-Nr 00766/2017 vom 25.11.2017 näher angeführten Text eingegeben und u.a. ausgeführt habe, dass der "Kdt in Kenntnis gesetzt" worden sei, habe er es - laut Anlastung in der Disziplinaranzeige - jedoch tatsächlich unterlassen, den Inspektionskommandanten von der Maßnahme des Leiters der Verkehrsabteilung in Kenntnis zu setzen.
(Punkt 3) Am 27.11.2017, nachmittags, habe der Inspektionskommandant AbtInsp G. den Disziplinarbeschuldigten zur Rede gestellt, warum er ihn - entgegen der Austragung im Dienstvollzug - nicht sofort von dem Vorfall während des Sondertransportes in Kenntnis gesetzt habe, woraufhin dieser aufbrausend reagiert und ins Telefon geschrieben haben soll: "Kümmere Dich gefälligst um wichtigere Dinge, spiel dich als Kommandant nicht so auf, ich habe gute Kontakte ins BMI und du wirst schon sehen was du davon hast."
Der Inspektionskommandant legte dazu einen näher angeführten Aktenvermerk vor, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der gegenständliche Transport ohne die notwendigen Genehmigungen stattgefunden habe, dass er vom Bürgermeister der Marktgemeinde G. am 25.11.2017 um ca. 16:00 Uhr über den Vorfall und darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass dieser die gesamte Verantwortung des "illegalen Transportes" tragen würde. Ferner sei er vom diensthabenden Disziplinarbeschuldigten darüber nicht in Kenntnis gesetzt und bei einer Konfrontation damit in einem sehr undisziplinierten Ton angeschrien worden.
Der Disziplinarbeschuldigte bestätigte in seiner Verantwortung, dass er es verabsäumt habe, das Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung für den Sondertransport zu überprüfen. Dies sei ihm erst nach dem Einschreiten des Leiters der LVA bewusstgeworden.
Rechtlich führte die Disziplinarkommission zu den Punkten 1 und 2 aus, dass der Beamte gemäß § 43 Abs. 1 BDG seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen habe. Er dürfe also während des Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 04.09.1990, 88/09/0013) und müsse die ihm übertragenen Aufgaben - welche sich aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung und den von ihm zu vollziehenden Gesetzen ergeben würden - treu, gewissenhaft und engagiert erfüllen. Dazu würde auch gehören, dass sich ein Beamter mit den rechtlichen Voraussetzungen seines dienstlichen Handelns auseinandersetzen müsse. Aus der Treuepflicht würde sich weiters ergeben, dass der Bedienstete seinem Dienstgeber (Vorgesetzten) gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein müsse. Er hätte also insbesondere über seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß berichten und entsprechende Meldungen so erstatten müssen, dass sie die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen richtig abbilden.Rechtlich führte die Disziplinarkommission zu den Punkten 1 und 2 aus, dass der Beamte gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen habe. Er dürfe also während des Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 04.09.1990, 88/09/0013) und müsse die ihm übertragenen Aufgaben - welche sich aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung und den von ihm zu vollziehenden Gesetzen ergeben würden - treu, gewissenhaft und engagiert erfüllen. Dazu würde auch gehören, dass sich ein Beamter mit den rechtlichen Voraussetzungen seines dienstlichen Handelns auseinandersetzen müsse. Aus der Treuepflicht würde sich weiters ergeben, dass der Bedienstete seinem Dienstgeber (Vorgesetzten) gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein müsse. Er hätte also insbesondere über seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß berichten und entsprechende Meldungen so erstatten müssen, dass sie die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen richtig abbilden.
