Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W205 2195547-1/2E
W205 2195544-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.03.2018, Damaskus-OB/KONS/0181/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) Herrn XXXX , geb. XXXX , 2.) Frau XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.01.2018, Damaskus- ÖB/KONS/0046/2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.03.2018, Damaskus-OB/KONS/0181/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.01.2018, Damaskus- ÖB/KONS/0046/2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, sie sind syrische Staatsangehörige und stellten am 24.07.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, sie sind syrische Staatsangehörige und stellten am 24.07.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
2. Die als Sohn von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin bezeichnete Bezugsperson M.S., geboren am 01.03.1999, hatte am 14.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit - seit 17.06.2016 rechtskräftigem - Bescheid vom 22.04.2016, Zl. IFA 1094182206, Verf. 151736555, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesem Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 statt und zuerkannte der Bezugsperson den Status des Asylberechtigten. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Bezugsperson kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.2. Die als Sohn von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin bezeichnete Bezugsperson M.S., geboren am 01.03.1999, hatte am 14.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit - seit 17.06.2016 rechtskräftigem - Bescheid vom 22.04.2016, Zl. IFA 1094182206, Verf. 151736555, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesem Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 statt und zuerkannte der Bezugsperson den Status des Asylberechtigten. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Bezugsperson kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3. Nach Weiterleitung des Antrags auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses der ÖB mit Mitteilung und angeschlossener Stellungnahme mit näherer Begründung vom 04.08.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass hinsichtlich der Antragsteller eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Der Bezugsperson sei "der Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt worden. Die in Österreich lebende Bezugsperson sei bereits volljährig, sodass die Einreise der antragstellenden Elternteile mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Die Feststellung der Behörde - so ist in der ergänzenden Stellungnahme ausgeführt - gründe sich auf die Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren. Anschließend wird wörtlich hinzugefügt: "Weiters wurde zuvor durch den Dokumentenprüfer der ÖB Beirut festgestellt, dass die Geburtsdaten des Sohnes nicht gesichert sind ein Familiennachzug bis zur Volljährigkeit des Sohnes mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich erscheint". Letztlich wird in der Stellungnahme - ohne weiteren Kommentar - angemerkt, dass die Bezugsperson im Asylverfahren durch den volljährigen Bruder vertreten worden sei.3. Nach Weiterleitung des Antrags auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses der ÖB mit Mitteilung und angeschlossener Stellungnahme mit näherer Begründung vom 04.08.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass hinsichtlich der Antragsteller eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Der Bezugsperson sei "der Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt worden. Die in Österreich lebende Bezugsperson sei bereits volljährig, sodass die Einreise der antragstellenden Elternteile mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Die Feststellung der Behörde - so ist in der ergänzenden Stellungnahme ausgeführt - gründe sich auf die Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren. Anschließend wird wörtlich hinzugefügt: "Weiters wurde zuvor durch den Dokumentenprüfer der ÖB Beirut festgestellt, dass die Geburtsdaten des Sohnes nicht gesichert sind ein Familiennachzug bis zur Volljährigkeit des Sohnes mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich erscheint". Letztlich wird in der Stellungnahme - ohne weiteren Kommentar - angemerkt, dass die Bezugsperson im Asylverfahren durch den volljährigen Bruder vertreten worden sei.
4. Die ÖB richtete mit Schreiben vom 11.08.2017 unter Anschluss der Mitteilung und der Stellungnahme des BFA eine Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführer.
