Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W214 2150624-1/25E
W214 2150624-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG als Beisitzerin und des fachkundigen Laienrichters Dr. Wolfgang GORICNIK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.12.2016 und den darin enthaltenen Antrag auf Verfahrenshilfe, Zl. DSB-D122.560/0009-DSB/2016,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG als Beisitzerin und des fachkundigen Laienrichters Dr. Wolfgang GORICNIK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.12.2016 und den darin enthaltenen Antrag auf Verfahrenshilfe, Zl. DSB-D122.560/0009-DSB/2016,
A1) beschlossen:
a) Die beantragte Verfahrenshilfe betreffend eine Rechtssache des Datenschutzgesetzes (DSG) iVm dem Zustellgesetz wird gemäß § 8 a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) im Ausmaß der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gewährt.a) Die beantragte Verfahrenshilfe betreffend eine Rechtssache des Datenschutzgesetzes (DSG) in Verbindung mit dem Zustellgesetz wird gemäß Paragraph 8, a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) im Ausmaß der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gewährt.
b) Die Anträge, "eine Rechtverletzung der belangten Behörde durch Nichterteilung der Datenauskunft und Nichteinhaltung der Frist des § 26 Abs. 4 DSG festzustellen" und "eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Art. 13 EMRK anzuordnen", werden zurückgewiesen.b) Die Anträge, "eine Rechtverletzung der belangten Behörde durch Nichterteilung der Datenauskunft und Nichteinhaltung der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, DSG festzustellen" und "eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Artikel 13, EMRK anzuordnen", werden zurückgewiesen.
A2) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner vom 06.07.2016 datierenden und am 11.07.2016 bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eingelangten Beschwerde, infolge der Nichterteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft (Auskunftsverlangen vom 14.12.2015) durch die Bezirkshauptmannschaft
XXXX (im Folgenden: BH) in seinem Auskunftsrecht verletzt zu sein.römisch 40 (im Folgenden: BH) in seinem Auskunftsrecht verletzt zu sein.
2. Die BH erteilte mit Schreiben vom 05.09.2016, Kennzeichen XXXX , dem Beschwerdeführer eine datenschutzrechtliche Auskunft. Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde im laufenden Beschwerdeverfahren mit einer Stellungnahme vom 07.09.2016 vorgelegt.2. Die BH erteilte mit Schreiben vom 05.09.2016, Kennzeichen römisch 40 , dem Beschwerdeführer eine datenschutzrechtliche Auskunft. Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde im laufenden Beschwerdeverfahren mit einer Stellungnahme vom 07.09.2016 vorgelegt.
3. Die belangte Behörde gewährte daraufhin mit Schreiben vom 12.09.2016, GZ: DSB-D122.560/0006-DSB/2016, dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 und kündigte die formlose Einstellung des Verfahrens für den Fall an, dass binnen einer gesetzten Frist von zwei Wochen kein Vorbringen zum Weiterbestehen einer Beschwer erstattet werde. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verspätete Äußerungen nicht zu beachten seien. Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer per Post als Briefsendung an der von ihm in der Beschwerde vom 06.07.2016 bekannt gegebenen Zustelladresse zugestellt. Die Sendung wurde am 12.09.2016 von der Kanzlei der belangten Behörde dem Zustelldienst übergeben (elektronische Abfertigung).3. Die belangte Behörde gewährte daraufhin mit Schreiben vom 12.09.2016, GZ: DSB-D122.560/0006-DSB/2016, dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gemäß Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 und kündigte die formlose Einstellung des Verfahrens für den Fall an, dass binnen einer gesetzten Frist von zwei Wochen kein Vorbringen zum Weiterbestehen einer Beschwer erstattet werde. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verspätete Äußerungen nicht zu beachten seien. Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer per Post als Briefsendung an der von ihm in der Beschwerde vom 06.07.2016 bekannt gegebenen Zustelladresse zugestellt. Die Sendung wurde am 12.09.2016 von der Kanzlei der belangten Behörde dem Zustelldienst übergeben (elektronische Abfertigung).
4. Mit Mitteilung an beide Parteien vom 03.10.2016 stellte die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren ein, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Äußerung des Beschwerdeführers eingelangt war.