Der Disziplinarbeschuldigte habe die im Mail vom 23.11.2017 enthaltene Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG - unbeschadet dessen, dass die Begleitung von Sondertransporten durch die Exekutive nicht zulässig sei - (zwar) grundsätzlich zu befolgen gehabt, hätte aber mangels Aufliegens eines Bewilligungsbescheides nach § 101 Abs. 5 KFG in der Dienststelle, spätestens vor Ort, also bei Übernahme des Sondertransportes am 25.11.2017 prüfen müssen, ob eine solche Bewilligung überhaupt vorliegt. Dies hätte ihm - bei entsprechender Gewissenhaftigkeit - zumindest unmittelbar bei der Übernahme des Transportes bewusstwerden müssen, weil die Breite des Pistengerätes doch deutlich und damit offensichtlich über der in der Weisung genannten Breite gelegen sei (5 m anstatt 3,5 m). Nach derzeitiger Verdachtslage sei ihm Fahrlässigkeit anzulasten.Der Disziplinarbeschuldigte habe die im Mail vom 23.11.2017 enthaltene Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG - unbeschadet dessen, dass die Begleitung von Sondertransporten durch die Exekutive nicht zulässig sei - (zwar) grundsätzlich zu befolgen gehabt, hätte aber mangels Aufliegens eines Bewilligungsbescheides nach Paragraph 101, Absatz 5, KFG in der Dienststelle, spätestens vor Ort, also bei Übernahme des Sondertransportes am 25.11.2017 prüfen müssen, ob eine solche Bewilligung überhaupt vorliegt. Dies hätte ihm - bei entsprechender Gewissenhaftigkeit - zumindest unmittelbar bei der Übernahme des Transportes bewusstwerden müssen, weil die Breite des Pistengerätes doch deutlich und damit offensichtlich über der in der Weisung genannten Breite gelegen sei (5 m anstatt 3,5 m). Nach derzeitiger Verdachtslage sei ihm Fahrlässigkeit anzulasten.
Insoweit er im Dienstbericht DE - Nr 00766/2017 eine Verständigung des Kommandanten protokolliert habe, obwohl diese laut Aussagen des Inspektionskommandanten tatsächlich gar nicht erfolgt sei, habe er - sollte sich dieser Vorwurf im weiteren Verfahren bestätigen - eine wahrheitswidrige Protokollierung zu verantworten. Eine wahrheitsgemäße Abbildung der dienstlichen Ereignisse und der erfolgten Maßnahmen/Verständigungen im Dienstbetrieb sei aber für eine nachprüfende Kontrolle, zu der Vorgesetzte in Erfüllung ihrer sich aus § 45 Abs. 1 BDG ergebenden Aufgaben verpflichtet seien, maßgebend. Dass bei derartigen Ereignissen (Untersagung der weiteren Durchführung des Transportes) eine Verständigung des PI-Kommandanten bzw. des stellvertretenden PI-Kommandanten zu erfolgen habe, würde sich von selbst verstehen, weil dieser verpflichtet sei, sich damit auseinanderzusetzen und mit dem anordnenden Organ (Leiter des LVA) Kontakt aufzunehmen. Bei einer Kontrolle des Dienstvollzugs durch den stellvertretenden PI-Kommandanten hätte sich dieser daher auf die lt. Protokollierung erfolgte Verständigung des Dienststellenleiters verlassen können und wäre nicht angehalten gewesen von sich aus Maßnahmen zu setzen.Insoweit er im Dienstbericht DE - Nr 00766/2017 eine Verständigung des Kommandanten protokolliert habe, obwohl diese laut Aussagen des Inspektionskommandanten tatsächlich gar nicht erfolgt sei, habe er - sollte sich dieser Vorwurf im weiteren Verfahren bestätigen - eine wahrheitswidrige Protokollierung zu verantworten. Eine wahrheitsgemäße Abbildung der dienstlichen Ereignisse und der erfolgten Maßnahmen/Verständigungen im Dienstbetrieb sei aber für eine nachprüfende Kontrolle, zu der Vorgesetzte in Erfüllung ihrer sich aus Paragraph 45, Absatz eins, BDG ergebenden Aufgaben verpflichtet seien, maßgebend. Dass bei derartigen Ereignissen (Untersagung der weiteren Durchführung des Transportes) eine Verständigung des PI-Kommandanten bzw. des stellvertretenden PI-Kommandanten zu erfolgen habe, würde sich von selbst verstehen, weil dieser verpflichtet sei, sich damit auseinanderzusetzen und mit dem anordnenden Organ (Leiter des LVA) Kontakt aufzunehmen. Bei einer Kontrolle des Dienstvollzugs durch den stellvertretenden PI-Kommandanten hätte sich dieser daher auf die lt. Protokollierung erfolgte Verständigung des Dienststellenleiters verlassen können und wäre nicht angehalten gewesen von sich aus Maßnahmen zu setzen.
