TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 W241 2185161-1

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Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W241 2185161-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zahl 1094203306/151718115/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zahl 1094203306/151718115/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.08.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.08.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren beiden Töchtern und drei Söhnen irregulär in Österreich ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren beiden Töchtern und drei Söhnen irregulär in Österreich ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In ihrer Erstbefragung am 07.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Hazara, schiitische Muslima und stammte aus der Provinz Bamiyan, Afghanistan. Sie sei vor etwa zwei Jahren mit ihrer Familie in den Iran ausgereist und anschließend über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und weitere, ihr unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab die BF an, dass ihr Ehemann vor vier Jahren verstorben sei. Die Familie sei vom Bruder des Ehemannes unter Druck gesetzt worden, dieser habe die Grundstücke der Familie an sich genommen. Aufgrund der Drohungen sei die Familie in den Iran geflüchtet. Ein Sohn der BF sei in den Krieg nach Syrien geschickt worden. Ihm sei aber die Flucht gelungen und die Familie sei nach Europa geflüchtet.

1.3. Bei ihrer Einvernahme am 12.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi bestätigte die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben.

Die BF gab an, dass eine Tochter mit ihrem Ehemann und den Kindern in Kabul lebe. Sie selbst sei noch nie in Kabul gewesen. Sie leide an Rückenschmerzen und habe im Iran Probleme mit dem Blutdruck und Diabetes gehabt.

Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland?

VP: Das Haus wurde nach unserer Ausreise aus Afghanistan zerstört. Die Grundstücke meines Ehemannes hat sein Bruder an sich genommen. In den 2 Jahren nach dem Tod meines Ehemannes, wurden meine Kinder und ich von ihrem Onkel gequält. Er hat uns gedroht, sodass wir nie wieder die Grundstücke betreten konnten. Wir sind dann in den Iran gegangen, dort hatten wir keine Dokumente und waren illegal dort.

(...)

LA: Sie gaben zuvor an, man hätte nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan Ihr Haus zerstört. Von wem wissen Sie das?

VP: Nach unserer Ausreise hat niemand mehr auf unser Haus aufgepasst. Durch die Witterung sind Schäden am Haus entstanden, das hat mir jemand, der aus unserem Heimatdorf stammt, erzählt.

LA: Wo und wann hat man Ihnen das erzählt?

VP: Das war vor einem Jahr. Dieser Dorfbewohner ist in den Iran gekommen und hat uns das erzählt.

LA: Das heißt, das Haus steht jetzt leer. Stimmt das?

VP: Ja.

LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können und verzetteln Sie sich nicht zu sehr in Details. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach.

VP: Wir hatten keine großen Schwierigkeiten, das einzige Problem war, dass uns unsere Grundstücke weggenommen wurden. Wir hatten kein Einkommen. Wir lebten in einem abgelegenen Dorf. Man konnte dort nur Landwirtschaft betreiben, es gab keine andere Arbeit.

LA: Wer hat diese Grundstücke weggenommen?

VP: Der Onkel meiner Kinder.

LA: Wie hat sich dies zugetragen?

VP: Bei den Grundstücken handelte es sich um das Erbe meines Schwiegervaters. Mein Mann ist der jüngere Sohn seines Vaters, daher waren alle Dokumente betreffend die Grundstücke bei seinem älteren Bruder. Mein Schwager war furchtlos und besitzergreifend. Er wollte alles für sich haben. In den 2 Jahren nach dem Ableben meines Ehemannes hat er mich gequält und dann drohte er, uns zu töten, wenn wir die Grundstücke betreten.

(...)

LA: Ihr Schwager ergriff nur den Anspruch auf die Grundstücke, das Haus war für ihn nicht von Bedeutung?

VP: Die Grundstücke waren vom Haus weit entfernt. Er wollte nur die Grundstücke haben. Er hatte ein eigenes Haus und war daher nicht an unserem Haus interessiert.

LA: Sie hatten gesagt, Sie und Ihre Kinder seinen gequält worden. Wie darf man das verstehen?