5. Mit Schreiben vom 08.10.2016, das am 12.10.2016 bei der belangten Behörde per Briefpost einlangte, machte der Beschwerdeführer ein Weiterbestehen seiner Beschwer, insbesondere ein Recht auf rechtzeitigen Erhalt einer Auskunft und inhaltliche Mängel der erteilten Auskunft geltend. Der Beschwerdeführer verlangte darin ausdrücklich, dass über seine Beschwerde vom 06.07.2016 bescheidmäßig abgesprochen werden möge. In der Eingabe wurde sowohl auf die Erledigung der Datenschutzbehörde vom 12.09.2016 als auch auf die Einstellung von 03.10.2016 Bezug genommen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2016 wies die belangte Behörde die in der Eingabe vom 08.10.2016 gestellten Anträge zurück. Begründend führte sie aus, dass das Anbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 08.10.2016 wegen Verspätung unbeachtlich und, da der Beschwerdeführer ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch verlangt habe, daher zurückzuweisen sei. § 31 Abs. 8 DSG 2000 stelle eine verfahrensrechtliche Sondervorschrift dar, die es der belangten Behörde gestatte, auch ein auf Parteienantrag (Beschwerde) eingeleitetes Verwaltungsverfahren nach Verständigung des Beschwerdeführers durch Einstellung zu beenden (sonst wäre dies nur der amtswegigen eingeleiteten Verfahren möglich, diesbezüglich wurde auf Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 374 f und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH verwiesen). Beharre der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht auf einer Fortsetzung des Verfahrens, sei ein Wegfall der Beschwer anzunehmen und das Verfahren formlos einzustellen (dazu wurde auch auf die Erläuterungen 472dB XXIV. GP, S. 13, verwiesen). Durch die Einstellung erlösche die Entscheidungspflicht der Behörde. Voraussetzung dafür sei, dass dem Beschwerdeführer zur Frage einer anzunehmenden Klaglosstellung Parteiengehör gewährt worden sei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2016 wies die belangte Behörde die in der Eingabe vom 08.10.2016 gestellten Anträge zurück. Begründend führte sie aus, dass das Anbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 08.10.2016 wegen Verspätung unbeachtlich und, da der Beschwerdeführer ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch verlangt habe, daher zurückzuweisen sei. Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 stelle eine verfahrensrechtliche Sondervorschrift dar, die es der belangten Behörde gestatte, auch ein auf Parteienantrag (Beschwerde) eingeleitetes Verwaltungsverfahren nach Verständigung des Beschwerdeführers durch Einstellung zu beenden (sonst wäre dies nur der amtswegigen eingeleiteten Verfahren möglich, diesbezüglich wurde auf Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 374 f und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH verwiesen). Beharre der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht auf einer Fortsetzung des Verfahrens, sei ein Wegfall der Beschwer anzunehmen und das Verfahren formlos einzustellen (dazu wurde auch auf die Erläuterungen 472dB römisch 24 . GP, Sitzung 13, verwiesen). Durch die Einstellung erlösche die Entscheidungspflicht der Behörde. Voraussetzung dafür sei, dass dem Beschwerdeführer zur Frage einer anzunehmenden Klaglosstellung Parteiengehör gewährt worden sei.
Gemäß § 31 Abs. 8 letzter Satz DSG 2000 seien dabei verspätete Äußerungen nicht zu berücksichtigen. Die Erledigung der belangten Behörde, mit der dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Frage gewährt worden sei, ob seine Beschwer (Nichterhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft) durch die Auskunftserteilung der BH vom 05.09.2016 beseitigt worden sei, sei am 12.09.2016 zur Post gegeben worden (Zustellung ohne Zustellnachweis). Entsprechend der Zustellfiktion in § 26 Abs. 2 ZustG gelte die Zustellung daher als mit 15.09.2016 (einem Donnerstag) bewirkt. Die gesetzte zweiwöchige Frist habe daher mit Ablauf des 29.09.2016 geendet. Die Verfahrenseinstellung vom 03.10.2016 sei daher, unter Einrechnung eines angemessenen Postlaufes für eine mögliche Eingabe des Beschwerdeführers, nicht vorzeitig erfolgt und damit rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer wurde weiters auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb der Verjährungsfrist des § 34 Abs. 1 DSG 2000 eine datenschutzrechtliche Beschwerde wegen behaupteter inhaltlicher Mängel der durch die BH am 05.09.2016 erteilten Auskunft einzubringen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, letzter Satz DSG 2000 seien dabei verspätete Äußerungen nicht zu berücksichtigen. Die Erledigung der belangten Behörde, mit der dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Frage gewährt worden sei, ob seine Beschwer (Nichterhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft) durch die Auskunftserteilung der BH vom 05.09.2016 beseitigt worden sei, sei am 12.09.2016 zur Post gegeben worden (Zustellung ohne Zustellnachweis). Entsprechend der Zustellfiktion in Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gelte die Zustellung daher als mit 15.09.2016 (einem Donnerstag) bewirkt. Die gesetzte zweiwöchige Frist habe daher mit Ablauf des 29.09.2016 geendet. Die Verfahrenseinstellung vom 03.10.2016 sei daher, unter Einrechnung eines angemessenen Postlaufes für eine mögliche Eingabe des Beschwerdeführers, nicht vorzeitig erfolgt und damit rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer wurde weiters auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 eine datenschutzrechtliche Beschwerde wegen behaupteter inhaltlicher Mängel der durch die BH am 05.09.2016 erteilten Auskunft einzubringen.