TE Vwgh Beschluss 2018/10/30 Ra 2018/11/0120

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AZG §26;
AZG §28 Abs5 Z3;
VwGVG 2014 §17;
  1. AZG § 26 heute
  2. AZG § 26 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. AZG § 26 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. AZG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 26 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  7. AZG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Mag. K F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Mai 2017, Zl. LVwG- 300998/18/Re/Rd, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in seiner Funktion als Geschäftsführer der F. GmbH als Arbeitgeberin der Übertretung 1.) des § 28 Abs. 5 Z 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) iVm Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit im 24- Stunden-Zeitraum hinsichtlich des beschäftigten Lenkers M.S.) und 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in seiner Funktion als Geschäftsführer der F. GmbH als Arbeitgeberin der Übertretung 1.) des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, Arbeitszeitgesetz (AZG) in Verbindung mit , Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit im 24- Stunden-Zeitraum hinsichtlich des beschäftigten Lenkers M.S.) und

2.) des § 28 Abs. 3a Z 1 iVm § 17a Abs. 2 erster Satz AZG (Unterlassen des Herunterladens näher genannter arbeitszeitrechtlicher Daten aus dem digitalen Kontrollgerät des Fahrzeuges des Lenkers E.B.) schuldig erkannt.2.) des Paragraph 28, Absatz 3 a, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 17 a, Absatz 2, erster Satz AZG (Unterlassen des Herunterladens näher genannter arbeitszeitrechtlicher Daten aus dem digitalen Kontrollgerät des Fahrzeuges des Lenkers E.B.) schuldig erkannt.

2 Über den Revisionswerber wurden Geldstrafen zu 1.) in Höhe von EUR 350,-- und zu 2.) von EUR 145,-- (jeweils samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vorgeschrieben.

3 Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 3 Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008). 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

8 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. aus vielen VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, mwN). 8 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , aus vielen VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, mwN).

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

10 Die Revision vermeint eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung darin zu erkennen, dass die beiden im Straferkenntnis genannten Fahrzeuglenker der F. GmbH trotz Antrages nicht als Zeugen vernommen worden seien, dies einerseits zur Frage, "welche Lenkzeit (der Lenker M.S.) tatsächlich im fraglichen Zeitraum absolviert hat" und dass andererseits der Lenker E.B. zum angegebenen Tatzeitpunkt gar nicht beschäftigt gewesen sei.

11 Anders als die Revision meint, konnte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall - im Einklang mit der hg. Judikatur - von der Zeugenvernehmung absehen:

12 Hinsichtlich des Lenkers M.S. wurde dem Revisionswerber nach der Tatumschreibung (aufgrund der Arbeitszeitaufzeichnungen - digitale Daten - des Kontrollgerätes des Fahrzeuges) im 24- Stundenzeitraum (21.-22. November 2014) eine tägliche Ruhezeit von bloß 5 Stunden 13 Minuten anstelle der gesetzlich vorgesehenen täglichen Ruhezeit von 9 Stunden zur Last gelegt. Um diese aus dem eigenen Kontrollgerät des Revisionswerbers hervorgehenden Daten zu entkräften, hätte es nach der hg. Rechtsprechung nicht bloß des Antrages zur Vernehmung des Lenkers als Zeugen (zum Beweisthema "welche Lenkzeiten dieser absolviert hat") bedurft, sondern zunächst der - detaillierten - Darlegung durch den Revisionswerber, aus welchen Gründen, in welchen Punkten und in welchem Ausmaß seine Aufzeichnungen unrichtig sind (vgl. zB VwGH 19.3.1996, 94/11/0223, und darauf - betreffend Lenkzeiten - Bezug nehmend VwGH 30.4.2014, 2012/11/0144). Ohne diese Darlegung konnte das Verwaltungsgericht somit von der Aufnahme des beantragten Zeugenbeweises (der ohne detaillierte Behauptungen des Revisionswerbers über die tatsächliche Lenkzeit auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe) absehen. 12 Hinsichtlich des Lenkers M.S. wurde dem Revisionswerber nach der Tatumschreibung (aufgrund der Arbeitszeitaufzeichnungen - digitale Daten - des Kontrollgerätes des Fahrzeuges) im 24- Stundenzeitraum (21.-22. November 2014) eine tägliche Ruhezeit von bloß 5 Stunden 13 Minuten anstelle der gesetzlich vorgesehenen täglichen Ruhezeit von 9 Stunden zur Last gelegt. Um diese aus dem eigenen Kontrollgerät des Revisionswerbers hervorgehenden Daten zu entkräften, hätte es nach der hg. Rechtsprechung nicht bloß des Antrages zur Vernehmung des Lenkers als Zeugen (zum Beweisthema "welche Lenkzeiten dieser absolviert hat") bedurft, sondern zunächst der - detaillierten - Darlegung durch den Revisionswerber, aus welchen Gründen, in welchen Punkten und in welchem Ausmaß seine Aufzeichnungen unrichtig sind vergleiche , zB VwGH 19.3.1996, 94/11/0223, und darauf - betreffend Lenkzeiten - Bezug nehmend VwGH 30.4.2014, 2012/11/0144). Ohne diese Darlegung konnte das Verwaltungsgericht somit von der Aufnahme des beantragten Zeugenbeweises (der ohne detaillierte Behauptungen des Revisionswerbers über die tatsächliche Lenkzeit auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe) absehen.

