Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Im Fall einer anklagekonformen Verurteilung genügt es, bei der Verkündung des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO auf die entsprechenden Punkte der Anklageschrift zu verweisen.Im Fall einer anklagekonformen Verurteilung genügt es, bei der Verkündung des Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO auf die entsprechenden Punkte der Anklageschrift zu verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132282Im RIS seit
22.11.2018Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025