TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 W210 2192844-1

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Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W210 2192844-1/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.07.2018 verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinem Fluchtgrund befragt. Hierbei gab er an, Afghanistan verlassen zu haben, weil dort Krieg herrsche und Hazara von den Taliban getötet würden. Sein Großvater sei von den Taliban damit bedroht worden, dass er und seine Familie umgebracht werde.

3. Am 20.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er zunächst an, im Iran geboren zu sein. Aus Angst davor, in den Syrienkrieg geschickt zu werden, sei er nach Afghanistan gegangen. Er habe ein paar Monate in Kandahar bei einem Freund seines Vaters gelebt. Dort sei die Lage sehr schlecht gewesen, es habe Krieg geherrscht. Aus diesem Grund habe er beschlossen, Afghanistan wieder zu verlassen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 16.03.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 16.03.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit Stand 30.01.2018 aus, der Beschwerdeführer habe keine konkrete Verfolgungshandlung oder eine konkret seine Person betreffende Verfolgungsgefährdung in Afghanistan vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Iran geboren und in Afghanistan selbst niemals bedroht worden zu sein. Die Schilderungen betreffend den Iran würden keinen Grund darstellen, der zu einer Gewährung von internationalem Schutz führen könne, da sie sich nicht auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beziehen würden. Solange keine den Beschwerdeführer individuell treffenden Gründe vorliegen würden, erfülle auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Hazara und Schiit sei, nicht die Voraussetzungen für eine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe persönliche Probleme aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit zudem verneint. Auch aus den Länderfeststellungen würde sich keine Gruppenverfolgung von Schiiten oder Hazara ergeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich keine Hinweise für das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes finden. Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt der angefochtene Bescheid aus, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, Folter, unmenschlicher Behandlungen oder Strafen unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnte. Hinsichtlich der Heimatprovinz des Beschwerdeführers liege zwar eine relevante Gefährdungslage vor, dem Beschwerdeführer sei es jedoch zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen. Kabul sei über den internationalen Flughafen gut erreichbar und eine für den Normalbürger, der nicht mit Ausländern zusammenarbeite, vergleichsweise sichere Stadt. Der Beschwerdeführer sei ein volljähriger, gesunder, junger Mann im erwerbsfähigen Alter, habe keine Sorgepflichten, spreche eine in Afghanistan weit verbreitete Landessprache und verfüge über eine zwölfjährige Schulausbildung mit Matura sowie über Berufserfahrung als Verpacker und Kellner. Eine Unterstützung durch seine Familienangehörigen im Iran könne angenommen werden, da diese über finanzielle Einkünfte verfügen würden. Der Beschwerdeführer habe zwar bislang noch nicht in Kabul gelebt und verfüge dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, dies würde jedoch gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einer Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative führen. Die von der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände liege im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sei nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA aus, dass die volljährige Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie zwar im österreichischen Bundesgebiet lebe, der Beschwerdeführer jedoch nicht mit seiner Schwester zusammenwohne und weder eine besondere Beziehungsintensität noch ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würden. Weiters wurde auch das Privatleben des Beschwerdeführers ermittelt. Die belangte Behörde führte sodann eine Abwägung zwischen den bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Da im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe haben festgestellt werden können, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG 14 Tage.In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit Stand 30.01.2018 aus, der Beschwerdeführer habe keine konkrete Verfolgungshandlung oder eine konkret seine Person betreffende Verfolgungsgefährdung in Afghanistan vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Iran geboren und in Afghanistan selbst niemals bedroht worden zu sein. Die Schilderungen betreffend den Iran würden keinen Grund darstellen, der zu einer Gewährung von internationalem Schutz führen könne, da sie sich nicht auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beziehen würden. Solange keine den Beschwerdeführer individuell treffenden Gründe vorliegen würden, erfülle auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Hazara und Schiit sei, nicht die Voraussetzungen für eine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe persönliche Probleme aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit zudem verneint. Auch aus den Länderfeststellungen würde sich keine Gruppenverfolgung von Schiiten oder Hazara ergeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich keine Hinweise für das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes finden. Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt der angefochtene Bescheid aus, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, Folter, unmenschlicher Behandlungen oder Strafen unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnte. Hinsichtlich der Heimatprovinz des Beschwerdeführers liege zwar eine relevante Gefährdungslage vor, dem Beschwerdeführer sei es jedoch zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen. Kabul sei über den internationalen Flughafen gut erreichbar und eine für den Normalbürger, der nicht mit Ausländern zusammenarbeite, vergleichsweise sichere Stadt. Der Beschwerdeführer sei ein volljähriger, gesunder, junger Mann im erwerbsfähigen Alter, habe keine Sorgepflichten, spreche eine in Afghanistan weit verbreitete Landessprache und verfüge über eine zwölfjährige Schulausbildung mit Matura sowie über Berufserfahrung als Verpacker und Kellner. Eine Unterstützung durch seine Familienangehörigen im Iran könne angenommen werden, da diese über finanzielle Einkünfte verfügen würden. Der Beschwerdeführer habe zwar bislang noch nicht in Kabul gelebt und verfüge dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, dies würde jedoch gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einer Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative führen. Die von der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände liege im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sei nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA aus, dass die volljährige Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie zwar im österreichischen Bundesgebiet lebe, der Beschwerdeführer jedoch nicht mit seiner Schwester zusammenwohne und weder eine besondere Beziehungsintensität noch ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würden. Weiters wurde auch das Privatleben des Beschwerdeführers ermittelt. Die belangte Behörde führte sodann eine Abwägung zwischen den bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Da im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe haben festgestellt werden können, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG 14 Tage.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den ihm amtswegig beigegebenen Rechtsberater, die gegenständliche Beschwerde. Bezüglich der Asylgründe werde auf die Angaben vor dem BFA verwiesen. Die Beschwerde wendet sodann eine allgemein prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, eine Gefährdung von Hazara speziell in der Stadt Kabul, mangelnde Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zu Afghanistan, ein fehlendes soziales Netzwerk sowie eine nicht vorhandene Berufsausbildung des Beschwerdeführers ein und behauptet unter Verweis auf eine absolvierte B1-Sprachprüfung, eine Anmeldung zum Pflichtschulabschluss und einen engen Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwester ein "das übliche Maß übersteigendes" Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich.