13 Die beantragte Vernehmung des von der zweiten Tat betroffenen Lenkers E.B. sollte zum Beweis dafür erfolgen, dass dieser zum angelasteten Tatzeitpunkt vom Revisionswerber gar nicht beschäftigt worden sei. Damit übersieht die Revision, dass der diesbezügliche Tatzeitpunkt (9. Mai 2015) ohnedies nicht den Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch E.B. darstellt, sondern den Zeitpunkt der Kontrolle, zu welchem die arbeitszeitrechtlichen Daten aus dem digitalen Kontrollgerät des Fahrzeuges des Lenkers E.B. entgegen § 17a Abs. 2 AZG nicht heruntergeladen waren. Der Beweisantrag betraf somit ein Beweisthema, auf das es gegenständlich nicht ankam, sodass diesem Antrag nicht entsprochen werden musste (vgl. die ständige Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 234 zu § 45 AVG). 13 Die beantragte Vernehmung des von der zweiten Tat betroffenen Lenkers E.B. sollte zum Beweis dafür erfolgen, dass dieser zum angelasteten Tatzeitpunkt vom Revisionswerber gar nicht beschäftigt worden sei. Damit übersieht die Revision, dass der diesbezügliche Tatzeitpunkt (9. Mai 2015) ohnedies nicht den Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch E.B. darstellt, sondern den Zeitpunkt der Kontrolle, zu welchem die arbeitszeitrechtlichen Daten aus dem digitalen Kontrollgerät des Fahrzeuges des Lenkers E.B. entgegen Paragraph 17 a, Absatz 2, AZG nicht heruntergeladen waren. Der Beweisantrag betraf somit ein Beweisthema, auf das es gegenständlich nicht ankam, sodass diesem Antrag nicht entsprochen werden musste vergleiche , die ständige Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, E 234 zu Paragraph 45, AVG).

14 Soweit die Revision zur Zulässigkeit ausführt, es sei ihm die Verwaltungsübertretung lediglich durch eine "Tabelle" vorgehalten worden (offensichtlich angesprochen ist damit die Übertretung betreffend die Nichtgewährung der Ruhezeit), aus der ein konkretisierter Tatvorwurf nicht hervorgehe, so genügt der Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (Rn 12), wonach aus der Tatanlastung die Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit präzise hervorgeht.

15 Dem weiteren Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von der hg. Judikatur zu Unrecht das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems verneint, mangelt es schon an der Konkretisierung sowohl der behaupteten Abweichung als auch der diesbezüglichen hg. Rechtsprechung.

16 Schließlich gelingt es auch mit dem Vorbringen, die Verfahrensdauer von 27 Monaten hätte unter Beachtung des Art. 6 EMRK zu einer deutlich geringeren Strafe führen müssen, nicht, eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weil die beiden Strafen von EUR 350,-- und EUR 145,-- ohnedies bereits im jeweils untersten Bereich des (jeweils bis EUR 2.180,-- reichenden) Strafrahmens liegen. 16 Schließlich gelingt es auch mit dem Vorbringen, die Verfahrensdauer von 27 Monaten hätte unter Beachtung des Artikel 6, EMRK zu einer deutlich geringeren Strafe führen müssen, nicht, eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weil die beiden Strafen von EUR 350,-- und EUR 145,-- ohnedies bereits im jeweils untersten Bereich des (jeweils bis EUR 2.180,-- reichenden) Strafrahmens liegen.

17 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 2018

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110120.L00

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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