Nach § 43a BDG müssten sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beitragen bzw. Verhaltensweisen unterlassen, welche die menschliche Würde verletzen. Im Wesentlichen würde man darunter einen respektvollen, höflich-korrekten und professionellen Umgang verstehen und zwar sowohl im Verhältnis zwischen Mitarbeitern untereinander als auch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter. Beschimpfungen, Unhöflichkeiten, unangemessenes Verhalten, oder gar Schreien oder Drohungen hätten im Interesse eines guten Betriebsklimas keinen Platz. Dass der Disziplinarbeschuldigte seinen Vorgesetzten, der ihn auf die wahrheitswidrige Protokollierung angesprochen gehabt habe, angeschrien, ihn aufgefordert habe, "sich um wichtigere Dinge zu kümmern" und subtil mit seinen angeblich guten Kontakten ins BMI gedroht habe, sei - nach derzeitiger Verdachtslage - frech und würde den nötigen Respekt gegenüber einem Vorgesetzten vermissen lassen. Es sei mit der, jeden Beamten treffenden Verpflichtung, sich eines angemessenen und respektvollen, von Achtung getragenen Tonfalles zu bedienen, nicht vereinbar.Nach Paragraph 43 a, BDG müssten sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beitragen bzw. Verhaltensweisen unterlassen, welche die menschliche Würde verletzen. Im Wesentlichen würde man darunter einen respektvollen, höflich-korrekten und professionellen Umgang verstehen und zwar sowohl im Verhältnis zwischen Mitarbeitern untereinander als auch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter. Beschimpfungen, Unhöflichkeiten, unangemessenes Verhalten, oder gar Schreien oder Drohungen hätten im Interesse eines guten Betriebsklimas keinen Platz. Dass der Disziplinarbeschuldigte seinen Vorgesetzten, der ihn auf die wahrheitswidrige Protokollierung angesprochen gehabt habe, angeschrien, ihn aufgefordert habe, "sich um wichtigere Dinge zu kümmern" und subtil mit seinen angeblich guten Kontakten ins BMI gedroht habe, sei - nach derzeitiger Verdachtslage - frech und würde den nötigen Respekt gegenüber einem Vorgesetzten vermissen lassen. Es sei mit der, jeden Beamten treffenden Verpflichtung, sich eines angemessenen und respektvollen, von Achtung getragenen Tonfalles zu bedienen, nicht vereinbar.
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben sei. Weiters sei eine mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen sei, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheinen würde, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei (vgl. Berufungskommission 04.04.2003, 130/10-BK/03; 02.02.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen.Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben sei. Weiters sei eine mangelnde Strafwürdigkeit nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen sei, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheinen würde, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei vergleiche Berufungskommission 04.04.2003, 130/10-BK/03; 02.02.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen.