6. Mit Datum vom 18.04.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Am 30.07.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seiner Beschwerde und seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen wurde. Im Zuge der Verhandlung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 29.06.2018, Das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 für das VG Wiesbaden, sowie die Artikel von Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 03/2017 und von Thomas Ruttig, Notiz zu Afghanistan:

Alltag in Kabul, April 2017, ins Verfahren eingebracht, der anwesende Rechtsberater gab in der Verhandlung eine Stellungnahme ab.

Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Das Verhandlungsprotokoll vom 30.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter am 30.07.2018 persönlich ausgefolgt und dem Bundesamt für Fremdenwesen samt Hinweis auf die mündliche Verkündung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2018 übermittelt und langte am 03.08.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

8. Mit Eingabe vom 09.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.8. Mit Eingabe vom 09.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Iran geboren und verbrachte dort den Großteil seines Lebens gemeinsam mit seiner afghanischen Familie. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der afghanischen Provinz Daikundi und verließen Afghanistan vor der Geburt des Beschwerdeführers. Die Großeltern väterlicherseits haben Afghanistan vor 33 bis 35 Jahre verlassen, der Aufenthaltsort der beiden Onkel väterlicherseits ist nicht bekannt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Iran geboren und verbrachte dort den Großteil seines Lebens gemeinsam mit seiner afghanischen Familie. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der afghanischen Provinz Daikundi und verließen Afghanistan vor der Geburt des Beschwerdeführers. Die Großeltern väterlicherseits haben Afghanistan vor 33 bis 35 Jahre verlassen, der Aufenthaltsort der beiden Onkel väterlicherseits ist nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung mit Matura sowie über Berufserfahrung als Verpacker und Kellner und aus der Arbeit in einem Internetshop. Er verdiente im Iran sein eigenes Geld, lebte bei seinen Eltern und wurde vom Vater finanziell unterstützt.

Aus Angst vor einer Rekrutierung für den Syrienkrieg verließ der Beschwerdeführer den Iran und hielt sich gemeinsam mit seiner Familie vier Monate in Afghanistan, Kandahar, bei einem Freund seines Vaters auf. Aufgrund der Sicherheitslage beschloss der Beschwerdeführer im Sommer 2015, Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie wieder zu verlassen und reiste über den Iran nach Europa. Seine Familie lebt wieder im Iran, in Karaj. Sein Vater arbeitet. Die Familie lebt in einer Dienstwohnung seines Vaters. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen Ende 2015 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in der Gemeinde XXXX hauptwohnsitzlich gemeldet. Er ist nicht erwerbstätig und befindet sich in der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer legte Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 und besucht zuletzt einen Deutschkurs B1. Der Beschwerdeführer spricht Farsi, Dari, Englisch und Deutsch.Der Beschwerdeführer ist in der Gemeinde römisch 40 hauptwohnsitzlich gemeldet. Er ist nicht erwerbstätig und befindet sich in der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer legte Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 und besucht zuletzt einen Deutschkurs B1. Der Beschwerdeführer spricht Farsi, Dari, Englisch und Deutsch.

In Österreich lebt eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers zusammen mit ihrem Ehemann, dieser arbeitet als Metallverarbeiter. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte oder private Bindungen in Österreich. Es besteht weder ein gemeinsamer Hausstand noch ein finanzielles- oder sonstige Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie im Iran.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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