VP: Er wollte uns loswerden. Er sagte wir hätten keinen Anspruch auf die Grundstücke. Nachgefragt - Wir durften nicht auf die Grundstücke gehen und er wollte das die Bauern nicht mehr die Grundstücke bewirtschaften. Gegen Ende hat er uns dann auch bedroht und das alles war sehr mühsam.

LA: Ihre Söhne waren nicht in der Lage, Sie zu beschützen bzw. sich überhaupt dagegen zu wehren?

VP: Meine Söhne waren klein, sie waren nicht in der Lage die Grundstücke selber zu bewirtschaften. Das ist nämlich keine leichte Aufgabe. Meine Söhne kümmerten sich lediglich um das Vieh. Nachgefragt - die Kinder wurden auch geschlagen.

LA: Wurden Sie bzw. die Kinder bei den Schlägen verletzt?

VP: Nein.

LA: Wie weit war das Grundstück von Ihrem Haus entfernt. Wie lange benötigten Sie für diese Wegstrecke?

VP: Sie waren 500 Meter entfernt.

LA: Hatten Sie die Schläge Ihres Schwagers auch mal zur Anzeige gebracht?

VP: Nein, die Behörden waren sehr weit entfernt und ich konnte die Kinder unmöglich alleine zuhause lassen. Wenn mein Schwager nicht viel Macht hätte, dann wären wir nicht geflüchtet."

1.4. Am 17.05.2016 legte die BF Befunde vor, aus denen hervorgeht, dass sie von 11.11.2015 bis 12.11.2015 wegen einer Lungenentzündung stationär behandelt worden war.

1.5. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 25.07.2016 brachte die BF im Wege ihres gewillkürten Vertreters vor, dass die BF und ihre Töchter eine westliche Orientierung angenommen hätten und ein selbstbestimmtes Leben führen würden.

Mit der Stellungnahme legte die BF einen Befund vom 17.03.2016 vor, aus dem hervorgeht, dass sie an Skoliose leidet.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.11.2017 den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.11.2017 den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Sie habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung der BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die übrigen Familienmitglieder nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die übrigen Familienmitglieder nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zum Fluchtvorbringen führte das BFA aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, da es sich um eine Bedrohung durch Privatpersonen handle. Bei der BF habe eine westliche Gesinnung nicht festgestellt werden können.

Subsidiärer Schutz wurde ihnen nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei.Subsidiärer Schutz wurde ihnen nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei.

1.7. Gegen diese Bescheide brachte die BF Schreiben vom 04.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung erheblicher Verfahrensvorschriften ein. Mit dem Schreiben wurde gleichzeitig Beschwerde gegen die Bescheide der Töchter und eines Sohnes der BF vom selben Tag erhoben.

In der Beschwerdebegründung wurde in Bezug auf die BF das bisherige Fluchtvorbringen wiederholt und auf die Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 05.02.2018 beim BVwG ein.

1.9. Das BVwG führte am 18.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der die BF, ihre beiden Töchter und ein Sohn im Beisein ihres gewillkürten Vertreters persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Dabei legte die BF folgende Schriftstücke vor:

* Empfehlungsschreiben

* Medikamentenverordnungsblatt der BF

* Blutbild der BF

Daraufhin gab die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Farsi/Dari ist unsere Sprache und ich bin Hazara.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Meine Religion habe ich vergessen. Ich bin shiitischer Moslem.

RI: Wo sind Sie geboren? Wo waren Ihre letzte Aufenthalte vor der Einreise nach Österreich?

BF: Afghanistan. Provinz Bamyan.

RI: Wie lange waren Sie in dieser Provinz aufhältig?

BF: Dort haben wir sehr lange gelebt. Ich bin dort geboren. Ich stamme aus der Provinz Bamyan, aus dem Distrikt XXXX .BF: Dort haben wir sehr lange gelebt. Ich bin dort geboren. Ich stamme aus der Provinz Bamyan, aus dem Distrikt römisch 40 .