2. Mit Schriftsatz vom 04.07.2018 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein, worin der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wird. Als Begründung wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine hinreichenden Verdachtsgründe vorliegen würden. Es sei zwar richtig, dass er das Vorliegen der erforderlichen Bewilligung der Landesregierung nicht kontrolliert habe, dies habe er auch bereits zugestanden. Sein "Vergessen" würde aber weder ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen, noch habe er dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen, sodass er gegen die in § 43 Abs. 1 BDG normierte Pflicht, bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben die geltende Rechtsordnung zu beachten, nicht verstoßen hätte. Zudem habe die Disziplinarkommission selbst ausgeführt, dass es sich um eine Weisung iSd § 44 Abs. 1 BDG gehandelt habe, welche er grundsätzlich zu befolgen gehabt hätte. Es sei bislang kein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, sodass das einmalige und ohnehin zugestandene "Vergessen" keinesfalls die Einleitung eines solchen rechtfertigen würde. Zu Punkt 2 der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei festzuhalten, dass er unmittelbar nachdem der Transport gestoppt worden sei, seinen Dienstvorgesetzten, den stellvertretenden Dienststellenleiter, der ihm auch die Weisung erteilt habe, über diesen Vorfall telefonisch in Kenntnis gesetzt habe. Darüber hinaus habe der Bürgermeister dem Dienststellenleiter AbtInsp G. unmittelbar nach dem Vorfall telefonisch den Sachverhalt mitgeteilt und auch bekannt gegeben, dass er "die Sache auf seine Kappe nehmen werde." Davon ausgehend habe er in der Dienstaustragung daher richtigerweise "Kdt in Kenntnis gesetzt" vermerkt. Er habe somit sämtliche, ihn in diesem Zusammenhang treffenden (internen) Verpflichtungen erfüllt, sodass der Vorwurf der Disziplinarkommission jeglicher Grundlage entbehren würde. Hinsichtlich Punkt 3 würde es sich um eine erfundene Unterstellung handelt, die ebenfalls jeglicher Grundlage entbehren würde. Er habe diese Aussagen nicht getätigt. Vielmehr habe ihm AbtInsp G. im Rahmen eines Telefonates am 27.11.2018 - ohne vorherige Sachverhaltsaufnahme - harsch eine Falschaustragung in der EDD vorgeworfen. Nach einer Schilderung aus seiner Sicht habe ihm AbtInsp G. vollkommen grundlos angeschrien und auf harsche Weise mitgeteilt, dass diesbezüglich noch ein Gespräch stattfinden werde. Außerdem sei der Dienststellenleiter bekannt dafür, dass er gegenüber seinen Mitarbeitern einen respektvollen Umgang und Ton vermissen lasse und häufig cholerisch und überzogen reagiere. Ungeachtet dessen, dass die inkriminierten Äußerungen von ihm tatsächlich nicht getätigt worden seien, seien diese nicht geeignet, gegen die Bestimmung des § 43 a BDG zu verstoßen. Es würde sich allenfalls um spontane "Unmutsäußerungen" in Bezug auf den unrichtigen Vorhalt einer falschen Protokollierung handeln, die weder ihrem Inhalt nach noch in ihrer Intensität den Tatbestand des § 43 a BDG erfüllen.2. Mit Schriftsatz vom 04.07.2018 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein, worin der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wird. Als Begründung wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine hinreichenden Verdachtsgründe vorliegen würden. Es sei zwar richtig, dass er das Vorliegen der erforderlichen Bewilligung der Landesregierung nicht kontrolliert habe, dies habe er auch bereits zugestanden. Sein "Vergessen" würde aber weder ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen, noch habe er dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen, sodass er gegen die in Paragraph 43, Absatz eins, BDG normierte Pflicht, bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben die geltende Rechtsordnung zu beachten, nicht verstoßen hätte. Zudem habe die Disziplinarkommission selbst ausgeführt, dass es sich um eine Weisung iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG gehandelt habe, welche er grundsätzlich zu befolgen gehabt hätte. Es sei bislang kein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, sodass das einmalige und ohnehin zugestandene "Vergessen" keinesfalls die Einleitung eines solchen rechtfertigen würde. Zu Punkt 2 der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei festzuhalten, dass er unmittelbar nachdem der Transport gestoppt worden sei, seinen Dienstvorgesetzten, den stellvertretenden Dienststellenleiter, der ihm auch die Weisung erteilt habe, über diesen Vorfall telefonisch in Kenntnis gesetzt habe. Darüber hinaus habe der Bürgermeister dem Dienststellenleiter AbtInsp G. unmittelbar nach dem Vorfall telefonisch den Sachverhalt mitgeteilt und auch bekannt gegeben, dass er "die Sache auf seine Kappe nehmen werde." Davon ausgehend habe er in der Dienstaustragung daher richtigerweise "Kdt in Kenntnis gesetzt" vermerkt. Er habe somit sämtliche, ihn in diesem Zusammenhang treffenden (internen) Verpflichtungen erfüllt, sodass der Vorwurf der Disziplinarkommission jeglicher Grundlage entbehren würde. Hinsichtlich Punkt 3 würde es sich um eine erfundene Unterstellung handelt, die ebenfalls jeglicher Grundlage entbehren würde. Er habe diese Aussagen nicht getätigt. Vielmehr habe ihm AbtInsp G. im Rahmen eines Telefonates am 27.11.2018 - ohne vorherige Sachverhaltsaufnahme - harsch eine Falschaustragung in der EDD vorgeworfen. Nach einer Schilderung aus seiner Sicht habe ihm AbtInsp G. vollkommen grundlos angeschrien und auf harsche Weise mitgeteilt, dass diesbezüglich noch ein Gespräch stattfinden werde. Außerdem sei der Dienststellenleiter bekannt dafür, dass er gegenüber seinen Mitarbeitern einen respektvollen Umgang und Ton vermissen lasse und häufig cholerisch und überzogen reagiere. Ungeachtet dessen, dass die inkriminierten Äußerungen von ihm tatsächlich nicht getätigt worden seien, seien diese nicht geeignet, gegen die Bestimmung des Paragraph 43, a BDG zu verstoßen. Es würde sich allenfalls um spontane "Unmutsäußerungen" in Bezug auf den unrichtigen Vorhalt einer falschen Protokollierung handeln, die weder ihrem Inhalt nach noch in ihrer Intensität den Tatbestand des Paragraph 43, a BDG erfüllen.
3. Mit Schreiben vom 11.07.2018 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst in der Polizeiinspektion XXXX als Gruppeninspektor.Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst in der Polizeiinspektion römisch 40 als Gruppeninspektor.
Am 27.04.2018 erstattete die LPD Kärnten gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.Am 27.04.2018 erstattete die LPD Kärnten gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.
Es liegen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§118 Abs. 1 BDG 1979).Es liegen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§118 Absatz eins, BDG 1979).
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige der LPD Kärnten vom 27.04.2018 und den damit übermittelten Beilagen. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalts, insbesondere des für die weiteren Vorwürfe ursächlichen unter Punkt 1 formulierten Hauptsachverhalts, wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die unter den Punkten 2 und 3 ausgeführten Vorwürfe stützen sich auf die Ausführungen des dem Beschwerdeführer vorgesetzten Abtinsp G. in der schriftlichen Stellungnahme vom 17.02.2018. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird vom Beschwerdeführer bestritten. Hinsichtlich der zum Vorwurf gemachten, wahrheitswidrigen Protokollierung vermeint der Beschwerdeführer, dass er sämtliche, ihn im Zusammenhang mit der Anhaltung des Transportes treffenden (internen) Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt habe. Er habe zwar nicht den Kommandanten seines Postens, aber dessen Stellvertreter unverzüglich nach der Anhaltung des Transports darüber informiert und sei zudem persönlich anwesend gewesen, als der Bürgermeister des eigentlichen Zielorts des Transportes seinem Kommandanten darüber berichtet und dabei sämtliche Unannehmlichkeiten auf seine Kappe genommen hat. Davon ausgehend sei der Vermerk in der Dienstaustragung daher korrekt gewesen. Was sein unpassendes Verhalten gegenüber seinem Vorgesetzten anlangt, wird dieses als erfundene Unterstellung bezeichnet und werden im Gegenzug gleichwertige Vorwürfe gegen seinen Vorgesetzten erhoben.
Auf diese Argumente wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt:
"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.""Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und § 43a BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 43 a, BDG 1979 verstoße