TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 W108 2149196-1

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

ABGB §24
ABGB §240
B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2149196-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch den Sachwalter XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 06.02.2017, Zl. Jv 50495-33a/17, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit für den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg (Dienststelle des Grundverfahrens: Bezirksgericht XXXX) erlassener Lastschriftanzeige vom 16.01.2017 wurden dem besachwalteten Beschwerdeführer im Pflegschaftsverfahren vor dem genannten Bezirksgericht zu Zl. 30 P 104/12h-VNR-5 Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 856,00 zur Zahlung vorgeschrieben.

2. Hinsichtlich dieser Gebühr stellte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die letzte Pflegschaftsrechnung beim genannten Bezirksgericht einen Antrag auf Nachlass der Gebühr bzw. auf Zahlung der Gebühr in Raten von EUR 50,00 im Sinn des § 9 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz).

3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über die Anträge zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) pflog hierzu Ermittlungen.

Einsicht genommen wurde in den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 04.07.2016, Zl. 30 P 104/12h-219, mit dem die Rechnungslegung des Sachwalters bestätigt wurde und folgende Vermögenswerte des Beschwerdeführers festgehalten wurden: Konto des Beschwerdeführers, welches mit EUR 1.742,04 überzogen war; zwei Sparbücher, mit einem Guthaben von EUR 3.176,56 und EUR 10.029,18 sowie eine Liegenschaft an einer näher bezeichneten Adresse.

Der von der Behörde beigeschaffte Grundbuchsauszug (XXXX) ergab, dass diese Liegenschaft im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers steht und unbelastet ist.

Das von der Behörde eingeleitete Auskunftsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2011 laufend eine Alterspension bezieht.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 856,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht statt (Spruchpunkt 1).

Hingegen wurde das Begehren des Beschwerdeführers, die Gerichtsgebühren in Monatsraten abzustatten, antragsgemäß wie folgt bewilligt (Spruchpunkt 2): 8 Monatsraten zu je EUR 50,00, die erste Rate fällig am 01.03.2017, die übrigen Raten fällig an jedem 1. darauffolgenden Monat; eine letzte Rate im Betrag von EUR 456,00.

In der Begründung des Bescheides stellte die belangte Behörde die im bezirksgerichtlichen Beschluss genannten Vermögenswerte (Kontoüberzug in der Höhe von EUR 1.742,04; Guthaben auf 2 Sparbüchern in der Höhe von EUR 13.205,74; Besitz der Liegenschaft XXXX) sowie ein Pensionseinkommen inkl. Pflegegeld von EUR 1.415,35 und Mieteinnahmen von EUR 101,74 als Sachverhalt fest.

Daraus folgerte die Behörde, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Pensionseinkommen und Mieteinnahmen sowie Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages in Höhe von EUR 856,00 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden unbelasteten Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen. Zur Vermeidung der besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 1 GEG könne hingegen die Ratenzahlung bewilligt werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die mit Erhebung der Beschwerde vorgelegte Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt weise eine Leistungshöhe von insgesamt EUR 1.648,85 auf, welche sich aus EUR 1.023,45 an Pensionsleistung, zuzüglich Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von EUR 677,60 und abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von EUR 52,20 zusammensetze. Sein Pensionsbezug betrage monatlich netto lediglich EUR 971,25, weil das Pflegegeld nicht als Einkommensbestandteil anzusehen und der Krankenversicherungsbeitrag noch abzuziehen sei. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer Realbesitz habe und Alleineigentümer der genannten Liegenschaft sei. Die vom Beschwerdeführer (bei seinem Bruder) mit EUR 101,74 einzuhebenden Mieteinnahmen seien aber nur eine Art Anerkennungszins und deckten noch nicht einmal die Erhaltungskosten seines Hauses ab. In den letzten Jahren seien behinderungsbedingte Umbauten im Haus notwendig gewesen, weshalb auf vorhandene Ersparnisse habe zugegriffen werden müssen und nur noch die im Bescheid angeführten Beträge vorhanden seien. Diese Ersparnisse würden aber teilweise für eine anstehende Sanierung benötigt werden. Die Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren würde eine große finanzielle Belastung darstellen und die Sanierung bzw. Erhaltung seines Eigenheims gefährden.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird hinsichtlich des Sachverhaltes von der Darstellung unter Punkt I. (Verfahrensgang/Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten wurde. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Rechtslage:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Zulässigkeit:

Die vorliegende Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Die Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen die Versagung des begehrten Gebührennachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG (Spruchpunkt 1 des Bescheides).

3.3.2. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt.

3.3.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.3.1. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).

3.3.3.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Derartige Gründe sind allerdings nicht gegeben:

Denn nach den Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, die vom Beschwerdeführer unbeanstandet blieben bzw. die im Einklang mit den Angaben zum Vermögen in der Pflegschaftsrechtrechnung, auf die vom Beschwerdeführer verwiesen wurde, stehen, verfügt der Beschwerdeführer über ein Sparguthaben in der Höhe von EUR 13.205,74 und unbelastetes Liegenschaftsvermögen, womit ökonomische Verhältnisse vorliegen, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 856,00 ausschließen.

Auch die in der Beschwerde begehrte Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes, des Krankenversicherungsbeitrages sowie der Mieteinnahmen beim Einkommen und die Bedachtnahme auf die in der Beschwerde angeführten persönlichen Umstände ändern daran nichts, da der Beschwerdeführer unbestritten über die Abgabenschuld beträchtlich übersteigendes Liegenschafts- und Sparvermögen verfügt, weshalb schon deshalb keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erkannt werden kann. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass in seinem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten.

Überdies hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er zur Bezahlung des vorgeschriebenen Betrages in der Höhe von EUR 856,00 zu einem späteren Zeitpunkt oder in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten nicht in der Lage wäre, vielmehr hat er diese Zahlungsmöglichkeiten mit Stellung seines Ratenzahlungsantrages selbst eingeräumt. Damit hat der Beschwerdeführer allerdings auch selbst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt, verneint. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).

3.3.3.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

3.3.3.4. Nach dem Gesagten vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) steht hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

besondere Härte, Erwachsenenvertreter, finanzielle und
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Gebührennachlass,
Gerichtsgebührenpflicht, Liegenschaftseigentum, Nachlassantrag,
Pflegschaftsverfahren, wirtschaftliche Schwierigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2149196.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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