RI: Können Sie sich noch erinnern, wann Sie aus Afghanistan ausgereist sind?

BF: Ich habe Afghanistan vor etwa viereinhalb Jahren verlassen. Wir haben ca. zwei Jahre lang im Iran gelebt.

RI: Sind sonst noch Verwandte von Ihnen in Afghanistan?

BF: Ich habe keine Verwandten mehr in Afghanistan. Ich hatte eine Tochter, die in Afghanistan, in Kabul, gelebt hat. Diese Tochter hat ebenfalls Afghanistan verlassen und ist in den Iran gereist.

RI: Wann ist Ihre Tochter in den Iran gereist?

BF: Im fünften oder sechsten Monat. Das Jahr kann ich Ihnen nicht sagen, weil ich ein Analphabet bin.

RI: War es voriges Jahr oder länger her?

BF: Letztes Jahr.

RI: Haben Sie in Afghanistan eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Nein, nichts.

RI: Wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Mein Mann hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Nach seinem Tod wurden wir von seinem Bruder wegen dem Grundstück bedroht. Er hat die Grundstücke in Besitz genommen. Er hat uns auch mit dem Tod bedroht.

RI: Verstehe ich das richtig, die Grundstücke sind im Besitz des Onkels? Gibt es das Gebäude noch?

BF: Ja, wir hatten ein Haus. Das Haus haben wir zurückgelassen. Das Haus wurde auch zerstört.

RI: Wurde das Haus zerstört oder ist es nur verfallen?

BF: Ja, das Haus war alt und ist eingebrochen, nachdem wir Afghanistan verlassen hatten.

RI: Schildern Sie einen gewöhnlichen Tag, wie Sie damals in Afghanistan waren.

BF: Wir haben auf den Feldern gearbeitet. Es gibt nur dort Landwirtschaft. Wir haben Weizen angebaut. Wir hatten Rinder und auch andere Tiere. Diese Haustiere haben wir dort gefüttert bzw. das Futter kam von unseren Feldern.

RI: Haben Sie auch den Haushalt betrieben?

BF: Ja, ich habe Hausarbeit gemacht, ich habe mich um meine Kinder gekümmert und sie erzogen. Ich habe auch in der Landwirtschaft geholfen.

RI: Wer hat sich um die Einkäufe gekümmert? Sind Sie einkaufen gegangen?

BF: Ja, solange mein Mann gelebt hat, hat er eingekauft. Nach dem Tod meines Mannes war unser Leben nicht sehr leicht. Ich hatte Kinder.

RI: War es Ihren Töchtern damals möglich, in die Schule zu gehen?

BF: Nein, sie durften nicht zur Schule gehen. Abgesehen davon gab es nicht die Möglichkeit für eine Schule.

RI: Haben Sie in einem Dorf gelebt oder haben Sie etwas abgelegen gelebt?

BF: Unser Haus lag abgelegen vom Dorf. Die Frauen durften nicht zur Schule gehen. Ihnen wurde es nicht erlaubt, eine Schule zu besuchen. Ich bin eine Analphabetin.

RI: Wie haben Sie sich gekleidet, wenn Sie zum Beispiel auf den Felder geholfen haben oder einkaufen gegangen sind? Waren Sie gekleidet wie heute?

BF: Ja, ich habe mich so angezogen, wie heute.

RI stellt fest, dass die BF mit einem Kopftuch und einem langen, schwarzen Mantel bekleidet ist. Sie ist nicht geschminkt.

RI: Wie sieht Ihr Tagesablauf in Österreich aus und was hat sich hier geändert zu Ihrem Leben in Afghanistan?

BF: Das Leben in Österreich ist sehr gut bzw. sehr unterschiedlich zu dem Leben, welches ich in Afghanistan hatte. Ich bin sehr glücklich in Österreich und die Gesetze des Landes sind auch sehr gut. Ich fühle mich in Österreich sehr wohl.

RI: Beschreiben Sie dem Gericht einen üblichen Tag hier in Österreich. Was machen Sie?