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.01.2017 (eingelangt bei der belangten Behörde am 26.01.2017) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin stellte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dar und führte insbesondere aus, dass ihm am 28.09.2016 ein vom 05.09.2016 datiertes Schreiben zugekommen sei, welches von der belangten Behörde offenbar als Datenschutzauskunft angesehen worden sei, jedoch in keiner Weise eine solche dargestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden, sich dazu zu äußern - welche Frist selbstverständlich nur ab Zustellung zu laufen beginnen habe können. Hierbei sei anzuführen, dass eingehende Poststücke an der zwischenzeitlichen Behelfsadresse (wegen unbegründeter Nichtbenutzung von ERV durch die belangte Behörde) unmittelbar nach Eingang gescannt und dem Adressaten auf elektronischem Weg umgehend zugänglich gemacht würden, jeweils mit Eingangsdatum. Die belangte Behörde habe noch vor Ablauf der Äußerungsfrist eine Mitteilung, datiert mit 03.10.2016 und zugestellt am 06.10.2016, erlassen, der zufolge das Verfahren formlos eingestellt werde und gegen die kein Rechtsmittel möglich sei. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 08.10.2016 eingebracht, der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zurückgewiesen worden sei. Die von der BH direkt übermittelte so genannte Datenauskunft sei am 27.09.2016 zugestellt worden, also nahezu zeitgleich. Die von der belangten Behörde eingewendete "Maßgabe" des § 26 ZustG sei gegenständlich nicht anwendbar, da die Redaktionsadresse täglich während der Arbeitszeit besetzt gewesen sei, somit eine "Zustellfiktion" nicht einmal theoretisch eintreten hätte können. Die belangte Behörde habe im Übrigen auch nichts unternommen, um einen allfälligen Zustellmangel gemäß § 26 Abs. 2 ZustG nachzuprüfen. Für den Beschwerdeführer bestehe nicht der geringste Anlass, die Datierung der ihm übermittelten Zustellungen infrage zu stellen. Außerdem hätte die belangte Behörde jederzeit eine elektronische Zustellung vornehmen können, da ihr die ERV-Adresse des Empfängers bekannt gewesen sei. Demzufolge habe die Beantwortungsfrist erst nach der Mitteilung bzw. Aufforderung vom 12.09.2016 am 29.09.2016 begonnen und habe folglich am 13.10.2016 geendet. Hinsichtlich der Eingabe vom 08.10.2016 sei daher in keiner Weise eine Verspätung vorgelegen. Daher sei die angefochtene Zurückweisung des Antrags in jeder Hinsicht zu Unrecht erfolgt. Die belangte Behörde habe eine zweifelsfrei als Nichtauskunft erkennbare Mitteilung der BH als Auskunft nach dem DSG 2000 betrachtet und versucht, eine Frist ohne Zustellnachweis in Gang zu setzen, ohne die Wirksamkeit der Zustellung in irgendeiner Weise geprüft bzw. bewiesen zu haben, woraus die unrichtige und gesetzwidrige Vermutung der belangten Behörde resultiert habe, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 08.10.2016 sei verspätet erfolgt. Insgesamt habe die belangte Behörde durchgehend verweigert, sich inhaltlich mit der Beschwerde zu befassen. Der Beschwerdeführer stellte an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine Rechtsverletzung der "belangten Behörde" (gemeint offenbar: der BH, Anm.) durch Nichterteilung der Datenauskunft und Nichteinhaltung der Frist des § 4 26 Abs. 4 DSG (2000) festzustellen; eventualiter, die Sache der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung einschließlich inhaltlicher Behandlung und neuer Entscheidung zurückzustellen, eine mündliche Verhandlung der Sache vorzusehen und eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Art. 13 EMRK anzuordnen. Weiters beantragte er, ihm die Beschwerdegebühr zu erlassen, da er zurzeit eine Mindestpension in vorläufiger Höhe von ca. EUR 660,00 beziehe.7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.01.2017 (eingelangt bei der belangten Behörde am 26.01.2017) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin stellte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dar und führte insbesondere aus, dass ihm am 28.09.2016 ein vom 05.09.2016 datiertes Schreiben zugekommen sei, welches von der belangten Behörde offenbar als Datenschutzauskunft angesehen worden sei, jedoch in keiner Weise eine solche dargestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden, sich dazu zu äußern - welche Frist selbstverständlich nur ab Zustellung zu laufen beginnen habe können. Hierbei sei anzuführen, dass eingehende Poststücke an der zwischenzeitlichen Behelfsadresse (wegen unbegründeter Nichtbenutzung von ERV durch die belangte Behörde) unmittelbar nach Eingang gescannt und dem Adressaten auf elektronischem Weg umgehend zugänglich gemacht würden, jeweils mit Eingangsdatum. Die belangte Behörde habe noch vor Ablauf der Äußerungsfrist eine Mitteilung, datiert mit 03.10.2016 und zugestellt am 06.10.2016, erlassen, der zufolge das Verfahren formlos eingestellt werde und gegen die kein Rechtsmittel möglich sei. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 08.10.2016 eingebracht, der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zurückgewiesen worden sei. Die von der BH direkt übermittelte so genannte Datenauskunft sei am 27.09.2016 zugestellt worden, also nahezu zeitgleich. Die von der belangten Behörde eingewendete "Maßgabe" des Paragraph 26, ZustG sei gegenständlich nicht anwendbar, da die Redaktionsadresse täglich während der Arbeitszeit besetzt gewesen sei, somit eine "Zustellfiktion" nicht einmal theoretisch eintreten hätte können. Die belangte Behörde habe im Übrigen auch nichts unternommen, um einen allfälligen Zustellmangel gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG nachzuprüfen. Für den Beschwerdeführer bestehe nicht der geringste Anlass, die Datierung der ihm übermittelten Zustellungen infrage zu stellen. Außerdem hätte die belangte Behörde jederzeit eine elektronische Zustellung vornehmen können, da ihr die ERV-Adresse des Empfängers bekannt gewesen sei. Demzufolge habe die Beantwortungsfrist erst nach der Mitteilung bzw. Aufforderung vom 12.09.2016 am 29.09.2016 begonnen und habe folglich am 13.10.2016 geendet. Hinsichtlich der Eingabe vom 08.10.2016 sei daher in keiner Weise eine Verspätung vorgelegen. Daher sei die angefochtene Zurückweisung des Antrags in jeder Hinsicht zu Unrecht erfolgt. Die belangte Behörde habe eine zweifelsfrei als Nichtauskunft erkennbare Mitteilung der BH als Auskunft nach dem DSG 2000 betrachtet und versucht, eine Frist ohne Zustellnachweis in Gang zu setzen, ohne die Wirksamkeit der Zustellung in irgendeiner Weise geprüft bzw. bewiesen zu haben, woraus die unrichtige und gesetzwidrige Vermutung der belangten Behörde resultiert habe, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 08.10.2016 sei verspätet erfolgt. Insgesamt habe die belangte Behörde durchgehend verweigert, sich inhaltlich mit der Beschwerde zu befassen. Der Beschwerdeführer stellte an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine Rechtsverletzung der "belangten Behörde" (gemeint offenbar: der BH, Anmerkung durch Nichterteilung der Datenauskunft und Nichteinhaltung der Frist des Paragraph 4, 26 Absatz 4, DSG (2000) festzustellen; eventualiter, die Sache der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung einschließlich inhaltlicher Behandlung und neuer Entscheidung zurückzustellen, eine mündliche Verhandlung der Sache vorzusehen und eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Artikel 13, EMRK anzuordnen. Weiters beantragte er, ihm die Beschwerdegebühr zu erlassen, da er zurzeit eine Mindestpension in vorläufiger Höhe von ca. EUR 660,00 beziehe.
8. Mit Schreiben vom 20.03.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei und dass der Antrag des Beschwerdeführers, ihm als Bezieher einer Mindestpension die Gebühr zu erlassen, nach Ansicht der belangten Behörde seit 01.01.2017 in die Zuständigkeit der des Bundesverwaltungsgerichts zur Bewilligung von Leistungen der Verfahrenshilfe falle. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung werde nicht Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer habe keine Postadresse angegeben und die Abgabestelle für an ihn gerichtete Zustellungen mit " XXXX " bezeichnet. Er fügte der Beschwerde jedoch ein Beiblatt an, in dem eine (ausdrücklich geheim zu haltende) Zustelladresse angegeben wurde. Diese Adresse sei laut Vorbringen in der Datenschutzbeschwerde als Abgabestelle für alle Zustellungen, außer eigenhändige ("persönliche"), geeignet. Diese Adresse sei auch im Auskunftsverlangen an die BH angegeben worden und von der belangten Behörde in weiterer Folge für Zustellungen (ausnahmslos als Briefsendungen ohne Zustellnachweis) verwendet worden. Die belangte Behörde nehme nicht am elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV) teil und sei technisch nicht in der Lage, ERV-Zustellungen zu bewirken oder zu empfangen. Die BH habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2016 im laufenden Verfahren eine inhaltliche datenschutzrechtliche Auskunft erteilt. Die belangte Behörde habe die gerügte Rechtsverletzung (Nichterteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft) als beseitigt und die Beschwerde damit gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 als gegenstandslos betrachtet. Mit Schreiben vom 12.09.2016 sei dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör gewährt worden und er sei auf die Rechtsfolgen des Nichtvorbringens von Gründen und verspätete Äußerungen hingewiesen worden. Die Erledigung sei am 12.09.2016 elektronisch von der Kanzlei der belangten Behörde laut Zustellverfügung als Briefsendungen ohne Zustellnachweis (§ 26 ZustG) abgefertigt und damit der Post (§ 2 Z 6 ZustG) als Zustellorgan übergeben worden. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gelte die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das zuständige Organ als bewirkt. Die Zustellung habe daher als am Donnerstag, den 15.09.2016, als bewirkt gegolten. Die gesetzte zweiwöchige Frist habe mit Ablauf des 29.09.2016 geendet. Nach Abwarten der Frist (plus eines angemessenen Postlaufs) habe die belangte Behörde mit Schreiben an beide Parteien vom 03.10.2016 das Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Erledigung (Parteiengehör) erst am 28.09.2016 zugestellt erhalten zu haben, sei unglaubwürdig gewesen, da der Postlauf der Briefsendungen von Wien zur vom Beschwerdeführer angegebenen Abgabestelle (ohne Einrechnung des Tages der Abfertigung) 16 Tage gedauert hätte, was jeder Lebenserfahrung widerspreche.8. Mit Schreiben vom 20.03.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei und dass der Antrag des Beschwerdeführers, ihm als Bezieher einer Mindestpension die Gebühr zu erlassen, nach Ansicht der belangten Behörde seit 01.01.2017 in die Zuständigkeit der des Bundesverwaltungsgerichts zur Bewilligung von Leistungen der Verfahrenshilfe falle. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung werde nicht Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer habe keine Postadresse angegeben und die Abgabestelle für an ihn gerichtete Zustellungen mit " römisch 40 " bezeichnet. Er fügte der Beschwerde jedoch ein Beiblatt an, in dem eine (ausdrücklich geheim zu haltende) Zustelladresse angegeben wurde. Diese Adresse sei laut Vorbringen in der Datenschutzbeschwerde als Abgabestelle für alle Zustellungen, außer eigenhändige ("persönliche"), geeignet. Diese Adresse sei auch im Auskunftsverlangen an die BH angegeben worden und von der belangten Behörde in weiterer Folge für Zustellungen (ausnahmslos als Briefsendungen ohne Zustellnachweis) verwendet worden. Die belangte Behörde nehme nicht am elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV) teil und sei technisch nicht in der Lage, ERV-Zustellungen zu bewirken oder zu empfangen. Die BH habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2016 im laufenden Verfahren eine inhaltliche datenschutzrechtliche Auskunft erteilt. Die belangte Behörde habe die gerügte Rechtsverletzung (Nichterteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft) als beseitigt und die Beschwerde damit gemäß Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 als gegenstandslos betrachtet. Mit Schreiben vom 12.09.2016 sei dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör gewährt worden und er sei auf die Rechtsfolgen des Nichtvorbringens von Gründen und verspätete Äußerungen hingewiesen worden. Die Erledigung sei am 12.09.2016 elektronisch von der Kanzlei der belangten Behörde laut Zustellverfügung als Briefsendungen ohne Zustellnachweis (Paragraph 26, ZustG) abgefertigt und damit der Post (Paragraph 2, Ziffer 6, ZustG) als Zustellorgan übergeben worden. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gelte die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das zuständige Organ als bewirkt. Die Zustellung habe daher als am Donnerstag, den 15.09.2016, als bewirkt gegolten. Die gesetzte zweiwöchige Frist habe mit Ablauf des 29.09.2016 geendet. Nach Abwarten der Frist (plus eines angemessenen Postlaufs) habe die belangte Behörde mit Schreiben an beide Parteien vom 03.10.2016 das Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Erledigung (Parteiengehör) erst am 28.09.2016 zugestellt erhalten zu haben, sei unglaubwürdig gewesen, da der Postlauf der Briefsendungen von Wien zur vom Beschwerdeführer angegebenen Abgabestelle (ohne Einrechnung des Tages der Abfertigung) 16 Tage gedauert hätte, was jeder Lebenserfahrung widerspreche.
Da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle, würde das Vorbringen in der Bescheidbeschwerde, soweit es auf die Geltendmachung des Auskunftsrechts des Beschwerdeführers samt Vorgeschichte umfassend Bezug nehme, in weiten Teilen ins Leere gehen. Mit der Einstellung gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 sei durch diese Erledigung die Entscheidungspflicht der belangten Behörde und mit ihr das Recht des Beschwerdeführers auf eine meritorische (inhaltliche) Entscheidung über die Verletzung seines Auskunftsrechts erloschen.Da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle, würde das Vorbringen in der Bescheidbeschwerde, soweit es auf die Geltendmachung des Auskunftsrechts des Beschwerdeführers samt Vorgeschichte umfassend Bezug nehme, in weiten Teilen ins Leere gehen. Mit der Einstellung gemäß Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 sei durch diese Erledigung die Entscheidungspflicht der belangten Behörde und mit ihr das Recht des Beschwerdeführers auf eine meritorische (inhaltliche) Entscheidung über die Verletzung seines Auskunftsrechts erloschen.