5. Mit Schreiben vom 24.08.2017 gaben die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter eine Stellungnahme ab. Zunächst wird festgestellt, dass der vom BFA dargestellte Sachverhalt teilweise unrichtig sei, denn der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 22.04.2016 nicht der Status als subsidiär Schutzberechtigte, sondern vielmehr der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Weiters finden sich Ausführungen zur Obsorgeübertragung an den (ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet) befindlichen Bruder der Bezugsperson und zur fehlenden Relevanz dieses Umstandes für das gegenständliche Verfahren, sowie zur Einschätzung des Alters der Bezugsperson durch den Dokumentenberater, der nach Ansicht der Beschwerdeführer- aus näher dargestellten Gründen - keinesfalls die Qualität eines Sachverständigengutachtens zukomme. Es wird festgehalten, dass im Asylverfahren der Bezugspersonen keinerlei Hinweise aufgetaucht seien, dass das Alter der Bezugsperson nicht richtig angegeben worden wäre. Vielmehr sei das BFA sowie auch das Bezirksgericht hinsichtlich der Obsorgeübertragung von der Richtigkeit der Angaben zum Geburtsdatum ausgegangen.
Weiters wird im Wesentlichen vorgebracht, bei der beabsichtigten Ablehnung stütze sich das BFA offenkundig auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, doch könne dieses für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres herangezogen werden. Momentan sei nämlich ein Vorabentscheidungsersuchen am EuGH anhängig, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftige. In der Rechtssache C-550/16, A und S, ersuche das Rechtbank Den Haag den EuGH um Beantwortung der Frage, ob unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" iSd Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/86/EG auch ein Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, derWeiters wird im Wesentlichen vorgebracht, bei der beabsichtigten Ablehnung stütze sich das BFA offenkundig auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, doch könne dieses für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres herangezogen werden. Momentan sei nämlich ein Vorabentscheidungsersuchen am EuGH anhängig, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftige. In der Rechtssache C-550/16, A und S, ersuche das Rechtbank Den Haag den EuGH um Beantwortung der Frage, ob unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" iSd Artikel 2, Litera f, der Richtlinie 2003/86/EG auch ein Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, der
• als Minderjähriger einreist,
• Asyl beantragt,
• während des Verfahrens 18 Jahre alt wird,
• Asyl erhält und
• anschließend eine Familienzusammenführung beantragt.
Der Sachverhalt gehe sogar über den vorliegenden Fall hinaus, da tatsächlich auf das Datum der Asylantragstellung in den Niederlanden abgezielt werde und umfasse ansonsten die Umstände des vorliegenden Falles. Der Ausspruch des EuGH zur Auslegung des Begriffs "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL wäre somit auch für den vorliegenden Fall bindend.
Das gegenständliche Verfahren müsse demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden.
Das oben zitierte Erkenntnis des VwGH könne nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG abzulehnen sei. Diesfalls wäre es nämlich allein der Behörde und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat-und Familienleben wahrnehmen könnten, dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Bundesamt säumig gewesen wäre. Im vorliegenden Fall habe das Verfahren bislang rund 13 Monate gedauert, die Antragsteller hätten von Anfang an sämtliche Dokumente vorgelegt. Bei der Säumnis handle es sich um ein willkürliches Verhalten der Behörde, das das Verfahren mit Rechtswidrigkeit belaste.Das oben zitierte Erkenntnis des VwGH könne nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG abzulehnen sei. Diesfalls wäre es nämlich allein der Behörde und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat-und Familienleben wahrnehmen könnten, dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Bundesamt säumig gewesen wäre. Im vorliegenden Fall habe das Verfahren bislang rund 13 Monate gedauert, die Antragsteller hätten von Anfang an sämtliche Dokumente vorgelegt. Bei der Säumnis handle es sich um ein willkürliches Verhalten der Behörde, das das Verfahren mit Rechtswidrigkeit belaste.
6. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an das BFA teilte dieses mit Schreiben vom 11.01.2018 unter Verweis auf die Stellungnahme vom 04.08.2017 mit, an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festzuhalten.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies begründend auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose samt Stellungnahme des BFA.7. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies begründend auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose samt Stellungnahme des BFA.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die für beide Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde vom 14.02.2018. In dieser wiederholten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen aus der (oben dargestellten) Stellungnahme vom 24.08.2017, wiesen auf die - in der Zwischenzeit erstatteten - Schlussanträge des Generalsanwaltes in der vor dem EuGH anhängigen Rechtssache hin, der zufolge zur Bewertung der Minderjährigkeit das Datum der Einreise des Minderjährigen maßgeblich sei. Weiters - so die Beschwerde - seien die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme nicht berücksichtigt worden.