BF: Ich bin krank, deshalb kann ich nicht viel unternehmen. Meine Kinder gehen arbeiten. Ich habe Ihre Frage nicht verstanden.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ja, ich gehe spazieren, wegen den Rückenschmerzen. Ich habe auch Bücher und von diesen lerne ich ein bisschen Deutsch. Das sind Alphabetisierungsbücher. Ich bin vergesslich, kurz danach vergesse ich alles.

RI: So wie Sie heute gekleidet sind, gehen Sie so immer außer Haus?

BF: Ja, ich schon, aber meine Töchter nicht. Das sind meine Kleider.

RI: Gehen Sie in Österreich einkaufen?

BF: Nein, ich kann nicht. Meine Töchter und mein Sohn gehen einkaufen.

RI: Erzählen Sie etwas über Ihre Gesundheit. Wie geht es Ihnen?

BF: Welche Beschwerden meinen Sie? Meinen Sie meine Krankheit?

RI: Ja.

BF: Ich habe hohen Blutdruck. Ich hatte auch Zucker. Das ist besser geworden, aber ich nehme am Tag vier bis fünf Tabletten ein. Ich habe auch Rückenschmerzen.

RI: Hatten Sie diese Beschwerden bereits in Afghanistan?

BF: Nein.

RI: Sie mussten also keine Tabletten in Afghanistan nehmen?

BF: Nein.

RI: Haben Sie österreichische Freunde, Bekannte oder Familien, mit denen Sie sich treffen?

BF: Ja, habe ich. Das sind sehr nette Menschen, die wir mögen.

RI: Haben Sie ein eigenes Handy?

BF: Nein, ich habe keines.

RI: Haben Sie auch in Afghanistan ein Handy besessen?

BF: In Afghanistan besaß ich kein Handy. Wir lebten weit entfernt von der Stadt.

RI: Gibt es noch weitere Angehörige von Ihnen in Österreich, außer den heuten Anwesenden?

BF: Ja, ich habe zwei weitere Söhne in Österreich.

RI: Wie viele Söhne wohnen bei Ihnen an Ihrer Adresse?

BF: Zwei Söhne wohnen bei mir.

RI: Und Ihr dritter Sohn?

BF: XXXX und XXXX leben bei mir. XXXX lebt getrennt.BF: römisch 40 und römisch 40 leben bei mir. römisch 40 lebt getrennt.

RI: Sind Sie, Ihre Töchter und Ihre Söhne alle gemeinsam in Österreich eingereist?

BF: Ja.

RI: Ihr Sohn XXXX , hat er immer schon bei Ihnen gelebt?RI: Ihr Sohn römisch 40 , hat er immer schon bei Ihnen gelebt?

BF: Ja, aber ein Jahr lang haben wir in XXXX gelebt. Wir waren dort, weil er krank war. Wir haben dort gemeinsam gelebt.BF: Ja, aber ein Jahr lang haben wir in römisch 40 gelebt. Wir waren dort, weil er krank war. Wir haben dort gemeinsam gelebt.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?

BF (mit Übersetzung): Nein, ich kann nicht. Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass ich vergesslich bin.

RI stellt fest, dass die BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen nicht verstanden und nicht auf Deutsch beantwortet hat.

Die Verhandlung wird wieder mit Übersetzung fortgeführt.

BF: Ich hatte einen Unfall. Nach diesem Unfall ging es mir gesundheitlich nicht mehr gut.

RI: War dieser Unfall in Österreich?

BF: Nein, im Iran.

RI: Was ist Ihnen damals passiert?

BF: Ich war auf der Straße zu Fuß unterwegs. Dann wurde ich von einem Minibus angefahren. Dabei habe ich einige Brüche am Kopfschädel erlitten und meine Zähne dabei verloren. Bei diesem Unfall habe ich sieben meiner Zähne verloren.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe).

BF: Ich hatte Angst vor unserem Feind, der uns mit dem Tod bedroht hat. Ich wurde von meinem Schwager, vom Bruder meines Ehemannes, geschlagen, mit einer Schaufel. Ich wurde misshandelt, aber dabei habe ich keine Knochenbrüche erlitte. Er sagte, dass er sich eine Waffe besorgt hat. Er würde mich mit dieser Waffe umbringen.