Die belangte Behörde sei als Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, ERV-Zustellungen zu tätigen, da sie nicht zu den § 89c Abs. 5 Z 1 bis 9 GOG angeführten Körperschaften und Staatsorganen gehöre. Sämtliches Vorbringen der Beschwerde, das einen Verfahrensmangel wegen Nichtvornahme der Zustellungen an den Beschwerdeführer im ERV behaupte, würden daher ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer habe die Abgabestelle selbst bekannt gegeben. Die Nichtmitteilung einer dauernden oder zeitweiligen Änderung der Abgabestelle, etwa weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die für ihn bestimmten Zustellungen dort regelmäßig entgegenzunehmen oder zu beheben, wäre eine Obliegenheitsverletzung der Partei gemäß § 8 Abs. 1 ZustG gewesen. Dafür seien für die belangte Behörde aber bisher keine Behauptungen oder Anzeichen vorgelegen. Es komme nicht darauf an, wann der Beschwerdeführer die Erledigung inhaltlich zur Kenntnis genommen habe, sondern wann die Zustellung als rechtlich bewirkt gelte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Inhalt der Zustellstücke sei an der Abgabestelle von unbekannten Dritten in seinem Auftrag gescannt und elektronisch an ihn weitergeleitet worden, stelle eine Neuerung dar. Verzögerungen, die sich aus einer möglichen Obliegenheitsverletzung des Beschwerdeführers oder dem Nicht-Funktionieren einer vom Beschwerdeführer eingerichteten Weiterleitung von Zustellungen ergeben würden, würden zulasten der Partei gehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 08.10.2016 habe sich auf ein bereits rechtmäßig durch Einstellung beendetes Verfahren bezogen.Die belangte Behörde sei als Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, ERV-Zustellungen zu tätigen, da sie nicht zu den Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins bis 9 GOG angeführten Körperschaften und Staatsorganen gehöre. Sämtliches Vorbringen der Beschwerde, das einen Verfahrensmangel wegen Nichtvornahme der Zustellungen an den Beschwerdeführer im ERV behaupte, würden daher ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer habe die Abgabestelle selbst bekannt gegeben. Die Nichtmitteilung einer dauernden oder zeitweiligen Änderung der Abgabestelle, etwa weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die für ihn bestimmten Zustellungen dort regelmäßig entgegenzunehmen oder zu beheben, wäre eine Obliegenheitsverletzung der Partei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG gewesen. Dafür seien für die belangte Behörde aber bisher keine Behauptungen oder Anzeichen vorgelegen. Es komme nicht darauf an, wann der Beschwerdeführer die Erledigung inhaltlich zur Kenntnis genommen habe, sondern wann die Zustellung als rechtlich bewirkt gelte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Inhalt der Zustellstücke sei an der Abgabestelle von unbekannten Dritten in seinem Auftrag gescannt und elektronisch an ihn weitergeleitet worden, stelle eine Neuerung dar. Verzögerungen, die sich aus einer möglichen Obliegenheitsverletzung des Beschwerdeführers oder dem Nicht-Funktionieren einer vom Beschwerdeführer eingerichteten Weiterleitung von Zustellungen ergeben würden, würden zulasten der Partei gehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 08.10.2016 habe sich auf ein bereits rechtmäßig durch Einstellung beendetes Verfahren bezogen.
9. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 24.07.2017 zur Stellungnahme der belangten Behörde, dass sich seine ERV-Adresse während des gesamten Verfahrens nicht geändert habe. Ihm sei von der BRZ mitgeteilt worden, dass die belangte Behörde Teilnehmer an elektronischen Rechtsverkehr sei. Dass die belangte Behörde meine, sie nehme nicht am elektronischen Rechtsverkehr teil, liege nicht im Verschulden des Beschwerdeführers. Er habe der BH und der belangten Behörde eine für Zustellungen geeignete Anschrift zur Verfügung gestellt. Dabei handle es sich um ein (regelmäßig besetztes) Redaktionsbüro, das vom Beschwerdeführer zur Annahme von Zustellungen bevollmächtigt worden sei - mit Ausnahme von persönlich zuzustellenden Sendungen, da sich der Beschwerdeführer dort nicht persönlich aufhalte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 26 Abs. 2 ZustG habe die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden könne. In diesem Fall müsse - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelinge dies nicht, müsste die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (in diesem Zusammenhang wurde auf Rechtsprechung des VwGH verwiesen). Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG habe im Zweifel die Behörde den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Behörde trage somit die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.09.2006, Zl. 2004/08/0087, ausgesprochen habe, vermöge der Hinweis, die Behauptung der nicht erfolgten Zustellung sei eine "Schutzbehauptung", den fehlenden Zustellnachweis nicht zu ersetzen.9. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 24.07.2017 zur Stellungnahme der belangten Behörde, dass sich seine ERV-Adresse während des gesamten Verfahrens nicht geändert habe. Ihm sei von der BRZ mitgeteilt worden, dass die belangte Behörde Teilnehmer an elektronischen Rechtsverkehr sei. Dass die belangte Behörde meine, sie nehme nicht am elektronischen Rechtsverkehr teil, liege nicht im Verschulden des Beschwerdeführers. Er habe der BH und der belangten Behörde eine für Zustellungen geeignete Anschrift zur Verfügung gestellt. Dabei handle es sich um ein (regelmäßig besetztes) Redaktionsbüro, das vom Beschwerdeführer zur Annahme von Zustellungen bevollmächtigt worden sei - mit Ausnahme von persönlich zuzustellenden Sendungen, da sich der Beschwerdeführer dort nicht persönlich aufhalte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG habe die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden könne. In diesem Fall müsse - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelinge dies nicht, müsste die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (in diesem Zusammenhang wurde auf Rechtsprechung des VwGH verwiesen). Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG habe im Zweifel die Behörde den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Behörde trage somit die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.09.2006, Zl. 2004/08/0087, ausgesprochen habe, vermöge der Hinweis, die Behauptung der nicht erfolgten Zustellung sei eine "Schutzbehauptung", den fehlenden Zustellnachweis nicht zu ersetzen.
In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer auf das Auskunftsverfahren bei der BH ein. Der Antrag auf Datenauskunft sei bis dato unerledigt. Die Mitteilung vom 05.09.2016 stelle nicht einmal ansatzweise eine Auskunft dar.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Vermögensnachweis beigebracht habe, da keine Verfahrenshilfe beantragt worden sei. Es könne aber dem Bundesverwaltungsgericht - falls notwendig - ein solcher beigebracht werden.
10. Eine Nachfrage bei der Österreichischen Post AG ergab, dass über Briefsendungen ohne Zustellnachweis keine Aufzeichnungen geführt werden und auch eine Befragung des Zustellers nicht mehr zielführend sei.
11. Mit Schreiben vom 21.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr ein Fragebogen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen übermittelt. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, die mit Eingangsdatum versehenen von ihm erhaltenen Dokumente/Briefsendungen dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und ladungsfähige Personen samt Adressen zu nennen, die im September 2016 an der Behelfsadresse tätig gewesen seien und die Briefe an den Beschwerdeführer weiterübermittelt hätten.
12. Mit Schreiben vom 16.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Vermögensbekenntnis, wobei er sich der von dem "BMJ" elektronisch zur Verfügung gestellten Version bedient habe. Weiters nahm er zur Abwicklung der Zustellung folgendermaßen Stellung:
Eingehende Schriftstücke würden im Redaktionsbüro des " XXXX " am Tage des Einganges automatisch gescannt, mit Eingangsdatum bezeichnet, mit einem Zuordnungscode versehen und direkt vom Scanner aus in die Cloud eingespielt. Das Redaktionsbüro bediene in gleicher Weise auch mindestens 30 andere Empfänger, sodass dies selbstverständlich nicht manuell erfolge.Eingehende Schriftstücke würden im Redaktionsbüro des " römisch 40 " am Tage des Einganges automatisch gescannt, mit Eingangsdatum bezeichnet, mit einem Zuordnungscode versehen und direkt vom Scanner aus in die Cloud eingespielt. Das Redaktionsbüro bediene in gleicher Weise auch mindestens 30 andere Empfänger, sodass dies selbstverständlich nicht manuell erfolge.
Die Verwendung einer Cloud sei ein durchaus übliches Verfahren, um Daten Dritten zugänglich zu machen, ohne den Datenumsatz von Internet-Verbindungen zu belasten. Im Falle solcher Zustellungen übernehme der Beschwerdeführer die Files in seinen eigenen Speicher. Diese seien allerdings nicht in der Cloud belassen worden, da hierfür keine Notwendigkeit erkennbar gewesen sei. Sohin könne der Inhalt der Cloud nicht mehr dargestellt werden. Der Beschwerdeführer sei dazu übergegangen, bei eingehenden Unterlagen einen Vermerk anzubringen, wobei sich das Datum am Eingang und nicht am rechtlichen Zustellungsdatum orientiere. Beim fraglichen Dokument sei am 29.09.2016, d. h. dem Tag des Abrufs, der sich damals aus der Übermittlungsbezeichnung ergebende Zustellungstag eingetragen worden, d. h. der 28.09.2016. Es hätte kein sinnvoller Grund bestanden, hier ein anderes beliebiges Datum einzusetzen. Auch dieses Insert werde automatisch mit "Aktualzeit" gleichzeitig versehen, die anwenderseitig nicht geändert werden könne.