Beantragt wurde die Gewährung der Einreise gemäß § 35 AsylG 2005.Beantragt wurde die Gewährung der Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.
9. In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 03.03.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde.9. In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 03.03.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde.
10. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführer vom 17.04.2018, in dem auf die Beschwerde vom 14.02.2018 verwiesen wird. Weiters wird ausgeführt, dass der Verweis auf NAG und FPG wenig zielführend sei, denn für die Familienzusammenführung von (ehemals) unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gebe es keine Entsprechung im NAG und FPG, die eine Familienzusammenführung ermöglichen würde, da erwachsene drittstaatsangehörige Bezugspersonen keine niederlassungsrechtliche Möglichkeit im Gesetz vorfinden würden (§ 46 NAG). Eine Familienzusammenführung wäre erst mit der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft der Bezugsperson (§ 47 NAG) möglich.10. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführer vom 17.04.2018, in dem auf die Beschwerde vom 14.02.2018 verwiesen wird. Weiters wird ausgeführt, dass der Verweis auf NAG und FPG wenig zielführend sei, denn für die Familienzusammenführung von (ehemals) unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gebe es keine Entsprechung im NAG und FPG, die eine Familienzusammenführung ermöglichen würde, da erwachsene drittstaatsangehörige Bezugspersonen keine niederlassungsrechtliche Möglichkeit im Gesetz vorfinden würden (Paragraph 46, NAG). Eine Familienzusammenführung wäre erst mit der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft der Bezugsperson (Paragraph 47, NAG) möglich.
In der Zwischenzeit sei auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-550/16 ergangen. Somit sei es der genannten Zielgruppe auch bei Asylgewährung nach Erreichen der Volljährigkeit möglich, ihr Recht auf Familienzusammenführung zu verwirklichen. Das Urteil sei auch im vorliegenden Verfahren gemäß § 35 AsylG anwendbar und für die Behörde bindend. Der Gesetzgeber habe nämlich durch das Verfahren gemäß § 35 AsylG die Vorgaben der RL zu erfüllen gesucht. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson am Tag des Antrags auf internationalen Schutz 16 Jahre alt und somit minderjährig gewesen. Zum Zeitpunkt der Asylgewährung am 22.04.2016 sei die Bezugsperson 17 Jahre alt und der Einreiseantrag sei am 24.07.2016 gestellt worden, somit innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Asylgewährung.In der Zwischenzeit sei auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-550/16 ergangen. Somit sei es der genannten Zielgruppe auch bei Asylgewährung nach Erreichen der Volljährigkeit möglich, ihr Recht auf Familienzusammenführung zu verwirklichen. Das Urteil sei auch im vorliegenden Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG anwendbar und für die Behörde bindend. Der Gesetzgeber habe nämlich durch das Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG die Vorgaben der RL zu erfüllen gesucht. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson am Tag des Antrags auf internationalen Schutz 16 Jahre alt und somit minderjährig gewesen. Zum Zeitpunkt der Asylgewährung am 22.04.2016 sei die Bezugsperson 17 Jahre alt und der Einreiseantrag sei am 24.07.2016 gestellt worden, somit innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Asylgewährung.
Die Bezugsperson sei somit trotz Erreichen der Volljährigkeit als "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne der RL 2003/86/EG anzusehen und es sei den Beschwerdeführern daher die Einreise zu gewähren.
11. Mit dem am 17.05.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, sie sind syrische Staatsangehörige. Sie stellten am 24.07.2016 persönlich durch Einbringung der Antrags- und Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer Bezugsperson M.S., dem Sohn der Beschwerdeführer, in Österreich fortzusetzen.Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, sie sind syrische Staatsangehörige. Sie stellten am 24.07.2016 persönlich durch Einbringung der Antrags- und Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer Bezugsperson M.S., dem Sohn der Beschwerdeführer, in Österreich fortzusetzen.