RI: Sie gaben an, dass es dabei um die Grundstücke gegangen ist und dass Ihr Schwager nun die Grundstücke besitzt. Stimmt das?

BF: Ja. Er war ein mächtiger Mann. Er hat viele Söhne. Wir konnten dagegen nichts tun.

RI: Waren die Grundstücke das einzige, was Ihr Schwager von Ihnen verlangt hat?

BF: Ja. Er hat unsere Grundstücke in Besitz genommen. Er hat uns gedroht, dass er uns nicht am Leben lassen wird. Dieser Mann hatte keine Angst vor dem Tod.

RI: Wurden Ihre Kinder auch geschlagen?

BF: Ja. Wir wurden massiv bedroht. Deshalb konnten wir nicht mehr dort leben. Wir hatten vor seinem Schrecken und seiner Brutalität Angst."

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 07.11.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 12.05.2016 sowie die Beschwerde vom 04.12.2017

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)

* Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.07.2018

* Einsicht in die von der BF vorgelegten Schriftstücke

* Einsicht in die Gerichtsakten der Tochter der BF XXXX , geb. XXXX (W241 2185191-1), der Tochter XXXX , geb. XXXX (W241 2185188-1), des Sohnes der BF XXXX , geb. XXXX (W241 2185185-1), in den erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Sohn der BF, XXXX , geb. XXXX (1094205801/151718336 vom 05.04.2018) sowie in einen Auszug des Zentralen Melderegisters betreffend den Sohn XXXX , geb. XXXX .* Einsicht in die Gerichtsakten der Tochter der BF römisch 40 , geb. römisch 40 (W241 2185191-1), der Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 (W241 2185188-1), des Sohnes der BF römisch 40 , geb. römisch 40 (W241 2185185-1), in den erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Sohn der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 (1094205801/151718336 vom 05.04.2018) sowie in einen Auszug des Zentralen Melderegisters betreffend den Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 .

* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018)

o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Mai 2016

o einen Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016, zur maßgeblichen Situation der Frauen in Afghanistan

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:

3.1.1. Zur Person des BF:

Die BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari bzw. Farsi.Die BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari bzw. Farsi.

3.1.2. Lebensumstände des BF:

Die BF lebte in Afghanistan im Dorf XXXX , Provinz Bamiyan. Ihr Ehemann bewirtschaftete dort eine Landwirtschaft. Vor etwa sieben Jahren verstarb der Ehemann.Die BF lebte in Afghanistan im Dorf römisch 40 , Provinz Bamiyan. Ihr Ehemann bewirtschaftete dort eine Landwirtschaft. Vor etwa sieben Jahren verstarb der Ehemann.

Die BF ist Mutter von sieben Kindern. Eine Tochter lebt in Schweden, eine weitere Tochter hält sich laut Angaben den BF mittlerweile im Iran auf. Zwei Töchter der BF, XXXX , geb. XXXX , (W241 2185191-1), XXXX , geb. XXXX , (W241 2185188-1), und drei Söhne, XXXX , geb. XXXX , (W241 2185185-1), XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , reisten mit ihr gemeinsam nach Österreich und stellten ebenfalls Asylanträge.Die BF ist Mutter von sieben Kindern. Eine Tochter lebt in Schweden, eine weitere Tochter hält sich laut Angaben den BF mittlerweile im Iran auf. Zwei Töchter der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , (W241 2185191-1), römisch 40 , geb. römisch 40 , (W241 2185188-1), und drei Söhne, römisch 40 , geb. römisch 40 , (W241 2185185-1), römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , reisten mit ihr gemeinsam nach Österreich und stellten ebenfalls Asylanträge.