Der Eingang sei vom Beschwerdeführer zwecks Fristwahrung routinemäßig in den gesonderten Organizer eingetragen worden, diesfalls mit "Due date" 12.10.2016 und nachfolgend "Completed" 10.10.2016. Zusätzlich ergebe sich aus den - vom Anwender nicht änderbaren - Dokumentdaten, dass die betreffende PDF-Datei am 28.09.2016 erstellt worden sei ("Created"). Für den Beschwerdeführer als Empfänger sei somit schlüssig erkennbar und nachweisbar, dass das Poststück am 28.09.2016 an der bezeichneten Abgabestelle eingelangt sei. Es sei kein einziger Fall bekannt, dass ein eingehendes Schriftstück erst später gescannt und verfügbar gemacht worden sei. Von den Mitarbeitern sei ihm nur eine Person namentlich bekannt, welche ihm zur Abwicklung genannt worden sei und offenkundig auch den Cloud-Zugang eingerichtet habe. Nach Rückfrage sei dem Beschwerdeführer bekundet worden, es könne nicht mehr festgestellt werden, wer am 28.09.2016 zum Zeitpunkt des Posteinganges anwesend gewesen sei und das Poststück in der Folge verarbeitet hätte.
13. Die belangte Behörde bestritt mit Schreiben vom 08.02.2018 das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers. Es habe sich um die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Zustelladresse gehandelt. Halte man das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers für wahr, so bestünde an der genannten Adresse keine Abgabestelle des Beschwerdeführers selbst, da er sich nach seinen eigenen Angaben dort nie aufhalte. Vielmehr wäre diese Adresse nur Zustelladresse für eine vom Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch immer eingerichtete Post- bzw. Nachrichtenweiterleitung. Es könne daher dort die Abgabestelle eines vom Beschwerdeführer entsprechend beauftragten, jedoch gegenüber der belangten Behörde nicht deklarierten (verdeckten) Zustellungsbevollmächtigten bestehen. Dies sei eine Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Da sich der Beschwerdeführer aber weigere, den Namen des oder der möglichen Verantwortlichen bekanntzugeben - was nicht glaubwürdig sei, da der Beschwerdeführer ja für den verursachten Aufwand mit irgendjemandem eine entsprechende möglicherweise entgeltliche Vereinbarung getroffen haben müsse - gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich Tatsachen verschleiere, um einen Beweis in der Frage, wann die strittige Zustellung erfolgt sei, zu verhindern. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Medium mit der Bezeichnung " XXXX " laut Impressum der Website in der Domain www. XXXX .at von einem in XXXX ansässigen Unternehmen verlegt bzw. hergestellt werde, wobei die Domain einer Unternehmensgruppe in XXXX zuzuordnen sei. Es wäre Sache des Beschwerdeführers, seine Beziehung zu diesen Rechtssubjekten zu erläutern.13. Die belangte Behörde bestritt mit Schreiben vom 08.02.2018 das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers. Es habe sich um die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Zustelladresse gehandelt. Halte man das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers für wahr, so bestünde an der genannten Adresse keine Abgabestelle des Beschwerdeführers selbst, da er sich nach seinen eigenen Angaben dort nie aufhalte. Vielmehr wäre diese Adresse nur Zustelladresse für eine vom Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch immer eingerichtete Post- bzw. Nachrichtenweiterleitung. Es könne daher dort die Abgabestelle eines vom Beschwerdeführer entsprechend beauftragten, jedoch gegenüber der belangten Behörde nicht deklarierten (verdeckten) Zustellungsbevollmächtigten bestehen. Dies sei eine Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Da sich der Beschwerdeführer aber weigere, den Namen des oder der möglichen Verantwortlichen bekanntzugeben - was nicht glaubwürdig sei, da der Beschwerdeführer ja für den verursachten Aufwand mit irgendjemandem eine entsprechende möglicherweise entgeltliche Vereinbarung getroffen haben müsse - gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich Tatsachen verschleiere, um einen Beweis in der Frage, wann die strittige Zustellung erfolgt sei, zu verhindern. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Medium mit der Bezeichnung " römisch 40 " laut Impressum der Website in der Domain www. römisch 40 .at von einem in römisch 40 ansässigen Unternehmen verlegt bzw. hergestellt werde, wobei die Domain einer Unternehmensgruppe in rö