Die Bezugsperson ist syrischer Staatsangehörige und wurde am 01.03.1999 geboren. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2016, Zl. IFA 1094182206, Verf. 151736555, rechtskräftig seit 17.06.2016, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Akt der ÖB iZm den Parteienvorbringen und den in der Mitteilung des BFA wiedergegebenen Daten des die Bezugsperson betreffenden Verfahrens vor dem BFA über ihren Antrag auf internationalen Schutz. Das festgestellte Geburtsdatum der Bezugsperson wurde vom BFA so auch im Asylverfahren der Bezugsperson zugrundegelegt und blieb - trotz unbegründet gebliebener Andeutungen des BFA in seiner Stellungnahme vom 04.08.2017 - letztlich von beiden Seiten unbestritten. Der Umstand, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinwiesen, ist durch den im Akt einliegenden Bescheid des BFA belegt, der Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides mit 17.06.2016 ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Rechtslage:
Im Beschwerdefall ist die geltende, zuletzt durch BGBl. I Nr. 145/2017 - FrÄG 2017 - geänderte und am 01.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß § 35 AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des Umstandes, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten nicht bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, nicht zur Anwendung, vgl. § 75 Abs. 23 und Abs. 24 AsylG 2005, wobei diese Begünstigungen im Beschwerdefall ohnedies deshalb nicht relevant gewesen wären, weil sie bloß das Vorliegen vermögensrechtlicher Voraussetzungen des Einreiseantragstellers betreffen, nicht aber die Frage der Familienangehörigeneigenschaft zwischen Eltern und Kindern).Im Beschwerdefall ist die geltende, zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, - FrÄG 2017 - geänderte und am 01.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des Umstandes, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten nicht bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, nicht zur Anwendung, vergleiche Paragraph 75, Absatz 23 und Absatz 24, AsylG 2005, wobei diese Begünstigungen im Beschwerdefall ohnedies deshalb nicht relevant gewesen wären, weil sie bloß das Vorliegen vermögensrechtlicher Voraussetzungen des Einreiseantragstellers betreffen, nicht aber die Frage der Familienangehörigeneigenschaft zwischen Eltern und Kindern).
Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet:
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
-[....]
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;"
Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
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-1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
-3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
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-1. dieser nicht straffällig geworden ist und
-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
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-1. dieser nicht straffällig geworden ist;
-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
-4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
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-1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
2. Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
-3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).-3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
§ 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
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-1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),-1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
-2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und-2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
-3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.-3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[...]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
[...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[....]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im Zusammenhang mit der Frage der Familienangehörigeneigenschaft bei Anträgen auf Einreise bei Vertretungsbehörden nach dem AsylG 2005 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt, zuletzt ausführlich in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, mit dem die Revision gegen die Entscheidung, die die Verweigerung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG in einer vergleichbaren Konstellation einer volljährig gewordenen Bezugsperson zum Inhalt hatte, abgewiesen wurde, ausführlich befasst und diese Rechtsprechung mehrfach bekräftigt (z.B. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/01/0430; VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0440-0446). In dieser Entscheidung fasste der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Judikatur zu dieser Frage zusammen und sprach aus, diese aufrecht zu erhalten (siehe unten die wörtliche Wiedergabe von Rn. 27 bis 29). Zudem wurden in dieser Entscheidung die Auswirkungen des in der Zwischenzeit ergangenen - auch von den Beschwerdeführern für ihren Standpunkt ins Treffen geführten - Urteils des EuGH vom 12.04.2018, A und S, C-550/16, auf Fallkonstellationen wie der vorliegenden geprüft (siehe unten die wörtliche Wiedergabe von Rn. 30 bis 38) und Ausführungen zur ve