Den Töchtern XXXX und XXXX wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2017, mit dem der Asylantrag des Sohnes XXXX abgewiesen wurde, wird mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Der Asylantrag des Sohnes XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018 abgewiesen und befindet sich im Stadium der Beschwerde. Über den Asylantrag des Sohnes XXXX wurde noch nicht entschieden.Den Töchtern römisch 40 und römisch 40 wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2017, mit dem der Asylantrag des Sohnes römisch 40 abgewiesen wurde, wird mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Der Asylantrag des Sohnes römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018 abgewiesen und befindet sich im Stadium der Beschwerde. Über den Asylantrag des Sohnes römisch 40 wurde noch nicht entschieden.

Die BF lebt mit ihren Töchtern und den Söhnen XXXX und XXXX in einem gemeinsamen Haushalt.Die BF lebt mit ihren Töchtern und den Söhnen römisch 40 und römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt.

3.1.3. Die BF verließ nach eigenen Angaben Afghanistan im Jahre 2013 und stellte am 06.11.2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

3.1.4. Die BF leidet an Rückenschmerzen, Magenbeschwerden, Bluthochdruck, erhöhtem Cholesterin und Depressionen.

3.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

3.2.1. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten nicht glaubhaft gemacht werden.

3.2.2. Die BF ist Analphabetin, sie hat keine Schulbildung oder Berufsausbildung. Im Heimatland kümmerte sie sich um den Haushalt und half in der Landwirtschaft der Familie. Sie ist in Österreich kein aktives Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie geht keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Sie besucht keine Kurse und spricht nicht Deutsch. Sie geht in Österreich nicht allein einkaufen.

Die BF kleidet sich in Österreich, wie schon in Afghanistan, in einen langen schwarzen Mantel und ein Kopftuch.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF während ihres fast drei Jahre währenden Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten bzw. sozialen Normen in Afghanistan und konkret auch ihrer Heimatprovinz darstellen würde. Vielmehr handelt es sich bei der BF um eine Frau, die noch immer mit afghanischen Werten und Traditionen verbunden ist und auch vielfach nach diesen gesellschaftlichen Werten und Traditionen lebt.

Die BF machte den Eindruck einer Frau, die offensichtlich in der Stammesgesellschaft der Hazara sozialisiert worden ist und bisher keine Ansätze für ein nach außen erkennbares gewolltes Führen eines selbstbestimmten Lebens zeigt.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es kann insbesondere keine geschlechtsspezifische Verfolgung der BF bzw. eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "westlich-orientierten Frauen", die selbstbestimmt leben wollen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

3.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:

3.3.1. Es konnte von der BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.3.2. Der BF würde derzeit bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Afghanistan, ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen.

Eine Rückkehr und Ansiedelung in Afghanistan ist der BF aufgrund ihrer Eigenschaft als verwitwete Frau fortgeschrittenen Alters, die zudem an gesundheitlichen Problemen leidet, nicht zumutbar. Eine Erwerbstätigkeit ist ihr nicht möglich. Da den beiden Töchtern der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt und über die Asylanträge der Söhne XXXX und XXXX noch nicht in rechtskräftig entschieden wurde, wäre die BF allein auf die Unterstützung ihres Sohnes XXXX angewiesen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sohn der BF, der über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, sowohl für sich als auch für seine Mutter, die zudem eine Reihe von Medikamenten benötigt, den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Die BF liefe daher in Afghanistan Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.Eine Rückkehr und Ansiedelung in Afghanistan ist der BF aufgrund ihrer Eigenschaft als verwitwete Frau fortgeschrittenen Alters, die zudem an gesundheitlichen Problemen leidet, nicht zumutbar. Eine Erwerbstätigkeit ist ihr nicht möglich. Da den beiden Töchtern der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt und über die Asylanträge der Söhne römisch 40 und römisch 40 noch nicht in rechtskräftig entschieden wurde, wäre die BF allein auf die Unterstützung ihres Sohnes römisch 40 angewiesen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sohn der BF, der über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, sowohl für sich als auch für seine Mutter, die zudem eine Reihe von Medikamenten benötigt, den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Die BF liefe daher in Afghanistan Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

3.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", Schreibfehler teilweise korrigiert):

[...]

2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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